ersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Kersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».
»r. 301
Sonnabend, »e« 23. Dezember
wie
Amtlicher Teil
in Berlin käuflich zu liefern; soweit die Gerste be reitS vermälzt ist, ist das Malz zu liefern.
Der Reichskanzler erläßt die näheren
Anordnung
stimmungen.
Artikel 4
Be
8 1.
Der Kreis Hersfeld bevollmächtigt gemäß §§ 17, 18 der Bekanntmachung vom 20. Juli
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift Artikel 3 Abs. 2 und gegen die nach Artikel 3 er»
im
Hersfeld, den 18. Dezember 1916.
Die erfolgte Wiederwahl des Bürgermeister- Wegfahrt in Mengshaufen habe ich bestätigt.
Der Vorsitzende des KreisansschuffeS.
J. A. No. 15126. I. B. :
v. Hedemann, Reg.-Vsfeffor.
die Molkereiverwalter Westphal Paulus Stegemann
1916
in Hersfeld
„ Niederaula „ Niederjossa
in denjenigen landwirtschaftlichen Betrieben der ihrer Molkerei behördlicherseits angeschlossenen Ortschaften des Kreises Hersfeld, welche Kühe halten, den Milch- ertrag des Betriebes einer Prüfung zu unterziehen.
Zu diesem Zweck sind die Molkereiverwalter berechtigt, die Ställe und WirtschaftSräume der Landwirte zu betreten. Falls der Verdacht besteht, daß der Landwirt auch in anderen Räumen Milch oder Butter versteckt hält, sind sie befugt, nach vorheriger Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde mit dieser eine Revision dieser Räume vorzunehmen.
§ 2.
Die Landwirte sind verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Milchertrag, Verarbeitung der Milch und ähnliches zu erteilen.
§ 3.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses ist berechtigt, auch andere Personen mit vorstehenden Aufgaben zu betrauen oder den Auftrag zu widerrufen.
§ 4.
Wer den Bestimmungen in § 1 und 2 zuwiderhandelt, kann mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft werden.
lassenen Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Daneben können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 16. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
*
*
A. 15458.
Hersfeld, den 11. Dezember 1916. Der Kreisausschnß.
J. V.:
Wird veröffentlicht. I. 12921.
HerSfeld, den 21. Dezember 1916.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Hersfeld, am 18. Dezember 1916.
Bekanntmachung.
Durch Vermittlung der Kriegs-Flachsbau-Gesell- schüft m. b. H., Berlin, Markgrafenstraße 36, sind vom Königlich Preußischen Kriegsministerium die nachgenannten Personen zu amtlichen Aufkäufern der vorhandenen Flachsbestände ernannt.
Die Herren Guts- und Gemeindevorsteher werden
^-H^Kp ‘^F-W^fe »^WMM^werden^
ersucht, schnellmöglichst festzustellen, welche Stengen rohe und geröstete Flächse zur.Ll''!'eferung gelangen :: . Diese Bestandes 2" den nachMHeuoeu
Personen unter Angabe der BSMstation anzumetden.
HerSfeld, den 18. Dezember 1916.
Nachdem der Kaiserliche Gesandte in Athen infolge der Maßnahmen der feindlichen Mächte Griecheu- land verlassen hat, wird der Schutz der deutschen Interessen in Griechenland von der Niederländischen Gesandschaft in Athen wahrgenommen.
Tgv. No I. 12746.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Bekanntmachung
zur Ergänzung der Verordnung vom 18. April 1916 über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver.
Bom 16. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund deS § 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des BundeSrat zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 lReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.
i
In der Verordnung über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpuloer vom 18. April 1916 fReichs-Gesetzbl. S. 302) wird folgende Vorschrift als § 3a eingefügt:
„Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Milcherzeugnisse sowie auf Nährmittel, die Dauermilch enthalten, ausdehaen."
II
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün-
LUNgin
«
Verordnung
über bie Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbranereien.
