Nr. 305. Seiger Bezugspreis^ DierteljabrÜä
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 22. Dezember 1916.
Die noch nicht ausgehobenen Militärpflichtigen des Jahrgangs 1897 und der früheren Jahrgänge werden hiermit aufgefordert, sich in der Zeit vom 2. bis 10. Jannar 1917 bei dem Ortsvorstande ihres Wohnortes zu den Rekrntiernngsftammrollen anz«, melden.
Die Herrn Ortsvorstände haben alsbald auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und dafür zu sorgen, daß die in Betracht kommenden Militärpflichtigen ihren Meldepflichtigen nachkommen. Die erfolgten Meldungen sind in die aufzustellenden Rekrutierungsstammrollen einzutragen.
Die Letzteren, auch diejenigen der älteren Jahrgänge, sind mir alsdann mit den dazu gehörigen Auszügen aus den Geburtsregistern und sonstigen Unterlagen sofort einzureichen.
I. M. Nr. 106S7.
Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
HerSfeld, den 22. Dezember 1916.
An die Ortspolizeibehörden des Kreises.
In Berfolg meiner Verfügung vom 5. Februar 1912 — 11471 Kreisblatt Nr. 20/12— «rinner eich daran, daß dem Königlichen Kreisarzt hier am Schluße des Jahres das Verzeichnis über dir in der Gemeinde wohnMöen, außerhalb der Irrenanstalt in Privatpflege lebenden Geisteskranken unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars Müb«'rsenden ist. Fehlanzeige ist nicht erforderlich. __
——^^r^
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 21. Dezember 1916.
Unter dem Schafbestaude des Landwirts Justus Heyer in Heenes ist die Räude ausgebrochen. Tgb. No. i. 12792. Der Landrat.
J. B.: Funke, Kreissekretär.
Stell». Generalkommando 11. A. K.
I a No. 47048.
Laffel, den 7. Dezember 1916.
Die in der Bekanntmachung vorn 8. September — IV b 33193 — für die Pferdeankäuser der Remonte- Inspektion festgesetzten Bestimmungen werden aufgehoben und durch die nachstehenden ersetzt:
Beim Transport von Pferden mit der Bahn hat der Aufkäufer der Eisenbahnstation vorzulegen:
1. eine Bescheinigung der Polizeibehörde oder des Landratsamt» darüber, wie viel« Pferde er verladen darf und nach welcher Station sie zu befördern sind (diese Bescheinigung wird von der Station abgenommen)
2. seinen mit abgestempelten Bild versehenen Erlaubnisschein der Remonte-Jnspektion.
Von ber Remonte-Jnspektion sind den Pferde- lieferern folgende Weisungen zugegangen:
1. Die Erlaubnisscheine der Pferdelieferer und deren Aufkäufer sind mit aufgeklebtem, polizeilich abgestempeltem Lichtbilde zu versehen. Die Stempelung erfolgt auf persönlichen Antrag durch die zuständige Polizeibehörde des Wohnort» (in Stadtkreisen die örtliche Polizeiverwaltung, in Landkreisen da» Landrat-amt.)
2. Jeder Auskäufer darf nur soviel Pferde verladen, wie er nach Ausweis seines KontrollbucheL angekauft hat. Er hat deshalb das Kontrollbuch jedesmal der zuständigen Polizeibehörde be« Verladeortes (in Stadtkreisen der örtlichen Polizei-Verwaltung, in Landkreisen dem Landrats, amt) persönlich vorzulegen und erhält von dieser eine Bescheinigung, wieviel Pferde nnd wohin (grundsätzlich nur uach dem im Erlaubnisschein bezeichneten Musterung-ort) er dieselben befördern darf.
Nach vorstehendem ist für die Folge zu verfahr««.
Von feiten be« stellv. Generalkommandos.
Der Chef des Stäbe».
gez. Freiherr von Tettau, Oberst.
* *
Her-feld, den 22. Dezember 1916. Wird veröffentlicht.
Tgd. No. I. 12897. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kret-sekretär.
Bekanntmachung, betreffend Berträge mit feindlichen «taat-angehörtgen.
Bom 16. De-ember 1916.
Der BundeSrat hat auf Grund des $ S des Ge- setzes über die Ermächtigung des BundeSratS zu
Sonnabend, den 30 Dezember
1916
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen:
1. Auflösung von Verträge« mit feindlichen Staatsangehörigen aus Gründen der Vergeltung.
$1.
Der Reichskanzler kau» aus Gründen der Vergeltung einen Kauf- oder Lieferungkoertrag, den ein Deutscher mit einem Angehörigen Großbrittanniens und Irlands, Italiens oder Frankreichs oder der Kolonien und auswärtigen Besitzungen dieser Staaten geschlossen hat, auf Antrag des Deuscheu für aufgelöst erklären.
