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1916

Amtlicher Teil.

Bürgermeistervevsammlung

am 16. Dezember 1916 mittags 11? » Uhr im Hotel Stern. Den Mitgliedern der OrtSkomMissionen wird es an­heim gestellt an der Versammlung teilzunehmen.

Tgv. No. I. 12544. Der Landrat.

J. V.:

s. Hedemann, Reg.-Affeffor.

-

Polizei osrordnung betreffend die Vernichtung von Tierkadaver» und Tierkadaverteile».

Auf Grund der §§ 5 und 6 der allerhöchsten Ber- ordnunz vom 20. September 1867, des § 142 deS Ge­setzes über die allgemeine LandeSverwattu»g vom 80. Juli 1883, lG. E. K. 195) und des § 4 des Ge'etzes betreffend die Beseitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 (R. ®. B. S. 248) wird unter Zustimmung des KreiSausschuffes und mit Genehmigung deS Herrn Regierungspräsidenten gemäß § 18 Abs. 3 der zum letzteren Gesetz erlaffe««» AuSsührungSoor- schristen vom 1. Mai 1912, folgende Polizei-Verordnung für den Kreis HerSfeld erlassen.

§ l.

Kadaver und Kadaverteile von gefallenen oder nicht zu Schlachtzwecken getöteten Pferde«, Eseln, Maultieren, Maulesel, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen dürfen nur im Weg« des thermochemischen Verfahrens, durch Einwirkung hochgespannter, ge- sättigter Wafferüämpfe und nur in den vom König­lichen Landrat im amtlichen KreiSblatt bekannt ge- machten Vernichtungsanstalte« vernichtet werden.

In einzelnen Fällen, in denen durch außerge- WMDWhMchW« ^" schleppung von Seuchen erhöht wird, sind Abweichungen von dieser Bestimmung mit Genehmigung des König­lichen Landrats zulässig.

§ 2.

Kadaver von Federvieh, Saugferkel«, Schaf- und Ziegenlämmern unter 6 Wochen alt, von Hunden, Katzen und Niederwild sind, vorbehaltlich der be­stehenden seuchengesetzlichen Bestimmungen innerhalb 24 Stunden nach dem Verenden, Töten oder Totge­burt unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde zu ver­brennen oder auf dem Gemeindeviehverscharrungsplatz in genügender Tiefe zu vergraben. Die Wahrung dieser Vorschrift ist Sache des Besitzers der Tiere oder derjenigen Personen, unter deren Obhut, Aufsicht oder in deren Gewahrsam sich fremdes Vieh befindet. Bergl. § 4 Abs. 2 der AuSskthrungSvorschriften vom 1. Mai 1912.

Auf die in diese« $ genannten Tiere findet der § 1 keine Anwendung.

§ 3.

Die Anzeige über den Tod der in § 1 genannten Tiere ist mündlich, telefonisch oder telegraphisch und nur für den Notfall schriftlich, spätestens a« Tage nach dem Tode des TiereS, der KadaververnichtungS- anstalt unter näherer Bezeichnung des gefallenen oder getöteten Stückes und unter Angabe des Wohnortes und der Wohnung des Besitzers zu machen.

Zu der im vorhergehenden Absätze vorgeschriebene« Anzeige ist der Besitzer oder Halter des verendeten Tieres verpflichtet.

Bezüglich der Anzeigepflicht findet der zweite Ab­satz deS § 2 sinngemäß Anwendung.

§ 4.

Bis zur Abholung durch die Bernichtungsanstalt dürfen Tiere und Tierteile von dem Platze, aus dem der Tod erfolgt ist, nicht entfernt werden, sofern nicht in besonderen Fälle« die Genehmigung hierzu durch die Ortspolizeibehörde erteilt wird.

§ 5.

Der Transport der Kadaver oder Kadaverteile darf nur in Fahrzeugen geschehen, die den Vorschriften des § 65 V. A. B. ». vom 1. Mai 1918 entsprechen.

Diese Vorschrift findet auf die im $ 2 genannten Tiere Anwendung, sofern Beseitigung durch Anstalten erfolgt.

Der Eigentümer der an die KadaververnichtungS- anstalt abzuliesernden Kadaver oder dessen Stellver­treter ist verpflichtet, leim Verladen des Viehs Hilfe zn leisten.

!

