HersWer Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
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Kr. 299 '«■’TSt**“ Donnerstag, den 21. Dezember
1916
Amtlicher Teil.
Regelung, der Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen und des Bezugs von Fleischkarlen seitens der Selbstversorger.
(§ 3 der Verordnung vom 21. August 1916.)
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Personen, die so viel eingeschlachtet haben, daß sie mit dem Fleischvorrat nach den bestehenden Vorschriften länger als 1 Jahr vom Schlachttag gerechnet auskommen, haben den Ueberschutz an Fleisch abzu- geben. Die Menge Fleisch, die abzugeben ist, wird dem Antragsteller bei Genehmigung der Hausschlachtung mitgeteilt und erforderlichenfalls nach vorge- nommener^chlachtung anders festgesetzt.
I 2.
Das Fleisch kann in Form von frischem Fleisch oder Dauerware oder auch Speck und Fett abgegeben werden. Ausgeschlossen sind Kopf und Beine.
Sämtliche Ablieferungen erfolgen an den Schlachthofverwalter, Tierarzt Friedrich in Hersfeld, der über die Verwendung verfügt.
§3 .
Als Preis wird für daS abgelieferte Fleisch und Fleifchwaren bei guter Beschaffenheit gezahlt: 1,60 Mk. pro Pfund, für Speck der bestehende Höchstpreis abzüglich 10°/o.
§4 .
Metzger und Geschäfte, denen daS Fleisch oder Speck von dem Schlachthofverwalter zugewiesen wird, haben dieses wie alles sonstige Fleisch gegen Fleisch-
zutragen.
§5 .
Schlachthofverwalter Tierarzt Friedrich ist befugt bei Schlachtungen auf dem Lande das Fleisch auch einem Metzger auf dem Lande zuzuweisen, der das Recht zur Vornahme gewerblicher Schlachtungen hat.
§6 .
Personen, welche durch Hausschlachtung für ein volles Jahr — vom Tage der Schlachtung ab gerechnet — mit Vorräte versehen sind, haben während der Dauer dieses Jahres keinen Anspruch auf Fleischkarten. Es steht Ihnen jedoch frei, im Tauschwege frisches Fleisch auch von einem Metzger zu erwerben. Das Gewicht der eingetauschten Menge ohne Knochen muß dem der erworbenen Menge ohne Knochen gleich sein. Der Unterschied im Wert der eingetauschten Ware ist bei der Preisfeststellung zu berücksichtigen. Im Falle von Streitigkeiten hierüber entscheidet die Schlachthofverwaltung in Hersfeld.
§7 .
Personen, welche aus ihrer Hausschlachtung nicht für ein volles Jahr mit Fleisch versehen sind, haben für den Rest des Jahres Anspruch auf die Ihnen für diese Zeit noch zustehenden Anzahl Fleischkarten. Diese Fleischkarten dürfen sie im Laufe des Schlacht- jahre- nach Belieben anfordern.
§8 .
Der § 15 der Anordnung des KreiSausschusses über die Regelung von Fleisch vom 29. September 1916 wird hierdurch außer Kraft gesetzt.
§9 .
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
§ 10.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Her-feld, den 18. Dezember 1916.
Der Kreis ansschnß.
I. ». No. 16410. J. V.:
v. Hebemann, Reg.-Asseffor.
Ausführungsanweisung
zur Bekanntmachung über Kohlrübe» vom 1. Dezember 1916. jReichS'Gesetzblatt 6. 1816.)
Gemäß § 19 der Bekanntmachung über Kohlrüben vom 1. Dezember 1916 sReichS-Gesetzblatt ®. 1816) wird zu deren Ausführung hiermit folge«deS bestimmt.
«. Allgemein.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident. Kommunalverbände find die Stadt- und Landkreise. Die Ge- meindeverfassungSgesetze bestimmen, wer als Gemeinde und als Vorstand der Gemeinde anzusehen ist, die Gutsbezirke werden den Gemeinde» gleichgestellt. Die den Kommunalverbänden und Gemeinden über, tragenen Anordnungen find durch deren Vorstände zu «lassen.
B. Im einzelne«.
1. Beschlagnahme.
Zu § 1: Die Beschlagnahme ergreift auch die bereits in den Bedarfsgemeinden eingeführten Vorräte, Sie sich im Besitz von Händlern befinden.
Veräußerungen können nach § 2 Abs. 1 mit Genehmigung des Kommunalverbandes erfolgen. Dabei sind die nach § 14 für die Gebrauchsregelung getroffenen Anordnungen zu beachten.
