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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

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HUMpMkMrtrlMrüch fürHersfeld 1r50 Mark, durch die Post Le- DAM t;60 Mark. Druck und Verlag von Ludrvig Funks Buchdruckerei Krtsfeld. Wr die Redaktion vsrantwoMch Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 P?M^ im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Wled» gelungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag luufjnrittani.

Nr. 288.^e-a^*>i*-* Freitag, den 8. Dezember

1*16

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 4. Dezember 1916.

Der Zentralviehhandelsverband hat die Stall­höchstpreise für Kälber anderweitig wie.folgt fest­gesetzt :

1) bis 100 Pfund Lebendgewicht 60 Mk. für 50 kg.

2) von 100 Pfund bis 150 Pfund Lebendgewicht 80 Mk. für 50 fg.

3) Wer 150 Pfund Lebendgewicht 90 Mk. für 50 kg.

Die neuen Preise gelten für alle Kälber, die ab

4. Dezember ds. Js. zur Anlieferung kommen.

Der Vorsitzende deS Kreisausschnffes.

I. A. No. 14819. I. V. :

v. H edemann, Reg.-Asseffor.

6 Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften.

Vom 3. Dezember 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 deS Ge­setzes über die Ermächtigung des BundeSratS zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung, be­treffend Abänderung der BundeSratsverordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. G. 55), betreffend Sie Unterstützung von Familien in den Dienst einge­tretener Mannschaften, erlassen:

1. Dem § 4 werden als Abs. 2 und 3 folgende Be­stimmungen eingefügt

Für die Monate November 1916 bis einschließ­lich April 1917 werden die im Abs. 1 bez«ichneten Mindestsätze auf monatlich 60 Mark für die Ehe- franen und auf monatlich 10 Mark für die sonstigen Berechtigten festgesetzt.

Dezember 1916 zusammen mit der zweiten Halb- monatsrate im Dezember 1916 ausgezahlt.

Folgende Bestimmung tritt als § 12 hinzu.

Die Familien der aus dem Heeresdienst entlasse­nen Mannschaften (§ 1 des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst cinge- tretener Mannschaften vom ^AWM^ISl^ ^"^ § 1 der Berordnu ng) erhalten noch eine Halbmonatsrats nach dem Tage der Entlassung als außerordentlich« Unterstützung.

Diese Bestimmung tritt mit Wirkung vom1. De­zember 1916 in Kraft.

Berlin, den 3. Dezember 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Auf Grund des Artikels 1 Absatz s der Verord­nung vom 18. September 1916 R. G. Bl. S. 1048 und der mir von den Herren Ministern für Land­wirtschaft, Domänen und Forsten und der Innern erteilten Ermächtigung setze ich mit Zustimmung des Kriegsernährungsamts hiermit fest, daß der Preis von 300 Mark für die Tonne Hafer in der ganzen Provinz Heffen-Naffau mit Ausnahme

») Regierungsbezirk Cassel

1) deS Stadt- und Landkreises Hanau;

b) Regierungsbezirk Wiesbaden

2) des Stadtkreises Frankfurt a. M.;

3) d«S Kreises Höchst, ausgenommen der Gemeinden Langenhain, Lorsbach, Marxheim und Münster/

4) der Gemeinde Schierstein im Landkreise Wies­baden ;

5) der Gemeinden Oberwalluf, Niederwalluf, Elt- ville, Erbach, Hattenheim, Oestrich, Mittelheim, Winkel, Geisenheim, RttdeShei«, Aßmannshausen, Lorch und Lorchhausen im Rheingaukreise/ für Lieferungen bis einschl. den 15. Oktober 1816 be­zahlt werden darf. Nr. 21749.

Laffel, den 29. November 1916.

Der Oberpräfident. Hengsteuberg.

* ^: * HerSfeld, den 4. Dezember 1916.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. «. G. 3955. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Asfeffor.

Bekanntmachung über Kohlrüben.