Die Bestimmungen über die Beseitigung von Tierkadavern, die in dem ReichSgesetze über die Be­kämpfung der Rinderpest und anderen Tierseuchen und den dafür erlassenen Ausführungsdostimmungen, enthalten find, bleiben durch diese Polizeiverordnung unberührt.

r 7.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen schwerere Strafe« eintreten, Geldstrafen bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle ent­sprechende Haft tritt.

I 8.

Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Hersfeld, den 13. Oktober. 1916.

Der Lanörat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 8. Dezember 1916.

In Ausführung der vorstehenden Polizei-Ver­ordnung bestimme ich, daß die gefallenen und an eine Abdeckerei abzuliesernden Tiere aus den Gemeinden bezw Gutsbezirken SolmS, Niederjsssa, Engelbach, Mengshausen, KerSpenhanfen, Beiershausen,Roßbach, Ardach, Kohlhausen, Eichhos, BingarteS Stadt Hersfeld, Unterhann, Überbaun, Rotensee, SiegloS, Eitra, Gersdorf, Frielinge«, Heddersdorf, Kirchheim, Rottcrterode Goßmannsrode, Reckerode, GerShausen, Kleba, Niederaula, Hattenbach, Allendorf, Kemmerode, Reimboldshausen, Stärklos, Holzheim, Kruspis, Hilperhausen,

an den Abdeckereibesitzer Christian Roll in Schlitz sOberhessen) Tel. No. 6 anzuzeigen und abzuliefern sind.

Für die anderen Gemeinde» und GutSbezirke

System der Ler

des Kreises bleibt das bisherige i scharrung bis auf weiteres bestehen.

Die Ortspolizeibehörde« der obigen Gemeinden, weise ich an, sofort und wiederholt eine entsprechende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise zu erlasse»

und mir zu berichte«, daß dies geschehen ist bis zum

der

20. Dezember 1916; für die Durchführung

Polizei-Verordnung ist Sorge zu tragen. Königliche Gendarmerie wird ebenfalls mit Durchführung der Polizeiverordnung beauftragt.

Die der

Tgb. No. I. 12253. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedeman«, Reg.-Affeffor.

Vom 5. Dezember 1916.

über den vaterländischen Hilfsdienst.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zu­stimmung des Bundesrats und des Reichstags, waS folgt:

§ 1.

Jeder männliche Deutsche vom vollendeten sieb­zehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er nicht zu« Dienste in der bewaffneten Macht einberufen ist, zum vaterländischen Hilfsdienst während des KriegeS verpflichtet.

§ 2.

Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei Behörden, behördlichen Ein­richtungen, in der Kriegsindustrie, in der La«d- und Forstwirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirt­schaftliche« Orga«isatlvnen jeder Art oder in sonstigen Berufe« oder Betrieben, die für Zwecke der Krieg- f»hru«g oder der BolkSversorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung haben, beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser Personen das Bedürfnis nicht über» steigt.

Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebe tätig waren, dürfen auS diesem Berufe nicht zum Zwecke der Ueberweisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst herausgezogen werden.

§ 3.

Die Leitung des vaterländische« Hilfsdienstes liegt dem beim Königlich Preußischen KriegSministerium errichtete« KriegSamt ob.

Ueber die Frage, ob und in welchem Umfange die Zahl der bei einer Behörde beschäftigten Personen daS Bedürfnis übersteigt, entscheidet die zuständige ReichS- oder LaubeSzentralbehörde im Einvernehme« mit dem KriegSamt. Ueber die Frage, was als behördliche Einrichtung anzusehen ist, sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der bet einer solchen beschäftigte« Personen da» Bedürfnis übersteigt, entscheidet das KriegSamt nach Benehmen mit der zuständigen Reichs­oder Landeszentralbehörde.

Im Übrigen entscheide« über die Frage, ob ei« Beruf oder Betrieb im Sinne des § 2 Bedeutung hat, sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der in einem Beruf, einer Organisation oder einem Betriebe tätigen Personen daS Bedürfnis »versteigt, »xSfchüff«, die für den Bezirk jede» Stellvertretenden General­kommando» oder für Teile deS Bezirk» z» bilden find.

§ 5.

