Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^
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SersieBer 3
für den Kreis Hersfeld
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Nr. 300
Jetziger Bezugspreis vierteljährlich
1.80 lvk.
Freitag, ant 22. Dezember
1*16
Amtlicher Teil.
Veranlagungsbezirk Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 14. Dezember 1916.
OeffenlUche KekannKmachnng.
Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1917.
Auf Grund des § 25 deS Einkommensteuergesetzes wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige im Kreise Hersfeld aufgefordert, die Steuerklärung über sein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. Januar 1917 bis 20 Januar 1917 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die obenbezeichneten Steuerpflichtigen find zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig durch Einschreibebrief. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in seinem Geschäftszimmer JohanneS- straße 6/8 wärend der Geschäftsstunden von 9 bis 12 Uhr zu Protokoll entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, hat gemäß § 31 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes neben der im Veran- lagungs- und Rechtsmittelverfahren endgültig festgestellten Steuer einen Zuschlag von 5 vom Hundert zu derselben zu entrichten.
Wissentlich nnrichtige oder unvollständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in &ga^
Gemäß § 71 des Einkommensteuergesetzes wird von Mitgliedern einer in Preußen steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung derjenige Teil der auf sie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf Gewinnanteile der Gesellschaft mit be-
Wer nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über Oelsrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 für abgelieferte Oelsrüchte die Rücklieferung von Oelkuchen verlangen kann, hat den vom KriegS- ausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin über die Berechtigung ausgestellten Bezugsschein, soweit dieser vor dem 1. März 1917 ausgestellt ist, spätestens am 31. März 1917 seinem Kommunalverbande einzureichen. Bezugsscheine die nach dem 28. Februar 1917 ausgestellt sind, sind innerhalb eines MonatS nach dem Tage der Ausstellung der bezeichneten Stelle einzureichen.
Bezugsscheine, die nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, verlieren ihre Gültigkeit.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. J. V.: von Braun.
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14.
Im $ 11 wird hinter Abs. 8 folgender neuer Absatz eingefügt:
Für Hülsenfrüchte aus der Ernte 1917 werde» die im Abs. 1 festgesetzten Mindest- und Höchstgrenzen für den UebernahmepreiS um je 10 Mark erhöht.
Wirb veröffentlicht.
1. 12854.
Hersfeld, am 20. Dezember 1916.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Afsessor.
Verordnung über Hülsenfrüchte.
Vom 14. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblait S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846) werden folgende Aenderungen vorgenomMen:
L “ ^1 ^ wriaras schließlich Ackerbohnen unH Peluschken (Hülsen- früchtej, roh und verarbeitet, dürfen nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle abgesetzt
schränkter Haftung entfällt. Diese Vorschrift findet auf solche Steuerpflichtige Anwendung, welche eine Steuerklärung abgegeben und in dieser
aber nur
den von ihnen empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet haben. Daher müssen alle Steuerpflichtigen, welche eine Berücksichtigung gemäß § 71 a. a. O. erwarten, mögen sie bereits im Vorjahre nach einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagt ge-
wesen sein oder nicht, binnen der oben bezeichneten Frist, eine, die näherre Bezeichnung des empfange Geschäftsgewinns der Gesellschaft mit beschrän Haftng enthaltende Steuererklärnug einretchen.
Steuerpflichtige, welche gemäß § 26 des Ergänzungs- steuergesetzes von dem Rechte der Vermögensanzeige Gebrauch machen wollen, haben dieselbe ebenfalls innerhalb der oben angegebenen Frist nach dem vor- geschrtebenen Formular bei dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
Auf die Berücksichtigung später eingehender Ber- mögensanzeigen bei der Veranlagung zur Ergänzungs-
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4.
5.
werden. Als Hülsenfrüchte im Sinne dieser Verordnung gilt auch Gemenge, in dem sich Hülsen- früchte befinden, ausgenommen Gemenge, in dem sich Hafer befindet.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
für Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle als für die menschliche Ernährung nicht geeignet erklärt worden sind, sowie für Sojabohnen, Erbsenschalen und -kleie; diese unterliegen der Regelung für Futtermittel.
Im § 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „für anerkanntes Saatgut", gestrichen.
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Abs. 2 wird die Nr. 5 gestrichen.
Abs. 3 wird hinter dem Worte „Erzeug-
steuer kann nicht gerechnet werden.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben über das Vormögen in der Vermögensanzeige sind im § 44 der Ergänzungssteuergesetzes mit Strafe bedroht.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen und zu Vermögensanzeigen werden von heute ab im Amtslokal des Unterzeichneten auf Verlangen kostenlos verabfolgt.
Es wird empfohlen, mit der Abgabe der Steuererklärung nicht bis zu den letzten Tagen zu warten, sondern die Erklärung möglichst frühzeitig innerhalb der festgesetzten Frist einzusenden.
Der Vorsitzende ber Einkommensteuer- Beraulaguugs-Kommission.
J. V.:
v. He bemann, Reg.-Assessor.
HerSfeld, den 13. Dezember 1916.
Der Darlehnskassenrechner Bernhardt in Nieder- jossa ist zum Bürgermeister der Gemeinde Niederjossa gewählt worden. Ich habe diese Wahl bestätigt und Bernhardt am 8. dS. MtS. vereidigt.
Der Vorsitzende des KreiSanSschuffeS.
