Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. '
«r. 289
s«llg«, b™^^^ Sonnabend, den 9. Dezember
1916
Amtlicher Teil.
ßersfeld, den 5. Dezember 1916.
Mir Bezug auf die Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Beffandaerhebung und Enteignung der Bierglasdeckel und Bierkrugdeckel aus Zinn vom 1. Oktober 1916 Krei§blatt pso» 233 ersuche ich die noch nicht gemeldeten, beschlagnahmten Deckel bis spätestens zum 15. d. M. unter Benutzung der vor- gelchriebenen JMeldefchetne, die bei der Sammelftelle in Bersfeld, Hm JMarkt ffo. 31 zu haben sind, bestimmt einzureichen.
Ick bemerke zur Hufklärung nochmals, das) die Bestimmungen dieser Bekanntmachung für alle Brauereien, Gastwirtschafts- und Schankbetriebe, ferner für Vereine, Gesellschaften, Kasinos und Kantinen gelten.
Cgb. ^o. I. 11362. Der Candrat.
1. V.:
v. ßedemann, Reg.-Hffefsor.
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Anordnung
auf Grund der §§ 12, 15 und 17 der Bekanntmachung über die Einrichtung von PretSprüfungSstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1815 sowie § 18 der Bekanntmachung vom 20. Juli 1916.
§ 1.
Der Verkauf und die Abgabe von Butter inner»
vom Vorsitzenden des KreisausschusseS zum Aufkauf von Butter ermächtigten und mit Ausweis versehenen Händler und Butterfrauen. Der Versand und die Abgabe von Butter an andere Stellen oder Personen insbesondere nach außerhalb des Kreises, ist nur insoweit zulässig, als es sich um Butter handelt, die von den dem Versorgungsberechtigten oder Selbstversorgern zustehenden Rationen erspart ist. Den Versorgungsberechtigten stehen wöchentlich 60 g., den Selbstversorgern 120 g. auf den Kopf wöchentlich zu.
§ 2.
Jeder der Butter versenden will, hat dies bei der Kontrollstelle seine» Bezirks (Gendarmen) anzumelden. Die Kontrollstelle erteilt dem Anmeldenden hierüber eine Bescheinigung, falls es sich um ersparte Butter handelt. Anderenfalls wird die Erteilung einer Bescheinigung abgelehnt.
I 3.
Die Aufgabe von Butter zum Versand per Post oder Bah» darf nur unter Vorlage der Bescheinigung der Kontrollstelle erfolgen, andernfalls wird die Post die Beförderung der Sendung ablehnen.
$ 4.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Hersfeld, den 30. November 1916. Der Kreisansschntz. cy. P :
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Bekanntmachung über Kohlrüben.
(Schluß.)
8. Bewirtschaftung der Kohlrüben und Berbrauchsregelung.
§ 18.
Die Reichskartoffelstelle hat für die Deckung des Bedarf» an Kohlrüben, die als Ersatz für fehlende Kartoffeln erforderlich sind, zu sorgen. Sie kann sich hierbei der Hilfe der nach § 7 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (NeichS-Gesetzbl. S. 590) eingerichteten Bermittlungs- stellen sowie der Kommunalverbänden bedienen. Diese haben ihr auf Verlangen Auskunft zu geben und sind an ihre Weisungen gebunden. Die ReichS- kartoffelstelle trifft die näheren Bestimmungen über den Erwerb und kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen. •
§ 14.
Die Kommunalverbände, denen durch die Reichs- kartoffelstelle Kohlrüben zugewiesen werden, haben deren Verbrauch in ihrem Bezirke zu regeln. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß zwei Teile Kohlrüben einem Teile Kartoffeln gleichstehen.
die Art -er Regelung $ 14) vor
§ 15.
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten Behörden können die Art der Regelung (§ 14) vorschretben- die LandeS- zentralbehörden oder die von diesen bestimmten Behörden können die Regelung ür sämtliche oder einzelne Kommunalverbände selbst vornehmen.
