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Hersfelder Tageblatt

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»r. 295."" '"MIL^"^ Sonnabend, en 16. Dezember 1916

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Amtlicher Teil.

Ordnung, betr. Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreiskadaver- vernichtungsanstalt.

Der Kreis Hersfeld übernimmt die unschädliche Beseitigung der Kadaver und Kadaverteile aller im Kreise Hersfeld gefallenen oder getöteten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Tiere des Rindergeschlechts, Schweine, Schafe und Ziegen, sowie auch die bei der Fleischbeschau beanstandeten Schlachttiere oder Teile, soweit nicht ihre Verwertung zugelassen wird in der Kreis-Vernichtungsanstalt.

§2.

Als verantwortliches Organ des Kreises führt der Unternehmer der Kreis-Vernichtungsanstalt Hersfeld die Ueberführung und Unschädlichmachung der in § 1 bezeichneten Kadaver und Kadavertetle, sowie des bei der Fleischbeschau für nicht tauglich zum menschlichen Genuß befundenen Fleisches aus. Die Ueberführung hat bei Seuchenkadavern ipnerhalb 24 Stunden, bei allen anderen Kadavern innnerhalb 48 Stunden, nach geschehener Anmeldung zu erfolgen.

§3.

Für die Benutzung der KreiS-Kadavernichtungs- anstalt und für die Ueberführunz der unter § 1 ge­nannten Kadaver beanstandeten Schlachttiere und Teile

ka«ntmachu«g vom 8. Dezember d. JS. aufgezählten Gemeinden der KreiSvernichtungSanstalt in Betracht kommt.

Der KreiSauSschuß.

I. B.:

v. Hedeman«, Reg.-Affeffor.

werden

1.

2.

3.

4.

5.

für

1

1

1

1

folgende Gebühren erhoben:

Stück Rindvieh über 2 Jahr 40,00 Mark von 12 Jahren 20,00

Pferd

über 2 Jahr 40,00 von 12 Jahren 20,00 jedes andere Stück Kleinvieh (Kalb,

~ al und Esel) 10,00

Ziege und Füllen, ®*i

Diest-Tätze gettex aMffJur Sie bei Flestchbeschau als untauglich zum menschlichen Genusse erklärten

Bekanntmachung,

betreffend Erhebungen über TrocknnugSeinrichtnnge».

Vom 7. Dezember 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 der Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- fchaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Äcsetzdl. S. 827) folgende Verordnung erlassen: § 1

Alle Besitzer von Darren mit mehr alS 100 Quadratmeter Darrfläche und von maschinell ange- triebenen Trocknungseinrichtungen für landwirtschaft­liche Erzeugnisse haben der Zentralstelle für das Trock­nungswesen in Berlin in der Zeit vom 20. bis 31. Dezember 1916 über Art, Lage, Größe und Leistungsfähig keit ihrer Anlage, über die tu den letzten drei Betriebs­jahren (§ 3) verarbeitete Menge, Art und Herkunft von Rohware und hergestellter Trockenware sowie über die Verwendung der Trockenware die erforder­lichen Angaben zu machen.

Die Augsben haben sich auch auf die vorhandenen Vorräte in Rohware nnd Trockenware, auf Neben- fabrikate, auf den Umfang der ausgeführten Lohn- trocknung, auf Anlagenwerte, Abschreibungen und Heizstoffverbrauch sowie bei gemeinschaftlich betriebenen Anlagen auf die Zahl der Mitglieder, Lieferanten und vertraglich zu liefernden Pflichtmengen von Rohware zu erstrecken. Soweit Bücher nicht geführt sind, müssen die Angaben erfahrungsgemäß und nach bestem Wissen gemacht werden.

. § 2

über den vaterländischen Hilfsdienst.

Vom 5. Dezember 1916.

(Schluß.)

Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so ist den beteiligten Arbeitnehmern auf ihr Verlangen die zum Aufzeben der Arbeit berechtigende Bescheinigung (§ Öl zu erteilen. Unterwerfen sich die Arbeitnehmer dem Schiedsspruch nicht, so darf ihnen aus der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Ver­anlassung die Bescheinigung nicht erteilt werden.

§ 14.

Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen darf die Ausübung des ihnen gesetzlich zu­stehenden VereinS- und VersammlungSrecht nicht be» schränkt werden.

§ 15.

Für die industriellen Betriebe der Heeres- und

Marineverwaltung sind durch die zuständigen Dienst­behörden Vorschriften im Sinne der §§ 11 biS 13 zu

erlasse».

