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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

$!$i$sjn.äs.öi^ für HersM 1.50 Mark, durch die Pvst be- zWN.ijrSS Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckeret HWsfeld. Für die Redaktion verantwortlich Manz Funk in H^ksfÄd.

Wte

Mr den Kreis Hersfeld

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Der AnzeigMpreiZ beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfewyg. tat amtlichen Teile 26 Pfennig, Reklamen die Zeile 26 Pfz. Bei Med«- holusgen wird Aabatt gawichrr. Erscheint jeden WerLag nachmiAags.

«e. 280, w* "°NL^^ Mittwoch, den 29. November 1916

Amtlicher Teil

Mitteilungen der Rohmaterialstelle des Landwirtschastsministeriums.

Vereinbarungen über Höchstpreise für Futterrüben- und Gemüsesamen.

(Schluß.)

Die Frage der Säcke.

Da die Erhaltung der Sackbestände in dieser Zeit eine national-wirtschaftliche Notwendigkeit ist, sollen die Verkäufer von den Kunden Stellung der nötigen Füllsäcke verlangen. Wo dieses nicht möglich ist, soll

der Damen in Leitzsäcken geliefert werden, die, um auf die Kunden einen Druck zur Rücksendung auszu- üben, zu den heutigen hohen Preisen in Rechnung ge­stellt, jedoch bei freier Rücksendung innerhalb einer bestimmten Zeit zu dem berechneten Preise abzüglich 200/o Abnutzungsgebühr gutgeschrieben werden.

Höchstpreise

vereinbart in der Sitzung im Landwirtschaftsmini­sterium am 23. September 1916.

Alle Preise verstehen sich per 50 kg. und alle Ge- schäfte unter Zugrundlegung der umstehenden Richt

linien.

für M Kilogr. Reingewicht, einschließlich Verpackung in Würfeln oder Platten, verpackt in

1'2

1

2=2

4

Bei

"

Pappschatteln (Kartons) . in Dosen au» Hartpapier einschließlich Verpackung in sonstigen Gesäßen ein­schließlich Verpackung. . in Gefäßen einschließlich Verpackung ...... in Gefäßen einschließlich Verpackung...... in Gesäßen (5 Kilogramm- Brutto-Gefäße für Post­versand) .......

:o,55 Mark

,0,60

0,65.

1,25

3,00

4,75

1. Futterrüben (Futterrunkeln, Dickwurz, Burgunderrüben)

Gruppe 1: Eckendorfer und ähnliche walzen- I förmige Sorten, 'einer Golden | Tankard, Oberndorfer, Leutewitzer, , Vauriac, Lanker, Futterzucker und ähnliche weiße.........)

Gruppe 2: Mammut, Flaschen, Oliven, Pfahl, \ Klumpen und ähnliu.e Sorten. . . /

2. Futtermöhren

1. Weiße grünköpfige, Same - nit Bart . . Abgeriebener Samen .

2. Verbesserte weiße grünköpfige . . . Samen mit Bart . .

Abgeriebener Samen .

Stufe I

Höchstpreis für den

Verkauf an Ver­braucher

M

Stufest

Höchstpreis für den Verkauf an Wieder- verläufer

M

Stufe III

Höchstpreis für den

Großhandel M

losem Verkäufe (Ausstich aus den größeren Gefäßen) darf im Kleinverkauf« der Preis von 0,55 Mark für je ^ 2 Kilogramm nicht überschritten werden.

95,—

85,-

400,-

650,-

85,—

75,—

75,—

65,—

360,—

600,—

320,—

550,—

3. Halblange gelbe

... >,»»«««» 1 11 «UlWÄöüÄ«D*M«M««MM0M

450,— 700,—

400,— 650,—

360,— 600,—

ener Samen .

700,—

w= 650,—

AlS Kleinverkauf gilt die Abgabe an den Ver­braucher in Mengen unter 5 Kilogramm.

