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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post de«

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei HEI5fBlOßi Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

Sreisilatt

fit. 304 Mg--b-^,,^ Freitag. > n 29 Dezember

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 ^nrig, ML amllichen Teile 20 Pfennig, Rellomen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiede» holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ,

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Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 21. Dezember 1916.

Der Herr Präsident des Kriegsernährungsamts hat angevidnet, daß Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe die Zustimmung des Kommunalverbandes zur Veräußerung von Gerste aus den nicht ab» lieferungspflichtigen 4/i« der Gerstenernte oder hierüber hinaus aus den bis zu 10 Dz. freigegebenen Mengen Gerste gemäß § 2 der Gerstenverordnung vom 6. Juli 1916 einzuholen haben. Für derartige Anträge ist ein besonderes Formular vorgeschrieben, das hier zu haben ist. Die Herrn Bürgermeister des Kreises ersuche ich, diese Anordnung sofort aus orts­übliche Weise bekannt zu geben.

Tgb. No. K. G. 2968. Der Lan-rat.

J. V-

Funke, Kretssekretär.

Hersfeld, den 19. Dezember 1916.

Das stellv. Generalkommando mup immer wieder feststellen, daß beschlagnahmte deutsche Schafwolle unberechtigt verarbeitet wird. Insbesondere sind es die kleinen Schafhalter, die Wolle o°>ne Erlaubnis im eigenenHaushaltverspinnenoderin Lohnspinnereien verspinnen lassen. Das ist gänzlich unzulässig, und es werden, wenn auch die jeweiligen Mengen klein sein mögen, dadurch im ganzen dem Heere bedeutende Mengen der so dringend gebrauchten, guten deutschen Schafwolle entzogen.

Es wird deshalb nochmals darauf hingewiesen, daß das eigenmächtige Verspinnen deutscher Schaf­wolle verboten ist. Die Wolle muß, sei es direkt, sei es durch den Handel, der Kriegswollbedarf- Aktiengesellschaft zugeführt werden. Sie darf binnen 12 Wochen nach dem Scheren zum Waschen in eine der 4 zugelassenen Wollkämmereien eing liefert oder - auch ^to&^^j^^ ^.«M >!**». 'LGMB»!W z. B. Spinner. Dieser Verkauf ist auch noch 10 Wochen nach der Einlieferung in eine solche Wäscherei gestattet. Sind diese Fristen jedoch verstrichen, muß die Wolle dem Webstoffmeldeamt -es Kriegs- mintsteriums gemeldet werden, und zwar allmonat- lich bis auf Abruf.

Auf besonderen Antrag werden Schafhaltern kleinere Mengen Rohwolle (bis zu 5 kg) freigegeben, die im eignen Haushalt bearbeitet, versponnen und verwendet werden sollen. Auch diese freigegebenen K Mengen dürfen also nicht an Lohnspinnereien zum Spinnen gegeben werden. Die Veräußerung des hausgesponnenen Garnes ist ebenfalls verboten. Das stellv. Generalkommando wird künftig Zuwider­handlungen unnachsichtlich zur Bestrafung bringen. Tgb. No 1. 12832. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Ge­müse (RGBl. S. 914) geben wir mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers bekannt:

Der Fabrikationshöchstpreis, das heißt der Preis, den die Fabriken höchstens beim Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt:

1. für roh eingelegte Faßbohnen für

50 kg. netto einschließlich Faß . . Mk. 28,50 für 50 kg. brutto für netto . . . 25,50

2. für abgebrühte Faßbohnen für 50

Kilogramm netto....... 33,80 für 50 kg. brutto für netto . . . 30,80

Für die Berechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften: Der Preis -er Faßbohnen setzt sich zusammen aus:

1. den Kosten -er verbrauchten Rohware,

2. den sonstigen Fabrikationskosten, einschließlich des Gewinnes.

Zu 1. 50 kg. Rohware ergeben mindestens bei roh eingelegten Faßbohnen eine Ausbeute von 40 kg. fertiger Ware, bet abgebrühten Faßbohnen von 32 kg. fertiger Ware.

Der Preis, -er für 50 kg. Rohware höchstens zu­grunde gelegt werden darf, ist Mk. 10,.

