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Hersfelöer Tageblatt

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Nr 27

Mittwoch- den 2» Februar

1921

50 Zähre Knechtschaft.

Ein einstimmiges Rei«.

In aller Trübnis unserer gegenwärtigen Lage ist es ein Trost, daß das deutsche Volk einstimmig die in den Pariser Beschlüssen niedergelegten Zumutungen zurück- weist. Es gibt keine Parteien mehr, nur Deutsche, und wenn sich wirklich in unserem Vaterlande Leute finden sollten, die die ganze Ungerechtigkeit und Schmach der uns von unseren Feinden gestellten Forderungen nicht erkennen, dann kann es sich hier nur um Menschen han­deln, denen der letzte Rest für nationale Würde abhan­den gekommen ist. Findet doch das Pariser Abkommen selbst in den Ländern unserer Gegner keine ungeteilte Billigung, und wieder ist es vor allem Italien, das sich durch seine unvoreingenommene Kritik der neuesten Lö­sung des Wiedergutmachungsproblems auszeichnet, was allerdings umso mehr überraschen muß, als bis jetzt nichts davon bekannt geworden ist, daß die Vertreter Italiens auf der Pariser Konferenz nennenswerte Schritte unterrwmmen hätten, um das Unheil von Deutschland abzuwenden.

Welche deutsche Regierung könnte es wagen, ein Ab­kommen zu unterzeichnen, das unser Volk auf ein hal­bes Jahrhundert in fremder Knechtschaft schmachten läßt? Wäre die lebende Generation unbedacht genug, sich dem fremden Joche zu beugen, dann würden die kommenden Geschlechter mit Verachtung auf uns weisen, die in un­verzeihlicher Kleinmütigkeit die hehren Traditionen der deutschen Geschichte verrieten. Moralisch würden sie eine Seit zur Rechenschaft ziehen, die Verträge mit ihrem Worte besiegelte, von deren Unerfüllbarkeit sie von vorn­herein überzeugt sein mußte. Den großen Fehler Sür- sen wir jetzt unter keinen Umständen wiederholen, daß wir uns zu Leistungen verpflic^eten,, die wir niemals erfüllen können. Nur durch unsere Uneinigkeit und Nachgiebigkeit konnten sich unsere Gegner ermutigt se­hen, immer wieder mit neuen Zumutungen an uns her- anzutreten, deren stärkste allerdings die jetzige Milliar- denrechnung ist. .

Was soll nun geschehen, wenn das deutsche Volk in seiner überwiegenden Mehrheit dem Ansinnen der Al­liierten ein entschiedenes Nein zürnst? Man hat gesagt, daß im Gegensatz zu den Beschlüsien in der Entwarf- »ungsfrage die Bestimmungen der Pariser Konferenz in der Wiedergutmachungsfrage eine Verhandlung mit -Suuti-Wwh »«w rassln,-die ia auch b^E für.Loudon ^ zugesagt sei. Das Mjedocy ein Trugschluß: in London soll mit den deutschen Sachverständigen nur über die Arr der Ausführung der Pariser Beschlüsse verhandelt wer­den, Sie Beschlüsse selbst bleiben in ihrer Gesamthert un­berührt. Mit anderen Worten: unsere Gegner unter­werfen uns einem Zwangssystem, wie es die Welt­geschichte bisher noch nicht gekannt hat, und verlangen dann von uns, Satz wir ihnen die Wege weisen, wie sie ims den größten Schaden erweisen können. Am diese Zumutung wird die deutsche Regierung im Namen des Volkes nicht anders antworten können, als nrit Sem Hinweis, daß die Entente, wenn sie sich darüber klar war, Satz Deutschland zu derartigen autzerordeMlichen Ler- stungen fähig sein soll, auch in der Lage sein werde, mrs eigenem Ermessen die Wege anzugeben, wie sich ihre theoretischen Berechnungen in die Wrrklichkert umsetzen lassen. Unseren Feinden aber noch den Strick halten, um dem sie unsere Kehle zuschnüren können, das rst wahr­lich etrvas zu viel verlangt.

