Hersfelder Tageblatt
Amtliche» AiWsige»
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für dem Kreis Hersfeld
SreisBtett
MUltchen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Sei DÄSdv 1 holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». '
»r. 893 ^Ä***“ Mittwoch, bett 13 Dezember 1916
Amtlicher Teil.
HerSfeld, den 12. Dezember 1916.
Rogzeuschrot kann erst Ende der Woche geliefert werden.
Der Landrat.
Hersfeld, den 5. Dezember 1916.
Zur Unterstützung bei der Aufklärung in Lazaretten unbekannt verstorbener Heeresangehöriger werden vom Königlichen Kriegsministerium Sonder- Verlustlisten mit Photographien solcher Verstorbener herausgegeben. Diese Sonderverlustlisten liegen auf dem Landratsamte aus und können von Interessenten hier eingesehen werden und zwar Donnerstags einer jeden Woche von HV2 bis 12 Uhr.
Tgb. No. I. 12242. Der Landrat.
I. B.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Der Minister des Innern.
VI a 1859.
HerSfeld, den 25. November 1916.
Es ist wiederholt vorgekommen, das beurlaubte Mannschaften, die Lebensmittel in Belgien angekauft und nach der Heimat mitgenommen hatten, auf der Fahrt durch Deutschland angehalten und daß die von ihnen mitgeführten Borräte beschlagnahmt wurden. Ich ersuche deshalb, den Nachgeordneten Behörden bekannt zu geben, daß nach Mitteilung des Generalgouvernements in Belgien den aus seinem Bereiche beurlaubten Mannschaften die Mitnahme von LebenS- mittel» bis zu 5 kg auS Belgien nach Deutschland gestattet ist.
* * *
Hersfeld, den 5. Dezember 1916. LMMVKMdM!
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Landwirtschaftskammer
für den Regierungsbezirk Cassel.
Tgb. No. 9045/16. Caffel, den 21. November 1916.
Weißenburgstraße 12
Nachdem durch die preußischen Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober d. I. die Landwirtschaftskammern als Saatstellen im Sinne der genannten Verordnung bestellt sind, finden die mit dieseitigem Schreiben vom 23. v. M. — Tgb. No. 8163/16 - übersandten Bestimmungen über Prüfung und Freigabe von Hülsen, frischten zum Verkauf als Saatgut auch auf Ackerbohnen, Sojabohnen, Wicken, Lupinen, Peluschken und Gemenge von Hülsenfrüchten sinngemäße Anwendung. Wer demnach nicht anerkanntes Saatgut der genannten Früchte als Saatgut verkaufen will, hat einen Antrag auf Prüfung und Erwirkung der Freigabe an die Landwirtschaftskammer zu richten. Die Frist für die Einreichung der Anträge wird bis zum 1. Januar 1917 verlängert.
Der Vorsitzende.
J. V.: Unterschrift.
*’ * * Hersfeld, den 4. Dezember 1916. Wird veröffentlicht.
Tgb. No. K. G. 2915. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Cassel, den 1. Dezember 1916.
Richtlinie für haurfchlachtungen
Die Genehmigung von Hausschlachtungen und die Anrechnung des auS ihnen gewonnene» Fleisches erfolgt noch nach so verschiedenenen Gesichtspunkten, auch sind einzelne Bestimmungen so wenig klar, daß sich die Ausstellung von einheitlichen Richtlinien für den ganzen RegierungS-Bezirk als unerläßlich herauSge- stellt hat.
1 .) Als AnrechnungSzeit gilt die Dauer eines Jahres vom Tage der Hausschlachtung ab.
2 .) Jeder Haushalt, in dem mit persönlicher Tätigkeit der WirtschaftSangehörigen Schweine gemästet werden, hat das Recht, als Selbstversorger HauSschlachtungen vorzunehmen.
Für den Kopf eines solchen Haushalts beträgt die Gesamtmenge des für das AnrechnnngSjahr zuständigen Fleisches die doppelte Menge der RetchSfleischkarte, also 52 Pfund. Angehörige im Felde zählen nicht zum Haushalt.
Die verschie-enfach festgestellte anderwette Auslegung des § 10 der Verordnung vom 21. August dS. JS., daß nämlich die Hälfte des ersten Schweines überhaupt nicht in Anrechnung gebracht würde, und daß der Selbstversorger unter Umständen «ehr wie das Doppelt« der Reichs-
fleischkarte verbrauchen dürfe, ist vom LandeS- fleischamt für unzutreffend erklärt worden.
8 .) Die Genehmigung der Hausschlachtung ist, wenn die Voraussetzungen der vorgenannten Verordnung und der Ausführunzsanweisunz vorliegen, in der Regel bedingungslos zu erteilen.