Zu § 2 Abs. 2: Zuständig ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Zu § 5: Als von der ReichSkartoffelstelle bezeichnete Stellen gelten die Provinzialkartoffelstellen und die von diesen mit dem Erwerb von Kohlrüben beauftragten Unternehmungen. Diese sind öffentlich bekannt zu geben.
Zu § 6: Die Bestimmung soll verhindern, daß Tierhalter Kohlrüben vor anderen Futterrüben verbrauchen, bevor dir vom Kreise aufzubringende Menge gedeckt ist.
2. Enteignung.
Zu § 9: Zuständige Behörde ist der Laudrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand. Lediglich für den Fall der Enteignung ist durch § 9 Abs. 2 der dem Besitzer zu belassende Eigenbedarf scharf begrenzt worden. Auf die Bestimmung im 8 11, nach welcher außerdem im Fall der Enteignung der Uebernahmepreis um 1 Mark für -en Zentner zu kürzen ist, wird besonders verwiesen.
3. Bewirtschaftung und Berbrauchsregelung.
Zu I 13: Die volle Eindeckung des WinterbedarfS an Kartoffeln ist durch Frost gefährdet. Zum Ersatz sollen die Kohlrüben herangezogen werden,- das An- rechnungsverhältnis ist durch § 14 bestimmt.
Zu § 14: Die Berbrauchsregelung kann durch Anrechnung auf die Kartoffelkarte erfolgen.
Zu 8 15: Die Regierungs-Präsidenten, für Berlin der Oberpräsident, können die Art der Regelung vor-
Der Minister des Innern,
v. L o e b e l l.
Der Minister für Handel und Gewerbe. Im Auftrage: Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
J. A. Graf von Keyerlingk.
* * *
Hersfeld, den 14. Dezember 1916.
Wird veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über Kohlrüben vom 1. Dezember ist im Kreisblatt No. 288 vom 8. Dezember veröffentlicht.
Tgb. No. I. 12565. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
HerSfeld, den 20. Dezember 1916.
Am Dienstag, den 26. Dezember (2. Weihnachts- fciertag findet um 11 Uhr in HerSfeld in der katholischen Kirche ein Gottesdienst für die im Kreise beschäftigten katholischen Kriegsgefangenen statt. Die Heeresverwaltung legt Wert darauf, daß die Kriegsgefangenen an dem Gottesdienst teilnehmen, ohne daß jedoch ein Zwang zur Teilnahme auf sie ausgeübt wird.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, in deren Gemeinde (Gursbezirk» katholische Kriegsgefangene beschäftigt werden, ersuche ich, die Arbeitgeber entsprechend zu benachrichtigen und sie zu veranlassen, die Kriegsgefangenen über die Möglichkeit des Besuches eines Gottesdienstes in HerSfeld zu verständigen. Diejenigen Kriegsgefangenen, die an dem Gottesdienst teilzunehmen beabsichtigen, sind unter Führung einer zuverlässigen Person rechtzeitig nach Hersfeld zu begleiten und nach beendigten Gottesdienst i« ihre Arbeitsstätte« zurückzuführen.
In denjenigen Ortschaften, in denen ein Wacht- kommando vorhanden ist, hat der Wachtmann die Begleitung der Kriegsgefangenen zu übernehmen. Tgb No. I. 12875. Der Landrat.
I. V:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bekanntmachung über Befreiungen vom Warenumsatzstempel.
Vom 14. November 1916.
Der BundeSrat hat auf Grund des 5 3 des Gesetze» über die Ermächtigung deS BundeSratS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reich-gesetzblatt S. 827) folgende Verordnung «lassen: 1
Der Warenumsatzstempel wird nicht erhoben bei solchen Warenlieferungen, die während der Dauer der Kriegswirtschaft von BundeSstaaten, Gemeinden oder Gemetndeverväudrn zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensrnitteln bewirkt werden, sofern die Ware« von den BundeSstaaten, Gemeinden oder Gemeindeverbünden nicht im eignen Betrieb erzeugt worden sind.
Mit Zustimmung der Reichskanzler» können von den obersten Landesfinanzbehörden den Gemeindever
bänden solche LebenSmittelversorgungSgesellschaften iBezirkSzentralens gleichgestellt werden, die unter Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Leben-mitteln errichtet sind.
§ 2.
