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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Akrzeiqer

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1916

«»«Wer Teil.

Verordnung über Saatkartoffeln.

Vom 16. November 1816.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge- fetzes über die Ermächtigung deS Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Saatkartoffeln aus der Wrnte 1916 dürfen nur durch die Vermittlung von landwirtschaftlichen Be­rufsvertretungen (Landwirtschaft-kammern usw.) oder ähnlichen von den LandeSzentralbehörden bestimmten Stellen allgesetzt werden. Kartoffelerzeuger dürfen ohne diese Bermittlung Saatkartoffeln an Landwirte innerhalb ihres Kommunalverbandes unmittelbar zur Aussaat absetzen.

§ 1

Die lau-wirtschaftlichen BerufSvertretungen oder die von den LandeSzentralbehörden bestimmten ähn­lichen Stellen dürfen den Absatz von Saatkartoffeln nach außerhalb ihres Bezirke» nur an die landwirt­schaftlichen Berufsvertretungen, an die von den LandeSzentralbehörden bestimmten ähnlichen Stellen oder an die von den Vertretungen oder Stellen be­zeichneten Organisationen und Personen vermitteln. Saatkartoffeln anS Originalzuchten und von land­wirtschaftlichen Körperschaften anerkannte Saatkar­toffeln sind auf Anfor-ern tunlichst an diejenigen Stellen und Personen zu vermitteln, die bisher diese Saatkartoffeln bezogen haben.

§ 3.

Die AuSfuhr von Saatkartoffeln auS einem Kommunalverband in einen anderen Kommnnalver- band bedarf der Genehmigung deS Kommunalver­bandes, aus dem die Saatkartoffeln auSgeführt werden sollen, oder der Genehmigung der von der Landes- Wl^M^^'a^wenn wwf den Kommunalverband, aus dem die Saatkartoffeln ausgeführt werden sollen, zuständige landwirtschaft­lich« BerufSvertretung oder die von der Landeszen­tralbehörde bestimmte ähnlich« Stell« und die für diesen Kommunalverband zuständige Vermittlungs­stelle (§ 7 der Bekanntmachung über die Kartoffelver­sorgung vom 26. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 590) die Ausfuhr verlangen.

§ 4.

Die Bestimmungen der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 696) gelten bi» zum 11. Mai 1917 nicht für Saatkartoffeln.

§ 5.

Di« LandeSzentralbehörden erlassen die Bestimm- ungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie be­stimmen, wer als Kommunalverband und als land­wirtschaftliche BerufSvertretung im Sinne dieser Verordnung anzusrhen ist. Sie könne« anordnen, daß die den Kommunalverbänden auferlegten Ber- pflichtungeu durch deren Borstand zu erfülle» sind.

§ 6.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu «intausentfünfhundert Mark wird bestraft:

1. wer Saatkartoffeln der Vorschrift de» § 1 zuwider absetzt:

2. wer Saatkartoffeln ohne die nach § 8 erforderliche Genehmigung auSführt.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, unabhängig davon, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 7.

Die Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln, vom 14. September 1916 (ReichS-Gesrtzbl. S. 1081) wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der v«r- kündung in Kraft.

Berlin, den 16. November 1016.

Der Stellvertreter deS Reichskanzler».

Dr. H e l f f« r i ch.

stellt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Erlaubnis fortführen.

Die Vorschrift im Abs. 1 Satz 1 findet kein« An­wendung auf

1. Personen, die ausschließlich Sämereien verkaufen, die in d«r eigenen Wirtschaft gezüchtet sind:

2. Behörden, denen di« Beschaffung und Verteilung von Sämereien übertragen ist:

8. Inhaber von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich im Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher absetzen.

§ 2.

Mk. bestraft, soweit nicht eine höhere Strafe gesetzlich verwirkt ist.

):( Hersfeld, 29. November. Wir machen auf die im Inseratenteil abgedruckte Bekanntmachung der Königl. Eisenbahndirektion Franfurt a M. be­sonders aufmerksam.

):( Kathus, 29. November.

, . Mit der Roten-Kreuz-

Medaille dritter Klasse wurde ausgezeichnet: Köchin

Anna Katharina Billhardt.