Ueberstetgt ober die Menge des hausgeschlachteten Fleisches die nach Ziffer 2 berechnete, dem Haushalt innerhalb des AnrechnungSjahres insgesamt zustehende Menge, so ist die Genehmigung an die Bedingung zu knüpfen, daß der Ueberschutz an den Kommunalverband käuflich abgegeben wird. Bei der Berechnung dieses Ueberschusses empfiehlt es sich, geringe Mengen außer Betracht zu lassen und auch die voraussichtliche Eintrocknung des Fleisches zu berücksichtigen.
Der Kommunalverband wird das ihm auf vorstehende Weise anfallende Fleisch zur Versorgung der versorgungSberechtigten Bevölkerung gegen Fleischkarte verwenden,- bei erheblichen Zugängen an Fleisch wird eine Herabsetzung der gewerblichen Schlachtungen im Interesse des Biehstandes eintreten können.
5 .) Die Gesamtmenge deS dem Kommunalverband aus Hausschlachtungen zur Verfügung gestellten Fleisches ist allmonatlich der Bezirksfleischstelle mitzuteilen.
6 .) Es kann auch die Schlachtung von 2 oder mehr Schweinen zu gleicher Zeit gestattet werden, wenn das Gesamtschlachtgewicht der Schweine die Jahresmenge des Haushaltes nicht übersteigt.
7 .) Soweit das Ergebnis der ersten oder einer folgenden Schlachtung die JahreSmenge des Haushalts deckt, darf eine weitere Hausschlachtung nicht genehmigt werden.
8 .) Um dem sich selbst versorgenden Haushalt den Bezug frischen Fleisches während der Anrech- nungszeit zu ermöglichen, kann der Selbstver- i sorget entgeltlich von dem Fleisch der Haus- I
band abgeben, jedoch darf diese Abgabe nur gege« Rückgabe entsprechender Fleischkarten des Empfängers und unter Kontrolle des Kommunal- verbandes stattfinden. Entsprechend der abgegebenen Menge sind dem Selbstversorger Fleischkarten auszuhändigen.
9 .) Soweit Selbstversorger unentgeltlich Dauerwaren an andere abgeben, bleibt die einmal festgesetzte Anrechnungszeit bestehen.
10 .) Bei dem herrschenden Futtermangel ist gegen die Schlachtung leichterer Schweine nichts einzu- wenden.
11 .) Für Hausschlachtungen der Jsraeliten, für die Schweinehausschlachtungen nicht in Betracht kommen, gelten folgende Vorschriften. Es ist grundsätzlich die Schlachtung nur eines Stuckes Rindvieh gestattet, für welches die Voraussetzung des sechswöchigen eigenen Besitzes nicht vorzu- liegen braucht. Dagegen bleiben die Vorschriften für die Anrechnung bestehen.
Die aus rituellen Rücksichten abzugebenden Hinter- viertel stehen zur Verfügung des Kommunal- Verbandes und werden diesem auf seine Schlachtungen angerechnet.
Bezirksfleischstelle.
*
*
Hersfeld, den 6. Dezember 1916. Wird veröffentlicht.
Der Vorsitzende des KreisauSschnfses.
A. 14722. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat«
* (Die Grundsätze für UrlaubS erteiln ng.) Auf die Eingabe -es Präsidenten deS Deutschen Han- delStages wegen militärischer Beurlaubung von Angehörigen -er Industrie und deS HandelS hat da» preußische Kriegsministerium folgenden Bescheid erteilt: „In einem Erlaß deS Kriegsministers sind erst kürzlich sämtliche Truppenteile neuerdings darauf hin. gewiesen worden, daß neben den Beurlaubungen für die Landwirtschaft auch die Angehörigen aller übrigen BerufSstände, soweit eS die dienstlichen Interessen irgend zulaffen, möglichst gleichmäßig bet der UrlaubS- erteilung berücksichtigt werden sollen. Besondere Rücksicht wird dabei bei den verheirateten Leuten genommen werden Eo sehr die dortigen Ausführungen vom KriegSministertum gewürdigt werden, läßt sich aber bet den hohe« Anforderungen, die gerade gegenwärtig an die Gefechtsstärke der Truppen gestellt werden müssen, leider nicht ermöglichen, den Kaufleuten und Angestellten bei Industrie- und Handelsunter- nehmunge« allgemein eine«Weih«achtS- und Neujahrs- Urlaub von längerer Dauer zu gewähren. Soweit es sich jedoch nach de« gegebenen Gesichtpunkten und bei der Art der jeweiligen Verwendung der Truppenteile durchführen läßt, werden dortige Anregungen Berücksichtigung finden.
