Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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»r. 290. w"" ^ft“*“ Sonntag, den 1O. Dezember
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 7. Dezember 1015.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden ersucht, die noch rückständigen Zu- und Abgangslisten für das 3. Vierteljahr 1916 bis spätestens zum 15. ds. Mts. einzureichen.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommission.
Tgb. No. 2095. I. V.:
v. Hedemann, Neg.-Asscssor.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Berlin, W. 9, den 12. November 1918.
Sammeln von Buchekern.
Nbch § 1 der Verordnung vom 14. September 1016 über Bucheckern (NeichSgesetzhlatt S. 1027) hat, wer Bucheckern sammelt, die gesammelten Mengen abgesehen von einigen Ausnahmefällen, an den KriegS- ausschutz für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin oder die von letzterem bestimmen Stellen abzuliefern. Zuwiderhandelnde und Oelmühlen, die Widerrechtlich von den Sammlern zurückgehaltene Bucheckern zur Verarbeitung annehmen, werden nach § 13 der Verordnung mit Gefängnis bis zu 8 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Ich ersuche, dafür zu sorgen, daß die vorbezeichneten Bestimmungen in den beteiligten Kreisen der Bevölkerung allgemein bekannt, auch die Oelmühlen einer sorgfältigen Überwachung unterzogen werden, damit der unstatthaften Verarbeitung von Bucheckern nach Möglichkeit vorgebeugt wird und Zuwiderhandlungen zur Bestrafung kommen.
Ich mache gleichzeitig darauf aufmerksam, daß nach mir zugegangenen Mitteilungen das Sammeln der MWÄMLWMMWWMWijW
Ich ersuche, auf amtlichem Wege wie auch durch die Tagespresse nochmals auf die Wichtigkeit des Sammelwerkes und zugleich auf die besonderen Vorteile hinzuweisen, die die Sammler von Bucheckern auf Grund des § 1 zu lfd. No. 3 und des § 8 der Verordnung in Bezug auf die Versorgung mit Buchöl genießen. Bei dieser Gelegenheit ist die rege Beteiligung der Schulen an dem Sammeln der Bucheckern nochmals als besonders notwendig für die Erreichung eines befriedigenden Ergebnisses zu bezeichnen.
Im Auftrage.
von Freier
* * * HerSfeld, den 2. Dezember 1916. Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 11008. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affefsor.
Hersfeld, den 30. November 1916.
Nach § 1 der Verordnung vom 14. September 1916 über Bucheckern (Reichs-Gesetzbl. S. 1027) hat, wer Bucheckern sammelt, die gesammelten Mengen, abgesehen von einigen Ausnahmefällen, an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin oder die von letzterem bestimmten Stellen abzuliefern. Zuwiderhandelnde und Oelmühlen, die widerrechtlich von den Sammlern zurückbehaltenen Buchecker zur Verarbeitung annehmen, werden nach § 13 der Verordnung mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Für den hiesigen Kreis sind die Herrn Lehrer des Kreises als örtliche Sammelstellen bestimmt worden. Bei dieser Gelegenheit weise ich auf eine rege Beteiligung der Schulen an dem Sammeln der Bucheckern chin, da sonst ein befriedigendes Ergebnis des Sammelwerkes nicht erreicht wird.
Tgb. No. 1. 12041. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affefsor.
Bekanntmachung über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917-18.
Vom 2. Dezember 1916.
Der BundeSrat hat auf Grund deS § S des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wtrt- schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RetchS-Gesrtzbl. S. 327) folgende Verordnung, erlassen :
$ 1.
Rübenverarbeitende Fabriken dürfen in Verträgen über Lieferung von Zuckerrüben für daS BetriebSjahr 1917'18 keinen niedrigeren Preis für 50 Kilogramm vereinbaren als 0,95 Mark über dem im Betriebsjahr 1913 14 von ihnen für Kaufrüben gezahlten Preise. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem niedrigeren Preise abgeschloffen sind, gelten, soweit im Betriebsjahre 191718 zu liefern ist, als zu diesem Mindestpreis abgeschlossen.
Soweit Aktionäre oder Gesellschafter einer Gesell
schaft mit beschränkter Haftung auf Grund des Gesell- schastsvertrags zur Lieferung verpflichtet sind, finden die Vorschriften im Abs. 1 sinngemäß Anwendung; in diesem Falle wird der feste Geldpreis zugrunde gelegt, der im Betriebsjahr 1913 14 für die auf Grund des Gesellschaftsvertrags gelieferten Rüben gezahlt ist.
Bei Fabriken, die für daS Betriebsjahr 1913'14 Verträge der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art nicht abgeschlossen hatten, beträgt der Mindestpreis für Rüben 2 Mark für 50 Kilogramm.