Tiere.

§4.

Zur Zahlung der Gebühr sind die Tiereigentümer verpflichtet; sie haben in diese« Fällen für die Ab­holung der nicht der Vernichtung anheimfallenden, ihnen zum Eigentum verbleibenden Teile der Kadaver das ist die Haut soweit sie nicht nach dem Reichs- viehseuchengesetz mit vernichtet werden muß selbst zu sorgen. Erfolgt die Abholung nicht binnen drei Tagen nach Einlieferung des Kadavers, so wird die Haut dem Eigentümer auf seinen Wunsch und seine Gefahr und Koste» zugesandt.

i 5.

Die Ueberführung und Unschädlichmachung der Kadaver erfolgt dagegen unentgeltlich, sofern sie der Anstalt mit allem Zubehör überlassen werden. In diesem Falle erhält der Tiereigentümer, falls die Haut unbeschädigt ist, von der Anstalt:

§ 16.

Die auf Grund dieses GefttzeS ber Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den landesgesetzlichen Bestimmungen über daS Ge­sinde.

$ 17.

Die durch öffentliche Bekanntmachu«g oder un­mittelbare Anfrage deS KriegSamt« oder der Aus­schüsse erforderten Auskünfte über Beschäftigung«- und ArbeitSfragen sowie über Lohn- und BetriedSver- Hältnisse sind zu erteilen.

Da« KriegSamt ist befugt, den Betrieb durch einen Beauftragten einsehe» zu lassen.

§ 18.

Mit Gefängnis bis zn einem Jahre und mit Geldstrafe btS zu zehntausenKMAWßsvder mit einer dieser Strafen oder mit Haft wird bestraft,

Sie von der Zentralstelle für daS Trocknungswefen mit Zustimmung des Reichskanzlers vorgeschrieben werden, zu erstatten. Die Fragebogen sind vom Meldepflichtigen (§ 1) bei den unteren Verwaltungs­behörden einzufordern, genau auszufüllen und inner­halb der angegebenen Frist (§ 1) unterschrieben der Zentralstelle für das Trocknungswesen einzusenden.

§ 3

Als Betriebsjahr gilt die Zeit vom 1. Juli bis 30. Jnnt des darauf folgenden Jahres. Die im § 1 vorgeschriebenen Angaben sind alljährlich nach Maß­gabe bei Bestimmung des § 2 in der Zeit vom 15. August bis 1. September für da« zurückliegende, mit dem 30. Juni ablaufende BetriebSjahr zu wiederholen.

I 4

Die Meldepflichtigen (§ 1) sind verpflichtet, Be- triebsübersichten zu führen, auS denen die zur Aus­füllung des Fragebogens (§ 2) erforderlichen Angaben für das laufende Betriebsjahr jederzeit zu ersehen sind. Die Richtigkeit der in dem Fragebogen (§§ 2, 3) ge­machten Angaben kann durch Beauftragte der Zentral- stelle an Ort und Stelle nachgeprüft werden. Dem Beauftragten ist zu diesem Zwecke die Einsicht in die Betriebsbücher und der Zutritt zu den Betriebs- unb Lagerräumen zu gewähren.

I 5

Lieferanten von Darren und von Trocknungset«-

1.

2.

8.

wer der auf Grund des § 7 Äbs. 3 angeordneten Ueberweisung zu einer Beschäftigung nicht nach- kommt oder sich ohne dringenden Grund beharr­lich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit zu ver­richten ;

wer der Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider einen Arbeiter beschäftigt;

wer die im § 17 vorgesehene Auskunft innerhalb der festgesetzren Frist nicht erteilt oder bei der AuSkunsterteilung wissentlich unwahre oder un- vollständige Angaben macht.

§ 19.

Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen; allgemeine Berordnnngen bedürfen der Zustimmung eines vom Reichstag auS seiner Mitte gewählten LuSschuffe« von fünfzehn Mitgliedern.

DaS KriegSamt ist verpflichtet, den Ausschuß über alle wichtige» Vorgänge auf dem Laufenden zu halten, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine Vor­schläge entgegeuzunehme« und vor Erlaß wichtiger Anordnungen allgemeiner Art seine Metnung«- Sußerung einzuholen.

Der Ausschuß ist zum Zusammentritt währen­der Unterbrechung der Verhandlungen des ReichStagS berechtigt.

Der BundeSrat kann Zuwiderhandlungen gegen die AuSführungSbestimmungen mir Gefängnis di» zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft bedrohe«.

§ 20.

