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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

^K^-tw^vlertchShrlich fvrUeMd 1LV MiÄ, durch dir WS# NgM 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktton verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis betrügt für die edrspalüg« ZAl» w V«u§W amtlich«, Teile 20 Pfermig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wird«» Holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag.

Nr. 303.

Jetziger Bezugspreis vierteljährlich 1.80 Md.

Donnerstag, den 28. Dezember

1916

Amtlicher Teil.

Nr. O. 407/12. 16. KRA.

Bekanntmachung

betreffend Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts.

Auf Grund des § S b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird hiermit folgendes verordnet.

§ 1.

Insoweit das Kriegsamt (Kohlenausgletch) einem Lieferer die Lieferung von Kohlen, Koks'und BriketS als nicht erforderlich bezeichnet, wird ihm die Liefe­rung verboten.

§ 2.

Wer diesem Verbote zuwiederhandelt, wird nach der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmung mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder Haft oder Geld­strafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht nach all­gemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind.

§ 8.

Diese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember 1916 in Kraft. Der unterzeichnete Militärbefehlshaber bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Casfel, den 9. Dezember 1916.

Der Kommandierende General: gez. von H a u g w i tz, General der Infanterie.

* * *

Hersfelö, den 16. Dezember 1916. Wird veröffentlicht. Tgb. Nr. I. 12574. Der Landrat.

B.:

Funke, Kreissekretär.

-- . ^Kauu < .fe^w - -

über den Verkehr mit Zündwaren.

Vom 16. Dezember 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Zündwaren aller Art zu regeln. Er kann Borrats­erhebungen über Zündwaren und die zu ihrer Her­stellung oder Verpackung erforderlichen Stoffe an- ordnen.

Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung er­lassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Ein­ziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter­schied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Preise, die der Reichskanzler auf Grund dieser Vorschrift festsetzt, sind Höchstpreise im Sinne des Ge­setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der kanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 6. 183.)

$2.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün- dung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeit­punkt des Anßerkrafttretens.

Berlin, den 16. Dezember 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H e l f f e r i ch.

* * * Herrfeld, den 21. Dezember 1916.

Wird veröffentlicht.

L 12885. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Asiesfor.

Bekanntmachung betreffend AuSführungsbestimmungen über den Ver­kehr mit Zündwaren.

Vom 16. Dezember 1916.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. 6. 1393) wird folgende» bestimmt.

§ 1.

A. Bei Abgabe durch den Hersteller darf der PreiS folgende Sätze nicht übersteigen (Fabrikpreis):

I. 1. für SicherheitShölzer und überall entzündbare Hölzer in einer Länge bis zu 52 Millimeter in Schachteln zu je 60 Stück für 11 Kiste zu 1000 Pack zu je

10 Schachteln 350,00 Mark 2/a Kisten zu je 500 Pack . . 355,00 4/< Kisten zu je 250 Pack . . 857,50

für lo/io Kisten zu je 100 Pack. . 160,00 Mark

2. für imprägnierte bunte Hölzer die unter A I 1 genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 20 Mark;

8. für weiße oder bunte flache Hölzer in Schachteln zu mindestens je 50 Stück die unter A I 1 genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 30 Mark.

II für Sicherheits- und überall entzündbare weiße Hölzer in einer Länge bis zu 52 Millimeter.

1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück für Vi Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 340,00 Mark für ^ Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern 345,00

Vi 250 Schachteln oder Koffern 347,50

lo/io 100 Schachteln oder Koffern 350,00 ;

2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück für Vi Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 280,00 Mark für */- Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern 285,00

< WO Schachteln oder Koffern 287,50

wAo 130 Schachteln oder Koffern 290,00 ;

3. in Schachteln oder Koffern zu je 800 Stück für Vi Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 190,00 Mark für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern 195,00

V« 250 Schachteln oder Koffern 197,50

IOAo 100 Schachteln

oder Koffern 200,00 ;

a iMawfcwih ÄM. von je 20 Mark zu den unter A I und II 1, von je 16 Mark zu den unter n 2 und von je 10 Mark zu den unter H 3 genannten Preisen.

C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen:

für die unter A i i genannten Zündhölzer für das Pack zu 10 Schachteln ... 45 Pf.

zwei Schachteln.......9 für die unter A I 2, 3 genannten Zündhölzer für das Pack zu 10 Schachteln . . . 50 eine Schachtel....... 5 für die unter A ii i genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer . . 45 für die unter A H 2 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer . . 38 für die unter aus genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer . . 25 Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Ver- braucher.

§ 2.

Die im § 1 bezeichneten Preise schließen beim Verkaufe durch den Hersteller die Kosten der Be­förderung bis zur Bahn- oder Wasserstation des Ab­nehmers ein. Beim Verkaufe durch den Großhändler schließen die Preise die Kosten der Beförderung bis zur Bahn- oder Wasserstation des Ortes der gewerb­lichen Niederlassung des Großhändlers oder, falls die Beförderung nicht auf dem Bahn- oder Wasserweg erfolgt, die Kosten der Beförderung in das Haus des Abnehmers ein.

Für Verpackung dürfen Preiszuschläge nicht be­rechnet werden.

Die Preise gelten für versteuerte Ware.

§ 8

Soweit Hersteller unter Ausschaltung de» Groß­handels an den Kleinhändler liefern, finden die im § 1 unter B genannten Preise Anwendung.

Hersteller dürfen nur an solche Kleinhändler liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Dezember 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben.

Der verkauf von Mengen unter ^-l°-Kiste durch den Hersteller ist verboten.

8 4.