Rotenburg, 28. November.

Die Vorschriften im § 3, § 4 Abs. 1, |§ Verordnung über den Handel mit $

5 bis 10 der ebens- und

Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 581, 674) finden entsprechend« Anwendung.

Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß der die Erlaubnis Nachsuchende beim Ein- und Verkauf der Sämereien bestimmte Be­dingungen und Preise einigt; die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn dieser Verpflichtung zuwider- gehandelt wird.

Der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Erlaubnis bedürfen auch solche Personen, denen eine Erlaubnis zum Handel auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung deS Kettentzendels vom 24. Juni 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 581) erteilt worden ist.

§ 4.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen Vorschriften dieser Verordnung zulassen: UebergangSvorschrifte» erlaffen.

5 6.

Die Verordnung tritt mir dem Tage kündung in Kraft.

Berlin den 15. November H6.

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Bei­

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Da es nicht gelungen ist, die unserem Streife zur Lieferung anfgegebenen 90000 Zentner Speisekartoffeln aufzubringen, hat di« Provinzialkartoffelstell« in Cassel als teilweise« Er­satz für die nichtgelieferten Kartoffel» 10000 Zentner Kohlrüben angefordert.

Treysa, 28. November. Die Dreistigkeit der hie­sigen LebenSmitteldiede miwmt beängstigend zu. Wäh­rend sie vor einigen Wochen die Borstadtstraße zum Felde ihrer Tätigkeit auSgewählt hatten, sind sie in der Nacht zum Montag bei einem mitten in der Stadt woh­nenden Bürger eingebrochen, dem sie sämtliche einge« kalkten Eier, eingekochtes Fleisch, eingemachte Früchte und andere Nahrung-mittel entwendeten.

Eschweg«, 28. November. Bei den Kanalisations- arbeite» in der Dünzebacherstraße kam gestern nach­mittag plötzlich der ausgeschachtete Bode» in» Rutschen

und verschüttete den Vorarbeiter August Sch EltmannShausen, einen 53jährigen Mann, d

röder auS er ben er«

littenen Berlrtzunge» schon nach einer Stunde erlag.

WieSbaden, 28. November. Hier ist eine Einbrecher­bande festgenommen worden, welche auS 14jährigen Knabe» besteht. Die Jungen habt» Einbrüche verübt, wo sich ihnen nur immer Gelegenheit bot, und ihre

Beute in einem von ihnen gemieteten Zimmer aufge- speichert. Einer der hoffnungsvollen Burschen hat fi gar gewissenhaft Buch geführt über jeden einzelne» Einbruch sowie di« dabei gemachte Beute und die Zei-

o-

*

Hersfeld, den 23. November 1916.

Wird veröffentlicht. I. 12068.

Der Landrat.

I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

HerSfeld, den 28. November 1916.

Im Interesse der Aufrechterhaltung eines ge­regelten Geschäftsbetriebes bei dem Königlichen Land- ratSamt muß ich die Kreiseingesessenen -ring«»- er* such«», abgesehen von Gilfällen, bei der Einholung von mündliche« Auskünften usw. sich strengstens an die testshe»-«« Sprechstunde«, norm, von 11 bis 12 2 Uhr »xd «achm. van 45 Uhr zu halten.

Die Herre» Bürgermeister und Gut-vorsteher er« suche ich, die» auf ort-übliche Weise zur Kenntnis der Ortseingesessenen zu dringen.

I. 11106. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedeman», Reg.-Assessor.

Härter, 28. November. Auf gräßliche Weise ver­unglückte Sonntag nacht in seinem Betriebe der Mühlenbesitzer Carl Goethe in Dalhausen. Die Kamm- räder erfaßten ihn am Rockzipfel, zogen ihn in bab Getriebe und zerquetschten ihm die rechte Körperseite «nd den rechten Arm. Trotz der furchtbaren Ver­stümmelung vermochte sich der tödlich verletzte Mann aus dem Getriebe zu befreien und sich unter furcht­baren Schmerzen z« seiner schlafenden Frau zu schleppen. Nach kurzer Zeit erlöste der Tod den 45« jährigen beliebten Mann von seinen Lualen.