Bom 1. Dezember 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über KriegSmaß- nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. E. 401) wird verordnet:

1. Beschlagnahme

Die im Reiche vorhandenen Kohlrüben (Wrnken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) werden für den Kommunalverbaud beschlagnahmt, in dessen Bezirk

sie sich befinden. Ausgenommen sind die Borräte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigen­tums des ReichS, einer BundeSstaatS oder Elsaß- Lothringens stehen.

r 2.

An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Ver­änderungen nur mit Zustimmung des Kommunal- verbandeS, für den sie beschlagnahmt sind, vorge­nommen werden, soweit sich auS den §$ 3 bis 6 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über sie und von Verfügnnge», die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest­vollziehung erfolgen.

Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes oder nach §§ 3 bis 5 in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes ge- bracht, so tritt dieser mit der Ankunft der Vorräte in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte auS der Be­schlagnahme an die Stelle deS bisherigen Kommunal­verbandes.

Der Besitzer der zu versendenden Borräte hat die Ortsveränderung unter Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen an- zuzeigen.

i 8.

Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte er­forderlichen Handlungen vorzunehmen. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Trans­porte dürfe« zu Ende geführt werden.

Nimmt der Besitzer eine Lur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so hat die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch eine» Dritten vornehmen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.

WMMMMWMMWWt« landwirtschastilcher Betrieb über die Grenze eines Kommunalverbandes Hinaus, so dürfen die beschlagnahmten Vorräte innerhalb dieses Betriebs von einem Komunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer hat die Ortsveränderungen binnen drei Tagen unter Angabe der Mengen beiden Kommunal­verbänden anzuzeigen.

§ 5.

Zulässig sind Veräußerungen an die Reichs­kartoffelstelle, an die von dieser bezeichneten Stellen und an den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind.

Trotz der Beschlagnahme dürfen auS ihren Vorräten:

a) Besitzer von Kohlrüben diese zu ihrer Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirt-° schaft verwenden/

b) Gemeinden Kohlrüben zur Ernährung ihrer Einwohner verwenden.

$6.

Tierhalter dürfen mit Genehmigung des Kommu- nalverbaudes Kohlrüben in Höhe von täglich höchstens ein Zweihunderstel ihrer Borräte verfüttern.

Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Durchhaltung der Viehbestände des Tierhalters es erfordert und dem Tierhalter andere Futterrüben zur Verfütterung nicht zur Verfügung stehen oder durch den Kommunalverband zur Verfügung gestellt werden. Bis zum 15. Dezember 1916 bedarf es dieser Geneh­migung nicht. ?

Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch die Reichskartoffelstelle, durch die von ihr bezeichneten Stellen oder durch den Kom­munalverband, für den beschlagnahmt ist, ferner mit der Enteigung oder einer nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassenen Verwendung.

§ 8.

Ueber Streitigkeiten die sich au» der Anwendung der §§ 1 bi» 7 ergebe«, entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde endgültig.

Enteignung.

§9.

Erfolgt die Uebereignung der beschlagnahmten Kohlrüben nicht freiwillig (§ 5 Abs. 1), so kann da» Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichskartoffelstelle übertragen werde«. Beantragt diese die Uebereignung an eine andere Stelle, so ist da» Eigentu« auf letztere zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen.

Bet der Enteignung sind dem Besitzer so viel Kohlrüben zu belassen, daß ihm zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirt­schaft täglich ein Pfund Kohlrüben für jede Person bi» zu« 1. April 1917 verbleiben.

§ 10.

Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirks oder eines Teil» deS Bezirks gerichtet werden; im ersteren Falle geht daS Lige«t«« über, sobald die

Anordnung dem Besitzer zugeht, in letzterem Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blatt», in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.

§ 11-

Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung deS Höchstpreises für Kohlrüben sowie der Güte und Verwendbarkeit der Vorräte und unter Kürzung um eine Mark für den Zentner von der höheren Ver­waltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Die baren AuSlagen des Ver­fahrens trägt der Besitzer. Den Betrag, um den der Uebernahmepreis gekürzt ist, erhält der Kommunal­verband, aus dessen Bezirk die enteignete Menge in Anspruch genommen wird.

Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Bor­räte zu einem höheren Preise als dem Höchstprei» erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Ein­standspreis zu berücksichtigen.

8 12

Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder öie, bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Er- werber sie in seinen Gewahrsam übernimmt.

(Schluß folgt.)

Bus der Heimat«

):( Hersfeld, 7. Dezember. Wir weisen nochmals darauf hin, daß vom 1. Januar 1917 für die Beiträge der Lohnklafie« I, II, III, IV und V statt der bisherige» Wochenbeiträge von 16, 24, 32, 40 und 48dteneue« Sätze von 18, 26, 34, 42 und 50 treten. Beitrags­marken alten Wertes dürfen für Zeiten nach dem 1. Januar 1917 nicht mehr verwendet werden. Wer dann noch Marken alten Werte» hat, kann sie bei der Post-

):( Hersfeld, 4. Dezemoer. Von dem ArbeitSkom- mando Herfa sind nachstehend bezeichnete russisch« Kriegsgefangene am 3. Dezember abends ent­wichen. 1. Sch ogow Alerei 3. Kompagnie 828 2. Garajeff Anton 9. Kompagnie 8 17.

Cassel, 5. Dezember. (Auszeichnung) Dem zur- zeit ehrenamtlich als Vorstand der volkswirtschaftlichen Abteilung des steüvertr. Generalkomandos 11. Armee­korps tätigen Vorsitzenden der Landesversicherung», anstatt Hessen-Nassau, Geheimen Regierungsrat Dr. Schröder in Cassel wurde das Ritterkreuz 1. Klaffe des Sachsen-Ernestinischen Hausordens mit den Jahreszahlen 19141916 und dem Vorstand der Presseabteilung de» steüvertr. Generalkommandos 11. Armeekorps Landrichter Dr. Rothe in Caffel da» Ritterkreuz 2. Klaffe desselben Ordens verliehen.

Ziegenhain, 5. Dezember. Der Landrat gibt be­kannt: Hier und da wird die Ansicht verbreitet, daß die Hausschlachtungen verboten würden. Dies ist nicht zutreffend. Es liegt vielmehr im eigenen Interesse der Utäfter, die Schweine voll auSzumästen.

Göttiuge», 5. Dezember. In der Nacht vom Sonn­abend auf Sonntag wurde im SeschäftSdaufe üerGöt- tinger Zeitung", Weender Straße 11, ein verwegener Einbruch verübt Auf noch nicht ganz aufgeklärte Weise waren Einbrecher in d«» HauptgeschäftSraum gelangt und haben dort eine« großen massiven Stahlpanzer- Geldschrank gewaltsam gesprengt und die inneren Fächer erbrochen. ES muß den Einbrechern viel Mühe ge­kostet haben, den Geldschrank zuknacken", und um so größer wird die Enttäuschung gewesen sein, denn außer der Porto- und Markenkaffe im Betrage von rund 50 Mark enthielt der Tresor nur Geschäftsbücher «nd Papiere. Eine größere Geldsumme, auf welche an­scheinend gerechnet wurde, war mittags zuvor nach der Bank geschafft worden. Von den Dieben fehlt bislang noch jede Spur, doch deutet alle» darauf hin, daß e» sich um ein Gastspiel schwerer Jungen auS der Groß­stadt handelt.

Gehren (Thür.), 5. Dezember. DaS hiesige Schöffengericht verurteilt« die Ehefrau Rosa B in Angstedt zu einem Monat »efängxiS, weil sie größere Mengen von Liebesgaben, wie Speck, Kaffee, Kakao, verbrauchte, die ihr Mann, solange er zur Küche seiner Truppe kommaadiert war, dem Militärfisku» entwendet und nachweisbar in 24 Paketen im Gewicht von über zwei Zentnern nach Hause geschickt hatte. Den fürsorglichen Gatten hat SaS Militärgericht zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt und in die 2. Klaff« des SoldateustandeS versetzt.

I Hinterkorn, auch das nicht mahlfähige, | ist bei Vermeidung von Strafe abzu- I liefern, wird in keinem Faüe zur Ver- fütterung freigegeben.