§ 5

Da» Eigentum an Kunsthonig kann dnrch Anord­nung der zuständigen Behörde einer von dieser be­zeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

Der Uebernahmeprer» wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Vermertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer all zuständige Behörd« und al» höhere Berwaltungrbe- Hörde anzusehen ist.

§ 6

Die ReichSzuckerstelle kann von den Vorschriften dieser Verordnung mit Genehmigung des Präsidenten des KriesLernSstrm

Zuckerstrup, fkisssiger Raffinade und ähnlichen zucker­haltigen Aufstrichmitteln finden die Vorschriften in

4. Gelbe stumpfe Pfälzer..... Goldgelbe stumpfe Lobbericher . .

Lange gelbe Süchtelner . .

Samen mit Bart . .

Abgeriebener Samen .

600,-

900,-

550,—

850,—

500,—

800,-

den §§ 27 bis 33 der AuSsührungsbeftimmunge« zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916 17 vom 27. September 1916 (ReichS-

der

5. Orangengelbe

grünköpfige Riesen Damen mit Bart . . Abgeriebener Samen .

3. Kohlrüben (Futtersorten)

(Erdkohlrabi, Wruken, Dorschen)

1. Weiße rotgrauhäutige Riesen.....

2. Gelbe rotgrauhäutige Riesen......

3. Weiß« pommersche Kannen......

(Die Höchstpreise für Klee- und Grassamen wurden in den Mitteilungen der Rohmaterialstelle des Land- wirtschaftsministeriums vom 19. September d. J. be- kanntgegeben.)

Für die Preise von Futterrüben- und Gemüse­samen wurden im Gegensatz zu d«n für Klee- und Grassamen vereinbarten Preisen nicht 4, sondern nur 3 Preisstufen angegeben, da der Aufkauf der Roh­waren vom Produzenten deshalb nicht in Betracht kommt, weil diese Samen fast ausschließlich von Groß­firmen entweder selbst angebaut oder auf Grund von

550,— 850,-

200,—

200,—

210,—

500,- 800,—

180,-

180,-

190,—

450,—

700,—

160,—

160,-

170,—

Die

Verträgen bei Landwirten vermehrt werden. Großzüchter besorgen hier gleichzeitig die Geschäfte des Großhändlers.

Berlin, den 2. Oktober 1916.

* * *

Hersfeld, den 11. November 1916.

Wirt veröffentlicht.

Der Landrat.

Funke, KreiSsekretär.

Gesetzbl. S. 1085) entsprechende Anwendung.

§ 8

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer den Vorschriften im § 1 zuwiderhandelt;

2. wer die in den §§ 2 bis 4 festgesetzten Höchstpreise überschreitet;

3. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise (§§ 2 bis 4) überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;

4. wer de« Vorschriften über die Einfuhr und Durch- fuhr (§ 7 in Verbindung mit den §§ 27, 28 und 33 der Rusführungsdesttmmungeu vom 27. Sep­tember 1916) zuwiederhandelt.

N«b«n der Strafe können die Gegenstand«, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.

§ 9

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Krast.

Berlin den 14/ November 1916.

Hersfeld, den 18. November 1916, Das Kriegsernährungsamt hat die KriegSrüben- gesellschaft m. b. H. ermächtigt, auf Antrag in Einzel­fällen die Verarbeitung von Zuckerrüben z« Rüben- saft, Marmelade oder Obstmus zuzulassen.

Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Verwendung von Zuckerrüben zu dem genannten Zwecke sind mir durch die Hand der Ortsbehörden alSbald vorzulegen.

Tgb. No. I. 11979 Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden bei Lieferung:

in 12 Kilogramm-Dosen aus Hartpapier 45,00 Mark sonstigen 12 Kilogramm-Gefäßen . ""

1 Kilogramm-Gefäßen......

50,00

//

21/?

4

//

5

17V?

(5 Kilogramm- Brutto-Gefäße für Postver- fand) . . .

47,50 45,00

44,45

41,00

89,50

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

* * *

HerSfeld, den 23. November 1916.