Bom 16. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 fReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung über die Malz- und Gersten- kontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 fReichs-Gesetzbl. S. 1137) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
Bierbrauereien dürfen vom 1. Oktober 1916 an in jedem Kalendervierteljahre nur fünfundzwanzig Hundertteile, Bierbrauereien in Bayern rechts des Rheines fünfunddreißig Hundertteile der Malzmenge zur Herstellung von Bier verwenden, die sie in dem entsprechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912 und 1913 durchschnittlich verwendet haben. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung in den Jahren 1912 und 1913 vierzig Doppelzentner nicht überstiegen hat, dreißig Hundertteile, Bierbrauereien in Bayern rechts des Rheines vierzig Hundertteile verwenden. Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung vierzig Doppelzentner überstiegen hat, dürfen mindestens zwölf Doppelzentner, in Bayern rechts des Rheines sechzehn Doppelzentner im Vierteljahr verwenden.
In den Fällen des § 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend, Einschränkung der Malzver- Wendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 97) dürfen die Bierbrauereien fünf Zwölftel, die Bierbrauereien in Bayern rechts des Rheines sieben Zwölftel der Menge verwenden, . die die Steuerdirektivbehörde festgesetzt hat.
2. Im § 12 Abs. 1 Nr. 8 wird „§ 9" ersetzt durch „§ 10."
Artikel 2
Bet Bierbrauereien, die im vierten Vierteljahr 1916 über da» nach Artikel 1 gekürzte Malzkontingent hinaus Malz verwendet haben, sind die Mehrmengen von den Malzkontingenten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1917 abzuziehen. Der Ab- zug erfolgt in der Regel in jedem Vierteljahre nach dem Verhältnis des für diesen Zeitraum festgesetzten Malzkontingents.
Die Landeszeutralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen.
Artikel 8
Die für die Bierbrauereien auf Grund des § 20 der Bekanntmachuna über Gerste auS der Ernte 1916 fReichs-Gesetzbl. S. 800) festgesetzten Gersten kontingente werden entsprechend der Herabsetzung der Malzkontingente im Artikel 1 herabgesetzt.
Die Bierbrauerei» haben die Gerste, die sie über daS herabgesetzte Gcrstenkonttngcnt hinaus bereits bezogen haben, der Reichs-Gerstengesrüfchaft m. b. H.
Es ist sehr erwünscht, daß die Landwirte, welche nur 1 Morgen und weniger angebaut haben, die Flächse selbst ausarbeiten. Für den eigenen Bedarf dürfen die selbst ausgearbeiteten Flächse nur dann verwendet werden, wenn vorher durch Antrag, der an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. in., Berlin, Berl. Hedemanustratze 810, zu richten ist, eine besondere in jedem Einzelfalle zu erteilende Erlaubnis, eingeholt worden ist.
FlachSeinkäuser im hiesigen Kreise sind:
Für ausgearbeitete
Flächse und Heeden
Johann Döring
Aron Oppenheim
Für Strohflachs: HanS Guntrum
Für RöstflachS: Johann Döring Aron Oppenheim
aus Fulda Franfurterstr. 2a aus Hersfeld
Post Fulda
Post HerSfeld
I.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
*Dr. Helfferich^
Hersfeld, den 21. Dezember 1916.
Wird veröffentlicht.
12885.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
aus Hersfeld
aus Fulda aus HerSfeld
Es herrscht vielfach unter den
Post Hersfeld
Post Fulda Post HerSfeld
Landwirten an Flachs
die aus
irrige Meinung, daß die Bestände
früheren Ernten nicht beschlagnahmt noch an die Aufkäufer abzuliefern sind. Dies trifft nicht zu. Sämtlicher Flachs auch der aus früheren Ernten ist beschlagnahmt und muß abgeliefert werden.
1. 12740. Der Landrat.