Unsere Gegner rechnen mit unserer Schwachnervig- keit, die ihnen seit dem unseligen Herbst 1918 schon mehr als einmal reichlichen Gewinn eingetragen hat. Wenn je, ist uns jetzt ®e Wnüeif gegeben, ihnen zu zeigen, daß ihre Rechnung nicht stimmt. Sie müssen begreifen ler­nen, daß selbst der wahnsinnigste Schuldanspruch noch keinen Pfennig baren Geldes bedeutet, wenn der Schuld­ner nicht gutwillig ist. Das aber kann Deutschland nur sein, wenn es seine Verpflichtungen anerkmmt hat, und das wird es nur, wenn ihm nicht Dinge zugemutet wer­den die unter vernünftigen Menschen als phantastisch und herausfordernd zu gelten haben. Wem: aber die Entente glaubt, ihre wahnsinnigen Forderungen mit Gewalt durchsetzen zu können, dann wird aus demGer­mania« esse delendam". das seit zwei Jahrzehnten Leit­gedanke der englischen Politik war, einEnropam esse delendam" werden. Europa wird an der Bernicktungs- poMk an der Themse und Seine zu Grunde gehen.

Sie EnlivaWuiiMM.

Jn der Note des obersten Rates vom 29 Jauuar Mi^d herauf lstngewicscn, daß der von der dentichen Re- Zerun? Mgeretchte Entwurf eines Reickswehrgesetzes fcKä allgemeinen Dienstpflicht zwar für das Reich iM aber für jedes einzelneLand ansdrück- lick aussvrecke Auch seien darin Erganzungstruppen und andere nicht näher bezeichnete militärsiche Orgam- satloncu vorgesehen. Weiter heißt i v u. a..

' Die Stärke gewisser Formationen und eine betracht- * kicke Anzahl militärischer ^mesteltten sind gt w gi : 1 nn noo ^KAtttts^cct cittbcfiTiffcn. ^ic o^H *tt $l nistete h S mtSÄ der Zentralverwaltung

: übersteigt iveit die vom Vertrag Welasiette Zahl

;, ÄiV wA Dia Entwaffnung Deutschlands ist weit da- K^?»H EMe große Menge Ma-

von entfernt, beendet zu sein. Effw graue terial ist bei den Truppenkorps mtd in Arsenalen angehäuft. Zahlreiche Waffen sind noa> in den Händen der Zivilbevölkerung. Die denffcke Regie­rung hat die Altslieferung des "^'RMEstan^ncn Ar- tilleriematerialS von Küstrin und Lötzen-Boyen sowie

Devots und

der schweren Artillerie für Königsberg yerausgeichoven und verlangt, für Landbefestigungen bedeutende nicht vertraglich vorgesehene Materialmengen, nämlich 2600 Maschinengewehre, behalten zu dürfen. Sie verzögert die Auslieferung des nicht zugestandenen Materials ter Seebefestigungen und will 1086 Geschütze statt 420 be­halten. Die Schließung der Werkstätten und die Zer­störung der Maschinen zur Anfertigung von Kriegsma­terial sind nicht unter den vorgeschriebenen Bedingun­gen durchgeführt. Die

Entwaffnung der Selbstschntzorganisationen

hat erst begonnen: ihre Auflösung ist nicht durckgeführt. Die deutsche Regierung beansprucht das Recht, diese Or­ganisationen aufrecht zu erhalten und ihre Entwaffnung in Bayern und Ostpreußen bis zu einem gewissen Zeit­punkt hinauszuschieben. Die in Boulogne vorgeschla­gene Auflösung der Sicherheitspolizei ist nicht durckge­führt worden. Die Note führt dann die

