Hersletter Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
BeEgsp«!^ »teMWhrlich für Hersfsld 1.50 Mark, durch disMMchtz- K1M Mark. Druck unb Verlag von Ludwig Junis Buchdruck«« Ö). Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in HesfM.
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für den Kreis Hersfeld
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Amtlicher Teil.
Hersfelö, den 11. Dezember 1916.
Am 1. Dezember b. I. ist die Abfertigungsstelle für die Legitimierung ausländischer Arbeiter in Essen- Ruhr, Dreilindenstr. 63 wieder in Betrieb gesetzt worden. Anträge auf Legitimierung sind wieder direkt an die Abfertigungsstelle in Essen zu senden. Tgb. No. I. 12598. Der L-nörat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bekanntmachung über gesäuerte Rüben.
Auf Grund von § 10 Absatz 8 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzvl. S. 914) wird bestimmt:
§ 1.
Alk Sauerkraut im Sinne der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 914 ff.) gilt auch das auS eingeschnittenen Rüben aller Art nach erfolgtem Einsätzen durch Gärung gewonnene Kraut.
§ 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Berkündung in Kraft.
Berlin den 8. Dezember 1916.
Reich-stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsbteilung.
T e n g e.
* * * Her-feld, am 11. Dezember 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 12594 Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
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über das Außerkrafttreten der Verordnung betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, i« denen Schuhwaren hergestellt werden.
Vom 6. Dezember 1916.
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden, vom 14. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) bestimme ich hiermit:
Die Verordnung tritt am 15. Dezember 1916 außer Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ^Dr. Helfferich.*
Hersfeld,*«« 11. Dezember 1916. Wird veröffentlicht.
I. 12549. Der Landrat.
I. «.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Bekanntmachung,
betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Baleuchtungsmittel«.
Vom 11. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des BundeSrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Jede Art von Lichtreklame ist verboten. Als Lichtreklame gilt auch die Erleuchtung der Aufschriften von Namen Firmenbezeichnungen usw. an Läden, Geschäftshäusern, Gast-, Speise- und Lchankwirtschaften, Casö-, Theatern, Lichtspielhäuser«, wie überhaupt an sämtlichen Vergnügungsstätten.
§ 2.
Alle offenen Verkaufsstellen sind um 7, Sonnabends um 8 Uhr Abends zu schließen. Ausgenommen sind nur Apotheken und Verkaufsstellen, in denen der Verkauf von Lebensmitteln oder von Zeitungen als der HaupterwerbSzweig betrieben wird.
§ 3.
Gast-, Speise- und Schankwirtschaften Caft», Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten aller Art sind um 10 Uhr Abends zu schließen. Dar gleiche gilt von BereinS- und Gesellschaft-räumen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden.
Die LandeSzentralberörden und die von ihnen beauftragten Behörden werden ermächtigt, für bestimmte Bezirke »der Betriebe und in Einzelfällen eine spätere Schließung, jedoch nicht über ll1/» Uhr Abend-, zu gestatten.
5 4.
Die Beleuchtung der Schaufenster, der Läden und der sonstigen »um Verkauf an das Publikum bestimmten Räume ist auf da- unbedingt erforderliche Maß einzuschränken. DaS gleiche gilt für «äst-, Speise- und Schankwirtschaften, Cafe-, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen statt
finden sowie für öffentliche Vergnügungsstätte« aller Art. Die Polizeibehörden sind berechtigt, die er. forderlichen Anordnungen zu treffen.
Die Bußenbeleuchtung von Schaufenster« und von Gebäuden zu gewerbliche» Zwecken ist verboten. Ausnahmen können von den Polizeibehörden zuge- lassen werden. Die Bestimmung in Abs. 1 Satz 1 hat hierbei Anwendung zu finden.
§ 5.
Die Beleuchtung der öffentlichen Straßen und Plätze ist bis auf das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit notwendige Maß einzuschränken.
Die Polizeibehörden sind berechtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 6.
Die elektrischen Straßenbahnen und straßenbahn- ähnlichen Kleinbahnen haben ihren Betrieb soweit einzuschränken, wie eS sich irgend mit den Verkehrsverhältnissen vereinbaren läßt.
Die Aufsichtsbehörden können die entsprechenden Anordnungen treffen.
§ 7.
Die dauerde Beleuchtung der gemeinsamen Hausflure und Treppen in Wohngebäuden ist nach 9 Uhr Abends verboten.
Die zuständigen Polizeibehörden sind berechtigt, Ausnahmen zu gestatten.
§ 8.
