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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld

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Nr. 8

^'TS^**1* Donnerstag, den 11. Januar

1917

«»tlichrr Teil.

Bekanntmachung

(Nr. M. 1/12. 16. K. R. A.) betreffend Beschlagnahms, Beftsndser- Hebung und Enteignung von Prospekt- pfeifen aus Zinn*) von Orgeln und frei­willige Ablieferung von anderen Zinn- pfeifen, -schallsitern usw. von Orgeln und sonstigen Musikinstrumenten.

Vom 10. Januar 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsminister iums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vor­schriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6**) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesitzbl. S. 357), vorn 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5***) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (NeichS-Gesetzbl. S. 54), vorn 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. ®. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des HandelSgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-

Inkrafttreten der Bekanntmachungen.

Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn deS 10. Januar 1917 in Kraft.

§2.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von der Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche aus Zinn bestehenden stummen und sprechenden Prospektpfeifen von Orgeln mit Ausnahme der im ß 3 genannte«. Unter Prospekt- pfeifen werden verstanden alle diejenigen zinnernen Orgelpfeifen, welche im Prospekt einer Orgel von außen sichtbar untergebracht sind oder unterge­bracht wäre« oder untergebracht werden sollen

Betroffen werden auch solche Prospektpfeifen, die aus Zinn hergestellt sind, das von der KriegS-Roh- stoff-Abteilung des Königlichen Kriegtministeriums oder durch die Militärbefehlshaber freigegeben wor­den ist.

Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legierungen von Zinn und Blei verstanden.

§8.

Ausnahmen.

Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Be-

»Hinter Zin« im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legierungen von Zinn und Blei verstanden.

**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1. wer der Verpflichtung, die enteignete« Gegen­ständen herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerber» zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt.

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ber- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt,'

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Borräte, die ver­schwiege« sind, im Urteil für dem Staate verfalle« er­klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einznrichten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Fristcrtetltoderunrichtige oderunvollständigeAngaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im UnvermögenSfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr­lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

kanntmachung sind diejenigen Prospektpfeifen, welche nicht vollständig aus Zinn hergestellt sind (z. B. Holz mit Zinnüberzug, Vorderseite aus Zinn aber Rück­seite aus Zink usw.).

§ 4.

Bon der Bekanntmachung betroffenen Personen, Betriebe usw.

Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Behörden, Personen, Betriebe und Anstalten, welche sich im Besitz einer Orgel b finden, insbesondere Kirchengemeinden aller Kons- ssionen, Orden, Klöster, Stifte, Religionsgemeinschaften, Vereine, Vereini­gungen, Gesellschafren, politische Gemeinden, Ver­waltungen von: Krankenhäusern, Sanatorien, Herl- stärten, Irrenanstalten,Stifthäusern und Altersheimen, Straf- und Besserungsanstalten, Hochschulen, Semi­naren, Gymnasien, Lyzeen, Schulen und anderen Unterrichlsinstitutcn, Besitzer von Konzert- und Ver- znügungssälen, ferner Orgelfadriken und solche Be­triebe, welche Orgelpfeifen erzeugen oder verkaufen oder solche Betriebe, welche Orgelpfeifen, die zum Ver­kauf bestimmt sind, im Besitz oder tm G wahrsam haben.

§ 5.

Beschlagnahme.

Allevon dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände (8 2) werden hiermit beschlagnahmt.

8 6.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be­rührten Gegenständen verboten ist und rechtsfteschäft- liche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtSgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll­streckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

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und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauf­tragte« Behörden erfolgen.

Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmte« Gegenstände bleibt unberührt.

I 7.

Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der be­schlagnahmten Gegenstände.

Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände unterliegen einer Meldepflicht,' sie sind durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Gegenstände werden durch besondere an den- Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß den Be­stimmungen dieser Enteignung-anordnungen sind sie al-dann, soweit erforderlich, aurzubaaen und an die Eammelstellen abzuliefern.

Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der EnttignungSanordnung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Koste« des Ab- lieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden.

Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalverbände beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1 10. 16. K. R. A. vom 1, Oktober 1916 betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von BierglaSdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegen­ständen übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausführung-bestimmungen hinsichtlich der Melde­pflicht, Ablieferung und Einziehung der beschlag­nahmten Prospektpfeifen.

§ 8.

Uebernahmepreis.

Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Uebernahmepreis wird auf 6,80 Mark für jedes Kilogramm Zinn zuzüglich einer festen Entschädigung von 85 Mark für jede Orgel festgesetzt. Dieser UebernahmepreiS enthält den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Entfernung der Pfeifen auS dem Prospekt und Ablieferung der. selben bei der Sammelstelle.

Ablieferer, die mit dem vorbezetchneten Ueber­nahmepreiS nicht einverstanden sind, haben dies so­gleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung über den Ueber­nahmepreiS nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachungen über Sicherstellung von KriegSbedarf auf Antrag durch das Reichkschieds- gericht für KriegSbedarf in Berlin SS. 10, Biktoriastr.