Zu 2. Für Faß, Löhne, Betriebsunkosten, Hand- lungs- und Generalunkosten dürfen folgende Gesamt- zuschläge nicht überschritten werden:

1. bei roh eingelegten Faßbohnen für

50 kg. Rohware........Mk. 11,

9. bei abgebrühten Faßbohnen für 50

Kilogramm Rohware..... 12,

Der Gewinnzuschlag darf für 50 kg. fertige, roh eingelegte Faßbohnen nicht mehr als Mk. 2,25, für 50 kg. fertige, abgebrühte Faßbohnen nicht mehr als Mk. 2,40 betragen.

Die Unkosten deS FaßanteilS dürfen auf 50 kg. Rohware höchstens mit Mk. 8, in Anrechnung ge- bracht werden.

Die Fabriken sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage sind, zu geringeren als den

Höchstpreisen zu verkaufen. Fabriken, die geringere durchschnittliche Einstandspreise für die Rohware oder geringere Selbstkosten bei den Berarbeitungs- oder Generalunkosten haben, als hier angegeben, sind ver­pflichtet, die Höchstpreise entsprechend herabzusetzen. In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fabriken vorgesehen.

Sämtliche Faßbohnen, die auf Grund der Selbst­kostenpreise im Groß- und Kleinhandel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werden von uns übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer uns bis zum 25. Dezember 1916 anzugeben:

a) welche Menge Faßbohnen sie in ihrem Besitze haben,

b) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen sie die Faßbohnen erworben haben.

Für die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüsekonferven-Kriegsgeseüschajt m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind. Das Eigentum an diesen Faßbohnen darf ohne unsere Ge­nehmigung nicht weiter übertragen werden.

Bohnen, die uns nicht «»gezeigt werden, dürfen zu keinen höheren Preisen als den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden.

Gemeinnützigen Stellen, die im Interesse der Er­nährung der Bevölkerung von Behörden ins Leoen gerufen worden sind, werden die von ihnen beschafften Faßbohnen nicht abgenommen werden,' zur Anzeige sind sie jedoch verpflichtet.

Ueber die Höchstpreise für Faßbohnen im Klein­handel erfolgen noch besondere B^ kanntmachungen.

Braunschweig, den 16. Dezember 1916. Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung.

Dr. Kanter. * » *

Wird veröffentlicht.

I. 12921. Der Landrat.

I B;

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

über Aenderung der Höchstpreise für Soda.

Vom 18. Dezember 1916.

Auf Grund des § 4 der Verordnung über Höchst­preise für Soda vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gcsetzvl. S. 417) wird der § 1 dieser Verordnung wie folgt geändert:

§ 1.

Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender Uebersicht aufgeführten Beträge nicht übersteigen:

A. Kalzinierte Soda (Ammoniaks»-«, Leüks^csoda, Sodapnlverj

1. bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm Reingewicht aus­schließlich Verpackung fr^i Bahnhof Ver- sandstatron oder frei HauS am Orte des Lieserers............16,50 Mark

2. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung 0,26 i/? 0,13

B. Kristall- uud Feiusoda

1. bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis):

a) Kristallsoda

für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung . 8,75

b) Feinsoda für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung .

1. im Sack ....... 9,75

2. in Packungen zu je V» oder

1 Kilogramm einschließlich dieser Packungen .... 11,25

2. beim Weiterverkauf in Mengen von 50

Kilogramm und darüber:

a) Kristallsoda

für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei

Haus am Orte des LiefererS . 11,00

R Feinsoda für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei HauS am Orte des Lieserers .

1. im Sack........12,00

2. in Packungen zu je V» oder

1 Kilogramm einschließlich dieser Packungen .... 13,25

8. beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm Kristall- oder Feinsoda

für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung 0,20 Mark

1/2 0,10

Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Januar 1917 in Kraft.

Berlin, Sen 18. Dezember 1916.

Der Reichskanzler.

Im Auftrage: Freiherr von Stein.

* rtc * HerSfeld, den 21. Dezember 1916. Wird veröffentlicht.

I. 12921. Der Landrat.

J. V.:

v: Hedemann, Reg-Assessor.

Bekanntmachung,

betreffend die Regelung d s Ve kehrs mit Kraftfahrzeugen.

