Amtlicher Ameise» ^b Mr der» Kreis Hersfeld
AezuA-M«^ vierrMhrlich für Kerssetd 1,60 Mark, durch dts Potzchp
zvL«l 1.80 Mark. Druck und VrÄag von
Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in HsrsfÄd.
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Nr. S. ’^*“W“*f‘ Donnerstag, den 4. Januar
1917
AMWer Teil.
Anordnung
betreffend erhöhte Lebensmitlel-Rationen für Kranke in den Landgemeinden und Gutsbezirken des Kreises Hersfeld.
§ 1.
Jeder Kranke, der glaubt wegen seines Zustandes erhöhte Lebensmittetrationen an Milch, Eier, Fleisch, Butter und Fett beanspruchen zu müssen, hat diesen Anspruch unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei dem Königlichen Landratsamt schriftlich geltend zu machen.
§ 2.
Das Landratsamt stellt nach Anhörung der in Hersfeld bestehenden Prüfungskommission, die Höhe der Rationen fest und benachrichtigt den Antragsteller schriftlich.
§ 3.
1.
2.
Die Prüfungskommission kann gewähren: Milch: höchstens ein Liter Vollmilch oder
Magermilch täglich
bei niedriger Ration können entweder
11, J 2 oder 3/4 Liter Vollmilch oder . Atagermilch gewährt werden.
Fleisch: höchstens 800 g. wöchentlich. Bei
niedriger Ration muß die Ration stets durch 10 teilbar sein.
3. Speisefett: Je nach Befund.
4. Eier: höchstens täglich 1 Stück, vom 1. März 1917 ab höchstens täglich 2 Stück.
§ 4.
Dem Antragsteller ist auf Grund des Benachrichtigungsschreibens von dem Ortsvorstand eine Stelle anzugeben die verpflichtet ist, ihm die erhöhte Menge Milch, Fett, Fleisch oder Eier -u liefern.
Der Ortsvorstanö hat eine Liste zu führen aus der ersichtlich ist, welche Kranken im Orte vorhanden sind, welche Rationen an Fleisch, Fett hiervon diesen zustehen, für welche Zeit die erhöhten Rationen gewährt find und welche Stellen mit der Lieferung der erforderlichen Lehensmittel beauftragt sind.
§ 6.
Es dürfen nur solche Stellen mit der Lieferung beauftragt werden, die innerhalb des Ortes ihren Sitz haben in welchem der Kranke wohnt.
Die Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
" HerSfeld, den »0. Dezember 1916.
Der Vorsitzende des KreisansschusseS.
V.:
von Hedemann, Reg.-Affessor.
Bekanntmachung über Schuhwaren.*)
Vom 23. Dezember 1916.
Auf Grund der §§ 1, 19 der Bekanntmachung über die Regelung deS iberfe^r^ mit Sco=^^ Strick- und Schuhwaren vom ^ Dezemb^löÄ
(Reichs-Gesetzbt. ^-^ brW ^ öffentlichen Kenntnis:
folgendes zur
In dem Verzeichnis A (Freiliste) in § 2 der Bekanntmachung über Bezugsscheine vom 31. Otto bei 1916 .Michs-Gesetzbl. ©1218) wird die Nummer 31, Schuhwaren, gestrichen. § >
Bezugsscheine für die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Lurus-Schnhwa^
Vrüfun« der Notwendigkeit der Anschaffung erteilt werden, wenn der Antragsteller durch Borlegung einer 9i b.iobebeidietniaunii einer der von der Retchsde- Aewungsstelle zu bestimmende« Annahmestellen uach- weist daß er dieser ein von ihm getragenes gebrauchsfähiges Paar Schuhe oder Stiefel, deren ^."^Ewden aus Leder besteht, entgeltlich oder unentgeltlich über»
In dem Verzeichnis
2.
3.
4.
leder-Vorderkappen haben, sowie Schuhwaren, deren Schäfte aus braunen Ziegenleder (Ehevreau) oder braunem Kalbleder, ohne Rücksicht auf die Farbentöne bestehen.
Gesellschasts- oder Tanzschuhe aus Lackleder (nicht Lacktuchs, Seide, Atlas, Brokat oder Sammet.
Hausschuhe oder Pantoffel mit Absätzen von mehr als 3 cm Höhe, deren Schäfte aus Seide, Atlas, Brokat, Sammet, Lackleder (nicht Lacktuchs oder Wildleder (Sümisch-Leder) bestehen.
