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Hersfelder Tageblatt

Amttrchsv Anzeiger

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lagen MO Mark. Druck und Verlag von MdwigFunts BuchdruckE IWWUM Msfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk inHersM.

für den Kreis Hersfeld

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Nr. 3

ewiger Bezugspreis Dlerteljährlich 1.80 M.

Freitag, den 8. Januar

1917

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Bekanntmachung (Nr. W. M. §00/12. 16. K. R. A), betreffend Bestandserhebung von Nähfäden

Vom 30. Dezember 1916.

Nachstehende Bekanntniachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratser­hebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird--). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Angefangene Gros sind nicht zu melden, falls die Nähfaden in Dutzcndpackang geliefert sind. Sind die Nähfaden in Dezimalpackung geliefert, so sind die in den einzelnen Kolonnen des Meldescheines zu meldenden Mengen nach unten auf hundert Stück abzurunden.

Beispiel: Die Firma X besitzt am 1. Januar 1917 folgende Vorräte:

In zweifach Untergarn 1000 Yards Etikettnummer

20-100: Weiß

25 Dtzd.

In dreifach Glanzgarn:

200 Yards, weiß, Etikettnummer 1050 75 Dtzd.

200 Yards, weiß, Etikettnummer 60100 51 Dtzd.

200 YardS, schwarz, Etikettnummer 1050 25 Dtzd.

200 Yards, schwarz, Etikettnummer60100 10 Dtzd.

500 Yards, schwarz, Etikettnummer 2450 15 Dtzd

500 Meter weiß, Etikettnummer 1020 280 Stck. 500 Meter schwarz, Etikettnummer 1020 11? T11.

110 Stck.

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per­sonen (meldepflichtige Personen) unterliegen hinsicht­lich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände) einer viertel­jährigen Meldepflicht. $

Bau der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Meldepflichtig sind:

1. Sämtliche baumwollene Nähfäden (wie zum Bei­spiel Nähzwirne, Nähgarne, Heftgarne, Reihgarne, Buchbinderfaden, Konfektionsgarne, Trikotagen- nähzwirne und sonstige Judustriegarne usw.) in ---yanversi er,»gen Mujunutzürtge»- tut #«Ä-t>i4^ kauf.

2. Sämtliche Flachs-, Hanf- und Ramie-Nähfaden (wie zum Beispiel Heftzwirne, Sattlergarne, Schuhgarne, Doppelgarne, Durchnähgarne, Mackay- faden, Pantoffelgarne, Sohlengarne, Nähzwirne, Sacknähzwirne, Sackstopfzwirne, Buchbtnderfaden, Knopfzwirne, Steppzwirne, Flachszwirne, Stepp- garne, Einbindegarne, Bestechgarne, Strähnchen- Zwirne, Knrzhaspelzwirne, Langhaspelzwirne, Pfundzwirne, Knäuelzwirne, Kärtchenzwirn«, Sternzwirne, Rollenzwirne, Klosterfaden, Dutzend­zwirne, WachSmaschinenzwirne, Fabrikationsnäh- zwirne usw.) in jeder Aufmachung für Groß- und Kleinverkauf,

die sich am Stichtage im Eigentum oder Gewahrsam meldepflichtiger Personen befinden, vorausgesetzt, daß .die im § 4 festgesetzten Mindestmengen erreicht sind.

§ 3-

Bon der Bekanntmachung betroffene Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind:

1. Alle Personen, die Gegenstände der im § 2 be­zeichneten Art in Gewahrsam haben oder aus An­laß ihres Handelsbetriebes oder sonst der Er­werbes wegen kaufen oder verkaufen.

2. Gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden.

3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Borräte sind nur vom Empfänger zu melden.

Mindestmeug-u.

Nicht meldepflichtig sind:

1. Bei baumwollenen Nähfade«,

1. wenn sie nach der Länge aufgemacht sind, die­jenigen Vorräte einer Lag<rstelle, welche in einer Qualität, Zwirnung, Farbe und Auf- machung (jedoch ohne Rücksicht auf die Etikett- nummer) bei Längen bi» zu 200 m (einschließ­lich) weniger als 5 GroS, bei Längen über 200 Meter weniger al» 1 Gro» betragen.

) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu zehn- tausend Mark bestraft, auch können Borräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frtstertetltoderunrichtige oderunvollständigeAngaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im UnvermögenSfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr­lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führe» unterläßt.

Sie meldet:

Zweifach Untergarn 1000 Yards, weiß

Dreifach Glanzgarn:

200 Yards, weiß bis Etikettnummer 50

200 Yards, weiß über Etikettnummer 50

200 Yards, schwarz

500 Yards, schwarz bis Etikettnummer 50

500 Meter weiß

3 Gros

6 GroS

4 Gros nichts

i 1 Gros 200 Stck.

500 Meter schwarz nichts

(weil unter 1 Gros).

2. wenn sie nach dem Gewicht aufgemacht sind, die­jenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in der­selben Zwirnung (zweifach, dreifach usw.) und Farbe, jedoch ohne Rücksicht aus Qualität, Auf­machung und Etikettnummer weniger alS 10 kg

(nicht mit Brief) bei der Vordruckverwaltung der KriegS-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Krieg»- ministeriumS Berlin SW 48, Verlängert, Hedemannstr. 10, erfolgen, die nichts ander» enthalten soll, alS die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine, die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel.

Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Frage« sind genau zu beantworten.

Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch dürfen bet der Einsendu«» der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Brief- Umschläge nicht beigefügt werden.

Auf einem Meldeschein dürfen nur die Bestände eines und desselben Eigentümers oder einer «nd derselben Lagerstelle gemeldet werden.

Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an da» Webstoffmeldeamt der Krieg»-Rohstoff-Bbteilu«g des Königlich Preußischen Kriegsministerium», Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, «inzu- sendr«. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:Enthält Meldeschein für Näh- ^SBon den erstattenden Meldungen ist ein, zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei feinen Geschäftspapieren zurück-

zubehalten.

§ 7.

Muster.

Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf de- foniiereS Verlangen dem Webstoffmeldeamt zu über-

senden.

betragen.

Angefangene Kilogramm find nicht meldepflichtig.

Beispiel: Die Firma L besitzt: An zweifach Trikotägen-Nähzwirn toS ntxb ecbletcbt te 100 fa onf Streits« spulen zu roh und gebleicht je 50 kz auf Kreuz­

spulen zu

an dreifach Mattgarn

gebleicht: bis Etikettnummer 50 : 200 Holz- rollen zu

gebleicht: über Etikettnummer 50 : 300 Holz, rollen zu

schwarz: bis Etikettnummer 50 : 10 Holz

rollen zu

Sie meldet:

Zweifach: 150 kg roh

150 kg gebleicht

Dreifach: gebleicht bis Etikettnummer 50

über Etikettnummer 50

so g

100

50

50

g

g

8

50 g.

10 kg

kg

schwarz nichts.

II. Bei Flachs-, Hans- und Ramie-Nähfade«,

1. wenn sie nach der Länge ausgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in einer Sorte

weniger als 50 OOÖ Meter betragen;

2. wenn sie nach dem Gewicht ausgemacht sind, die­jenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in einer Sorte weniger als 10 kg betragen.

Beispiel: Die Firma £ besitzt von

1. Kurzhaspelzwirn 125 Stück der Weise 80 cm 20/4 f 12 z (868 m Inhalt) weiß 2 fach,

2. Knäuelzwirn 20 Schachteln zu 20 Knäueln zu 100 m schwarz 2 fach,

3. Langhaspelzwirn 5 Stück 210 cm 60 2k 12 z 10 080 m In- halt rohgrau 3fach,

4. Kärtchenzwirn 15 Schachteln zu 100 Kärtchen zu 40 m gelb

Lfach.