Lerzeichsi;

der bei L. Pfeiffer Depositeukaffe HerSfeld z» HerSfeld ferner eingegangenen Spenden für WeihnachtSgaden für die Krieger im Felde, worüber wie »achsteh«»- -ankend quittiert wird:

von Herrn Georg Pforr, HerSfeld, Kaiserstr. Mk.

Dr. B.

Verordnung

über de» Handel mit Sämerei««:

Vom 15. November 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über KriegS- maßnahmen zur Sicherung der Volk-ernährung vom 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

Der Handel mit Klee-, Gra»-, Futterrüben- und Futterkräutersätnen ist nur solche» Personen gestattet, denen eine besonder« Erlaubnis zum Betriebe dieses HandelS erteilt worden ist. Personen, die bei In- krasttreten dieser Verordnung bereits Handel mit solchen Sämereien treiben, dürfen ihren Handel bis zum 1. Dezember 1916 und, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ge»

Hus der Heimat«

* (Privatpaketoerkehr nach dem Felde.) Der Post­versand nimmt erfahrungsgemäß vor dem WeihnachtS- fest einen außerordentlich großen Umfang an. Um während dieser Zeit einen geordneten Postpaketverkehr in der Heimat aufrecht zu erhalten muß die Annahme von Privatpaketen nach dem Felde, die über die Mili- tär-Paketämter geleitet werde», in der Zeit vom 10. biS 25. Dezember d. J. auSgesetzt werben. Frachtstückgüter werden jederzeit angenommen. Feldpakete an HeereS- angehörig« in Siebenbürgen uud auf dem Balkan sind, wie bereits betanntgegeben, schon im November aufzu- liefern, so daß sie bis zum 1. Dezember d. J. beim zu­ständigen Sammelpaketamt eintreffen. Die Feldpakete nach der Türkei, Bulgarien und der Dobrudscha find an daS Samüielpaketamt Leipzig", für die Truppen in Siebenbürgen und Rumänien nördlich der Donauan da» Sammelpaketamt München" unter Angabe der genauen Feldadreff« zu richten.

| HerSfeld, 29. November. (Feuerwehr betr.) Nach § 9 Absatz 1 der vom Bezirksausschuß geneh­migten neuenOrdnung, betr. die Regelung de» Feuerlöschwesens in der Stadtgemeinde HerSfeld" vom 55. Mai 1907 stehen vom Ertönen deS ortsüblichen Alarmzeichens ab die Führer und Mannschaften der gesamten Feuerwehr unter der Oberleitung deS Poii- zeiverwalter». Sie sind dernach von da ab bis zum «erlassender BrandstätteHülfSbcamte derFeuerpolizet und haben al» solche Beamteneigenschaft. Es ist da- her feiten» deS Publikums ihren in der rechtmäßigen AuSüb»ng ihre» Amte» ergehenden Anweisungen eben so Folge zu geben, wie denen der Polizeibeamte«, und e» gelten bet Nichtbeachtung dieser Anweisungen ober bei Widerstand gegen diese genau dieselben Vor­schriften, alS wenn diese Anordnungen seitens der Polizei oder der Widerstand gegen diese erfolgte. Zu widerhandlunge» werden mit Geldstrafe bi» zu 80

//

Ungenannt

Herrn A. Herwig

Fräulein Martha Herwig

Herrn I. Wetterhahn

Ungenannt

Frau v. GruneltuS

Herrn Hermann Braun

L. Pfeiffer

Herrn Heinrich Bätza W. B.

Frau Commerzienrat Rechberg

Herrn Professor Klippert

Ungenannt

Otto-Bad, HerSfeld

Uegenannt

Frau S.

Ungenannt

Herrn Penzel, Kriegsschule

Herrn Valentin Reuber, Rotense« Frl. Kenner

Frau Medizinalrat Dr. EwerS

Herrn Carl Koch

Ungenannt

Frau Ferdinand Altenbürz

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bisheriger Bestand 156. heutiger Bestand Äik. 1.089

Wer über das gesetzlich zulässige Matz hinaus Hafer, Mengkorn, Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Vaterlande