Herssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
B^zugsprei» vierteljährlich für Hersfeld ISO Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdrucksrei ALrsfeld. Wr die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
WIte
für den Kreis Hersfeld
KreirMt
äs. «85 w-jj*-*» Dienstag, »-n 5 Dezember
«mtliUer Teil.
Hersfeld, den 29. November 1916.
tzindenb«rg-Svende der Kreises Aersseld.
Der Kreis Hersfeld beabsichtigt, zur Besserung der Versorgung -er Munitionsarbeiter eine Spende an Speck und Fett zu sammeln, die dem Aufruf des Generalfeldmarschalls von Hindenburg entsprechend „Hindenburg-Spende" genannt werden foH.
Zum Zweck« der Aufbringung -er erforderlichen Menge an Fett wird jeder, der eine Hausschlachtung vornimmt, gebeten, einen geringen Prozentsatz der ihm aus der Schlachtung zufallenden Menge Speck gegen Erstattung des Höchstpreises von 2,40 Mk. an eine Sammelstelle -es Kreises abzulieser«. Die Menge richtet sich nach dem Gewicht des geschlachteten Tieres und beträgt bei Schweinen von einem Schlachtgewicht bis zu
100 Pfund 2 Pfund
von 100—150 „ S „
„ 150-200 „ 4 „
„ 200-250 „ und darüber 5 Pfund.
Außer und neben dieser Spende, zu -er jeder Hausschlachtendebei Erteilung derSchlschtgenehmigung aufgefordert wird, sind freiwillig« Gaben jederzeit herzlich willkommen. Sie sind ebenfalls an -je Sammelstelle abzuliefern «nd können an» Speck und Fett jeglicher Art bestehe«. Als Sammelstelle ist die Firma J. H. Otto in Hersfeld bestimmt. Die einge- gangenen Mengen Speck und Fett werden durch einen Beamten -es Kreisausschusses genau kontrolliert und zuverlässig an den Bestimmungsort geleitet.
Der Vorsitzende deS KreiSausschuffeS.
I. A. No. 14242. J. B : ____ _
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Bekanntmachung
über die Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
Bom 27. Oktober 1916. - II. 5339. -
Auf Grund des § 1411 Abs. 2 der Reichsversiche- rnngsordnung, des § 1392 der Reichsversicherungs- ordnung, in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes betreffend Renten in der Invalidenversicherung, vom 12. Juni 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 525, Amtliche Nachrichten des R. B. A. 1916 S. 540) sowie deS Artikels 7 dieser Gesetzes werden über die zum Zwecke -er Beitragserhebung von den Versicherungsanstalten suszugeben-en Marken folgende Bestimmungen erlassen: . _
1. Art«« und Gültigkeitsdauer.
1. Von jeder Versicherungsanstalt sind vom 1. Jannar 1917 ab in jeder der f»nf Lohnklaffen Marken für eine Woche, für zwei Wochen und für dreizehn Wochen auszugeben. (§§ 1245, 1411 Abs. 1, § 1392 der ReichverstchernngSordnnnK in -er Faffung deS Artikel 1 des Gesetzes, betreffend Renten tin der Invalidenversicherung, vom 12. Juni 1916 a. a. O.).
Der Geldwert der Marken beträgt:
1 Woche
für für
2 Wochen 13 Wochen
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im - amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- f holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. f
in der Lohnklaffe 1 (Jahresarbeitsver- dienst bis zu 350 Mk. einschließlich)...... in der Lohnklaffe 2 (JahreSarbeitsver- dienst von mehr als 350 biS zu 550 Mk. einschließlich)...... in der Lohnklasse 3 Jahresardeitsver-
dienst von mehr als 550 biS zu 850 Mk. einschließlich)...... in der Lohnklasse 4 (Jahre-arbeitSver- dienst von mehr als 850 biS zu 1150 Mk. einschließlich)...... in der Lohnklasse 5 JahreSarbeitSver- dienst von mehr als
18
26
14
42
Pf-
Pf-
Pf-
Pf-
36
52
68
84
Pf.
