Hersfelder Tageblatt
Amttrchsv Anzeiger
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lagen MO Mark. Druck und Verlag von MdwigFunts BuchdruckE IWWUM Msfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk inHersM.
für den Kreis Hersfeld
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Nr. 3
‘ewiger Bezugspreis Dlerteljährlich 1.80 M.
Freitag, den 8. Januar
1917
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Bekanntmachung (Nr. W. M. §00/12. 16. K. R. A), betreffend Bestandserhebung von Nähfäden
Vom 30. Dezember 1916.
Nachstehende Bekanntniachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird--). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Angefangene Gros sind nicht zu melden, falls die Nähfaden in Dutzcndpackang geliefert sind. Sind die Nähfaden in Dezimalpackung geliefert, so sind die in den einzelnen Kolonnen des Meldescheines zu meldenden Mengen nach unten auf hundert Stück abzurunden.
Beispiel: Die Firma X besitzt am 1. Januar 1917 folgende Vorräte:
In zweifach Untergarn 1000 Yards Etikettnummer
20-100: Weiß
25 Dtzd.
In dreifach Glanzgarn:
200 Yards, weiß, Etikettnummer 10—50 75 Dtzd.
200 Yards, weiß, Etikettnummer 60—100 51 Dtzd.
200 YardS, schwarz, Etikettnummer 10—50 25 Dtzd.
200 Yards, schwarz, Etikettnummer60—100 10 Dtzd.
500 Yards, schwarz, Etikettnummer 24—50 15 Dtzd
500 Meter weiß, Etikettnummer 10—20 280 Stck. 500 Meter schwarz, Etikettnummer 10—20 11? T11.
110 Stck.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände) einer vierteljährigen Meldepflicht. $
Bau der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig sind:
1. Sämtliche baumwollene Nähfäden (wie zum Beispiel Nähzwirne, Nähgarne, Heftgarne, Reihgarne, Buchbinderfaden, Konfektionsgarne, Trikotagen- nähzwirne und sonstige Judustriegarne usw.) in ---—yanversi er,»gen Mujunutzürtge»- tut #«Ä-t>i4^ kauf.
2. Sämtliche Flachs-, Hanf- und Ramie-Nähfaden (wie zum Beispiel Heftzwirne, Sattlergarne, Schuhgarne, Doppelgarne, Durchnähgarne, Mackay- faden, Pantoffelgarne, Sohlengarne, Nähzwirne, Sacknähzwirne, Sackstopfzwirne, Buchbtnderfaden, Knopfzwirne, Steppzwirne, Flachszwirne, Stepp- garne, Einbindegarne, Bestechgarne, Strähnchen- Zwirne, Knrzhaspelzwirne, Langhaspelzwirne, Pfundzwirne, Knäuelzwirne, Kärtchenzwirn«, Sternzwirne, Rollenzwirne, Klosterfaden, Dutzendzwirne, WachSmaschinenzwirne, Fabrikationsnäh- zwirne usw.) in jeder Aufmachung für Groß- und Kleinverkauf,
die sich am Stichtage im Eigentum oder Gewahrsam meldepflichtiger Personen befinden, vorausgesetzt, daß .die im § 4 festgesetzten Mindestmengen erreicht sind.
§ 3-
Bon der Bekanntmachung betroffene Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. Alle Personen, die Gegenstände der im § 2 bezeichneten Art in Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst der Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen.
2. Gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden.
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Borräte sind nur vom Empfänger zu melden.
Mindestmeug-u.
Nicht meldepflichtig sind:
1. Bei baumwollenen Nähfade«,
1. wenn sie nach der Länge aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lag<rstelle, welche in einer Qualität, Zwirnung, Farbe und Auf- machung (jedoch ohne Rücksicht auf die Etikett- nummer) bei Längen bi» zu 200 m (einschließlich) weniger als 5 GroS, bei Längen über 200 Meter weniger al» 1 Gro» betragen.
