Amtliche AMmgee
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für den Kreis Hersfeld
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D« L»z«gMpr«i8 betritt M dir eWWaAge L-S« 1» %t^ «nüichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 26 P^ Bei Holungen wird Rabatt gemärt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
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«Rtiicher Teil.
»tKelmsr» mf KSmskschrst für HauSschweiue werd!» von morgen ab nicht mehr angenommen. Mischfutter zum Preise von 13 Mark steht wieder in größerem Umfange zur Verfügung.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 6. Dezember 1916.
Nachstehend veröffentliche ich ein Merkblatt, welches über die vorn H.ss. Kommunakantztage errichtete Hess. Krregshilfskasie näheren Aufschluß gibt.
Gesuche um Zuwendung von Mitteln ans der Hess. KriegShilfskasse sind nach einem besonderen hierfür vorgeschriebenen Formular einzureiche».
Im Bedarfsfälle kann ei» solches Formular von hier bezogen werden.
Ich mache hierbei jedoch schon jetzt darauf aufmerksam, daß nur beschränkte Mitte! zur Verfügung gestellt sind und deshalb nur dann aus Bewilligung gerechnet werden kann, wenn alle Voraussetzungen gegeben find. Nähere Auskunft kann mündlich auf dem KreiSauSschußbüro erteilt werden.
Alle Zuwendungen können nur in der Form von Krediteinräumungen (nicht festen Darlehn) erfolgen. Außer dem gewünschten Gesamtkredit, der 2000 Mk. in der Regel nicht übersteigen darf, ist jedesmal die zunächst gewünschte Snmme anzugeben.
Formulare zu Gesuchen der frgl. Art sind hier vorrätig.
Der Vorsitzende des KreisausschnsseS.
I. A. No. 12195. J. B.:
v. He bemann, Reg.-Assessor.
Hessische Krisgshilfskasse.
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Die vom Hessischen Kommunallandtage im Februar b. Js. beschlossene Hessische KriegshilfSkasie wirb demnächst ihre Tätigkeit eröffnen, nachdem ihre Geschäftsordnung von dem Herrn Oberpräsidente« genehmigt worden ist. Zur allgemeinen Aufklärung sollen daher folgende Fragen beantwortet werden:
Worin besteht die Aufgabe der Kriegshilfskasie?
In der Gewährung von Notstand-darlehen an Kriegsteilnehmer oder deren Angehörige im Regierungsbezirk Cassel.
Wer kann ei* Darlehn aus der Kriegshilfskasie erhalte« ?
1) In erster Linie ein zurückgekehrter Kriegsteilnehmer, unter Umständen die Frau (Witwe), der Vater, Sie Mutter, oder die Kinder eines Kriegsteilnehmers ;
2) nur ein selbständiger Handwerker, Gewerbetreibender oder Landmann, nicht Beamte, Angestellte, Arbeiter)
8) nur Sann, wenn alle gewöhnlichen KreSitqnellen den Betreffenden verschlossen sind;
4. nur dann, wenn damit gerechnet werden kann, -aß durch die Gewährung der Darlehen die selbständige Lebensstellung der Nachsuchend«« erhalten oder wiederhergestellt wird;
5) nur dann, wenn die Verzinsuug und Rückzahlung der Darlehen gesichert erscheint.
I« welcher Höhe werden Darlehen gewährt? Höchstens bis zum Betrage von 2000 Mk.
Wie ist das Darlehen z« verzinsen?
Mit 4%.
Wann und in welcher Weise ist daS Darlehen lutitf* -«zählen?
Spätesten» bi» zum 2. Januar 1926 in Raten. Zahlungen.
Bei welcher Stelle sind die DarlehnSgesuche anz». bringen?
In den Städten Cassel und Hanau bei Sem Magistrat, in allen anderen Kreisen des Regierungsbezirk» bei dem zuständigen Laubrat.
Verordnung
Aber Höchstpreise ftr Hafer und «erste.
Born 4. Dezember 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Krteg»«aß. nahmen zur Sicherung der Volk-ernährung vom 22. Mai 1916 (RetchS-Gesetzbl. G. 401) wird folgende Ver- ordnuug erlasse«:
Artikel 1
Der durch $ 1 Abs. 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 6. 826) in der Fassung der Verordnung vom 18. Sep- selber 1916 (RetchS-Gesetzbl. ®. 1048) festgesetzte Höchstpreis von zweihundertachtzig Mark für die Tonne inländischen Hafers beim Verkauf« durch den Erzeuger gilt bis zum 31. Januar 1917 einschließlich.