Pf.
2 M. 34 Pf.
3 M. 38 Pf.
4 M. 42 Pf.
5 M. 46 Pf.
. 50 Pf. 1 M. 6 M. 50 Pf. «ach dem 1. Januar 1917 sind
1160 Mk.)......... 50 Pf. IM. SM.bOPs
2. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1917 sin- auSschlietzlich die neuen Marken zu verwenden. ,
Dagegen sind zum Zwecke der nachträgliche« (®et« tragsleistung ($ 29 Abs. 1 §§ 1442 biS 1444 der ReichS- verstcherungSorSnung) für die vor dem 1. Januar 1917 liegende« Zeiten die alten, auf Grund des bisherigen § 1392 der ReichSverstcherungSordnung auS- gegebenen Marken (Bekanntmachung über die Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung vom 11. November 1911, Amtliche Nachrichten deS R. B. A. 1012 S. 832) zu verwenden. Mit Rücksicht hierauf werden entsprechen
den Anordnungen der obersten Postbehörden die Post- anstalten diese Marken noch bis zum 80. Juni 1917 einschließlich verkaufen. Vom 1. Juli 1917 ab sind alte Marken nur noch von den Versicherungsanstalten zu beziehen.
BiS zum 31. Dezember 1918 einschließlich können die alte» Marken bei den Markenverkaufsstellen gegen neue Marken unter Berücksichtigung deS veränderten Geldwertes umgetauscht werden.
3. Die auf Grund .des § 1482 der Reichsversiche- rungSordnung auSgegebenen Zusatzmarken im Geldwert von 1 Mark (Ziffer 1, 13 bis 15,20 Abs. 3 der Bekanntmachung über die Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden- und Htnterbliebenenver- sicherung vom 11. November 1911 a. a. O.) behalten ihre Gültigkeit und sind auch für die Zeit nach dem 1. Januar 1917 weiter verwendbar.
2. Unterscheidungsmerkmal«.
4. Die sämtlichen neuen Marken fin#
für die Lohnklasse 1 in rotem Drucke,
für die Lohnklaffe 2 in blauem Drucke,
für die Lohnklaffe 3 in grünem Drucke,
für die Lohnklaffe 4 in rotbraunem Drucke, für die Lohnklaffe 5 in gelbem Drucke herzustellen.
A. vinwochenmarke«.
5. Die Marken für eine Woche sind in Form eines Rechtecks auf weißem Papier anzufertigen.
6. Ihre Breite beträgt einschließlich deS gezähnten weißen Randes 23,5 mm, ihr« Höhe 14 mm.
7. Die Marken sind in zwei Hauptfelder ringe- teilt. DaS obere, auS drei Rechtecken bestehende Hauptfeld nimmt etwa dreiviertel der Markenhöhe ein. In feiner Mitte befindet sich der R taxier ; Sie beiden Deckenfelder sind mit guillochi !d. h. mit Linienserzierung versehenen Untergrund tu dre Farbe des Reichsadlers ausgefüllt. Im linsen klaffe intimerRömischen Zahl. Beide'Bezeichnungen find in violetter Farbe ausgeführt. In Sem darunter befindlichen zweiten Hauptfelde ist der Name der Der- sicherungsanstalt in lateinischen Buchstaben gleichfalls mit violetter Farbe eingedruckt.
B. Zweiwochenmarke«.
8. Die Marken für zwei Wochen sind in Form eines Rechtecks auf weißem Papier in den Abmeßunge« der Marken für eine Woche herzustellen.
9. Die Marken bestehen aus drei Querfeldern.
Das obere Feld enthält die Bezeichnung -er Versicherungsanstalt mit lateinischen Buchstaben in violettem Drucke.