Die Aufhcdungserkiärung kann auf einen Teil deS Vertrags beschränkt werden.
Soweit der Verkäufer zur Zeit der Stellung des Antrags die ihm in bezug auf die Leistung der ver- kauften Sachen obliegenden Verpflichtungen schon erfüllt hatte, ist die Auihebungberklärun^ohne Wirkung. Hat der Käufer den Kaufpreis fchotz-^ezahlt, so kann er ihn, soweit der Vertrag aufgefb-^ist, zurückver- lange«.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 finden auf Werkverträge sowie auf Frachtverträge, welche dir Beförderung von Gütern zur See zum Gegenstände haben, und auf Mietverträge über Seeschiffe ent. sprechende Anwendung. Sie gelten nicht für Börsen- termingeschäfte.
?2.
Der Reichskanzler, kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung oder im einzelnen Falle einer anderen Stelle übertragen und nähere Anordnungen über das Verfahren treffen.
2. RechtSstreitigkeiten über Verträge mit feindliche« Staatsangehörige«.
§3.
Hat ein Deutscher mit einem Angehörigen eines feindlichen Staates einen V^rtraa geschlossen, so ist Ivtkrung des Krieges auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auch das Gericht, in dessen Bezirke der Deutsche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, wenn er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das Gericht in dessen Bezirk er sich dauernd auf- hält, zuständig.
§ 4.
Liegen bei Streitigkeiten der im 8 2 bezeichneten Art für die Zustellung der Klageschrift an den feindlichen Staatsangehörigen die. Voraus- sctzungen der öffentlichen Zustellung vor und erbietet sich der Kläger, eine Mitteilung über den Inhalt der Kla^e unter Angabe des Gerichts und des Verhandlungs^rAinS in einem neutralen Lande durch eingeschrieben» _ unter die Adresse des Beklagten zur Post u geben in anderer zweckentsprechender Weisml den B«b «x^z» befördern, so kann bei Bewiünmg bej, x Zustellung das Gericht anorbn^t; ie im ds. 2 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebenene Einrückung nur einmal und nur im „ReichSanzeiger" zu erfolgen hat. Das gleiche gilt in anderen Füllen, in denen daS dem feindlichen Staatsangehörige zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält.
Der Kläger hat glaubhaft zu machen, daß er die Mitteilung in der im Abs. 1 bezeichneten Weise inner» halb angemessener Zeit zur Post gegeben hat, oder daß die Mitteilung dem Beklagten zugegangen ist; andernfalls kann das Gericht die Verhandlung vertagen und anordnen, daß der Beklagte von neuem zu laden ist.
3. Schlutzvorschrifte«.
§ 5.
Einem Deutschen im Sinne der vorstehenden Vorschriften stehen juristische Personen oder Handelsgesellschaften anderer Art gleich, die im Inland oder in den Schutzgebieten ihren Sitz haben.
Dem Angehörigen eines feindlichen StaateS im Sinne der vorstehenden Vorschriften stehen gleich: natürliche Personen, die in dem feindlichen Staate ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Hauptnieder-
1.
2.
lasfung haben;
juristische Personen und Handelsgesellschaften anderer Art, die in dem feindlichem Staate ihren Eitz haben;
Handelsgesellschaften anderer Art, die im sonstigen Ausland ihren Sitz haben, wenn an ihnen feind- ltche Staatsangehörige oder, soweit es sich um die Anwendung deS j 1 handelt, Angehörige der dort bezeichneten feindlichen Staaten überwiegend
beteiligt sind.
Die Borschriften ber§§§ 1, 2 können durch Be- kanntmachung deS Reichskanzlers auf andere als die im § 1 bezeichneten feindlichen Länder für anwendbar erklärt werden.
§7.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 16. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
^Dr. Helfferich.*
Hersfeld, den 21. Dezemder 1 Wirb veröffentlicht.
I. 12885.
£
Der Landrat.
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Ufleffor.
Bus der Heimat.
