Hersfelder Tageblatt
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Nr. 6
Seiger Bezugspreis Dleriel|ährll± 1.80 Mk.
Dienstag, den 9. Januar
1917
UmNitzer Teil.
Hersfeld, den 4. Januar 1917.
Im Jntreffe unserer Kriegswirtschaft ist e» unbedingt notwendig auch kleinste Mengen Knochen, besonders die in Haushaltungen abfallenden, einer rationellen Verarbeitung auf Fett und Futtermittel. in den dazu bestimmten Betrieben, zuzusührsn. Ich ordne deshalb an, daß die Bundesrats-Ber- ordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche vom 1$. April 1916 auch auf die in den Haushaltungen abfallenden Knochen, Rtnder- süße und Hornschläuche Anwendung findet.
| 1 der Verordnung bestimmt: Knochen, Rinderfüße und Hornschlänche (Peddige) dürfen nicht verbrannt, vergraben oder auf andere Weise vernichtet, noch unverarbeitet zu Düngezwecke verwendet werden; sie sind getrennt von anderen Abfällen aufzubewahren. Soweit sie der Verarbeitung nicht schon in anderer Weise, insbesondere durch Abgabe an Händler oder Gammler Angeführt werden, sind sie an die von der zuständigen Behörde bezeichnete ^teUe zu der von ihr festgesetzten Bedingung abzulirfern.
In der Stadt Hcrsfeld sind dis Knochen pp. an die Sammelstelle von I. Oppenheim & Sohn, HerSfeld, Johannisstr. abzuliefsrn. In den Landgemeinden wird die Abholung der Knochen durch die Schulkinder regelmäßig jede Woche oder alle zwei Wochen erfolge«. Die eingesammelten Knochen pp. werden dann ebenfalls an die Sammelstelle I. Oppenheim & Sohn, Hersfeld abgeliefert. Wer der Ablieferungspflicht nicht nachkommt, wird nach § 7 der Berordn«ng mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark
bestraft.
Die Firma J. Oppenheim & Lohn wird für das Pfund Knochen pp. Z Pfg. zahlen; für den Transport der Knochen pp. aus den Landgemeinden zählt er «eitere IV2 Pfg. Erfolgt der Transport
mit der Eisenbahn, i» yar y. die Kosten des Abtransportes
^^»>v«^ ^ ^ ■■+„** von der Bahn selbst
zu tragen.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.
J. A. No. 15117./16. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung*)
der Fassung der Bekanntmachung über die Regelung deS Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Sch«h-
10 Juni 1916.
. Envom 2Z7 Dczember M6.
Vom 33. Dezember 1916.
Auf Brund von Artikel n der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 289), betreffend Aenderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 wird die Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 23. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzler». Dr. Helfferich.
^ Erscheint am 23. Dezember 1916 im Reichsgesetzblatt und Reichsanzetger.
Bekanntmachung
Über die Regelung des Verkehrs mit Web«, Wirk-, Strick- und Sch«hwaren.
10. Juni 1916.
23. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des $ 8 des Gesetzes über dt« Ermächtigung deS Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er- lassen:
$ 1.
Zur Sicherstellung beS Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an Web-, Wirk» und Strickware» und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen sowie an Schuhwaren wird eine ReichSstell« für bürgerlich« Kleidung (ReichSbekleidungsstelle) errichtet.
Schuhwaren im Sinne der Verordnung sind solche, die ganz oder zum Teil aus Leder, Web-, Wirk- oder Strickwaren, Filz oder silzartigen Stoffen bestehen.
Die ReichSb«kleidungsftell« hat die Aufgabe:
1. den Vorrat an den im § 1 bezeichneten Gegenstände«, soweit sie nicht von der HeereS- und Marineverwaltung beansprucht werden, zu verwalten, iuSbesondere für gleichmäßige Verteilung und sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen ;
2. den Behörde«, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung deS Reichskanzlers oder der LandeSzentralbehörden von der Reichsbe- kleidungSstelle gedeckt werden soll, die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen;
8. die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen Beamten zu regeln;
4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern.
§ 8.
Die NeichSbekleidungsstelle gliedert sich in eine Verwaltungsabteilung und eine Geschäftsabteilung.
§ 4.
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt, den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder.
§ 5.
Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der ReichsbekleidungSstelle als Vorsitzenden, fünf Königlich Preußischen RegierungSvertretern und je einem Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen, Königlich Württembergischen, Großherzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß-Lothringischen RegierungSvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende des nach § 16 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter deS Deutschen Städtetag», je ein Vertreter deS Deutschen HanöelStags, des Deutschen Land- wirtschaftSrats, des Kriegsausschusses für die deutsche Industrie, des Handwerkes, der Verbraucher und fünf wettere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre Stellvertreter sowie einen Stellvertreter deS Vorsitzenden.
§ 6.
Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen, insbesondere über die Durchführung der Bezussüdsr- wachung, gehört werden.
§ 7.
Gewerbetreibende, die mit den in § 1 bezeichneten Gegenständen Großhandel Reiben oder BekleidungS- .rlstM. »»WW/ckN^fjg&Xw
Abnehmer Waren liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben. Die Reichsbekleidungsstelle kann bei Verträgen, die vor dem 1. Mai 1916 abgeschlossen worden sind, auf Antrag die Erfüllung auch dann gestatten, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung nicht besteht.
Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken darf nur auf Bestellung und nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewerbetreibende von seinem Kunden einen festen Auftrag schriftlich erhalten hat, in dem Stückzahl und Preis für jeden Gegenstand angegeben sind; diese Borschrift findet auf die Maßschneiderei und auf Musterkollektionen keine Anwendung.
Die Vorschriften des Abs. 1 «nd 2 finden auf Schuhwaren keine Anwendunz.
§8.
Jeder Gewerbetreibende, der Kleinhandel mit den im § 1 bezeichneten Gegenständen betreibt, hat unverzüglich eine Inventur über die in seinem Besitze befindlichen Waren aufzunehmen. Hierbri sind die derzeitigen KleinhandelsverkaufSpreise unter Zugrundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) vorgeschriebenen Preisen entsprechen.
Die Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzunehmen, die neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides betreiben.
Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzu- nehmende Waren nicht veräußert werden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der aufgenommenen Waren bis 1. August 1916 höchstens 20 vom Hundert, nach den in der Inventur eingesetzten Preise« berechnet, veräußert werden.
Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vorschriften deS 8 7 noch so viel veräußern, als er im Großhandel absetzt und so viel verarbeiten, als er zur Maßschneiderei benötigt.
Die Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Inventuren und der
gerade jetzt in der KriegSzeit neben dem Warenumsatz für das 4. Viertel des Kalenderjahres 1916 lediglich
zum Zwecke der Berechnung der auf den Warenum- satzstempel des folgenden Jahres zu leistenden Ab. schlagzahlungen auch den Umsatz für da» ganze Kalenderjahr 1916 feststellen müssen. Wie von «aß- gebender Seite mitgeteilt wird, ist nachgelassen worden, daß in der Anmeldung zur Entrichtung des Waren- Umsatzstempels von der genauen Angabe des Jahres- Umsatzes für 1918 dann abgesehen wird, wenn der Jahresumsatz unzweifelhaft 200 000 Mark nicht über- steigt, Abschlagszahlungen also nicht zu leisten sind. In Fällen dieser Art soll daher die Angabe genügen, daß der Gesamtbetrag der Zahlungen (Lieserungen) des Kalenderjahres 1918 sich auf nicht mehr als 200 000 Mark beläuft. Soweit diese Voraussetzung nicht zu- trifft, darf der Umsatz für das Jahr 1916 auf Grund gewissenhafter Schätzung angegeben werden, glaubhaft gemacht wird, daß die genaue Fest!
unverhältnismäßig« Arbeit verursachen würde. In diesem Falle muß die Anmeldung ersehen lassen, daß die Angabe des Jahresbetrages auf Schätzung beruht.
wenn
Feststellung
mahnt uns immer wieder, mit den vorhandenen Borräten sparsam umzugehen. 20—25 Prozent lassen sich aber in jedem Haushalte mit Leichtigkeit sparen, wenn die Kartoffeln nicht geschält, sondern in der Schale gekocht werden. Will man Kartoffeln in Salzwaffer gar gekocht auf den Tisch bringen, dann kocht man die Kartoffeln zunächst in der Schale annähernd gar, dann wird die Pelle abgezogen und die Kartoffeln noch kurze Zeit in salzhaltigem Wasser gekocht.
