AMMchE AnKe^ger
WÄ^MEM MSersfeW 1.50 WM, durch MMM^ ^B0 UM. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckersi Sd, Mr die Redaktion verantwortlich Franz Funk in HsrsjeL.
Mk b»« KVKM Hevsse-lÄ
«WM
Nr. 4. --««-' °--yxL"'"^O Sonnabend, den 6. Januar
1917
Amtlicher Teil.
Gaffel, den 26. Dezember 1916.
Bekanntmachung.
Die mit Wirkung vom Beginn 1917 ab eintretende Erhöhung der Brennstoffpreise um je eine Mark für die Tonne Brennstoff rechtfertigt für den Handel nur einen Aufschlag von je 5 Pfennig für den Zentner. Preissteigerungen, die dieses Maß wesentlich über- steigen, sind daher durch jene Erhöhung allein nicht gerechtfertigt. Die örtlichen Preisprüfungsstellen sind angewiesen, etwaige Preiserhöhungen im Platz- und Kleinhandel auf ihre sachliche Berechtigung hin nach- zuprüfen.
Preisprüfungsstelle für den Regierungsbezirk Cassel und das Fürstentum Waldeck.
L e w a l d
A. 11. G. 7784. Ober-Regierungsrat.
* * *
Hersfeld, den 29. Dezember 1916.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 13115. Der Landrat.
J. B.:
v. Hede wann, Reg.-Assessor.
HerSfeld, am 2. Januar 1917.
Im Monat Dezember 1916 sind von mir den nachdenannten Persönlichkeiten Jagdscheine erteilt worden:
a. Jahresjagdscheine.
a. entgeltliche.
am 2/12. dem Bahnwärter Adam Wiegand in Holzheim.
„ 5 12. „ Privatier Andreas Beier in Burghaun KreiS Hünfeld.
„ 612. „ Hauptmann ß, d. L. von Banmbach
„ 812. „ Brauerei-Volontär Wilhelm Justus Engelhardt in Hersfeld.
„ 11/12. „ GutSpächter Wilhelm Hold in Kirch- heim.
„ 13/12. „ Kaufmann Christoph Lehman« in Wanfried, Kreis Eschwege.
„ 13/12. „ Küfer Johannes Opfer in Holzheim.
„ 1812. „ Bürgermeister Otto Reinhardt in Landershaufen.
„ 1812. „ Rechtsanwalt Oskar Brethauer in Hersfeld.
„ 19/12. „ Bürgermeister Arnold Rüger in Unterweisendorn.
„ 22/12. „ Volontär Peter Bätza in Hersfeld.
„ 23'12. „ Landwirt Johannes Jäger in Schenksolz.
„ 27/12. „ Kaufmann Georg Schreiber in Hersfeld.
„ 30/12. „ Gutsbesitzer Martin Licht in Ober- lengSfeld.
b. unentgeltliche: Keine!
B. TageSjagdscheina.
„ 20/12. „ Invaliden Heinrich Nennstiel in HilmeS.
„ 27/12. „ Friedrich Rüger in Unterweisenborn. Der Lanörat.
J. V.:
n. Hedemann, Reg.-Affessor.
Ausführungsanweisung
znr Verordnung über Höchstpreise für Zwiebeln vom
4. November 1916. Reichsgesetzblatt S. 1257.
I. Auf Grund des § 5 der Verordnung wird mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungs- amtes angeordnet:
1. daß die Höchstpreise der Berordnung für ausländische Zwiebeln, die von der ReichSstelle für Gemüse und Obst oder ihren Beauftragten verkauft werden, nicht gelten,
2. daß die Höchstpreise der Verordnung für die roten Litauer Steckzwiebeln um 25 vom 100 erhöht' werden.
H. Ruf Grund de« § 7 der Berordnung wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörden tut Sinn« der Verordnung sind die Regierungspräsidenten, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörden sind die Landräte (Oberamt- Männer), in den Stadtkreisen die Gemeindevorstände.
Kommunalverbände sind Stadt- und Landkreise.
Der Minister für Handel und Gewerbe Im Auftrage: LusenSky.
Der Minister für Landwirtschaft Domänen und Forsten In Vertretung: Freiherr von Falkenhausen.
Der Minister be» Innern Im Aufträge.: Freund.
V *
HerSfeld, den 29. Dezember 1916.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. i. 18060. Der Landrat.
v. He dem ann, Reg.-Assessor.
Der Minister des Innern.
VI. b. 1069.
Berlin, den 15. Dezember 1916.
Aus Grund deS § 8 a der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1916 (Reichsgesetzblatt S. 31 und S. 934) wird angeordnet:
1. Die Einfuhr von Käse aus den Niederlanden
ist nur auf dem Eisenbahnweg und nur über die Grenzstationen Weener, Bentheim, Emmerich und Cranenburg gestattet. Die Einfuhr über andere Stationen ist verboten.