):( HerSfeld, 29. Dezember. Mit dem 20. Dezember 1916 ist eine Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm- und Ziegenfellen sowie von Leder, (8. 11111. 16. KRA) in Kraft getreten. Durch diese Bekanntmachung werden alle Kalb-, Schaf-, Lamm «nd Ziegenfälle auS dem Jnlande, einschließlich der bereits eingearbeiteten, beschlagnahmt. Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch die Veräußerung und Ber- arbeitung der Felle in bestimmtem Umfange gestattet. Nur ist eine genaue Regelung der Veräußerung, Behandlung und Verarbeitung der genanunten Felle in ganz ähnlicher Weise getroffen worden wie bei den Großviehtzäuten. In Zukunft wird da» gesamte in- ländische Gefälle an Kalb-, Schaf-, Lamm- und Ziegen, fellen ebenfalls bei der Deutschen Rohhaut-Aktienge- sellschaft zusammenlaufen unb durch die KriegSleder. Aktiengesellschaft an die Webereien verteilt werden. DaS auS ihm hergestellte Leder wird von den Gerbe- reien nur noch für den Heeres- oder Marinebedarf, oder aus Grund eines von der Meldestelle der Krieg»- rohstoffabteilung für Leber nnd Leberrohstoffe ausgestellten FreigabescheineS abgegeben werden dürfen. Soweit die vorgenannten Felle auS dem AuSland eingeführt und nicht besonders beschlagnahmt oder von der Krieasleder-Aktienaesellswaft bezogen sind nnUx-— führung. Gleichzeitig ist eine Bekanntmachung (8. 700 11. 16. KRA.) in Kraft getreten, durch die für Schaf-, Kalb-, Lamm- und Ziegenfelle Höchstpreile festgesetzt sind. Diese Höchstpreise sind diejenigen Fretse, welche die Berteilungsstelle der Felle (KriegSleder. Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen darf. Es ist deshalb zu beachten, daß bei den nach der Beschlagnahme- Bekanntmachung erlaubten VeräußerungSgeschäfte« die Preise entsprechend niedriger angesetzt werden müssen. Die Höchstpreise sind bei Kalb- und Preffer- fellen nach Gewicht, Schlachtart und Beschaffenheit, bei Schaf-, Lamm- und Ziegenfellen nach Schlachtart und Beschaffenheit abgestuft. Rückfrageu wegen einzelner Bestimmungen der Bekanntmachung sind an die Meldestelle der KriegS-Rohstoff-Adteilung für Leder und Lederrohstoffe, (Berlin, W. 9, Budapesterstraße 1112 zu richten. Beide Bekanntmachungen enthalten eine große Anzahl Einzelbestimmungen, die von den in Betracht kommenden Geschäftskreisen genau zu be- achten sind. Ihr Wortlaut ist auf dem Landratsamt einzusehen.
):( HerSfeld, 29. Dezember. (Liliput in HerS- selb.) Ein eigenartiges Künstlervölkchen hält am NeujahrStage nachmittags 1-4 Uhr in unserer Stadt seinen Einzug und zwar in der Turnhalle. Wie ein Kapitel aus „Gullivers Reisen" und „Großmutter» Märchenschatz" klingt es, was da an Ergötzlichem und Drolligem an uns vorüberzieht. Zehn allerliebste Zwergschauspieler, von denen ber kleinste 58 Zentimeter und der größte nicht viel über einem Meter mißt, sind von Hofschauspieler Walter Ruhtisch zu einer Künftlergesellschaft ersten Ranges herangebildet worden und haben als solche die Feuerprobe vor der gesamten Hamburger Treffe mit glänzendem Erfolge bestanden. Die Kleinen gastierten an der BolkSoper in Hamburg, am Neuen Operettentheater, im Zoologischen Garten (Ernst Merk-Halle), und nach den vorliegenden Berichten sind die Kleinen in ihre» Leistungen als Darsteller in den eigen» für sie ge- schriebenen Burlesken „Der Kaiser kommt . .", „DaS Parapluie mit'm Affen köpf", „Der Herkules", „Pummel macht alleS" geradezu unübertrefflich in ihrem gefunden Humor und ihrem köstlich-drolligen Wesen, das selbst dem ärgsten GrieSgram ein fröhliches Lachen entlockt. — Ueber Braunschweig, Dessau, Jena, Alteuburg komme« die keinen Leute nun auch nach HerSfeld. ES sei auf Sie heutige Anzeige verwiesen.
):( HerSfeld, 29 Dezember. Von dem Gefangenen- kommando Nr 1017 in Herfa sind nachstehend bezeich- netc russische Kriegsgefangene entwichen: 1 Tö- löpa Sagion 7. Kompagnie No. 64 5 1. «Pick Peter 7. Kompagnie 7 10.
):( HerSfeld, 29. Dezember. Mit dem Eiserne» Kreuz 1. Klasse wurde ausgezeichnet Bizefeldw«brl Heinrich Ries im Res.-Jnf.-Rest. 71, 13 Comp.
M HerSfeld, 29. Dezember. Der Gefreite Wilhelm W t e m e r vo» hier, bei der Maschinen-Gewehr-Somp- des Rei.-Jnf.-Regt. 214, erhielt daS Eiserne Kren» 2. Klasse und die Hessische TapferkettS-Medaille.