♦) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu zehn- tausend Mark bestraft, auch können Borräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frtstertetltoderunrichtige oderunvollständigeAngaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im UnvermögenSfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führe» unterläßt.
Sie meldet:
Zweifach Untergarn 1000 Yards, weiß
Dreifach Glanzgarn:
200 Yards, weiß bis Etikettnummer 50
200 Yards, weiß über Etikettnummer 50
200 Yards, schwarz
500 Yards, schwarz bis Etikettnummer 50
500 Meter weiß
3 Gros
6 GroS
4 Gros nichts
i 1 Gros 200 Stck.
500 Meter schwarz nichts
(weil unter 1 Gros).
2. wenn sie nach dem Gewicht aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in derselben Zwirnung (zweifach, dreifach usw.) und Farbe, jedoch ohne Rücksicht aus Qualität, Aufmachung und Etikettnummer weniger alS 10 kg
(nicht mit Brief) bei der Vordruckverwaltung der KriegS-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Krieg»- ministeriumS Berlin SW 48, Verlängert, Hedemannstr. 10, erfolgen, die nichts ander» enthalten soll, alS die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine, die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Frage« sind genau zu beantworten.
Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch dürfen bet der Einsendu«» der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Brief- Umschläge nicht beigefügt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Bestände eines und desselben Eigentümers oder einer «nd derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an da» Webstoffmeldeamt der Krieg»-Rohstoff-Bbteilu«g des Königlich Preußischen Kriegsministerium», Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, «inzu- sendr«. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für Näh- ^SBon den erstattenden Meldungen ist ein, zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei feinen Geschäftspapieren zurück-
zubehalten.
§ 7.
Muster.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf de- foniiereS Verlangen dem Webstoffmeldeamt zu über-
senden.
betragen.
Angefangene Kilogramm find nicht meldepflichtig.
Beispiel: Die Firma L besitzt: An zweifach Trikotägen-Nähzwirn toS ntxb ecbletcbt te 100 fa onf Streits« spulen zu roh und gebleicht je 50 kz auf Kreuz
spulen zu
an dreifach Mattgarn
gebleicht: bis Etikettnummer 50 : 200 Holz- rollen zu
gebleicht: über Etikettnummer 50 : 300 Holz, rollen zu
schwarz: bis Etikettnummer 50 : 10 Holz
rollen zu
Sie meldet:
Zweifach: 150 kg roh
150 kg gebleicht
Dreifach: gebleicht bis Etikettnummer 50
über Etikettnummer 50
so g
100
50
50
g
g
8
50 g.
10 kg
■ kg
schwarz nichts.
II. Bei Flachs-, Hans- und Ramie-Nähfade«,
1. wenn sie nach der Länge ausgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in einer Sorte
weniger als 50 OOÖ Meter betragen;
2. wenn sie nach dem Gewicht ausgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in einer Sorte weniger als 10 kg betragen.
Beispiel: Die Firma £ besitzt von
1. Kurzhaspelzwirn 125 Stück der Weise 80 cm 20/4 f 12 z (868 m Inhalt) weiß 2 fach,
2. Knäuelzwirn 20 Schachteln zu 20 Knäueln zu 100 m schwarz 2 fach,
3. Langhaspelzwirn 5 Stück 210 cm 60 2k 12 z 10 080 m In- halt rohgrau 3fach,
4. Kärtchenzwirn 15 Schachteln zu 100 Kärtchen zu 40 m gelb
Lfach.