Bei Berechnung des Mindestpreises bleiben Abreden über Erhöhung des vereinbarten PreiseS mit Rücksicht auf den Zuckergehalt, den Gewinn der Zuckerfabrik oder sonstige Umstände sowie über Neben- lieferungen außer Betracht.
Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen treffen und Ausnahmen zulassen.
§ 2.
Der Preis des von den Rohzuckerfabriken im Betriebsjahr 1917/18 hergestellten Rohzuckers wird für 50 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg auf 18 Mk. festgesetzt. Monatszuschläge werden nicht gewährt.
Der Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestation gelten, sowie die Preise für Rohzucker, der außerhalb des StandsortS der Faoriken eingelagert ist.
§3. •
Die rübenverarbeitenden Zuckerfabriken sind berechtigt, von Rübenbauern, die ihnen Zuckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 zu liefern verpflichtet sind, für das Erntejahr 1917 Lieferung von Zuckerrüben von einer gleich großen Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Dabei gelten, soweit nicht eine andere Vereinbarung zustande kommt, die für das Erntejahr 1916 vereinbarten Bedingungen vorbehaltlich der Vorschrift im § 1.
Das Verlangen (Abs. 11 kann nur bis zum 15. MWWWMW
Ergeben sich bei der Frage, ob die §§ 1, 3 Anwendung finden, sowie bei Anwendung dieser Vorschriften selbst Streitigkeiten, so kann jede Partei eine Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde,in deren Bezirk die Fabrik liegt, darüber beantragen, zu welchen Bedingungen die Rüben zu liefern sind. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet nach freiem Ermessen; sie kann Ausnahmen von der im § 3 festgesetzten Verpflichtung zulassen, wenn dies im Interesse der Volksernährung oder mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Betriebe des Rübenbauers geboten erscheint. Die Entscheidung ist endgültig und für die Gerichte bindend.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
§5.
Kaufverträge über Rohzucker aus dem BetriebS- jahre 1917/18 dürfen bis auf weiteres nicht abgeschlossen werden. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, sind nichtig.
§6.
Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futtermitteln, die sie im Betriebsjahr 1917/18 herstellen, an die rttbenliefernden Land
wirte zurückliefern:
1. 85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vomHundertdes Gesamtgewichts der anfallenden Steffensschen Brühschnitzel;
2. Rohzuckermelasse im Gesamtgewichte von einem Fünftel vom Hundert der gelieferten Rüben. Die Melasse kann als Melasse oder angetrocknet an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend mehr Melaffeschnitzel als nach Numer 1 zulässig zurückgeliefert werden.
Im übrigen verbleibt eS hinsichtlich der zuckerhaltigen Futtermittel bei den bisherigen Vorschriften. Soweit Schnitzel und Melaffe hiernach im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen werden, wird all Uebernahmeprei» festgesetzt:
" ^ ' f......... 0,80 Mk. für 50 kg,
für nasse Schnitzel......... 0,80 Mk.
„ Trockenschnitzel ohne Sack . . 12,00 „
„ Zuckerschnitzel nach dem Steffensschen Brühverfahren ohne Sack............15,00 „
„ Rohzuckermelasse mit einem Zuckergehalte von 50 vom Hundert......... ■ 7,50 „
Diese Verordnung tr kündung in Kraft.
für
kg,
50
50
50
mit dem Tage der Ber.
Berlin, den 2. Dezember 1916.
Der Stellvertreter deS Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
* * * HerSfeld, am 7. Dezember 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 11364. Der Landrat.