§ 16.
Die Kommunalverbände können in ihre» Be- ztrken Lagerräume für die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest.
§ 17.
Die- Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinde» die Regelung deS Verbrauchs übertragen wird, gelten die §§ 14 bis 16 für die Gemeinden entsprechend. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, können die Uebertragung verlangen.
§ 18.
Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§$ 14 bis 17) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
4. Schlußbestimmungen.
§ 19.
Die LandeSzentralbehörden erlassen die erforderlichen AuSführungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, als Kommunalverband, als zuständige Behörde und alS höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbände» und Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Borstände erfolgen.
§ 20.
Der Reichkanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 21.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr« und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite- schafft, insbesondere au» dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt ■ejjejjjjM WWur Verarbeitung annimmt oder verbraucht-
2. wer unbefugt beschlagnahmte Borräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Er- werbSgeschäft über sie abschlietzt-
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen (§ 3) pflichtwidrig unterläßt -
4. wer eine ihm nach § 2 Abs. 3 und § 4 obliegende Anzeige nicht in der gefetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht-
5. wer der Verpflichtung des § 12, Borräte zu ver- wahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt ;
6. wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbehörde, eine von dieser bestimmte Behörde, ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung erlassen hat.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören »der nicht, eingezogen werden.
§ 22.
Diese Verordnung tritt mit dem 4. Dezember 1916 in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 1916.
Der Stellvertreter -es Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Anordnung
gemäß § 6 -er Bekanntmachung vom 3. Oktober 1916.
§ 1.
Die Anordnung -es Kreisausschusses über die Bewirtschaftung und den Verkehr mit Milch vom 27. Oktober 1916 wird in folgenden Punkten «-geändert: 1. In § 2 unter d heißt eS in Zukunft: Die Bescheinigungen zu - sind vom behandelnden Arzt auSzustellen und von einer Kommission unter Vorsitz des Kreisarztes zu prüfen und festzustellen. Die Abgabe von Krankenmilch erfolgt vom 5. Dezember 1916 ab nur gegen solche Bescheinigungen nebst Milchkarte, die von der Kommission geprüft und als solche kenntlich gemacht sind. Gegen andere Krankenscheine darf seine Vollmilch mehr abgegeben werden, auch wen« der Inhaber im Besitze einer Milchkarte ist.
2. In $ 11 ist anstatt 180 gr. zu setzen 120 -r. Die Verteilungsstelle ist somit verpflichtet, dem Land. Wirt auf Antrag höchsten- biS zu 120 gr. Butter wöchentlich auf den Kopf der zum Haushalt gehörigen Selbstversorger zurückzuliefern.
I. $ 12 erhält folgenden Zusatz: Der Vorsitzende des KreiSauSschusseS wird ermächtigt, in einzelnen Fällen zu gestatten, daß Magermilch bis zu 12 Liter -er täglich gelieferten Vollmilchmenge täglich zurückgeliefert wird.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie -er auf Grund dieser Anordnung vom Vorsitzenden der KreiSauSschusseS erlassenen Bestimmunge» »erde»
mit Geldstrafe biS zu 10 000 Mark «»d mit Gesäng. ni» bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver. öffeutlichung in Kraft.
Hersfeld, den 1. Dezember 1916.
Der Kreisansschntz.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asfeffor.
Ausführungsbestimmungen
zur BundeSratsverordnung über Saatkartoffeln vom 16. November 1916.
Kommunalverbände sind die Land- und Stadtkreise, die den Kommunalverbänden auferlegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstand zu erfüllen.
Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungex, durch deren Vermittlung Saatkartoffel abgesetzt werden dürfen, sind die Landwirtschaftskammern (für die Hohenzollernschen Lande die Zentralstelle für Landwirtschaft und Gewerbe in Sigmaringen.) Die Land- wirtschaftSkammern haben die in ihrem Bezirk aufzu- bringenden Saatkartoffeln im Einvernehmen mit der Provinzialkartoffelstelle zu beschaffen.