DaS zweite Hauptfeld besteht auS drei Rechtecken, deren- mittleres mit der Abbildung deS Reichsadlers über die Hälfte der Markenbreite eixnimmr. Der Adler ist bei allen Lohnklaffen in violetter Farbe zu drucken. DaS linke Seitenfeld enthält die Werthe- Zeichnung in arabischen Ziffern. daS rechte die Lohn- klaffe in einer römischen Zahl. Beide Bezeichnungen sind bei sämtlichen Lohnklaffen in violetter Farbe auf g«illochiertem Untergründe dargestellt.
Das dritte Querfeld wird durch einen schmalen dunklen Streifen gebildet, auS dem in hellen Buchstaben die Inschrift: „ZWEI WOCHEN“ hervortritt.
E. Dreizehnwocheumarken.
10. Die Beitragsmarken für dreizehn Wochen sind in Form eines hochgestellten Rechtecks von der dreifachen Größe der Einwochenmarken auf weißem Papier anzufertigen. Ihre Breite beträgt also 23,5 mm, ihre Höbe 42 mm.
11 Das Markenbild enthält fünf Querfelder.
In dem obersten Felde ist -er Reichsadler -arge- stellt, der fast die Hälfte -er Marke einnimmt.
Das zweite Feld ist ein schmaler, den Namen der Versicherungsanstalt in violettem Drucke tragender ^^Da?«» schließt sich daS dritte Feld welcher aus guillochiertem Untergründe den Wertausdruck ebenfalls in violettem Drucke zeigt.
DaS vierte Feld hat einen vollen, mit Wen Punkten durchsetzten Untergrab, auS dem in heller Schrift die Worte „Dreizehn Wochen" Hersortreten.
„DaS untere Querfeld enthält in detden äußeren Ecke« die Lohnklaffen Bezeichnung tt. violetten römischen Ziffern. Der übrige Raum ist mit Ber- zierung ausgefüllt. . .
DaS ganze Markenbild ist von et^r Rändern- faffung umgeben, die durch eine von läu^ chen weißen Rechtecke« unterbrochene dunkele Lrnie gebildet wird.
3. Sonstige Bestimmungen.
12. Die ausgehende Versicherungsanstalt wird auf sämtlichen Marken in der nachstehenden abgeArzten Form bezeichnet: Ostpreußen, Westpreußen, Berlin, Brandenburg, Pommern, Posen, Lchlesten, Sachsen- Anhalt, Schlerwig-Holstein, Hannover, Westfalen, Heffen-Naffau, Rheinprovinz, Oberbayer«, JMeier- dauern, Pfalz, Oberpfalz, Oberfranke«, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben, Kgr. Sachsen, Württemberg, Bade«, Gr. Hessen, Mecklenburg, Thürü.gen, Olden- bürg, Braunschwetg, Hansastädte, Elfaß-Lothnngen.
11 Außerdem sind sämtliche Marken mit einem auS feinen senkrechte« Linien bestehenden Schutz-ruck i« grauer Farbe zu versehe».
14. Die Marken für eine Woche und für zwei Wochen sind in Bogen zu je 100 Stück (je 10 über- und nebeneinander) herzustellen. Die bedruckte Fläche einer MarkenbogenS muß in den Durchlochungdlinten gemessen im Durchschnitt 235 mal 140 mm groß sein.
Die Marke» für dreizehn Wochen sind i« Böge« zu je 30 Stück (je 10 Stück neben- und je 3 Stück übereinander) anzufertigen. Ein Markenbogen muß in den DurchlochuagSlinien gemessen im Durchschuit 235 mal 12 5 mm groß sein.
15. Dir Ränder der Marke« sind so zu durchlochen, daß sie ohne zuhilienahme eines SchneidewerkzeugS durch bloßes Abreißen loSgetrennt werden könne«. Auf der Rückseite sind die Markenbogen mit bestem Gledstoff zu versehen.
15. Sofern Beitragsmarken nicht durch die Reichsdruckerei angefertigt sind, müssen dem ReichS- versicheru«sSamte vor der Ausgabe Probestücke zur Prüfung vorgelegt werden.
Berlin, den 27. Oktober 1916.