DaS Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bandesrat bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis binnen eines Monats nach Friedensschluß mit den europäischen Großmächten seinen Gebrauch, so tritt daS Gesetz außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchstetgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 5. Dez. 1916.

2 Jahr 6,00

1. für 1 Stück Rindvieh über von 12 Jahren 2,00

2.

3.

4.

1

1

1

Mark

Pferd über

von

2 Jahr 6,00

12 Jahren 2,00

Die Eigentümer der Tiere oder Tierteile sind ver­pflichtet, bei der Verladung die erforderliche Hilfe zu leiste«, oder auf ihre Kosten leisten zu lassen; eben­falls fallen Ihnen die Kosten der Benachrichtigung zwecks Abholung der Tierkörper usw. zur Last.

§ 7.

Für die verlangte Abholung der in § 2 der Poli- zeiverorönung bezeichneten Tiere, sowie einzelner Or­gane oder kleinerer Teile von Schlachttieren ist eine Gebühr von 5,00 Mark zu zahlen, falls sich nicht Ge­legenheit bietet, die Tiere dezw. Confiskate dem A«- staltswagen mitzugeben, ohne daß für diesen eine besondere Fahrt nötig ist.

$8.

Der Unternehmer der KreiS-BernichtungSanstalt benachrichtigt de« Vorsitzende« deS KreiSauSschuffeS von jedem Gebührenfall.

Die Einzahlung oder Auszahlung der in dieser Ordnung festgesetzten Gebühren erfolgt bei der KreiSkommunalkasse in HerSfeld. Ueber die Höhe der Gebühr wird dem Pflichtigen vom »bdeckereiunter- nehmer Mitteilung gemacht. Die Gebühr ist inner­halb zwei Woche« vom Tage der Zustellung der Mit­teilung an in einer Summe zu entrichte». Rückständige Gebühren unterliegenderVettretbung im verwaltung«- zwangSverfahren.

Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht den Pflichtigen der Einspruch zu. DaS Rechtsmittel ist binnen einer Frist von 2 Wochen, von dem auf die Zustellung folgenden Tag ab, bei dem KreiSauS- schuß einzulegen.

§ 10.

Die Verordnung tritt mit dem Tag« der Ver­öffentlichung im KreiSblatt in Kraft. Vorstehende Ausführung der Kreistagsbeschlusse« vom 2. Dezember 1916 erlaffene Gebührenordnung wird mit dem Be­merken veröffentlicht, daß vorläufig die Abdeckerei de« Herrn Christian Roll in Schlitz für die in meiner Be-

richtungen (§ 1) sowie von Maschinen dafür müssen der Zeutralstelle in Ausführung befindliche Neuan- lagen und vorliegende sowie einlaufende Lieferungs­aufträge unter Angabe der Art, Leistungsfähigkeit " * Werte« unverzüglich anzeigen.

und deS

§ 6

Reichskanzler kann Ausführungsbe- stimmungeu erlassen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 7

Mit Geldstrafe biS zu zehntausend Mark wird »e-

Der

straft:

1. wer die ihm nach §§ 1 bis 3 und 5 obenliegenden Anzeigen oder Auskünfte nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben

macht;

2. wer dem § 4 zuwider die Betriebsübersichten nicht ober wisseutlich unrichtig führt oder die Einsicht in die Bücher und den Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen verweigert;

3. wer den nach § 6 erlassene» Au«führ»ng«bestim. mengen znwiderhandelt.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttreten«.

Berlin, den 7. Dezember 1916.

Der Stellvertreter de« Reichskanzler«.

Dr. Helfferich.

* * *

HerSfeld, am 11. Dezember 1916.

I.

Wir» veröffentlicht. 12594

Der Landrat.

J. B.:

v. Hedeman», Reg.-Affeffor.

I.

(Siegel)

*

von Bethman« Hollweg.

Wird veröffentlicht. 11372.

Hersfeld, am 7. Dezember 1918.

Der Landrat.

5- « :

v. Hebema««, Reg.-Affeffor.

Hus der Heimat

):(Her zet», 15. Dezember.Die Bezugsvereinigung »er deutschen Landwirte in Berlin weist aus Anlaß wiederholter Zuwiederhandlungen darauf hin, daß Ackerbohneu und Peluschke«, auch zu Speisezwecken, gemäß der Verordnung vom 5. Oktober 1916 nur an sie, bezw. ihre Kommissionäre und deren Ankäufer abgesetzt werden dürfen, und daß jeder anderweitige Verkauf unter Strafe gestellt wirb/