J. A. No. 15286. J. V.:
____________v. Hedemann, Reg.-Affeffor.____________
Bekanntmachung
über Rücklieferung von Oelkuchen.
Vom 14. Dezember 1916.
Auf Grund des § 9 der Verordnung über Oel- früchte und daraus gewönne Produkte vom 26. Juni 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 842 ff.) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. 6. 402) wird bestimmt:
Nisse" eingefügt: „sowie ber Vorschrift im § 4 Abs. 2 Satz 4."
6. | 3 erhält folgende Fassung:
„Aus Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, sind auf Erfordern der vom Reichskanzler bestimmten Stelle die Hülsenfrüchte auszusondern. Für die Aussonderung ist eine besondere Gebühr zu zahlen, die 8 Mark für den Doppelzentner abgelieferter Hülsenfrüchte nicht übersteigen darf." 7. § 4 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Bei Ackerbohnen sind dem Besitzer 5 Doppelzentner für den Hektar der Anbaufläche des Jahres 1916 zu belassen; soweit er diese Menge nicht alS Saatgut oder zur menschlichen Ernährung verwendet, darf er sie verfüttern."
8. | 4 Abs. 8 erhält folgenden Satz 2:
„Er kann bestimmen, daß Landwirte, die selbstgewonnene Ackerbohuen abliefern, bet der Zuweisung von Futtermitteln besonders berücksichtigt werden."
9. Im § 7 Abs. 1 wird im Satze 1 hinter den Worten „höhere Verwaltungsbehörde" eingefügt „auf Antrag."
Ferner wird hinter dem Satze 2 als Satz 3 eingefügt: „Der Antrag kann nur binnen 3 Monaten nach der Lieferung gestellt werden."
10. Im $ 10 Abs. 1 Satz 5 ist hinter dem Worte „kann" einzufügest: „den Absatz von Saatgut anderweitig regeln und."
11. Im § 10 Abs. 3 werden im Satze 1 die Worte „anerkanntes Saatgut und" und im Satze 2 die Worte „die Anerkennung und" gestrichen.
12. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Preis für Hülsenfrüchte mit Ausnahme von Saatgut (§ 10) darf vorbehaltlich der Vorschrift des § 9 Abs. 2 nicht übersteigen:
bei
Erbsen Bohnen Linsen Ackerbohnen Peluschken Gemenge je nach der Zu- sammensetz.
41 bis 60 Mk. für den Doppelzentner,
41
41
41
41
70
75
50
50
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13. Im § 11 Abs. 2 werden strichen.
die Sätze 2 biS 6 ge-
15. Im § 11 Abs. 5 (bisher Abs. 4) wird an Stelle der Worte „im Abs. 1 bezeichneten Preise von 60, 70, 75 Mark" eingefügt: „nach Abs. 1 und 4 zulässigen höchsten Preise."
Artikel 2
Die im § 2 der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846) vorgesehene Anzeige hat für die der Anzeigepflicht neu unterstellten Ackerbohnen, Peluschken und Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme von Gemenge, in dem sich Hafer befindet, bis zum 29. Dezember 1916 zu erfolgen. Anzuzeigen sind die Mengen, die sich mit Beginn des 20. Dezember 1916 im Gewahrsam des Anzeigepflichtigen oder unterwegs befinden.
Die Vorschrift im § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Wesetzbl. S. 846) findet Anwendung.
Artikel 3
In der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1. Im § 2 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 1 werden die Worte „Ackerbohnen", „Peluschken und Gemenge von Hülsenfrüchten" gestrichen; zwischen den Worten „Wicken, Lupinen" ist unter Streichung des Kommas „und" einzufügen.
2. Im § 2 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 2 ist im Satz 5 hinter dem Worte „kann" einzufügen „den Absatz von Saatgut anderweitig regeln und."
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Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut ber Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846), wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
* * *
HerSfeld, am 19. Dezember 1916.
1.
Wird veröffentlicht. 12807.
Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der AusführungsbestimmungeN zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifen- pulver und anderen fetthaltigen Waschmittel», vom 21. Juli 1916 (ReichS-GZetzbl. S. 766)._
28. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 970).
Vom 14. Dezember 1916.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmittel» vom 18. Ap-il 1916 (Reichs-Ge- jetzt»! S. 307) wird folgendes benimmt:
Der § 3 der Bekanntmachung, betreffend AuS- führungsbeftimmnngen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln, vom
21. Juli 1916 Reichs-Gesetzbl. k. 766) ......
28. August 1916 (ReichS-GesetzbL 6. 970ruo roic TtU01 geändert:
1. in Nr. 1b wird hinter den Worten „ansteckender Krankheit" eingefügt „sowie Tuberkulose jeder Art", 2. in Nr. II werden die Worte, für unter Tag arbeitende Grubenarbeiter in Kohlenbergwerken gestrichen.
8. alS Abs. 2 und Abs. 3 wird dem § 3 hinzugefügt: Auf die nach 2lbf. 1 Nr lb und c ausgestellten Zusatzseifenkarten darf in Apotheken statt K. «.- Seife Kaliseise in gleicher Menge abgegeben werden.
Im Falle deS Abs. 1 Nr. I c kann an Stelle der Einzelzusatzkarten eine Sammelzusatzkarte ausgestellt werden.
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verklln- düng in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Freiherr von Stein.
* * *
HerSfeld, den 19. Dezember 1916.
Wird veröffentlicht. I. 12804.
Der Landrat.
I. V:
v. Hedemann, Reg.-Afltflor.