34, endgültig festgesetzt.

§ 9.

Befreiung von der Beschlagnahme und Enteignung, und Zurückstellng von der Ablieferung.

Solche beschlagnahmte« Gegenstände, für welche ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige feftgeftellt wird, die von der Landeszentralbehörde bestimmt und den Betroffene« durch die beauftragten Behörden namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der Beschlagnahme, Ent­eignung und Ablieferung zu befreien.

Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlag­nahme, Enteignung und Ablieferung.

Sprechende Prospektpfeifen können auf einen ausreichend begründeten Antrag au» dringenden Gründen von der Ablieferung zeitweilig und gegen jederzeitigen Widerruf bis zur Beschaffung von Er­satzstücken zurückgi stellt werden.

§ 10.

Freiwillige Ablieferung von anderen Zinupfeifen «s».

Di-- Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgenber von der Bekanntmachung nicht betroffener Zinnpfeifen, -schalleiter usw. verpflichtet:

alle Pfeifen Schalltrichter, Schallröhren usw. au» Zinn von Orgeln und anderen Musikinstrumen­ten, sow.it sie nicht Prospektpfeifen sind. ES gilt gleich, ob diese Gegenstände bereits im Gebrauch waren oder nicht.

Für jedes Kilogramm der hiernach freiwillig abge­lieferten zinneren Gegenstände werden 4 Mk. vergütet.

Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile au« anderem Material alS Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. Andere Gegenstände auS Zinn sowie auS anderem Material bestehende, mit Zinn überzogene Gegenstände werden nicht angenommen.

§ 11.

Alle Anfragen und Anträge, die vorstehende Be- kanntmachung betreffen, sind an die beauftragten Be­hörden zu richten, mit der BezeichnungBetr. Orgel­pfeifen" zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln.

Cassel, den 10. Januar 1917.

Der Stelln. Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. v. Haugwitz General der Infanterie.

Gemäß B-rfügung deS Königlichen Herrn 1916 51. n. 9^9. 6012. 6. ist ^ct

Nachtrag n

zum Tarif der Hersfeldec-Kreisbahn für die Be­förderung von Personen, Reisegepäck lebende« Tiere» und Gütern.

Teil H.

Besondere Bestimmungen nebst Kilometeranzeiger und Frachtsätzen, gültig vom 20. Januar 1917, genehmigt.

Die im Km. 24,5 errichtete Haltestelle Nippe wird vom 20. Januar 1917 dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Personenzüge halten nach Bedarf. Die Halte- stelle Nippe dient im Güterverkehr nur für Wagen- ladungen und Stückgutsendungen von und nach den Kali-Gewerkschaften HeimboldshaGen und Ransbach.

Ueber die Beförderungspreise gebe« die Ver­waltung der Hersfelder-Kreisbahn i« Hersfeld ««d die Stationen der HerSfelder-Kreisbahn Auskunft.

Hersfeld, den 10. Januar 1917.

Der Vorsitzende des SreiSauSschuffeS.

I. A. No. 305. J. B.:

v. Hebemann, Reg.-Assefsor.

Hersfeld, de« 5. Januar 1917.

Die Vergütungsanerkenntnisse aus den Monaten Oktober 1915 bis Juni 1916 über Forderungen für Vorspandienste und Hergabe von Grundstücken und Gebäud n sind zur Zahlung angewiesen und können bei der Königlichen Kreiskasse hier eingelößt werden. I. M. No. 11067. Der Landrat.

V.:

v. Hedemann, Reg.-Afsessor.

Befehl betreffend die russischen und polnischen Arbeiter *)

Auf »rund der §§ 4 und 9 deS Gesetze» über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (»rfetzsamml. S. 451) und des NeichSgesetzeS vom 11. Dezember 1915 verordne ich für den Bezirk deS 11. Armeekorps Folgendes:

8 1.

Allen russischen und polnischen Arbeiter« männ­liche« und weiblichen Geschlecht» ist eS bis auf weiteres auch künftighin verboten, rechtswidrig daS Inland zu verlasse». Nicht betroffen werden von diesem Verbot lediglich diejenigen durch ArbcitSver. träge nicht gebundenen weiblichen und im Alter von unter 17 oder über 45 Jahre stehenden männlichen Arbeiter, welche im Besitze einer direkte« Fahrkarte nach einer Etsenbahnstatio« eine» neutralen Lande» sowie eine» von der gesandtschaftlichen oder konfu-

*) Der Befehl kann in deutscher Sprache, als Aus- Hang gedruckt, von der Druckerei des stelln. General­kommandos bezöge« werden. 100 Stück kosten 4 Mk., 200 Stück 7,50 Mk., 300 Stück 9,25 Mk. E« wird ge­beten, etwaige Bestellungen bis 15. 12. 1916 der Druckerei aufzugeben.

In polnischer Sprache kann der Befehl von der Buchdruckerei Fr. Honfack u. Co., Frankfurt a. M., bezogen werde«.

(Fortsetzung aus der 1 Seite.)