Wird veröffentlicht.

11976. Der Lsndrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär. ■ ■------- --------------—......... .........—.........

Bekanntmachung über Kunsthonig.

Vom 14. November 1916.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß. nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Retchs-Gesetzbl. ®. 401) wird verordnet.

Kunsthonig darf nur in fester Form hergestellt werden; er darf nur in fester Form und nur unter der Bezeichnung als Kunsthonig unter Ausschluß von Be­zeichnungen, die den Eindruck echter Honigware er­wecken können, in den Verkehr gebracht werden.

Kunsthonig darf zur gewerbsmäßigen Herstellung von anderen Nahrungsmitteln nicht verwendet werden.

§ 2

Der Preis für Kunsthonig in Würfeln oder Platten zu 12 Kilogramm Reingewicht, in Pappschachteln (Kar­tons) verpackt, darf beim «erkaufe durch den Hersteller an den Großhändler, vorbehaltlich der Borschrift im Abs. 4, einschließlich Verpackung 40 Mark für j« 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen. Bei anderen Verpackungen dürfen folgende Preise einschließlich

Andere Packungen sind nrcht zulüffig.

Die Preise schließen die Kosten der handelsüb­lichen Verpackung «nd der Versendung bis zur Station (Bahn oder Schiff) »es Abnehmer» ein.

Soweit der Hersteller unmittelbar an den Klein­händler oder Verbraucher lteferk, darf er einen Zu­schlag zu den vorstehenden Preisen bis zum Betrage von 4 Mark auf je 50 Kilogramm nehmen.

Beim Verkäufe von Kunsthonig vom Händler zum Händler darf, vorbehaltlich der Vorschrift im § 4, ein Zuschlag von insgesamt 4 Mark ftr je 50 Kilogramm nicht überschritten werden. Die Preise gelten frei Lager oder Laden des Vmpfängers.

Bei der Abgabe von Kunsthonig im Kleinverkäufe darf zu den nach § 3 sich ergebenden Preisen, abge­sehen vom Falle des Verkaufs durch den Hersteller (§ 2 Abs. 4), höchstens ei* Betrag von 11 Mark für je 50 Kilogramm Reingewicht zugeschlagen werden. Da­bei dürfen für die nachstehend aufgeführten Packungen die folgenden Preise nicht überschritten »erden:

§ Hersfeld, 27. November. In einer am Sonnabend abgehaltenen Versammlung des Landwirtschaft­lich «n K r e i» v e r e t n », an der die Bürgermeister und Seelsorger des Kreise» teilnahmen, wurde beschlossen, von jetzt an monatlich eine Versammlung der Bürger­meister abzuhalten, in der Fragen von Wirtschaftlicher Bedeutung und dergleichen besprochen werden sollen. Auch beschloß man die Bildung von Kommission«« in den Gemeinden, den es obliegt, für eine gleich­mäßige Ablieferung der Leb-nKmitket zu sorgen. Seitens des Herrn RegierungsaneflorS v. Hedemann ist an die Genehmigung der Hausschlachtungen die Ablieferung einer entsprechenden Menge Fett zünd Speck als Bedingung geknüpft worden.

Bril»«, 27. Rov. Die „Säuert Ztg.« meldet: Das erste Lebenszeichen aus russischer Gefangenschaft erhielt nach 23 Monate« von törem Sstme, dem Soldaten AloiS Kleine, die Familie Invalide Johann Kleine hier, Haffeldor« wohnhaft. Aus der Nachricht einer Postkarte, geht hervor. daß der hrave Krieger schon mehrfach geschrieben hat. bisher war aber hier nichts angekommtn.' Die Freude der Eltern jetzt kann man sich denken Kleine ist am 20. Oktober 1914 in russische Gefangenschaft geraten und befindet nchin Shipvwartoe im Gouv. Charkow, einer bekauntlich iebr tchönen und fruchtbare« Gegend im südlichem Rußland.