Jeder AuSschuß (§ 4 Abs. 2) besteht au» einem Offizier alS Vorsitzenden, zwei höhere« Staatsbeamten, von denen einer der Gewerdeaufsicht angehören soll, sowie aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt das KriegSamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg da» KriegSministerium, dem t« diesen Bundeiftaaten auch

im übrigen der Vollzug des Gesetzes im Einver­nehmen mit dem KriegSamt zukommt. Die höheren Staatsbeamten beruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde. Erstreckt sich der Bezirk eines Stellvertretenden Generalkommando» auf die Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so werden die Beamten von den zuständigen Behörden dieser Bundesstaaten berufen; bei den Entscheidungen bei Ausschusses wirken die Beamten bei BundesstaatS mit, dem der Betrieb, die Organisation oder der Be» rufsausübende angehört.

§ 6.

Gegen die Entscheidung des AuSschnffeS (§ 4 Abs.

2) findet Beschwerde an die beim KriegSamt einzu- richtende Ze«tralstelle statt, die auS zwei Offizieren bei Kriegsamts, von denen der eine den Vorsitz führt, zwei vom Reichskanzler ernannten Beamten und einem von der Zentralbehörde bei Bund«»staats z« ernennenden Beamten, dem der Betrieb, die Organi­sation oder der Berufausübende angehört, sowie je einem Vertreter der Arbeitgeber und bet Arbeit­nehmer besteht j für die Bestellung dieser Vertreter gilt § 5 Satz 2. Werde« Marineinteressen berührt, so ist einer der Offiziere vom Reichs-Marineamte zu bestellen. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, sächsischer oder württembergischer Aus­schüsse ist einer der Offiziere von dem Kriegsmini- sterium bei beteiligten BundesstaatS zu bestellen.

8 7.

Die nicht im Sinne deS § 2 beschäftigten Hilf», dienstpflichtigen können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden.

Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Aufforderung zur freiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder eine durch Bermittlung der Landeszentralbehörden zu bestimmende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung nicht in ausreichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne HilfSdienst- l vüic '

jeden Bezirk einer Ersatzkommiffion zu bilden ist und aus einem Offizier als Vorsitzenden, einem höhere» Beamten und je zwei Vertretern der Arbeit­geber und der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Simme des Vorsitzenden den AuS- schlag. Für die Bestellung des Offiziers sowie der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gilt § 5 Satz 2; den höheren Beamten beruft die Landes- zentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde.

Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei einer der nach § 2 in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suche». Soweit hier­durch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht herbeigeführt wird, findet die Ueberweisung zu einer Beschäftigung durch den AuSschuß statt.

Ueber Beschwerden gegen die Ueberweisung entscheidet der bei dem Stellvertretenden General­kommando gebildete AuSschuß (§ 4 Abs. 2). Die Be­schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 8.

Bei der Ueberweisung zur Beschäftigung ist auf daS Lebensalter, die Familienverhältnisse, den Wohn­ort und die Gesundheit sowie auf die bisherige Tätigkeit deS Hilfsdienstpflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; desgleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftigte» und etwa zu versorgenden Angehörige« ausreichenden Unterhalt ermöglicht.

§ 9.

Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, der bei einer der im § 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt gewesen ist, sofern der HilfS- dienstpflichtig« nicht eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgeber» darüber beibringt, daß er die Be­schäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben hat.

Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem HilfS- dienstpflichtigen beantragte Bescheinigung auSzustelle«, so steht diesem die Beschwerde an einen »u»schuß zu, der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatz- kommiffton zu bilden ist und au» einem Beauftragte« des KriegsamtS als Vorsitzenden sowie au» je drei Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Je zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind au» der BeruiSgruppe zu entnehmen, welcher der Beteiligte Hilfsdienstpflichtige a«gehört. Erkennt der Aurfchuß nach Untersuchung des Falles an, daß ein wichtiger Gru«d für daS Ausscheiden vorliegt, so stellt er eine Bescheinigung «u», die in ihrer Wirkung die Bereinigung bei Arbeitgebers ersetzt.

^Fortsetzung folgt)

Bus der Heimat«

):( Hersfel». 13. Dezember. In gemeinsamer Sitzung deS Magistrat» und der »tadtverordnete«. sitzung am 11. d. MtS. ««rde Herr Stadtverordneter Rentner Artur Reh« hier anstelle des ausgeschiedenen Herrn Heinrich AI te » bürg mit 13 von 17 abgegebenen Stimmen zum zweiten Beigeordneten unserer Stadt gewählt.