2. Die Einfuhr von Käse aus den Niederlanden außerhalb des Bahnverkehrs, insbesondere über die Landstraßen sowie im Sch-ffoerkehr ist verboten.
Der Minister Der Finanzminister
für Handel und Gewerbe L u s e n s k y.
Der Minister des Innern
Im Auftrage gez. Unterschrift.
Im Auftrag: Unterschrift.
* * -i- Hersfeld, den 29. Dezember 1916.
Wird veröffentlicht.
Tgb. Nr. I. 12900. Der Land rat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
über die Berfütterung von Hafer an Einhufer und Zuchtoullen.
Vom 23. Dezember 1916.
Auf Grund der Vorschriften im § 6 Abs. 2a der Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 sReichs-Gesenbl. S. 811) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines KriegSer- -#üAWWM** .«* aw«i iöiö (jic uy0»weies»ke* 402) wird bestimmt:'
I
Die Hafermenge, welche die Halter von Einhufern in der Zeit vom 1. Januar bis 81. Mai 1917 einschließlich aus ihren Vorräten verfüttern dürfen, wird auf 6"r Zentner für den Einhufer festgesetzt.
Wenn der Einhufer nicht während des ganzen Zeitraums gehalten wird, ermäßigt sich diese Menge für jeden fehlenden Tag um je 412 Pfund.
Die Festsetzung der Hafermenge, die in der Zeit nach dem 31. Mai 1917 an Einhufer verfüttert werden darf, bleibt Vorbehalten.
II
Halter von Zuchtbullen dürfen bis auf weitere- an jeden Zuchtbullen, für den die Genehmigung der zuständigen Behörde zur Haferfütterung erteilt ist, 1 Pfund für den Tag verfüttern.
Berlin, den 23. Dezember 1916.
Der Präsident des KriegsernährungSamts. von Batocki.
* * * Hersfeld, am 80. Dezember 1916.
Wird veröffentlicht.
i. 13218. Der Landrat.
I, :
Funk e, Kreissekretär.
Bus der Heimat
* (Weniger Licht und Kohle im Privat- h aus halt!) In Anknüpfung an die Bundesrats- oerordnung vom 11. Dezember d. Js. über die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln wird in einem Rundschreiben des Ministers deS Innern an die Regierungspräsidenten darauf hingewiesen, daß die für die Durchführung jener Berordnung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen. Um den Lichtverdrauch in gewünschtem Umfange einzuschränken, ist aber nicht nur der durch die Bundesratsverordnung begründete Zwang, sondern auch die bereitwillige Mitwirkung aller Privatpersonen, der Hausbesitzer und des ganzen Publikums unerläßlich. Ein unmittelbarer Zwang zur Sparsamkeit wird auf sie vorläufig nicht ausgeübt werden, man setzt aber voraus, daß jeder einzelne die im Interesse der Allgemeinheit ergangenen Richtlinien zu einer sparsamen Verwendung der BelenchtungSmittel und Brennstoffe beherzigt. Die Munitionsherstellung erfordert große Kohlenmengen, deren prompte Lieferung durch die Transporterschwerungen behindert wird. Der private Kohlenbedarf für Heizzwecke und zur Beschaffung von Beleuchtungsmitteln kann und muß wesentlich herabgedrückt werden, damit die Kriegszwecke auch in dieser Beziehung vor jeder Beeinträchtigung sichergestellt sind. Das Vaterland wird sich in dem Vertrauen auf daS Verständnis aller Kohlen- und Lichtverbraucher für die Notwendigkeit der Einschränkung gewiß nicht getäuscht haben.
):( HerSfeld, 4. Januar. Mit dem 80. Dezember 1916 tritt eine Bekanntmachung betreffend Bestands- erhebung von Nähfäden (Nr. W. M. S00 12.18. KRA.) in Kraft. Durch diese Bekanntmachung wird eine
Meldepflicht für sämtliche am 1. Januar 1917 vorhandenen Nähfäden, Nähzwirne, Nähgarne, Heftgarne, Reihgarne, Buchbinderfäden, Konfektionsgarne, Triko- tagennähzwirne und sonstige Jnduftriegarne in sandele fertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie für sämtliche Flachs-, Hanf- und Ramienähfäden in jeder Aufmachung für Groß- und Kleinverkauf angeordnet. Die Meldungen haben bis zum 10. Januar 1917 an daS Wrbstoffmeldeamt der Kriegsroh- stoffabteilung des Königlich Preußischen Krieg». Ministeriums, Berlin S. W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10 zu erfolgen. Die gleiche Meldung ist für den am ersten Tage eine» jeden Vierteljahres vorhandenen Bestand bis zum 10. Tage eines jeden Vierteljahres zu wiederholen. Bon der Meldepflicht ausgenommen sind bestimmte Mindestmengen. So sind nicht meldepflichtig bei baumwollenen Nähfäden, wenn sie nach der Länge aufgemacht sind, diejenigen Borräte einer Lagerstelle, welche in einer Qualität, Zwirnung, Farbe und Aufmachung bei Längen bis zu 200 m weniger als 5 Gros, bei Längen über 200 m weniger als 1 Gros betragen; und wenn sie nach dem Gewicht aufgemacht find, diejenigen Borräte einer Lagerstelle, welche in derselben Zwirnung und Farbe, jedoch ohne Rücksicht auf Qualität und Aufmachung, weniger als 10 kg betragen. Bei Flachs-, Hanf- und Ramienähfäden sind nicht meldepflichtig, wenn sie nach der Länge aufgemacht sind, diejenigen Borräte einer Lagerstelle, welche in einer Sorte weniger als 50 000 m und wenn sie nach dem Gewicht aufgemacht sind, diejenigen Borräte einer Lagerstelle, welche in einer Sorte weniger als 10 kg betragen. Die Bekanntmachung enthält außer der Anordnung zur Lagerbuchführung noch eine ganze Reihe von Einzelbestimmungen und ist mit Beispielen für die Meldepflicht versehen. Ihr Wortlaut ist bei dem Königl. Landratsamt und der Polizei-Verwaltung hier einzusehen.