Reitstiefel, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus Lackleder bestehen.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Bekanntmachung werden nach § 20 Nummer 1 der Bekanntmachung über die Regelung deS Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuh- wsren vom ^^^ ^16 — bestraft. Auch kann
23. Dezember 1916 1 '
nach § 15 letzterer Bekanntmachung die zuständige Behörde die betreffenden Betriebe schließen.
§ 4.
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.
Schuhwaren, die bisher bezugsscheinfrei «are«, aber durch diese Bekanntmachung bezugsscheinpflichtig werden, dürfen noch bis zum 31. Januar 1917 ohne Bezugsschein an die Verbraucher ausgehändigt werden, wenn sie auf Grund einer Bestellung des Verbrauchers bereits am 27. Dezember 1916 in Arbeit genommen waren.
Berlin, den 23. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
§ 8.
Wäscheverleihgeschäfte.
Wer bisher gewerbsmäßig Wäsche vermietet hat (Wäscheverleihgeschäfte), darf die am 27. Dezember 1916 in' seinem Besitze befindliche Wäsche auch weiter ohne Bezugsschein vermieten.
Weitere Wäsche darf jedoch für diesen Gewerbebetrieb weder dem Gewerbetreibenden zu Eigentum oder zur Venntzung überlassen noch von ihm zu Eigentum oder zur Benutzung angenommen werden.
Bezugsscheine auf Wüsche für diesen Gewerbebetrieb dürfen nicht ausgestellt werden.
8 4.
Vermittlung der Bezugsscheine.
Vom 15. Januar 1917 ab ist die Einsendung oder Abgabe der BezugSschein-Bordrucke an die PrüfungS- stellen oder Ausfertigungsbehörden durch die Ber- käufer oder deren Beauftragte verboten.
Zulässig bleibt diese Einsendung oder Abgabe durch die Verkäufer oder deren Beauftragte, wenn der Antragsteller sich außerhalb deS Deutschen Reiches aushält.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich weitere Ausnahmen für solche Kommunaloerbände vor, von denen da» in Absatz 1 verbotene Verfahren bereits am 1. November 1916 zugelassen war, wenn der Au- trag auf Ausnahme bis zum 6. Januar 1917 bei der Reichsbekleidungsstelle eingeht. In dem Antrag ist eingehend nachzuweisen, durch welche Einrichtungen dem Mißbrauch mit diesem B>' waren und der damit
Ausführungs-BskEnntmachung**)
der Reichsbekleidnngsstelle 8« §§ 1, 11 und 12 der
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die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren.
Bo« 23. Dezember 1916.
Auf Grund der §§ 11, 12 der Bundesratsverordnung über die Regelung deS Verkehrs mit W^v-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 2z. DezbT^k"
verbundenen Gefäh dung des Zweckes, die Vorräte zu strecken, vorgebeugt wird.
§5.
Strafbestimmnnge«.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in $ 2 Absatz 3 Satz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Stiaiandrohung des § 20 Nummer 1 der Bundesratsverordnung vom
?"V^ Bundesralsverorduung die oc treffenden Bet,st ve schließen.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1916.
10^^n^^einem derartigen Bezugsschein müssen die LuruS-Echuhwaren nach dem Wortlaut des nachstehenden BerzeichniffeS angegeben sein. Wer mit Schuhwaren Gewerbe treibt, darf gegen einen der- dTtidCIt BCAHfiSftb^itt4 wux etn P^üi öct tut tt^$ stehenden Verzeichnis anfgeführten LuxnS-Schnh^^^ an Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung "^Äs Nähere, insbesondere die Beschränkung der Paarzahl, für die derartige Bezugsscheine ausgestellt werden können, bestimmt die ReichSbeklcidungSstekle.
Verzeichnis der LnxnS-Schuhware«.
1. Schuhwärcu, deren Schäfte ganz oder zum Teil au» feinfarbigem echten Ziegenleder lChevreau) oder aus feinfarbigem Kalbleder oder Lackleder «nicht Lacktuchs jeder Art bestehen.
Dazu gehören nicht Gchuhware», die nnr Lack-
und § 2 der Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 wird folgendes bestimmt:
Anwendung früherer Bestimmungen auf Schuhwaren.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 2, §§ 6 8 9 8 10 Ziffer 1 biS 4, 6, §§ 11 bis 15 der Aus- führungs-Bekanntmachung der Reichsbekleiaun^sstelle vom 31. Oktober 1916 zu §§ 11 und 12 der Bundes- ratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung Seq Verkehrs mit Web-, Wirk- und slrlckwaren für die bürgerliche Bevölkerung (Reichsanzeiger Nr. 2o8) finden auch auf Schuhwaren Anwendung.
