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Hersselder Tageblatt

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"BMKWMEWrWMH Wr-HkrsfÄd 1.69 Matt, durch ÄLGüstKtz» MAW 1^0 Mark. Druck und Bettag von Ludvütz Funks BruhdrrlckLsei Kttsfeld. Für Sie Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfsld.

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für den Kreis Hersfeld

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1916

Amtlicher Teil.

Zu Nr. 804/11. 16. B. 1.

kekMMmschmg über BestQNSsausnahme und Beschlag­nahme der Gssamtvorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaltung.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetz-Bl. S. 357) mit Ergänzungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetz-Bl. ®. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetz-Bl. S. 778) im besonderen auf Grund des § 5 der Verordnung wird bestimmt:

§1.

Wer

1. Rohkakap, auch gebrannt oder geröstet,

2. Kakaomasse,

3. Kakaobutter,

4. Kakaopreßkuchen,

5. Kakaoschrot,

6. Kakaopulver,

7. Kakaopulver in Mischungen mit anderen Erzeug­nissen (z. B. Haferkakao, Bananenkao, Nährkakao aller Art usw.),

8. Schokoladenmasse (auch Nrberzugsmasse),

9. Schokolade aller Art (auch Schokoladenpulver), 10. Kakaoabfälle (Kakaogrus, und Kakaokeime) mit Beginn des 5. 12. 1916 für seine oder fremde Rechnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vor­handenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümer unter Bezeichnung der Eigentümer unz der Lagerunss- w'^srrwmsw^^

Haftung, Hamburg 1, Mönckebergstr. 31 bis zum 11. 12. 1916 durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Alle Mengen derselben Warengattung, die demselben Eigentümer gehören, sind zusammenzufassen und in einer Ziffer, in Kilogramm anzugeben. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 5. 12. 16 nnter- wegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die für die einzelnen Eigentümer genommen, insge­samt weniger als 10 Kilogramm von jeder der ange­gebenen Warengattungen betragen.

Außerdem hat der Eigentümer von insgesamt mehr als 200 Kilogramm der oben genannten Waren falle Bestände zusammengerechnet) der KriegS-Kakao- Gesellschast in Hamburg telegraphisch seinen gesamten Bestand an diesen Waren, einerlei, ob dieser sich im eigenen oder fremden Gewahrsam, insbefondare auf dem Transporte befindet, nach Gewicht in Kilogramm, und zwar jede Warengattnug in einer besonderen Ziffer, anzuzeigen.

§ 2.

Die nach § 1 anzeigepflichtigen Mengen gelten vom 5.12.1916 ab als zugunsten der Heeresverwaltung beschlagnahmt. Sie dürfen nur mit Genehmigung der KriegSkakaogeschast anderweitig abgesetzt, ver­arbeitet oder weitergegeben werden.

§ 3.

Wer anzeigepflichtige Mengen (§ 1) in Gewahr­sam hat, hat sie der KriegS-Kakao-Gesellschaft auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er bat sie bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er der KriegSkakaogesellschaft Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden.

Die KriegS-Kakao-Gestllschaft hat auf Antrag des zur Ueberlaffung Verpflichteten binnen spätestens 8 Wochen nach Eingang des AntrageS zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie über­nehmen will. Für Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen will, erlöschen die Beschränkungen des § 2 dieser Bekanntmachung. DaS Gleiche gilt, soweit sie eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Die Bestimmungen deS 5 2 der BundeSratS-Ver- ordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs von Kakao und Schokolade (ReichS-Gesetz- Bl. S. 503) werben hierdurch nicht berührt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach dem ersten Satz dieses Paragraphen stellen.

Alle Mengen, die hiernach der Abnahme durch die KriegS-Kakao-Gesellschaft vorbehalten sind, werden von ihr zu Eigentum der Heeresverwaltung über­nommen. Der zur Ueberlaffung Verpflichtete hat der KriegS-Kakao-Gesellschaft anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er liefern kann. Die Abnahme hat innerhalb spätestens 6 Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

8 ö.

Die KriegS-Kakao-Gesellschaft setzt den Uedernahme- prei« für die von ihr übernommenen Waren fest.

Ist der Verpflichtete mit diesem Preise nicht ein-

verstanden, so ist nach den Bestimmungen der |§ 2 und 3 der Verordnung vom 24. Juni 1915 (Schiedsge­richt) zu verfahren.

§6.

Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die end­gültige Festsetzung deS PreiseS zu liefern, die Kriegs- kakaogesellschaft vorläufig den vo« ihr festgesetzten Preis zu zahlen.