5. Sacknähzwirn 325 kg a Kreuzspulen Nr. 14 ri
6, Rollenzwirn 2 Schachteln zu 10 Rollen zu 50 ;
7. Hanfsattlergarn 10 kg roh.
8. Schuhgarn 3 m 15 kg.
cohgrau 3fach, g Nr. 25 gelb,
Sie meldet:
unter A die Menge 1: mit 108000 m (statt 108500) weiß Lfach Nähfaden,
die Menge 2: nicht, da unter 50000 m,
die Menge 3: 50 000 (statt 50 400) farbig und roh grau
unter
die Menge 4 : 60000 m farbig und rohgrau Lfach, B die Menge 5: 325 kg rohgrau Nr. 7/16,
Menge 6: nicht, da unter 10 kg, Menge 7: 10 kg rohgrau Nr. 7/16, Menge 8: 15 kg rohgrau Nr. 1/6.
die die die
§ 5.
Stichtag und Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Be. ginn des ersten Tages eines jeden Kalenderviertel. jahres (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestände.
Die Meldung hat spätesten« am 10. Tage des Kalendervierteljahres an das Webstoffmeldeamt» -er KriegS-Nohstoff-Abteilung de» Königl. Preuß. KriegS- ministerium» Berlin SW 48, Verlängerte Hedemann, straße 10, zu erfolgen. , , „
Erstmalig ist also die Meldung über die bei Be- ginn des 1. Januar 1917 vorhandenen Bestände spätesten» bis zum 10. Januar 1917 zu erstatten.
§6.
Meldescheine.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch Brief) zu erfolge«.
Die Anforderung der Meldescheine soll unter An- gäbe der Bortruck-Nr. Bst. 1065 b auf einer Postkarte
$ 8.
Laserbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der VorratSmengen melde. Pflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung erficht- tich wh muß. Soweit der Meldepflichtige bereits
ei» derartiges Lagerbuch führt, braucht er ketn befonsere» Lagerbuch einzurichten. Diejenigen Nähfaden, welche in offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder in KonfektionS- und sonstigen gewerblichen Betrieben zur Verarbeitung bereitliegen, sind zwar melde, pflichtig, brauchen aber nicht gebucht zu werden.
Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerduche» sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden oder.
zu vermuten sind.
$ 9.
Anfrage« und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Be. kanntmachung betreffen, sind an das Webstoffmelde-
amt zu richten.
Anfragen, weiche die Herstellung von Nähfäde» betreffen, sind unmittelbar an die KriegS-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen KriegS- Ministeriums, Berlin CW 48 — nicht an daS Webstoffmeldeamt — zu richten, und zwar, wenn sie Baumwoll-Nähfaden betreffen an die Sektion W. H, wenn sie Flachs-, Hanf- oder Ramie-Nähfaden betreffen an Sektion W. HL
§ 10.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Dezember 1916 in Kraft.
Caffel, den 30. Dezember 1916.
Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps
gez. v. Hiugwitz.
General der Infanterie.
HerSfeld, den 29. Dezember 1916.
Die Herrn Bürgermeister des Kreises, welche meine Verfügung vom 18. November d. J. Tgb. Nr. I. 10710 Kreisblatt No. 278 betreffend Einreichung der Viehseuchenabgabeverzetchntffe noch nicht erledigt habe«, werden mit Frist biS zum 10. d. M. erinnert. Tab. No. I. 12534. Der Ländrat.
J. B.: Funke, KreiSsekretär.
HerSfeld, den 29. Dezember 1916.
Der Gemein debezirk Niederaula wird mit Wirkung vom 1. Januar 1917 ab in zwei Fleischbe- schaubezirke eingeteilt. Der Bezirk 1 umfaßt die Hausnummern 1—90 und Bezirk 2 91—189. Der Bezirk 1 wird durch den Fleifchbeschauer Hoffmann und der Bezirk 2 dnrch d«n Fleifchbeschauer Nohrbach
versehen.
Tgb. No. l. 18140.
Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Afleflor.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Hus der Heimat.
):( HerSfeld, 4. Januar. Der uns täglich durch Fernsprecher zugehende T a g e S b « r i ch t -er Obersten Heeresleitung wird von uns nicht mehr d«rch gedruckte» Sonderblatt auSgegeben, sondern nur nach in unserer Geschäftsstelle ausgehangen.