* (Erlaubnis zur Weiterbenutzung von Fahrrädern.) Bei dem Mangel an Arbeitskräften in der Landwirtschaft und den oft unzureichenden Verkehrsmitteln auf dem Lande hat das Kriegsamt die in Frage kommenden Stellen angeregt, Anträge — besonder» kleinerer Besitzer — auf Freigabe von Fahrradbereifungen wohlwollend zu behandeln.
lanöwtrtswasttlchen «usrunftsfleue der Deutschen Ammoniak-Verkaufs-Vereinigung in Cassel wirb uns geschrieben: „Die durch die diesjährige Fehlernte verursachte Kartoffelnot macht eS den Ber- drauchern zur Psticht, die Kartoffelbestände im Keller durch sachgemäß« Aufbewahrung vor Verlusten möglichst zu schützen. Dies um so mehr, als die Haltbarkeit der Kartoffeln infolge Witterungsungunst während der Wachstumszeit und Ernte sehr beeinträchtigt ist. Vor allen Dingen sind es die mit nasser Erde behaftete», feucht eingefeUerten und vor der Ablieferung angefrorenen Kartoffeln, welche unter Fäulniserscheinungen leiden und deshalb fortlaufend zu beobachten und scharf zu verlesen sind. Dem Faulen der Kartoffeln in Kellern wird am besten durch möglichst flache, höchstens 1 m hohe, trockne und kühle Lagerung in nicht dumpfigen Kellern entgegengearbeitet. Frostgefahr ist auszuschließen und erweisen sich Kellertemperaturen von -j- 2 bis 5 Grad C als zweckmäßig. Daneben kann bie Verwendung von Schwefelpulver empfohlen werden. Man benutzt etwa 15—20 Gramm je Ctr. und stäubt das Pulver sorgfältig zwischen die Kartoffeln. Der Schwefel wirkt weder nachteilig auf die spätere Keimfähigkeit der Kartoffeln ein, noch liegt irgend welches hygienisches Bedenken gegen den Verbrauch der Kartoffeln in der Küche vor. Der Schwefel er- weist sich als abtötend gegen die Fäulnisbakterien und schützt selbst an Naßfäule erkrankte Kartoffeln vor völliger Unbrauchbarkeit, indem er schon entwickelte Naßfäule in öi« bekannte harte Trocken- faule verwandelt."
Spangen» erg, S. Januar. Das Eiserne Kreuz erster Klasse erhielt Oberstabsarzt Dr. JSrael
aus
Spangenberg.
Göttingen, 6. Januar. Heute Nacht wurde Hiv. der »8jährige verheiratete Schutzmann Schäfer von Einbrechern erschösse«. Dtan fund ihn mit einer tödlichen Schußverletzung in der Brust aus. Die Per- sönlichkeit der Einbrecher ist noch nicht ermittelt. 4» sind zwei verdächtige Individuen beobachtet worden.
hier
töd-
stattgehabten Berkäu Die Reichsbeklesi
teile kann Bestimmungen über die Verpflichtung zür Aufstellung weiterer Inventuren und über eine allgemeine Bestandsauf. nahm« erlassen. Sie kann dabei den Gewerbetreibenden weitere Einschränkungen für den Absatz ihrer Waren und wettere Verpflichtungen über die Buchführung
und dergleichen auferlegen.
Die Vorschriften des Abs. 1 biS 5 finden auf Echtthwaren keine Anwendung.
(Schluß folgt.)
Aus der Heimat.
* (Der Warenumsatz stemp « l.) Bon den beteiligten Kreisen wird es erschwerend empfunden,
Hana«, 5. Januar. Zigeuner Hermann Ebender, der die Ermordung deS Königlichen Försters Romarms aus Riesig gestanden haben soll, ist auS dem Fuldaer AmtSgerichtsgefängnis in das Hanauer Landgerichtsgefängnis überführt worden. SS ist «nzuneHmen, daß er sich mit seinen beiden Brüdern Wilhelm und Ernst wegen deS Förstermordes und wegen des Angriffs auf den Gendarmen von Bürk auS Fulda vor dem voraussichtlich im Februar d. I. in Hanau zusammen- tretenden Schwurgericht zu verantworten haben wird.
Frankfurt a. M., 8. Januar. DaS 19jährige Hausmädchen Else Beck stahl einem älteren Herrn die Brieftasche mit 7000 Mark und fuhr damit nach Würz- burg. Dort gab sich die Spttzbübin als reiche Erbin auS und spielte die große Dame. AlS sie nach einigen Monaten festgenommen wurde, hatte sie bereits 5000 Mark verjubelt. Unter Einrechnung einer anderweitigen Gefängnisstrafe von vier Monaten erkannte die Strafkammer aus ein Jahr und neun Monate Gefängnis.