Andere Arten Zündhölzer als die im 8 1 ge­nannten herzustellen, ist verboten mit Ausnahme von Westentafchenhölzern, Buchhölzer» (Plattenhölzer) und Sturmhölzern.

Dem Verein Deutscher Zündholzfabrikanten, Berlin, liegt es ob, die zur Befriedigung deS Bedarfs der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung erforderlichen Mengen von Zündhölzern auf die einzelnen Hersteller von Zündhölzern nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers im Verhältnis der Steuerkontingente unter Berücksichtigung etwaiger KontingentSübertragungen umzulcgen. Die Hersteller sind verpflichtet, die auf sie umgelegten Mengen ohne Rücksicht auf anderweite Lieferungsverpflichtungen zu den bei der Umlegung festzuseyendes Terminen zu Fabrikpreis (§ 1 zu A, §§ 2, 8) zu liefern.

S 6.

Wer den Bestimmungen deS § 8 Abs. 2 oder Bei § 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

§ 7.

Die Bestimmungen gelten nicht für Zündhölzer, die im Ausland hergestellt sind.

§ 8.

Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung, § 3 Abs. 2 und die §§ 4, 6 jedoch erst mit dem 1. Januar 1917 in Kraft.

Berlin, den 16. Dezember 1916.

Der Stellvertreter deS Reichskanzler». Dr. H e l l f e r i ch.

* * *

Hersfelö, am 21. Dezember 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 12885. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Afsefsor.

Bus der Heimat«

* (Die Folgen einer unterlajjenen Ver­sicherung.) Der Landwirt und Dreschmaschinenbe- sitzer G. Ph. K. von B. ist mit seinem landwirtschaft­lichen Betrieb bei der Hessen-Nassauischen landwirt­schaftlichen BerufSgenossenschaft und mit seinem Drescheretbetrieb seit 13 Jahren bei der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft versichert. In letzterer Versicherung ist jedoch seine eigene Person als Unternehmer nicht eingeschloffen, was aber hätte geschehen können, wenn dies von K. besonders bean­tragt und von ihm Beiträge bezahlt worden wäre». Bei dem Ausdrusch von Getreide für einen anderen Landwirt erlitt K. einen Unfall. Er war sich bewußt, daß er von der Süddeutschen Eisen- und Etahl-Be- . !i,«»...^^..>^..,>.feige Rente»»lange»konnt«, wollte aber auf den Genuß der Rente nicht verzichten und deshalb meldete er den Unfall bei der landwirt­schaftlichen Berufsgenoffenschaft an. Dabei stellte er die Sache nun so dar, als sei er bei dem Ausdrusch des eigenen Getreides verunglückt und als sei sein Drescheretbetrieb erst kurze Zeit vorher ausgenommen und noch nicht versichert. In dieser unrichtigen Dar­stellung des Sachverhalts erblickte daS Gericht einen BetrugSversuch und verurteilte K. zu einer Geld- strafe von 30 Mark. Seine Tochter Frau L. F., ge­borene K., hatte die falschen Angaben ihre» VaterS bestätigt und erhielt deshalb wegen Beihilfe zu dem Betrugsversuch eine Geldstrafe von 10 Mark. Neben der Strafe haben die Verurteilten noch die nicht un­erheblichen Kosten des Verfahren» zu tragen.

* (Keine Verlängerung der Hasenjagd.) Einem Erlasse deS LandwirtschaftSministerS zufolge ist im Jahre 1916 ein so starker Rückgang im Wildbretbe- stände der niederen Jagd, insbesondere im Hasenbe- stände, zu verzeichnen, daß eine Hinausschiedung deS Beginnes der Schonzeit für einzelne Wildarten, wie sie in den beiden letzten Jahren stattgefunden hat, im Sinne der Erhaltung des einheimischen WildstandeS sich nicht rechtfertigen läßt. Die Jagdinhaber können daher mit einer Verlängerung der Schußzeit für Hasen nicht rechnen.

): ( Hersfeld, 23. Dezember. (Ne ua » s ch l u ß.) Dr. C. Köhler, Kgl. Gymnastal-Direktor (Neumarkt,) Nr. 146.

): ( Hersfeld, 27. Dezember. Herrn Pfarrer Schafft, dem Sohn des früheren hiesigen Superintendenten, seit 2 Jahren als freiwilliger Feldprediger im Felde stehend, ist das Eiserne Kreuz 1. Klaffe verliehen worden.

Gaffel, 24. Dezember. Die Brauereivereinigung von Cassel und Umgegend beschloß, wie auS Gaffel berichtet wird nachdem die Malzkontisgende von 48 v. H. auf 25 v. H. herabgesetzt sind, eine Anzahl der kleineren Betriebe in ihrem Bezirk, von denen 28 bei ihnen vertreten und kontingentiert sind, stillzulegen und außerdem verschiedene größere Betriebe zusammen- zulegen. So wird geplant, daß die vier Kasseler Groß­betriebe den Betrieb insofern vereinfachen, als drei von ihnen ihre Betriebe stillegen und ihre Kontingen­te in dem dazu von ihnen am zweckmäßigsten erkirnn- ten größten Betriebe Caffels berste den lassen. Die Verhandlungen darüber sind sofort in die Wege ge­leitet worden. Es dürfte, wenn der Beschluß durch­geführt ist, wahrscheinlich innerhalb der 26 Orte M Bezirks der Brauereivereinigung nur «och ein ein- heitlicheS Bier geben.

I Hinterkorn, auch das nicht wahlfähige, | ist bei Vermeidung vsn Strafe adzu- | liefern, wird in keinem Falle zur Der* Merung freigegeben.