Soweit nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, darf der Preis zweihundertfünfzig Mark für die Tonne nicht übersteigen.
Der Preis von zweihundertachtzig Mark für die Tonne darf bei Lieferungen an die Heeresverwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ansgedrosche- nen Hafers auS Gründen, die der Lieferung-pflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, bis zum 31. Januar 1917 nicht hat erfolgen können. Der Autrag muß bis zum 28 Februar 1917 einschließlich bei den EmpfangSstrllen gestellt werde». Ueber alle Streitigkeiten wegen der Zahlung des Preises entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere V-rwaltungsbehördr gilt die auf Grund des § 24 der Verordnung über später au« der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesctzbl. T. 811) bestimmte Behörde.
Artikel 2
Der durch § 1 der Verordnung über Höchstpreise für Gerste vom 24. Juli 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 824) iu bit Fassung der Verordnung vom 18. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1049) festgesetzte Höchstpreis von zweihundertachtzig Mark für die Tonne inländischer Gerste beim Verkaufe durch den Erzeuger gilt bis znm 10. Dezember 1916 einschließlich.
Soweit nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, darf der Preis zweihundertfünfzig Mark für die Tonne nicht übersteigen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- küudung in Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 1916.
Der Stellvertreter de» Reichskanzlers.
Dr. H e l f f e r i ch. * * * HerLfrld, den 7. Dezember 1916. Wird veröffentlicht.
I. 11372 Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
über den vatsrränSrschen Hilfsdienst.
Vom 5. Dezember 1916.
(Fortsetzung.)
AIs wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene Verbesserung der Arbeitsbedingungen im vaterländischen Hilfsdienst gelten.
§ 10.
Die Anweisung für daS Verfahren bei den in § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüssen erläßt daS Kriegsamt.
Für die Berufung der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in die Ausschüffe (§§ 5, 6, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2) durch das KriegSamt sind Bor- schlagSlisten wirtschaftlicher Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einzuholen.
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der in § 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüffe bereits ähnliche Ausschüsse (KriegSauSschüffe usw.) bestehen, können sie mit Zustimmung deS KriegsamtS an die Stelle jener Ausschüffe treten.
§ 11*
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für Sie Titel 7 der Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, müssen ständige Arbeiter- auSschüsse bestehen.
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiteraus- schüsse nach § 13 4h der Gewerbeordnung oder nach den Berggesetze» nicht bestehen, sind sie zu errichten. Die Mitglieder dieser ArbeiteranSschüsse werden von den volljährigen Arbeitern des Betriebs oder der Be- triebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätze« der Verhältniswahl gewählt. DaS Nähere bestimmt Sie Landeszentralbehörde.
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befugnisse« sind in Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr alS fünfzig nach dem Ber- sicherungSgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellte« besondere Ausschüffe (AngestelltenauS- schüsse) für diese Angestellten zu errichten.
§ 12.
Dem Arbeiterausschusse liegt ob, daS gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft der Betriebs und zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich auf die Betriebtein- richtungen, die Sohn- und sonstigen Arbeitsverhält- Nisse deS Betriebs und seiner Wohlfahrt-einrichtungen beziehen, zur Kenntnis des Unternehmer» z» bringen «nd sich darüber zu äußern.
Auf Verlangen von mindesten» einem Viertel der Mitglieder deS Ardeiteransschusfes muß eine Sitzung anberaumt und der beantragt« Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Kommt in einem Betriebe der im § 11 bezeichneten Art bei Streitigkeiten über die Lohn- oder sonstigen »MitSbedingungen eine »intgung zwischen Sem Ar
beitgeber und dem ArbeiterauSschuffe nicht zustande, so kann, wenn nicht beide Teile ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmannsgericht als EinigungS- amt anrufen, von jedem Teile der in § 9 Abs. 2 be- zeichnete AuSschuß als SchlichtungSstelle angerufen werden. In diesem Falle finden die §§ 66, 68 bis 73 des GewerbegerichtSgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß ein Schiedsspruch auch dann «bzugeben ist, wenn einer der beiden Teile nicht erscheint oder nicht verhandelt, sowie daß Personen, die an der einzelnen Streitsache als Arbeitgeber oder als Mitglied des ArbeiterausschusseS beteiligt gewesen sind, bei dem Schiedsspruch nicht mitwirken dürfen.
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe, für den Titel 7 der Gewerbe- ordnung gilt, ein ständiger Arbeiterausschuß weder nach der Gewerbeordnung oder den Berggesetzen noch nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 dieses GesetzeS, so kann bei Streitigkeiten zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber über die Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschutz als Schlichtungsstelle angerufen werden; daS gleiche gilt für die landwirtschaftlichen Betriebe. Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(Schluß folgt.)