2.
Die Kommunalverbände haben auf den Antrag der Landwirtschaftskammer die Ausfuhr von Saatkartoffeln au» ihrem Bezirk zu gestatten. Sie dürfen Kartoffeln, die durch Vermittlung der LandwirtschaftS- kammer zu Saatzwecken beschafft sind, nicht zu Speisezwecken in Anspruch nehmen.
I
Die Landwirtschaftskammern haben der ReichS- kartoffelsteüe den Provinzialkartoffelstellen und den beteiligten Kommunalverbänden auf alle die Lieferung von Saatkartoffeln betreffenden Frage» Auskunft zu geben.
Die Kommunalvc-oänöe erhalten nach näherer Bestimmung der Reichskartoffelstelle Nachricht über die aus andern Kommunalverbänden in ihren Bezirk gelieferten Saatkartoffeln. Sie haben darüber zu wachen, daß diese Kartoffeln zur Saat verwendet werden. Hierbei sind die von der Reichskartoffelstelle und den Provinzialkartoffelstellen ergehenden Weisungen zu beachten.
Berlin, den 16. November 1916.
Der Minister Der Minister für Landwirtschaft, für Handel und Gewerbe Domänen und Forsten. Im Axstrage Freiherr LusenSky, von »chorlemer
Der Minister bei innern In Vertretung DrewS.
* * * HerSfeld, den 2. Dezember 1916. Wird veröffentlicht.
Die Bundesrat-verordnung über Saatkartoffel vom 16. November 1916 ist veröffentlicht im KreiSblatt No. 281 am 80. November.
Tgb. No. I. 11910. Der Landrat.
I. B.: v. Hedemann, Reg.-Lflcffor.
Bus der Heimat.
):( Hersfer», 8 Dezember. Naujiicn Montag, nachmittags 4 Uhr, findet im Rathaussaale eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt. Tagesordnung: Wahl eines zweiten stell». Vorsitzenden des Gewerbegerichts. — Wahl zweier Mitglieder der Versorgungsstelle. — Beschlußfassung über die Amtsniederlegung des Herrn Beigeordneten Altenburg. — Bewilligung eine» Beitrags zu den Kosten eines hauswirtschaftlichen Bortrags. — Nach- bewilligungen für da» GaS- u. Wasserwerk. — Nach- bewilligung der Kosten für eine Uferreparatur an der Fulda. — Bewilligung einer MietSentschädigung an den Vaterländischen Fraueuverein für die Räume der Winterschule. — Bewilligung -er Kosten für Einrichtung elektrischer Beleuchtung im Bürgermeister- zimmer. — An die öffentliche Sitzung schließt sich eine vertrauliche an.
fanan, 6. Dezember. Am Abend des 1. Dez. hatte die im benachbarten Kilianstädten im Gemeinde- Hause wohnende Ehefrau bei im Felde stehende« Tagelöhners Philipp Schmidt im Ofen noch tüchtig eingeheizt und sich dann mit ihren fünf Kindern im Alter von 3—13 Jahren schlafen gelegt. Da da» Ofenrohr nicht genügend gereinigt war, strömten die Kohlengase zurück und verbreiteten sich im Schlaf- zimmer, wodurch die ganze Familie vollständig betäubt wurde und dem Erstickungstod« nahe war, als man sie am Sonnabend morgen vorland. Glücklicherweise konnte allen Bewußtlose» schnell Hilfe und Rettung gebracht werden. — Der Landgraf Friedrich Alexander von Hessen auf Schloß Philippsruhe hat eine größere Anzahl schwerer goldener Medaillen auS seiner Sammlung der Goldankaussstelle in Hanau übergeben lassen. Der Erlös wird für wohltätige Zwecke Verwendung finden.