5. Sacknähzwirn 325 kg a Kreuzspulen Nr. 14 ri

6, Rollenzwirn 2 Schachteln zu 10 Rollen zu 50 ;

7. Hanfsattlergarn 10 kg roh.

8. Schuhgarn 3 m 15 kg.

cohgrau 3fach, g Nr. 25 gelb,

Sie meldet:

unter A die Menge 1: mit 108000 m (statt 108500) weiß Lfach Nähfaden,

die Menge 2: nicht, da unter 50000 m,

die Menge 3: 50 000 (statt 50 400) farbig und roh grau

unter

die Menge 4 : 60000 m farbig und rohgrau Lfach, B die Menge 5: 325 kg rohgrau Nr. 7/16,

Menge 6: nicht, da unter 10 kg, Menge 7: 10 kg rohgrau Nr. 7/16, Menge 8: 15 kg rohgrau Nr. 1/6.

die die die

§ 5.

Stichtag und Meldefrist.

Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Be. ginn des ersten Tages eines jeden Kalenderviertel. jahres (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestände.

Die Meldung hat spätesten« am 10. Tage des Kalendervierteljahres an das Webstoffmeldeamt» -er KriegS-Nohstoff-Abteilung de» Königl. Preuß. KriegS- ministerium» Berlin SW 48, Verlängerte Hedemann, straße 10, zu erfolgen. , ,

Erstmalig ist also die Meldung über die bei Be- ginn des 1. Januar 1917 vorhandenen Bestände spätesten» bis zum 10. Januar 1917 zu erstatten.

§6.

Meldescheine.

Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch Brief) zu erfolge«.

Die Anforderung der Meldescheine soll unter An- gäbe der Bortruck-Nr. Bst. 1065 b auf einer Postkarte

$ 8.

Laserbuch.

Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der VorratSmengen melde. Pflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung erficht- tich wh muß. Soweit der Meldepflichtige bereits

ei» derartiges Lagerbuch führt, braucht er ketn befonsere» Lagerbuch einzurichten. Diejenigen Nähfaden, welche in offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder in KonfektionS- und sonstigen gewerblichen Betrieben zur Verarbeitung bereitliegen, sind zwar melde, pflichtig, brauchen aber nicht gebucht zu werden.

Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militär­behörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerduche» sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden oder.

zu vermuten sind.

$ 9.

Anfrage« und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, welche diese Be. kanntmachung betreffen, sind an das Webstoffmelde-

amt zu richten.

Anfragen, weiche die Herstellung von Nähfäde» betreffen, sind unmittelbar an die KriegS-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen KriegS- Ministeriums, Berlin CW 48 nicht an daS Webstoffmeldeamt zu richten, und zwar, wenn sie Baumwoll-Nähfaden betreffen an die Sektion W. H, wenn sie Flachs-, Hanf- oder Ramie-Nähfaden be­treffen an Sektion W. HL

§ 10.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 30. Dezember 1916 in Kraft.

Caffel, den 30. Dezember 1916.

Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps

gez. v. Hiugwitz.

General der Infanterie.

HerSfeld, den 29. Dezember 1916.

Die Herrn Bürgermeister des Kreises, welche meine Verfügung vom 18. November d. J. Tgb. Nr. I. 10710 Kreisblatt No. 278 betreffend Einreichung der Viehseuchenabgabeverzetchntffe noch nicht erledigt habe«, werden mit Frist biS zum 10. d. M. erinnert. Tab. No. I. 12534. Der Ländrat.

J. B.: Funke, KreiSsekretär.

HerSfeld, den 29. Dezember 1916.

Der Gemein debezirk Niederaula wird mit Wirkung vom 1. Januar 1917 ab in zwei Fleischbe- schaubezirke eingeteilt. Der Bezirk 1 umfaßt die Hausnummern 190 und Bezirk 2 91189. Der Bezirk 1 wird durch den Fleifchbeschauer Hoffmann und der Bezirk 2 dnrch d«n Fleifchbeschauer Nohrbach

versehen.

Tgb. No. l. 18140.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Afleflor.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Hus der Heimat.

):( HerSfeld, 4. Januar. Der uns täglich durch Fernsprecher zugehende T a g e S b « r i ch t -er Obersten Heeresleitung wird von uns nicht mehr d«rch ge­druckte» Sonderblatt auSgegeben, sondern nur nach in unserer Geschäftsstelle ausgehangen.