Erleichterung der Beschaffung eines Bezugsscheines für Lurus-Schuhwaren bet Abgabe getragener
Schuhe oder Stiesel.
Nach 8 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 soll von der Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung von Lurus-Schuhwaren abgesehen werden, wenn der An- traaftellcr durch Vorlegung einer AbgabeMicheinigung einer der von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestelle nachweist, daß "dreier ein von ihm getragenes gebrauchsfähiges Paar Schuh», oder Stiefel, deren Nnterboden aus Leder besteht, entgeltlich oder unentgeltlich überlassen hat. Derartge Bezugsscheine dürfen nur auf ein Paar der im Verzeichnis der Luxus-Schuhwaren im § 2 der Bekann^ macbung deS 'Reichskanzlers über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 aufgeführten LuxuS-Schuhwaren lauten. Für dieselbe zu versorgende Person dürfen bis Ende 1917 nur zwei derartige Bezugsscheine er-
Reichsbekleidungsstelle
Geheimer Rat Dr. Beutler Reichskommiffar für bürgerliche Kleidung.
* * *
Her-feld, den 2. Januar 1917.
Wird veröffentlicht. .
Die Bekanntmachung vom 10. Juni 1916 ist ver- öffentlicht im Hersfllöer Tageblatt vom 19. 11. 1916
Nr. 273.
Der Landrat.
J. B.:
Funke, KretSsekretär.
Erleichterung
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Kommunal-Berbände von der Reichsbekleidungsstelle (Drucksachenversand) unentgeltlich beziehen können.
Die Abgabebescheinignng lautet auf den Namen des bisherigen Trägers der Schuhe oder Stiefel. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist von der Ausfertigung» stelle gegen Auslieferung des Bezugsscheins abzu-
neue gegen eu»i«|i‘""» —". ^.ezvgsscheins abzu nehmen und zu vernichten. Die Abgabe deS Bezugs schein» ist in die Personalliste mit dem Vermerk »geg^n Abgabebescheinigung" unter Beifügung des Namens deS bisherigen Trägers einzutragen.
--»Erscheint am 28. Dezember im ReichSgesetzbuch ‘“'^**jCErschein?am 23. Dezember 1916 im ReichSau- Seiger.
Bus der Heimat«
* Ueber d ie En tschadtgu ugsa n sprüche der Hinterbliebenen hat nach Blatermeldungen das Reichsgericht im Gegensatz zum württembeiglichen Oberlandesgericht und preutztschen Kammer»ericht eine wichtige Entscheidung gefällt. Danach haben Witwen und Waisen von Beamten dre rm Kriege als Gemeine oder Unteroffiziere Ställen sind, nicht nur Anspruch auf das ihnen aus dem Zivildienstver- hültnis des Verstorbenen zustehende Witwen- und Waisengeld, sondern auch auf die allgemeine Kriegs- Versorgung, nämlich das Kriegswitwen- und Kriegs» waisengeld.
H SerSfeld, 3. Januar. Der heutigen Nummer liegt ein Wandkalender für das Jahr 191 < bet.
8 Hersfeld, » Januar. Wie wir von zuständiger Seite erfahren, ist für diesen Winter -ine Aenderung der Wildichonzeit nicht zu erwarten, auch läuft £ Schußzeit für Hasen mit Beginn der gesetzlichen Schonzeit am 15. Januar 4.917 ab.
Kathns, 8. Januar. Mit dem Ei fern e n Kreuz wurden ausgezeichnet, der Schütze Heinrich A p e l Jnf.-Regt. 83, ferner : Reservist HanS Bock Feld-Artl.-Regt. 47.
AuS der Rhön, 30. Dez. Der im Fuldaer AmtS- aerichtsaefängnts inhaftierte Zigeuner Hermann Eben- der hat gestanden, den am 15. Februar 1912 auf einem Dienstgange im Kämmerzeller Walde l^ befindlichen Förster RomanuS aus dUeng bei Fulda erickossen m haben. Ernst Ebender, ein Bruder des Mörders, büßt zurzeit eine mehrjährlßc 3«JJ«J strafe ab, die er wegen Teilnahme an jt ^ ^Der auf den Gendarmen von dürck erhalten hat. «t Dritte der Mordbuben, Wilhelm Ebender, ist ebenfaH8 vor längerer Zeit in Holland festgenommen worden.