Die Abgabe nach § 83 a deS ReichSstempelgesetze» wird nicht erhoben bei Bezahlung von Goldsache« und Kostbarkeiten durch die Zwecksverstärkung deS Goldschatzes der Reichsbank eingerichteten Goldan- kaufssteüen- die Ausstellung eines schriftlichen EmpfangsbekenntniffeS über die geleistete Zahlung ist nicht erforderlich.
Berlin, den 14 November 1916.
Der Reichskanzler In Vertretung, Graf von Roedern. * * * HerSfeld, den 11. Dezember 1916.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 12212. Der Landrat.
J. V.:
*. Hedemann, Reg..Dfsefsor.
Bus der Heimat.
* (Der Verkehr mit Seife.» Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Dezember 1916 sind die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juli und 18. August 1916 in einigen Punkten abgeändert worden. Hiernach werden auch die an Tuberkulose jeder Art Erkrankten Zusatzseifenkarten erhalten können. Auf die den Kranken und Krankenhäusern ausgestellten Zusatzseifenkarten in Verbindung mit einem ärztlichen Rezept kann in Apotheken an Stelle werden. Um die Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich bei der Beschaffung von Waschmitteln auf die Zu- satzieifenkarte für die unter Tag arbeitenden Grubenarbeiter in Kohlenbergwerken ergeben haben, sollen in Zukunft die Gruben von dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette mit den erforderlichen Waschmitteln versorgt werden. Dafür kommt die Ausgave von Zusatzseifenkarten an die erwähnten Arbeiter in Fortfall. In ähnlicher Weise wird der KriegsauSschutz auch andere Arbeitergruppen, bei denen ein besonderes Bedürfnis nach vermehrter Zuteilung von Waschmitteln anerkannt werden muß, mit solchen versehen. In Betracht kommen zur Zeit die Arbeiter in Brikett-, Ruß- und Elektrodensabriken, die mit der Aufbereitung von Braunstein beschäftigten Arbeiter sowie die Munitionsarbeiter. Dabei wird - sich jedoch nicht nur um Versorgung mit Seife und anderen fetthaltigen Waschmitteln handeln, solche werden vielmehr nur in den Fällen zugeteilt, in denen ein Eriatz nach den bisherigen Erfahrungen nicht möglich ist. In allen anderen Fällen wird der Kriegsausschuß dem in Frage kommenden Betriebe geeignete Ersatzmittel zusühren.
* Die neueste Blüte unter dem Blütenstrauß von
Lebensmittelkarten ist die Knochenkarte. In diesen Tagen kommt sie in Neu-Jsenburg zur Ein
führung. Nur gegen Vorzeigung dieser Karten werden fortan den Bürgern der Stadt Knochen, die von einer HeereSschlächterei der Stadtverwaltung in bedeutenden Mengen zur Verfügung gestellt werden, verabfolgt.
§ Hersfeld, 20. Dezember. Am Sonntag, dem 24. Dezember, sind die Paketannahme- und AuSgabe- sch alter von 8—12 vorm. und von 2—7 nachm, die übrigen Schalter wie an sonstigen Sonntagen geöffnet. Ferner findet am 24. und 25. Dezember eine einmalige Paketbestellung und am 24. eine Geldbestellung statt. Am Sonntag und am zweiten Weihnachtsfeier- tag erfolgt nach allen Landorten neben der Briesbe- stellung eine Paket- und Geldbestellung.
§ HerSfeld, 20. Dezember. Mit Rücksicht auf die zur Zeit herrschenden besonderen Betriebsverhältnisse werden die auf den Stationen der preußisch-hessischen Staat-eisenbahnen und der Reichseisen, bahnen für den AuSflug-verkehr aufliegenden Sonntag-karte« und Wochentagskarten mit Sonntag», kartenpreisen vom 20. d. MtS. ab bis auf weitere» nicht mehr au-gegeben.
Eisenach, 16. Dezember. Der Klempner Lout» Meerbach versuchte heute seine Geliebte, mit der er seit Jahresfrist ein Verhältnis unterhielt, die Kaufmannsehefrau Hermann, und sich in ihrer Wohnung zu erschießen. Er verletzte seine Geliebte durch Schüsse am Kopse und beachte sich selbst einen Schuß bei. Beide wurden in schwerverletztem Zu. stände inS Krankenhau» gebracht.
Rhina, 17. Dezember. Wie gehamstert wird zeigt folgender Fall. Ein Landwirt in Wehrda hatte eines Korb mit Gemüse, welcher nach Frankfurt geschickt werd frnoUte. Er wurde vom Wachtmeister in Steukirchen konfisziert, und man fand darin ein Red vor. Dasselbe wurde beim Bürgermeister verkauft.