Entscheidungen

der alliierten Regierungen an. Die deutsche Regierung wird aufgeforder?, bis zum 15. März 1921 den gegen­wärtig dem Reichstag vorliegenden Reichswehrgesetzent- Wurf zu verabschieden, nachdem er zuvor mit dem Frie- densvertrag in Einklang gebracht ist, namentlich hinsicht­lich der allgemeinen Wehrpflicht, die gegenüber jedem der einzelnen Länder, wie gegenüber dem Reiche besei­tigt werden muß. Bis zum 15. April 1921 ist das 100 000- Mann-Heer mit dem Friedensvertrag in Einklang zu bringen und das Zuviel an Offizieren und Angestellten der Zentralverwaltung zu beseitigen. Bis zum 28. Fe­bruar 1921 ist der Rest des Kriegsmaterials auszulie- fern, das infolge der Herabsetzung des deutschen Heeres auf 100 000 Mann überschüssig geworden ist, ferner das bei den Truppenkorps, in Depots und Arsenalen ange­sammelte Material, das von der deutschen Regierung reklamierte Material, Ersatz und Uebungsmaterial und die noch in Händen der Zivilbevölkerung befindlichen Waffen: außerdem dürfen von dem angegebenen Ter­min ab Küstrin und Lötzen-Boyen keinerlei Geschützaus- rttstungen behalten und die Festüng Königsberg nur 22 schwere Geschütze haben und für die Ausrüstung der Seebefestigung nur 420 Geschütze statt der deutscherseits geforderten 1086 vorhanden sein. Die deutsche Regie­rung wird aufgesordert, die Liste der zur Herstellung von Kriegsmaterial künftig zugelassenen Fabriken ein- zureichen und die nicht zugelassenen Maschinen zur Her­stellung von Kriegsgerät an^^ebrauck zu setzsu. 4.ie geseMuMn- VortKriffen, die ow Auflösung aller «elbst- schutzorganisationen anordnen und deren Wiedererrich­tung unter Strafandrohung verbieten,^

15. März 1921 veröffentlicht sein. Die Aui . _ .

muß spätestens am 30. Juni beendet sein. Bon den von diesen Organisationen angemeldeten Waffen sind im ganzen Reich sämtliche schweren und Zweidrittel der Handwaffen einschließlich der Munition bis zum 31. März 1921 abzuliefern. Der Rest der vorhandenen Waffen und Munition bis zum 30. Juni 1921. Die Si­cherheitspolizei darf in keiner Weise eine zenirale Orga­nisation und keine stärkere Bewaffnung haben, als sie von der interalliierten militärischen Kommission festge­setzt ist. Ihre Stärke darf 150 000 Mann nicht über-

fien bis zum flösung selbst

schreiten. Hinsichtlich der

Marine

Note nenn

wird die deutsche Regierung aufgefordert, bt§ zum 28. Februar 1921 alle geforderten Schriftstücke zu überge- ben, bis zum 30. April 1921 alle in Reserve gestellten Schiffe zu desarmieren, bis zum 31. Juli 1921 soll die Zerstörung aller im Bau befindlichen Kriegsschiffe mit Ausnahme derjenigen, deren Unrwandlung in Handels­schiffe zugelasien ist, und sofort die vollständige Zerstv- rung aller U-Boote und U-Bootteile bewirken und sofort jeden Bau von U-Booten einzustellen. Auslieferung und Zerstörung allen über die zuständige Menge hm- ansgebenden Kriegsmaterials ist ohne Verzug zu bewir­ken. Die von der Botsckasterkonferenz geforderte voll­ständige Armierung der leisten Kreuzer und Zerstörer ist auszuliefern. Die interalliierte Marinekontrollkom- nstssion wird bestimmen, was Kriegsmaterial ist, und dieses muß sofort ausgeliefert werden. Falls es zu Handelszwecken verwendet werden kann, wird die Kom- miffimt es nach Unbrauchbarmachung für Militär zurück- geben. Die deutsche Regierung wird aufgesordert, die Ausführung der Marinebestimmungen des gemäß Fne- densvertrags erlassenen Gesetz diesem anzupassen. Die " j sodann die Verstöße Deutschlands gegen die