):( Her-feld, 12. Dezember. BiS auf Weitere» werden Anträg« aus Umstellung schon ladebereit ge
stellter Wagen nach einer andern Stelle deS Bahnhofs zurückgewiesen, da hierdurch eine Verzögerung deS Wagenumlaufs eintritt. — Es wird wiederholt erinnert, daß Holzverschläge und Lattengestelle nur zerlegt zur Beförderung angenommen werden.
):( HerSfeld, 12. Dezember. Die außerordentliche Inanspruchnahme der Güterwagen für unmittelbare oder mittelbare Zwecke der Heeresverwaltung macht es gegenwärtig der Eisenbahnverwaltung unmöglich, d.n Bedarf an bedeckten und offenen Wagen für ändere Güter vollständig z« befriedigen. Da es von höchster Wichtigkeit ist, die rechtzeitige Heranschaffung der Lebensmittel, insbesondere für die großen Städte und Industriegebiete, unbedingt sicherzustellen, wird es Pflicht der Verkehrbetreibenden, alle Kräfte aufzu- bieten, um durch schnelle Entladung, den Wagen- Umlauf und dadurch die Wagengestellung zu verbessern. Leider muß immer wieder festgestellt werden, daß die Empfänger von Wagenladungsgütern nicht innerhalb der festgesetzten Fristen für bis Entladung der Wagen sorgen; die Verzögerungen sind oft ganz erheblich. Zum Teil bleiben die Wagen erst längere Zeit stehen, bevor mit der Entladung überhaupt begonnen wird. Dadurch wird die baldige Wiederverwendung der Wagen verhindert, mithin die Allgemeinheit geschädigt. Die Entladeverzögerungen wirken aber auch höchst nachteilig auf die gesamte Güterbewegung und Betriebsführung der Eisenbahnen. Es soll nicht verkannt werden, daß die Entladung und Abfuhr der Güter mit der erwünschten Schnelligkeit zur Zeit nicht immer leicht ist, weil es vielfach an Arbeitskräften und Gespannen fehlt. Unter geeigneten Verhältnissen ist die Militärverwaltung auch bereit, militärische Hilfe zu stellen, falls sie hierzu in der Lage ist. Die rechtzeitige Entladung der Wagen wird vielfach auch durch zu starken Zulauf von Gütern für denselben Empfänger, namentlich die Gemeindeverwaltungen und industrieellen Werke verhindert. Hier könnten die Empfänger durch bessere Anpassung der ^ufuMMNBaB*M&iig^^ vorbeugen, oder wenigstes die weitere Zufuhr rechtzeitig einschränken. Es bedarf hierzu nur einer Benachrichtigung an die Eisenbahndirektion, damit die betreffenden Versandstationen telegraphisch angewiesen werden, vorläufig keine weiteren Wagen zu stellen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen kann auf Erstaltung der Wagenstandgelder nicht gerechnet werden. Sollten die Entladeverzögerungen nicht nachlasfen, so wird eine den Verhältnissen entsprechende Erhöhung der Wagenstandgeldern in Er- wägung gezogen werden.
):( Hersfeld, 12. Dezember. Infanterist Heinrich Völker von hier, im bayerischen Jnf-Regt. No. 7, früher Schriftsetzer in unserer Druckerei, wurde aus- gezeichnet mit dem Bayerischen Militä r-Verdienst. Kreuz 3. Klaffe mit Schwertern.
Eiseuach, 9. Dezember. Die Angehörigen des auf dem Felde der Ehre gefallenen Eiscuacher Bürgermeisters Hörning überwiesen der Stadt zum Andenken an den Gefallenen ein Vermächtnis von 6000 Mark für Zwecke sozialer Fürsorgeeinrichtungen. Der Ge- meinöerat nahm diese Stiftung mit Dank an.
Strjeinnis
der bei L. Pfeiffer Depositen lasse Herrfeld zu Hersfeld ferner eingegangenen Spenden für Weihnachtsgaben wie nachstehend
für die Krieger im Felde, worüber dankend quittiert wird:
von
Ungenannt
Mk.
Herrn RittergntSpächter Hold, Kirchheim
Herrn Arthur Rehn, HerSfeld
Ungenannt
Herrn Ph. Volkmar, HerSfeld
„ Heinrich Göbel, Johannisstr.
Frau Therese Schimmelpfeng
Frau Schwarz ^
Herrn Severin
Frau Adele Ley ,
Herrn Leutnant Heinz EwerS „
Fräulein Minna & Lifft Schreiber „
Dik.
bisheriger Bestand heutiger Bestand
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Mk. 1.327 —