§7.

Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nbch Abnahme in dar ersslgen.

§8.

Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwider handelt, hat Bestrafung (Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark) ge­mäß Ziffer 4 des § 6 der Verordnung vom 24. Juni 1915'9 Oktober 1915 zu gewärtige». Im übrigen finden die Strafandrohungen dieses § auch hinsichtlich der Ziffer 13 a. a. O. Anwendung.

8 9.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im Gewahrsam der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung stehen.

Lasset, den 2. Dezember 1916.

Der Kommandierende General: gez. von Haugwitz, General der Infanterie.

Hersfeld, den 16. Dezember 1916.

Der Kopfanteil an Fleisch und Fleischwaren der auf eine Fleischkarte entfällt, wird von nächster Woche ab auf 200 gramm wöchentlich für Erwachsene und 100 gramm für Kinder unter 6 Jahren festgesetzt.

Die Knochenbeilage darf höchstens 15 betragen.

Im übrigen bleibt die frühere Festsetzung unver-

ändert bestehen.

der Zuckererzeugung zu besorgen ist. Die Herstellung von Rübensaft zum Absatz an andere ist nur mit Ge­nehmigung der Kriegsrübengesellschaft in Berlin zu­lässig.

Tgb. No. l. 12391. Der Landrat.

J. V. :

v. Hedeman«, Reg.-Affessor.

HerSfeld, den 14. Dezember 1916.

An die Herren Bürgermeister und vutSvorsteher deS Kreises.

Der Bedarf an Fleischkarten für die nächste Periode (25. Dezember 1916 bis 21. Januar 1917) ist umgehend bei mir anzumelden; ebenso der Bedarf au Fettkarten.

Der Vorsitzende deS KreisanSschuffeS.

I. A. No. 16249.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assefsor.

Bus der Heimat

):( HerSfeld, 15. Dezember. Die von verschiedener Seite verbreitete Nachricht, daß die StaatSeisen- bahnverwaltung beabsichtige, die Ausführung von Reisen von der Ausstellung besonderer Erlaub­nisscheine abhängig zu machen, ist unzutreffend. Eine, derartige Maßnahme ist bisher nicht in Er- wägung gezogen worden und wird auch in Zukunft nicht in Betracht kommen, wenn daS Publikum sich hinsichtlich der sogenannten Vergnügungsreisen eine gewisse Beschränkung auferlegt. DieS gilt insbesondere für das bevorstehende Weihnacht»- und Neujahrsfest. Der in solcher Zeit erfahrungsgemäß außerordentlich starke Reiseverkehr stellt in Verbindung mit dem Militär- urlauberverkehr an die Betriebsmittel «nd an daS Personal der Eisenbahnverwaltung solch außerge­wöhnliche Anforderungen, daß eS in der gegen-

wärtigen Zeit

- - - ^ ~ Litten

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v. H e S e m a n n, Reg.-Assefsor.

zweige wie diejenigen der Lebensmittelversorgung

Bekanntmachung betreffend die Entrichtung des Warenumsatzstempels für das Kalenderjahr 1916.

Auf Grund des § 161 der Ausführungsbe­stimmungen zum Reichsstempelgesetze werden die zur Entrichtung der Abgabe vom Warenumsätze ver­pflichteten gewerbetreibenden Personen und Gesell­schaften in den Landgemeinden des Kreises Hersfeld aufgefordert, den gesamten Betrag ihre» Warenum­satzes für das Kalenderjahr 1916, sowie den steuer- Pflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes im vierten Viertel des Kalenderjahrs 1916 bis spätestens zum Ende des Monats Januar 1917 der unterzeichneten Steuerstelle schriftlich oder mündlich anzumelden und die Abgabe gleichzeitig mit der Anmeldung einzu- zahlen.

Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Berg­werkbetrieb.

Belauft sich der Jahresumsatz auf nicht mehr als 3000 Mk., so besteht eine Verpflichtung zur Anmeldung und eine Abgadepflicht nicht.

Wer der ihm obliegenden Anmeldungsverpflichtung zuwiderhandelt oder über die empfangenen Zahlungen oder Lieferungen wissentlich unrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zwanzigsachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 1500 bis 30 000 Mk. ein.

Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind Vordrucke zu verwenden. Sie können bei der unter­zeichneten Steuerstelle kostenlos entnommen werden.