Wer den Vorschriften der |§ 1 bis 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 7 oder den auf Gruus des § 4 Äbs. 1, der §§ 5, 6 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstafe bis zu 10000 Mark oder mit Haft oder Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
§ 9.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember 1916, die Vorschrift im § 2 jedoch mit dem 1. Januar 1917 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Tag ihres Äußer- DWWWWMWMbe- 1916.
Der Stellvertreter r^s Reichskanzler-, Dr. H e l f f e r i ch.
* * * Hersfelö, am 13. Dezember 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 12669. Der Landrat.
I V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bus der Heimat
§ Hersfeld, 18. Dezember. (Neuregelung öe8 Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren.) Zur Zeit des Erlasses der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916, betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk. und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände (sogenannte Freiliste), und der Ausführung-bekanntmachung der ReichsbekleidungS- stelle vom 8. Juli 1916 waren verhältnismäßig wenig Unterlagen für den Erlaß dieser Bestimmungen vorhanden. Lediglich die Notwendigkeit der Streckung der Vorräte wurde schon mit Rücksicht auf die seit Kriegsbeginn erfolgte Sperrung der Zufuhr von Rohstoffen allgemein anerkannt. Seitdem sind ins- befondere durch eine allgemeine Bestandaufnahme der in Industrie und Handel vorhandenen Web-, Wirk- und Strickwaren am 1. August 1916 und durch sonstige Feststellungen bestimmte Unterlagen geschaffen worden, die zur Aufhebung der vorerwähnten Bekannt- machungen und zum Erlaß zweier neuer Bekanntmachungen vom 31. Oktober 1916 geführt haben, die im ReichSgesetzblatt beziehentlich Reichsanzeiger vom 31. Oktober 1916 veröffentlicht worden sind: 1.) Die Bekanntmachung des Reichskanzler- über Bezugsscheine. 2.) Die »u»führung«bekanntmachung der Reich-bekleidung-stelle. Die Bekanntmachung deS Reichskanzler« über Bezug-fcheine enthält eine wesentliche Kürzung der bisherigen Freiliste, insbesondere die Beseitigung der PreiSgrenzen, mit Ausnahme eines einzigen Falles (Reise- und Schlafdeckens. Vor allem sind Kleiderstoffe, die gesamte Oberbekleidung mit Ausnahme -er aus undichten Stoffen und die gesamte Wäsche nnd Unterkleidung von der Freiliste verschwunden und nur noch gegen Bezugsschein er. hältlich. vom Bezugsschein frei sind nur noch Gegenstände, zu deren Streckung keine Veranlassung vorliegt. Die Beseitigung der Luxu-konfektion und -er feinen Maßschneider«! von der Freiliste würde jedoch zur Folge haben, daß die betreffenden Gegenstände und die dazu verwendeten Stoffe brach liegen blieben und zahlreiche insbesondere weibliche Arbeitskräfte Arbeit und Brot verlieren. Denn eS wäre ein Widerspruch in sich, für ein Lnxu-kleidung-stück den Nachweis der Notwendigkeit -er Anschaffung zu verlangen. Die seine Maßschneiderei würde ebenso völlig unterbunden werden, weil die in Betracht kommenden Kreise mit Kleidung so versorgt find, daß sie die Notwendigkeit der Anschaffung nicht Nachweisen können. Um diefem Nachteil zu begegnen, ist für Herren-, Damen-, Mädchen- und Kinderoberkleidung sowie di« entsprechende Maßschneiderei eine Erleichte
rung bei der Erlangung deS Bezugsscheins eingeführt: Wer ein noch gebrauchsfähige-Oberkleidung», stück abgibt, erhält ohne Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung einen Bezugsschein über einen entsprechenden gleichartigen Gegenstand, der jedoch nicht für billige Kleidungsstücke, sondern nur für solche gilt, die eine bestimmte Preisgrenze übersteigen. Damit wird das Fortbestehen der Luxuskonfektion und -er feinen Maßschneiderei ermöglicht und gleichzeitig erreicht, daß die zahlungsfähigen Kreise nicht den für den Hauptteil der Bevölkerung vorhandenen Bestand an Ove-kleidung angreifen, sondern auf die hochwertige Oberkleidung beschränkt werden. Die ReichS- kanzierbekanntmachung führt weiter für die Schneider, Schneiderinnen und Wandergewerbetreibenden ein Einkaufsbuch ein, um die bisher hauptsächlich seitens der Wandergewerbetreibenden vorgekommene Mißbräuche zu verhüten. Die AuSführungsbekanntmachung der Reichsvekleidungsstellc bringt gegenüber -er aus» gebotknen Ausführungsb' kanntmachung vom 3. Juli 1916 wes, nilich eingehendere Bestimmungen, die sich im Laufe der Zeit aus der Erfahrung als notwendig erwiesen haben. Die Beschaffung für Militärpersonen und Kriegsgefangene wird neu geregelt und erleichtert. Für dringende Fälle, z. B. bei Erkrankungen oder Verlust oder Beschädigung eines Kleidung-stücke- wird auch anderen Ausfertigungsstellen, als denen deS Wohnortes des Antragstellers, -ie Befugnis zur AuS- füllung von Bezugsscheinen übertragen. Da-sel-e gilt für deutsche Schiffer und Klöster, für die eine von ihnen mitzuführende Personalkarte eingeführt wird. Die beiden Bekanntmachungen werden in den Amtsblättern veröffentlicht. Abzüge beider Bekanntmachungen sind gegen Voreinsendung von je 10 Pfg. (Briefmarken) von der ReichsbekleidungSstelle, Ver- waltungsavteilung, Berlin W. 8 Mauerstraße 53, zu beziehen.