3. 8.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Bekanntmachung
über die Verwendung weiblicher Hilfskräfte im Gerichtsschreiberdienste.
Vom 14. Dezember 1916.
Der BundeSrat hat auf Grund des § 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 fReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1
Die einstweilige Wahrnehmung von Amtsgeschäf. ten der Gerichtsschreiber kann Frauen übertragen werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens.
Soweit von dem Inkrafttreten der Verordnung Amtsgeschäfte der Gerichtsschreiber Frauen übertragen worden sind, ist die Uebertragung alS von Anfang an wirksam anzusehen.
Berlin, den 14. Dezemder 1916.
Der Stellvertreter deS Reichskanzler».
Dr. H e l f f e r i ch.
*
♦
Wird veröffentlicht.
l. 12804.
HerSfeld, den 19. Dezember 1916.
Der Landrat.
I. B.:
v. H e b e m a n n, Reg.-Affessor.
Bus der Heimat.
^Teuerungszulagen sind steuerpflichtig.) Die den Reichs-, Staats- und Gemetndebeamten im Kalenderjahr 1916 ausbezahlten Teuerung-- oder Kriegzulagen sind einkommensteuerpflichtig und müssen in der demnächstigen Steuerklärung mit angegeben werden. Dasselbe gilt von den den Privatange- stellten von ihren Arbeitgebern im Jahre 1916 ausbe- bezahlten oder gutgeschriebenen Teuerungszulagen, Kriegsbeihilfen und dergleichen.
* fAr m bin den für den HiIf 8 dienst.) Ueber die Durchführung der Hilfsdienstpflicht verlautet noch folgendes: Alle bei militärischen Behörden und militärischen Einrichtungen beschäftigten Hilfsdienst- pflichtigen und weibliche Personen erhalten als Abzeichen eine Armbinde (in Preußen schwarz-weiß) mit dem Dienststempel des Stellvertretenden Generalkommandos und mit der Aufschrift „Vaterländischer Hilfsdienst".
*DieSchonzeit fürRehkälberi'tinfolge Anordnung des Bezirksausschusses im Regierungsbezirk Cassel für dieses Jahr auch auf die Zeit vom 16. Dezember bis 31. Dezember ausgedehnt worden.
Lauterbach, 20. Dezember. Im Kreise Lauterbach kaufte der Frankfurter Agent Georg Schöllkops Wurst- und Fleischwaren in großen Mengen auf und schaffte sie zunächst nach der kleinen hessischen Gemeinde Stein- bach inmitten desObertannuskreises, blieb also mit dem Fleisch in Hessen. Von Steinbach schaffte ers dann mit Leichtigkeit ins Preußische. Die hin angelegte Sache kam aber doch heraus. Schöllkops wurde nun. mehr wegen verbotener Fleischausmhr aus Hessen zu 1000 Mark Geldstrafe verurteilt.
Eisenach, 19. Dezember. Auf Grund deS Gesetze» über die Höchstpreise hat der Magistrat der Stadt Sise- nach folgendes bestimmt: In Kaffehäuscrn, Gast- und Schankwirtschaften darf der Preis für eine Tafle Sasse nicht mehr als 50 Pfennig betragen. Wer diesen Höchst- preiS überschreitet, wird mit Gefängnis diS zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 10 000 Mark destraft.
Rehde«, 19. Dezember. SS gibt noch Dankbarkeit. Der kürzlich gefallene Kanonier Wagenfeld hat seinen ehmaligen Lehrer, den Kantor Borchard zum Erde» deS BarvermögenS eingesetzt und seinem Lehrmeister, dem Schuhmacher Boß, sein HauSgrundstück vermacht.
Frankfurt, 19. Dezember. DaS älteste BankhauS, Johann MertenS, geht in diesen Tagen als selbst- ständiges Geschäft ein und wird vo» der Drittel, deutschen Kreditbank übernommen. Die Firma MertenS bestand seit 1605 am Frankfurter Platze.