Vom 18. Dezember 1916

Der Bundesrat hat auf G und des § 6 des Ge­st tzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 8 Mai 1909 (Reichs-Ges tzbl. 3. 437) folgendes be- schlvsstn:

1 Die höheren Verwaltungsvehö den werden er­mächtigt, für dir zum Ve, k. hre zugelussenen Personen- k>aftfahrzeuge auf Antrag d s ElgeniUmers von der Vorschrift im § 3 Abs. 2 der Verordnung über den , u r , 3 Februar 1910 Verkehr mit Krajtiahrzeugen vom.^ ^^ 191g wonach die Radkränze der Fahrzeuge mit Gummi oder mit einem and en etastijy n Stoffe bereift sein müssen, Befreiung zu gewäb en. Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn die Fahrz ige mit Rädern versehen sind, deren Bauart vom Reichskanzler zuge- laffen ist. Letzterer Beschränkung unterliegen nicht die von der Heeresverwaltung veranlaßten Versuchs­fahrten mit Radarten, welche die Bereifung mit MuMD^lu^-^>i.u>üijfiBi.«M.rL»»«L«tKch««>S-»8» »*- setzen sollen.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat

* (Schuhwaren gegen Bezugsschein.) Wie die Reichsbekleidungsstelle schreibt, hat die beo­bachtete übermäßige Versorgung des Publikums mit Schuhwaren den Bundesrat veranlaßt, auch die Schuh- waren der Regelung durch die Reichsbekleidungsstelle zu unterstellen. Dies ist durch eine Verordnung ge- schehen, die die Schuhwaren aus Leder, Web-, Wirk-, oder Strickwaren, Filz oder filzartigen Stoffen der Bezugsscheinpflicht unterwirft. Für bestimmte Luxus- schuhwaren, deren Neuanfertigung nur noch in sehr be­schränktem Umfange möglich ist, ist eine ähnliche Rege­lung wie für die hochwertigen Kleidungsstücke vorge­sehen: gegen Abgabe eines Paares getragener ge» brauchsfähiger Schuhe oder Stiefel mit Lederuuterbode» wird eine Abgabebescheinigung erteilt, die zur Er­langung eines Bezugsscheins auf ein Paar Luxus- schuhe ohne Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung berechtigt, jedoch nur aus 2 Paar bis Ende 1917. Dir Schuhreparatur ist nicht bezugsscheinpflichtig. Die Bewirtschaftung der getragennen Kleidungs- und Wäschestücke und der getragenen Schuhwaren wird den Kommuualverbänden übertragen, Sie das Ein- und Verkaufsmonopol für diese Gegenstände erhalte». Niemand darf mehr an andere als an behördlich zu- gelaffene Stellen getragener Kleidungs- und Wäsche­stücke und getragene Schuhwaren entgeltlich veräußern; der gewerbsmäßige Erwerb solcher Gegenstände ist nur noch solchen Stellen erlaubt. Für den Althandel sind UebergangSbestimmungen vorgesehen. Den be­hördlichen Annahmestellen ist gleichzeitig die Aus­stellung von Avgavebeschetnigungen zur Erlangung von Bezugsscheinen für hochwertige Kleidung oder Luxuswaren übertragen.

Caffel, 27. Dezember. Eine gemeinnützige KriegS- spciscanstalt wir am 2. Januar 1917 in den jetzt leer, stehenden großen Läden des BereinshaufeS zur Hei- mat in der Hohentvrstratze mit Unterstützung des Ber- einS für innere Mission und reicher Privatkreise CaffelS eröffnet werden. Es wird eine kräftige Hausmanns- kost, die Portion zu 40 Pfg., die halbe Portion zu 20 Pfg., an jedem Tage, auch Sonntags, an jedermann verabreicht. Das Essen kann entweder in den für Männer und Frauen getrennten Speiseräumen des HauseS verzehrt, oder in der Zeit von 12 bis 2 Uhr vor der Küche abgeholt werden.

Wabern, 27. Dez. Am Sonnabend vormittag fand ein Bahnwärter in der Nähe des hiesigen Bahnhofs auf dem Hanptgeleise die von einem Znge zermalmte Leiche eines Eisenbahnbeamten. Wer der Tote ist, hat bisher nicht festgestellt werden können.

Jena, 25. Dezember. Nach langem friedlicheu Ehe- leben starben in Auma an einem Tag das Weber- Ludwigsche Ehepaar, das vor drei Jahren die goidne Hochzeit feiern konnte. Der 79jährige Mann starb vormittags, seine 75jührige Ehefrau folgte ihm am selben Tage abends in den Tod nach.