H Hersfeld, 18. November. De^!b^ .v^ Ge- müfekonserven und MWWWWWt auf Veranlassung des Herrn ReichSkomisiars verboten. Den Fabriken ist zurzeit der Versand freigegeben. Hierdurch sind die Fabriken in der Lage, noch vor Eintritt -e- Froste- die Waren an die Orte zu versenden, für die sie bestimmt sind. Der Versand an die Abnehmer der Fab» likanten darf nnr unter der Bedingung erfolgen, daß die Ware nicht an die Verbraucher gelangt, solange das Absatzverbot besteht. Es wird auf die Strafbe- stjmmungen in § 9 der Verordnung vom 5. August d. J. ausdrücklich hingewiesen.
):( Hersfeld, 18. November. Bei der Abwickelung des Stückgurverkehrs sind in gegenwärtiger Zeit gewisse Verzögerungen unvermeidbar, da die Güterwagen vorzugsweise für dringliche Heereszwecke bereit, gestellt werden müssen und im allgemeinen infolge der Ausdehnung der besetzten Gebiete größere Entfernungen zurücklegen, wie vor dem Kriege. Auch das an vielen Stellen eingestellte Ersatzpersonal besitzt mitunter noch nicht die gleiche Gewandtheit und Erfahrung, wie daS zur Fahne einberufene ständige Personal. Unter diesen Umständen kommt in Frage, den Stückgutverkehr mehr, wie bisher, den Privat- Sammelladung-verkehr der Spediteure zu überlassen. Es steht zu erwarten, daß hierdurch in wirksamster Weise eine Entlastung -er Eisenbahn sowohl bezüglich des Ladegeschäfts, wie auch in Ansehung der für -e» Stückgutverkehr vorzuhaltenden Güterwagen herbeigeführt wird.
Bebra, 16. Dezember. DaS Erinnerungszeichen für 40jähriger Dienstzeit wurde dem Güterabfertigungsvor. stand Rechnungsrat Marcell vom Eisenbahndirektor Hemmenhofer-Fulda überreicht.
Rotenburg a. F., 16. Dezember. Am Dien-tag tritt auch in unserer Stadt eine Neuregelung -er Milchverteilung in Kraft.
Mels«»gen, 16. Dezember. Der elfjährige Knabe Paul Schneider in Röhrenfurt, sägte sich beim Holz, zerkleinern inS Knie und mußte schwerverletzt in 6al Kasseler LandkrankenhauS geschafft werden.
RaboldShausex, 15. Dezember. Wie der Bor- sitzende de- Krec-auSschusses bekannt gibt, ist dem Biehändler Daniel Nußbaum hier -ie AusweiSkarte zum Viehhandel für die Dauer von 4 Wochen (vom 11. ab gerechnet) entzogen worden. Während biefer Zeit ist derselbe zum Han-el mit Vieh nicht berechtigt.
Marburg, 15. Dezember. Vor der hiesigen Straf, kammer hatte sich heute der schon vielfach vorbestrafte Pferdehändler Forst auS Boppard zu verantworte«, «ei Krieg-an-bruch hatte er sich als Krieg-freiwilliger gemeldet. Nach einiger Zeit entfernte er sich jedoch von seinem Truppenteil. Er verschaffte sich eine Offi- -ier-uniforin und reifte unter dem Namen Graf von Stein in Deutschland und Oesterreich umher, wo viele Offiziere seinen Schwindeleien zum Opfer fielen. Heute wurde ihm zur Last gelegt, anfangs 1914 den hiesiges Meygermeister JonaS um 100 Mark betrogen zu baden. Das Gericht erkannte auf Freisprechung, da feftgefteUt werden war, daß Forst an Geistesstörung litt.