Das Reichsversicherun-saml.
Abteilung für Kranken-, Invalide«- »«d Hinterbliebenenverfichernug.
gez. Dr. Kaufm ax».
HerSfeld, de» 21 November 1916.
Wird veröffentlicht.
Königliches Verficherungsamt.
Der Vorsitzende.
J. V. Nr. 2819. J. B.:
Funke, KretSfekrrtär.
HerSfeld, ie* 28. November 1916.
»«treffe«- Sie Sntrtchtnng deS Warenxmfatzstempel»
Nach »e* Ausführungsbestimmungen zu $ 159 Abs. S des ReichsstempelgesetzeS in der Fassung -«< Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 wird der Warenumsatzstempel durch die Ge. meindevorständ« und KreisauSschüsse vermaltet und erhoben. _ „
Die Abgabe ist an die Kasse der Steuerstelle »n zahlen. Für die Landgemeinden des Kreises HerSfeld ist die Kreiskommunalkasse in Hersfeld zur Erhebung der Abgabe bestimmt.
Der Vorsitzende des KreisansschnfleS.
J. *. No. 14292. J. V.:
v. Hed««a«», Reg.-Affessor.
Bus der Heimat
* Der neue AlluNinium-Pfennig, den der Bundesrat genehmigte, wird erst in einigen Wochen auf dem Markte erscheinen. «r wird etwas kleiner sein alS da» Kupferstück. Während dieses einen Durchmesser 17,5 Millimeter hnt, wird daS neue Stück nur 16 Millimeter fassen. Die Alluminiummüz« wird dicker al» daS Kupferstück fein. Sie soll sich schon durch den Griff von »nieten Münze«, namentli* von de« Fünfpfenxigstücken, unterscheiden.
* (Bezugsscheine und WeihnjachtSge- schenke.) Die Sitte, zum Wcibuachtsfeste die Angestellten, besonders das Hausper l d«rch Geschenke zu erfreuen, wird in diesem Jahr- wie der „Verband Deutscher Waren- und Kaushau r e. B." schreibt, durch die Einführung der Bezugsscheine für Webwaren sehr erschwert. Die zu Beschenkenden müssen sich mit Bezugsscheinen versehen und sie alsdann den Geschenkgebern behändigen, damit diese die Ware« rechtzeitig besorgen könne«. Dadurch wird eS ver- mieden, daß an Stelle der notwendigen GebrauchS- sache« Gegenstände geschenkt werde«, die vielleicht alS entbehrlich gelten können.
* .Tragt Fußlappen.') Dieser Ruf ertönt i« der jetzigen Zeit der Wollknappheit schon hier und da in den Zeitigen. Wir wollen daS Vetzerztse» in dem erbebenden Bewustfei», daß wir mcht nötig haben, unS „auf die Strümpfe" zu mache«.
):( HerSfeld, 4. Dezember. Mit dem Eifer««« Kreuz 2. Klasse wurde ausgezeichnet der Schütze Adam Ries von hier, J«f.-Regt. 281.
Caffel, 3. Dezember. Die Kü .zappheit ist wieder ein wenig behoben, da die Firma Chartier vrerzls Zentxer Schweizerkäfe zu beschaffe« vermochte, dre durch Lebensmittelkarte verteilt werde« solle«.
Stanfenberg, 1. Dezember. In einem A«fruf deS KreiSaußschuffeS a« alle KreiSbewohner wtrd im Sinne HindenburgS auf die Pstichten der Hermkrieger hingewiefe«. Der Aufruf wendet sich gegen jeden Zuvielverbrauch iauch gegen daS nbertrleo«»« Kuchen- backe«) als ein Unrecht gegen daS ttaterUnd.
Suhl, 1. Dezember. Die Nagelung eine» Schärte« erbrachte in Suhl einen Ueverfchuß von 6aol Mark, der je zur Hälfte zugunsten der NattonalMftung und der Htnterslteüearn gefallener Suhler Krieger verwendet werden soll.