Hus der Heimat«
):( Hers,ero, r3. Dezcmoer. («sruviüeiVsbneten» sitzung am 11. ds. Mts.) Anwesend: Herr Vorsteher B e es er, 13 Stadtverordnete und 3 Herren des Magistrats. Vor Eintritt in die Beratung der vorliegenden Gegenstände gedachte der Herr Stadtverordnetenvor- steher mit Worten deS Dankes des verstorbenen Herrn von Osterhausen, der sich um die städttschen Parkanlagen sehr verdient gemacht habe. Die Versammlung ehrte das Andenken des Verstorbenen durch Erheben von den Sitzen. Daran anschließend teilte Herr Vorsteher Becker mit, daß der angestrengte Prozeß wegen Verwendung der Sparkaffen-Ueberschüsfe inzwischen
VersammIung^Mhm hiervon Kenntnis. Sodann wurde ein Schreiben des Herrn Rentners Jakob Seeltg bekanntgegeben, durch welches dieser den städtischen Körperschasten für seine Ernennnng zum Stadtältesten feinen Dank abstattet. In Erledigung des ersten Punktes der Tagesordnung wurde sodann Herr Stadtsekretär Käberich zum zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden des hiesigen Gewerbegericht» gewählt. Zum Mitglied der VersorgungSstelle für den auf seinem Antrag von diesem Amt entbundene« Herrn Fabrikanten Ludwig Braun wurde Herr Stadtverordneter Lö wer gewählt. Ein Gesuch der Herrn Ludwig Engelhardt, um Entbindung von demselben Amte, lehnte die Versammlung mangels gesetzlicher Gründe ab. Die Kommission wurde durch die Neuwahl des Herrn Adam Rechberg verstärkt. Alsdann gab Herr Vorsteher Becker ein Schreiben der 2. Beigeordneten, Herrn Heinrich Altenburg bekannt, durch welches der Genannte aus gesundheit- lieben Gründen um Entbindung von seinen städtischen Aemtern nachsucht. Die Versammlung beschloß, dem Anträge stattzugeben und den Magistrat zu ersuche«, dem Ausscheidenden auch den Dank der Stadtverordnetenversammlung für die der Stadt geleisteten treuen Dienste zum Ausdruck zu bringen. — Zu den Kosten eines kürzlich hier gehaltenen Hauswirtschaft- lichen Vortrag» wurden seitens des Magistrats 25 Mark bewilligt. Die Stadtverordnetenversammlung stimmte dem zu. Daran anschließend wurden für die Einrichtung einer Volksküche, die als dringende» Bedürfnis anerkannt wurde, 2000 Mk. bewilligt. Einige« Nachbewilligungen für das GaS- und Wasserwerk und für eine Userinstandsetzung an der Fulda stimmte die Versammlung ebenwohl zu. Für die Aufbewahrung der Utenfilien der landwirtschaftlichen Winter- schule im Auguste-Viktoria-HauShat der Vaterländische- Frauenverein, <18 Mieter des Hauses für die Jahr« 1914 bis 1916 eine Mietsentschädigung von überhaupt 300 Mark gefordert, die seitens des Magistrat» be- willigt worden war. Die Versammlung erteilte ihre Zustimmung. Für Sisrichtüng elktrischer Beleuchtung im Bürgermeister-Dienstzimmer wurden 60 Mark bewilligt. Nach Durchsprache verschiedener Angelegen- heiten der Nahrungsmittelversorgung wurde noch auf Antrag de» Herrn Vorstehers Becker eine anderweit« Festsetzung der Tagegelder für Dienstreisen von Mitgliedern der städtischen Körperschaften yorgenommen. Seither wurden 12 Mark für den Tag vergütet, eine Summe die im Falle nötiger Uebernachtung als unzureichend bezeichnet wurde. Man setzte die zu ge- währenden Tagegelder unter Berücksichtigung dessen wie folgt fest: 10 Mark für Reisen von der Dauer eines Tages, 15 Mark für den Tag bei Reifen vox längerer Dauer. — An die öffentliche Sitzung schloß sich eine vertrauliche an.
§ Hersfeld, 14. Dezember. Von dem Arbeit«- kommando in Grebenau Kreis AlSfeld sind zwei russische Kriegsgefangene am 12. Dezember morgens entwichen. Kefangennummer 1288 und 2129. Kleidung deS einem Samtanzug, deS anderen gra««r Drillichanzug.