Bestinrrnullqcrr über Luftfahrt

und bestimmt: Die Nachforschungen nach verdächtigem Material sind von der deutschen Regierung zu erleich­tern. .Alle vorgesehenen Ablieferungen müssen vor dem 15. Mai 1921 beendet sein. Die Fabrikation und Ein- fuhr von Luftfalmnaterial darf erst nach 3 Monaten nach dem Lage wieder ausgenommen werden, an dem die in­teralliierte Luftfährkontrollkommission anerkannt haben wird daß der Artikel 202 vollständig ausgeführt ist. Deutschland muß die für die ZersttMmg von Zeppelmen verlangte Entschädigung leisten. D« EnizeWelten die­ser Entschädigung werden kroch vestimmt. Deutschland muß vor dem 31. März 1921 W MiSio«e«, Mark als Eutfchädignng für unzuläsiigerwei?e ausgestrhrtes Ma­terial zahlen. Deutschland hat die Verwendung von Flugzeugen bei feinen polizeilichen Formationen zu un- tersaaen Um die Anwendung des Artikels sickerzustel- len, der DeÄchland den Besitz aller Luftstreitkräfte für Heer und Marine untersagt, muß es diejenigen BegrMs- bestimmungen anerkennen, die von den Ehrten Regie- runaen aufgestellt werdev, um die zivile Luftfahrt von der verbotenen militü^^en Luftfahrt zu unterscheiden.

Die alliierten Regierungen werden um dur® ständige Ueberwachung versichern, daß Deutschland diese Ver­pflichtungen erfüllt.

Die Neparationsnote.

Die gleichseitig mit der militärischen Note überge- bene Vereinbarung zwischen den allierren Mächtekl zur Regelung gewisser Fragen hinsichtlich der Ausführung des Friedensvertrages von Versailles hat folgenden Wortlaut:

Artikel 1. Um die Verpffichtungen, welche die Ar- tikel 231 und 232 des Vertrages von Versailles Deutsch­land auferlegt haben, zu erfüllen, hat Deutschland an-, tzerdem an Rückliefernnge«, welche es gemäß Artikel 2384 zu bewirken hat und vor allen anderen Verpffichtungen, des Friedensvertrages zu zahlen:

1. Feste Annuitäten, je zur Hälfte am Ende jeden Halbjahres zahlbar und wie folgt bestimmt:

a) 2 Annuitäten von 2 Milliarden Goldmark für die Zeit vom 1. Mai 1921 bis zum 1. Mai 1923.

b) 3 Annuitäten von 3 Milliarden Goldmark für die Zeit vom 1. Mai 1923 bis 1. Mai 1925.

c) 3 Annuitäten von 4 Milliarden Goldmark vorn 1. Mai 1926 bis zum 1. Mai 1929.

d) 3 Annuitäten von 5 Milliarden Goldmark vom 1. Mai 1929 bis zum L Mai 1932.

e) 31 Annuitäten von 6 Milliarden Goldmark für die Zeit vom 1. Mai 1923 bis zum 1. Mai 1963.

2. 42 Annuitäten, welche vom 1. Mai 1921 zu laufen beginnen, je 12 Prvz. des Wertes der deutschen Anssuhr gleichkommend, von dem Ertrage dieser Ausfuhr uorrveg erhoben werben und in Gold, zwei Monate nach Ablauf jedes Halbjahres zahlbar sind.

Um Sie volle Ausführunq vorstehender Bestrmmung sickerzustellen. wird Deutschland der Reparationskom- ntiffton alle Erleichterungen gewähren, um den Ertrag der deutschen Ausfuhr festzustellen und Sie hierfür not­wendige Ueberwachung einzurichten.