ß( Hersfelb, 5. Januar. (Eifenba h «gute r- ve rkevcO«Mn MJanuar 1S17stnd Gebühren für die Anweisung des Absenders, das Gut von einem Dritten zur Beförderung anzunehmen, und für bestimmte Anweisungen des Empfängers in Kraft getreten. Die Gebühr beträgt bet Stückgut 50 Pf., bet Wagenladungen 3 Mk. für die Frachtbriefsendung. Mit Wirksamkeit vom gleichen Tage werden Vordrucke für diese Anweisungen aufgelegt und von den Eilgut- und Güterabfertigungen abgegeben: ein erstmaliger Bedarf bis zu 5 Stück kann auch von dem „RechnungS- büreau (Drucksachenlager) der Königlichen Eisenbahndirektion Hannover" bezogen werden. Nähere Auskunft geben die Eisendahneilgut- und Güterabfertigungen.
):( Hersfeld, 6. Januar, (vaterländischer Hilfsdienst.) Der öffentliche Aufruf de» stelln. Generalkommandos 11. A. K. vom 15. Dezember v. I». betreffend den vaterländischen Hilfsdienst bezweckt baldigste Freimachung von Militärpersonen für Heereszwecke. In Betracht kommt daher zunächst: Büro-, Burschen-, Sicherheit--, Kraftfahr-, Arbeit», dienst jeglicher Art, desgleichen technischer Dienst, Bäcker-, Schlächter-, Schuster-, Schneider-, Kranken-, Gerichts-, militärischer Post- und Telegraphendienst. Für alle aufgeführten Stellen können freiwillige Meldungen entweder nach wie vor bet den militärischen Dienststellen, Behörden und Ver. waltnngsbehveden unmittelbar mündlich oder schriftlich unter Beifügung eines Lebenslaufes und Angabe der gewünschten Tätigkeit angebracht oder auch unmittelbar an die Kriegsamtsstelle 11. A. K. in Gaffel gerichtet werden.
| Hersfeld, 5. Januar. Folgende Fernsprech. anschlttsse sind zu streichen: 62, Stadt. Polizeiamt, Bismarkstr. — 179, Georg Strodt, Maasgeschäft, Kaiserstr. — 196, Friedrich Bätza, Malermeister, Fuldastr. — 263, August Manz, Möbelgeschäft, Jo. hanneSstr. — 282, Carl Wölding, Holzhandlung, Fuldastr.
Vom Meißner, S. Januar. Die fast ununter- brochenen Niederschläge setzten die tiefen Schneemaffen am hessischen Bergkönig in Bewegung. Dadurch find die sämtlichen Gebirgsflüßchen mächtig angeschwollen und überfluten Wiesen, Felder und Straßen. An vielen Stellen ist der Verkehr zwischen den einzelnen Orten erschwert oder gar unmöglich gemacht.
Hann. Münden, 4. Januar. Seit heute früh ist die Werra wieder rasch gestiegen. Ein Teil der Borstadt Blume ist erneut Überschwemmt und der Personenverkehr gestört. Bei Witzenhaufen hat daS Hochwasser große Ausdehnungen angenommen. Da» Dorf BlickerShausen ist ganz vom Wasser umspitlt und vom Verkehr abgeschlossen.
§ Rhina, 3. Januar. Dem Kreiswegarbetter Hahn hierselbst wurde die Freude zuteil, innerhalb einiger Tage von feinen beiden Söhnen, von denen der eine an der Somme, der andere in Rumänien an den harten Kämpfen beteiligt war, die Nachricht zu erhalten, daß beide das Eiserne Kreuz erhalte» hätten.