Steuerpflichtige sind znr Anmeldung ihres Um. fatzes verpflichtet, auch wsnn ihnen Anmeldungsvvr- drncke nicht zugegangen sind.

Hersfeld, den 14. Dezember 1916.

Der Vorsitzende Hes KreiSanSschnffes.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Afsessor.

Hersfeld, den 8. Dezember 1916.

Dem Herrn H. Buldmann in Bielefeld, Echul- straße 3, ist die Erlaubnis zum Vertrieb von Post- karten zu Gunsten deS JnvalidendankS wegen Unzu- verläffigkeit entzogen worden. Ich bringe dies zur öffentlichen Kenntnis.

Tgb. No. I. 12422. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

HerSfeld, den 8. Dezember 1916.

Die Verarbeitung von Zuckerrüben auf Rübensaft zur Verwendung i« der eigenen Wirtschaft deS rüben- bauenden Landwirts ist nur mit meiner Genehmigung zulässig. Die Erlaubnis zur Herstellung des Rüben- sastS wird nur gegeben, wenn keine Beeinträchtigung

in unliebsamer Weise zu beeinträchtigen. Von dem Verständnis der Bevölkerung für diese Verhältnisse und von ihrem vaterländischen Sinne darf erwartet werden, daß sie in Würdigung der Zeitverhältniff« auf nicht unbedingt notwendige Reisen zur Zeit der Festtage verzichtet. Hierdurch wird nicht nur dem Vaterlande genützt, sonder» eS wird auch dem einzeinen Reisenden manche Unannehmlichkeit erspart werden, die ein überaus starker Festtagsverkehr bei dem jetzt bestehenden eingeschränkten Elsenbahnfahr- plan notgedrungen mit sich bringt.

):( Hersfeld, 16. Dezember. Von Montag, den 18. Dezember d. Js. ab wird eine Triebwagenfahrt von Gerstungen nach Heringen und zurück in folgenden Zeiten neu vorgesehen:

T 2007

T 2008

Gerstungen Berka (Werra) Dankmarshausen Widdershausen Heringen fWerra) Heringen Widdershausen Dankmarshausen Berka fWerra) Gerstungen

ab

an ab

an

12.30 nachm.

12.36-12.37

12.46-1247 ,

12.5112.52

1.00

1.20

1.28-1.29

1.34-1.85

1.43-1.44

1.51

Hierdurch wird in Gerstungen auch ein Anschluß vom Zuge 802 aus Richtung Elfe nach und an den Zug 809 nach Richtung Eisenach hergestellt.

):( HerSfeld, 16. Dezember. Die Goldankauf s- stelle HerSfeld bleibt bis zum 16. Januar 1917 geschloffen. Herrenuhrketten können jederzeit, Damen- uhrketten nach Eintreffen, das bekannt gegeben wird, oh die Berechtigten bei der Reichsbanknebenstelle in Empfang genommen werden. Nächster Goldankaufstag: Dienstag, den 16. Januar 1917,1012 Uhr vormittags. Bei der Goldankauisstelle Hersfeld find bisher einge­liefert worden, 316 Posten Goldsachen im Betrage von Mark 5 966,80 außerdem Mark 403 Goldmünzen, ins­gesamt also Mark 6369,80. Wir hoffen, daß auch im nächsten Jahre zum Wohle deS Vaterlandes recht gute Erfolge erzielt werden.

):( HerSfeld, 16. Dezember. Von dem ArbeitS- kommando in Heimboldshausen sind nachstehend be­zeichnete Kriegsgefangene entwichen. 1. Lhal- meton Adolf 2. Kompagnie 18 6 Schwarzen Anzug, rote Mütze, 1, 70 m groß. 2. Bille Viktor 11. Sowp. 611,1,68 m groß, hat eine lange Nase und geht geduckt.

):( Hersfeld, 16. Dezember. Bei der heute stattge- fundenen Stadtverordneten Wahl entfielen von 181 abgegeben Stimmen 128 auf Herrn Hieronymus S ch ü s s l e r und 53 auf Herrn Konrad Sander.

):(Kirchheim, 15. Dezember. Der Reservist Johanne» Lvy von hier, Jnf.-Regt. 234, wurde mit dem Eiserne« Kreuz ausgezeichnet.

Vom Mai«, 16. Dezember. Im unterfränkische« Orte Kleinwallstadt hat der Krieg aus einem Hause 7 Opfer gefordert. Dem HauSvesiper Bonederger ent- riß er alle 4 Söhne und einer im gleichen Hause wohnenden Familie drei.