Artikel 2. Die deutsche Regierung wird der Repa- rationskommission unverzüglich auf den Inhaber lau­tende Bonds zustellen, welche in dem in Artikel 1, Zif­fer 1 der vorstehenden Vereinbarung vorgesehenen Fal- ligkeitstaae zahlbar sind und deren Betrag jedem der Halbjahresbeträge, welche in Anwendung des genann­ten Paragraphen zu zahlen sind, gleichkommen soll. Der. Reparationskommiffion werden Anweismigen erteilt MWWWWMM . , ihnen getroffenen Vereinbarungen zukmmnenden Ar teils zu erleichtern. _

Artikel 3. Deutschland kann den nn voraus bestimm­ten festgelegten Teil seiner Sämld stets im voraus be­zahlen. Die Vorauszahlungen, welche es leisten wird, werden dazu bestimmt werden, die festen Annuitäten, so,, wie sie im Artikel 1 Ziffer 1 bestimmt sind, zu ermäßi­gen. Diese Annuitäten werden zu diesem Zweck bis zum 1. Mai 1923 mit 8. Proz., vom 1. Mai 1923 bis zum 1. Mai 1925 mit 6 Proz., vom L Mai 1925 ab mit 5 Proz. diskontiert werden. ,

Artikel 4. Deutschland wird weder mittelbar noch unmittelbar irgend eine Kreditoperation außerhalb fet= nes Gebietes ohne Zustimmung der Reparatronskom- mission unternehmen. Diese Bestimmung findet auf die Reichsregierung, die Regierungen der Länder, auf die Staats- Provinzial- und Gemeindebehörden und auch diejenigen Gesellschaften oder Unternehmungen, welche von solchen Regierungen oder Behörden überwacht wer­den, Akkwendung.

Artikel 5. In Anwendung des Artikels 248 des Ver­trages von Versailles haben alle Güter und Einnahme- ancllcn des Reiches und der Länder der SiSerstcllttNg einer restlosen Ansführung bet in der gegenwärtigen Bereinbarnnq getroffenen Bestimmungen durch Dentsch- land zu dienen. t .

Der Ertrag der deutschen See- und Landzolle eins schließlich insbesondere des Ertrages aller Emfnhr- und Anssuhrabgaben und aller Rebenabgaben bildet em be­sonderes Pfand für die Dnrchführnng der gegenwärti­gen Bereinbarnng.

Keine Aenderung in der Zollgesetzgebung oder in den ZoNverwaliungsbestimmungen Dentschlando. die geeignet sein würde, den Ertrag der Zölle zu verhin­dern. dars ohne Zustimmung der Reparatwnskommis- ston vorgenommen werden. Die Gesamtheit der deut­schen Zollcinnabmen wird für Rechnung der deutsche» Regierung durch einen Gcneralzollemnehmer für die deutschen Zölle vereinnahmt werden, welcher von der deutschen Regierung mit Zustimmung der Remraffons- kommission ernannt werden wird. Fallv DcnncklanS eine der in der gegenwärtigen Vereinbarung vorgesehe­nen Zahlung unterlassen sollte, sann

1. die Gesamtheit oder ein Teff des Ertrages der deutschen Zölle aus Sünde« des Generaleinnehmers für die deutschen Zölle durch die Reparationskommission be­schlagnahmt werden und von ihr zur Erfüllrmg derjem- nen Rückzahlungen verwendet werden, die Deutschland zu erfünen, unterlassen hat. In diesem Falle sann die Reparationskommission. wenn sie es für nötig hält, die Verwaltung und tue Vereinnahmung der Zollernnah- wen fernst übemebmen. . . ,

2. die RcparatiouSkomnstssivn außerdem die deut­sche Regierung auffordern, die Tarife zu erhöhen oder zur Vermehrung ihrer Einnahmequellen andere von dieser Kommission für unumgänglich erachtete Maßnab- mfns?U Wenr^dieser Aufforderung der Erfolq versag bleiben sollte, so kann die Kommission die Tatsache der