I B.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 9. November. (Verkehr mit Web- Wirk- undEtrickwaren.) Durch die neue Verordnung des Bundesrates vom 31. Oktober d. J. über den Verkehr mit Web-, Wirk- Strickwaren sind wesentliche Aenderungen eingetreten, welche wir hiermit zur Kentnis unserer Leser bringen. Von jetzt ab sind u. a. bezugsscheinpflichtig: Eetdenplatterte Strümpfe, Steppdecken, alle Kleider- und Echürzen- stoffe, mit den unten angebenen Ausnahmen die gesamte fertige Herrn-, Damen- und Kindergarderobe und Maßschneiderei, die gesamte Herrn- und Damenwäsche mit Ausnahme von Kragen, Manschetten, Vorsteckern und Einsätzen, die Säuglingswäsche, Wäschestoffe, alle Taschentücher, mit Ausnahme der mindesten» zu ein Drittel der Fläche aus Spitzen bestehenden, die getragenen Kleidungsstücke. Dagegen werdenbezugsscheinfrei u. a.: Belvet» baumwollene Stickereistoffe, baumwollene gewebte oder gewirkte Spitzenstoffe, baumwollene glatte oder gemusterte, gewebte undichte Kleiderstoffe, sowie alle ausschließlich auS den vorgenannten Stoffen hergestellte Gegenstände, ferner imitierte Pelzgarnituren aus baumwollenem oder wollenem Plüsch, Krimmer oder Astrachan. Alle Gegenstände deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 1 Mark für daS Stückbe. trägt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern und Scheuertüchern; Stoffen wur bis zu Längen von 30 Ztm., sofern der Kleinhandelspreis nicht mehr als eine Mark beträgt; in beiden Fällen darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als 1 Stück derselben Ware veräußert werden. Die Gewichtsgrenzen für bezugsicheinfreie Strümpfe und Socken sind herabgesetzt worden. BezugSscheinfrei bleiben u. a. Stoffe auS Natur- und Kunstseide und halbseidene Stoffe sowie alle ausschließlich auS
en Stoffen heraestsllte Gegenstände.
lrf-VerSf«« -e uns mitgeterlt wird, sind die für das Soldatenhetm des Landsturm- Regiments 38, dem auch das Landsturm-Bataillon Hersfeld angehört, erbetenen Bücher noch nicht in ausreichender Zahl beim hiesigen Magistrat «in- gegangen. Weitere Gaben werden deshalb noch mit Dank angenommen.
):( Hersfeld, 9. Dezember. Beseelt von dem Wunsche, auch in diesem Jahre etwas mit dazu bet- zutragen, unseren Helden draußen im Felde eine kleine Weihnachtsfreude zu bereiten, hatte der hiesige Zweigverein vom Roten Kreuz sich vor einiger Zeit an die Bewohner der Stadt mit der Litte um Zuwendung von Weihnachtspäckcheu und hierfür bestimmte Geldspenden gewandt. Diese Bitte hatte bei vielen freundliches Gehör gefunden. Die oft be- wiesene Bereitwilligkeit, mitzuhelfen, wenn el gilt, unseren wackeren Kriegern einen kleinen Teil der Dankesschuld abzutragen, bewährte sich aufs neue. Wurden doch dem Zweigverein neben den Geldspende» in z. T. recht ansehnlichen Beträgen auch noch 530 Päckchen überwiesen. Von diesen Geldspenden und einem aus dem Bestand des Zweigvereins hierzu bestimmten Betrage von 2000 Mark wurden für 950 Soldaten Weihnachtsgaben beschafft, soöatz wir 1480 Weihnachtsgaben für die Truppen im Felde, für die Verwundeten -und Kranken in den Lazaretten der Kriegsschauplätze an die Adnahmestelle 1 und 2, »e» 11. Armeekorps in Gaffel absenden konnten. $w Verhältnissen der Zeit entsprechend bestanden d»e vom Zweigoeretn beschallten Weihnacht-gaben vor allem auS Zigarren, Zigaretten, Tabak, Pfeifen, Messern, Hosenträgern, Spielen, Welhnachtsjchriften und sonstigen passenden Gegenständen. Aber auch noch 100 Hemden, die von den Damen des Nähvereins gearbeitet waren und die sicher manchem Krieger alS Ärihnachtsgabe besonders willkommen sein »erden, konnten den Gaben beige fügt werden. Allen freundlichen Gebern, insbesondere auch den Schülern und Schülerinnen deS LyzeumS, der Bürgerschule und -er landwirtschaftlichen Winterschule sei hiermit nochmals herzlich Dank gesagt.
):( HerSfeld, 9. Dezember. Auf den morgen Abend im Kaiserhof von Seiten des evangelischen Arbeiter, v er eins stattfindenden Bortrag über: soziale Versicherung unter ganz besonderer Berücksichtigung der Rechte der im Heeresdienste stehenden Versicherten machen wir auch an dieser Stelle besonders die Kriegerfrauen aufmerksam.
Göttingen, 8. Dezember. Der bekannte Uni- versitätSstallmeister a. D. Georg Frhr. v. Münchhanse« ist hier gestorben.
Gießen, 7. Dezember. Der vielfach vorbestrafte Hausdiener Friedrich Wilhelm Haus auS Wangen hatte in den Monaten September und Oktober aul dem Boratsraum deS Sprudelhotels z« Bad «auheim zu drei verschiedenen Gelegenheiten 2000 bi» 2500 Eier gestohlen und nach Frankfurt an angeblich unbekannte Seite verkauft. Die Strafkammer Gießen verurteilt« ihn zu 5 Jahren Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehreurechte aus 10 Jahre.