Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^ für den Kreis Hersfeld NÄ StÄ*
^^«w$ MWrsfeS IM Mmr, durch MBMLe- zoAW IM MnrL Dru«k unb Berlag von Ludwig Funk BuHLmSsret KrrsfÄd. Mk die Redattisn veiantwsrÄtch Franz Funk in HersM.
Dsr AnMA-ll-«!- beträgt Kr biTrin£2$^^ amtlichen Teile 20 Pfennig, Aellamen die Zelle 28 Pg. M holuszen «ird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werttag nachmittagD, ‘
Rr. »78 ^"ML.-?^ Sonntag, den 26. November
1916
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 23. November 1916.
Fleischverbrauchsregelnng.
Jeder Metzger im Kreise Hersfeld hat allwöchentlich am Montag über die bei ihm in der vorhergehenden Woche verkauften oder übrig gebliebenen Fleischmengen und Fleischwaren Bericht nach vorgeschriebenem Formular zu erstatten. Der Bericht ist an mich einzu- reichen. Das Kundenbuch und das Ankaufsbuch, die nach § 6 der Anordnung vom 14. Oktober einzureichen sind, brauchen in Zukunft nicht mehr vorgelegt zu werden. Die Nichteinreichung des Berichts hat die Festsetzung der in § 11 der Anordnung angedrohten Strafen zur Folge.
Die Formulare für die Berichte werden in den nächsten Tagen zugestellt.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
I. A. Nr. 14316. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Futter anderweitig einzudecken. Der Kreis hat noch Mischfutter vorrätig.
Der Vorsitzende des KreiSau-fchnsses.
I. A. No. 13676. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Mitteilungen der Rohmaterialstelle des LandWirtschaftsministeriums.
Hersfeld, den 21. November 1916.
Die Gemeinden Heimboldshausen, Gethsemane und Unterneuroöe werden aus dem Schlachtbezirk Philipps-
that ausgeschieden und bilden für die Folge einen Schlachtbezirk für sich. Die Abgabe des Fleisches folgt in den Geschäftsräumen des Gastwirts Echter-
er-
meyer in Heimboldshausen. Bezgl. der Zuteilung von Schlachtvieh wird jede Woche auf Antrag Schlacht- erlaubnisschein erteilt werden.
Der Vorsitzende des Kreisansschusies.
I. A. Nr. 13512. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
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Bereinbarnnge» über Höchstpreis« für Futterrüben« und Gemüsesamen.
Im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten fanden Verhandlungen des PreiSver- bandes für Gemüsesamen statt, an welchen die PreiS- kommission für landwirtschaftliche Sämereien mit je zwei Vertretern der Originalzüchter von Futterrüben und Futt«rmöhren der Landwirtschaft u«d des Samenhandels beteiligt war. Für alle Verkäufe der Artikel, für welche die Höchstpreise vereinbart sind, sollen die nachstehenden von dem „Pretsverband für Gemüsesamen" ausgestellten Richtlinien gültig sein.
Blankogeschäfte dürfen nicht getätigt werden. — Bestehende Verträge, wenn sie schriftlich nur für eine bestimmt« Zeit abgeschloffe» sind, werden von dieser Bestimmung micht betroffen.
Der Vorstand setzt die Höchstpreise so früh, wie die Verhältnisse es gestatten, fest.
Die Höchstpreise werden in zwei Stufen festgesetzt, und zwar:
1. für den Verkauf an Verbraucher,
2. für den Verkauf an Wiederverkäufer.
Die Preise sind so festzusetzen, daß einerseits die Möglichkeit der Erzeugung und Beschaffung gewahrt wird, andererseits selbst bei im Laufe der Zeit etwa not-
3. Für Futterrübensamen-Verkäufe gelten die „Deutschen Normen für den Handel mit Fntterruukel- samen 1914."
(Schluß folgt.)
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Stück Rindvieh erhoben werden.
Bei der Unterverteilung des zu erhebenden Gesamtbetrages der Beiträge auf die Viehbesitzer sind auf Grund des § 8 der Viehseuchenentschädigung»- satzung die Ergebnisse der nach dem Erlaß des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und des Innern vom 14. Mai d. Js. Allgemeine Verfügung I. 431916 — am 1. September d. J. — erfolgte Viehbestandsaufnahme zugrunde zu legen.
Den Herren Bürgermeistern und GutSvorsteher« deS Kreises lasse ich in den nächsten Tagen die Formulare zu den Verzeichnissen zugehe«.
Ich ersuch«, das-Ergebnis der am 1. September d. I. erfolgten Viehbestandsaufnahme in die Verzeichnisse einzutrage und auch die Abgadenspalte aus- zufüllen. Die Verzeichniffe sind genau aufzurech»en.
Eine Aufnahme des Bestandes an Pferden pp. kann unterbleiben. Die Verzeichnisse müssen nach erfolgtet Aufstellung o»Ce 14 Tage nach vorhergehender ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt werden. Nach der erfolgten Offenlegung sind mir die Verzeichnisse spätesten» bis 15. Dezember d. J. mit den ausgefüllten Bescheinigung«« auf der letzten Seite, denen auch da» Gemeindedienstsiegel betzudrücken ist, einzusenden.
Tad. No. I. 10710. Der Landrat.
J. B.:
Funke, Kreigsekretär.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Ge- setzblatt S. 846) in Verbindung mit Artikel in. der Bekanntmachung zur Durchführung dieser Verordnung vom 80. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 981) macht die Reichshülsenfruchtstelle hiermit bekannt, daß sie die käufliche Ueberlassung von Hülsenfrüchten in dem nach den Verordnungen zulässigen Umfange verlangt.
Die Hülsenfrüchte sind an die von der ReichS- hülsenfruchtsteSe angestellten, mit Ausweis versehenen Kommisionür« abzusetzen.
Berlin, den 18. Oktober 1916.
Reichshülsenfruchtstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Löhr. Gesteseld.
* * *
HerSfeld, am 20. November 1916.
Wird veröffentlicht.
1. 11980. Der Landrat.
B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 21. November 1916.
Mit Bezug auf meine Bekanntmachnng vo« 24. Oktober A. 12668 im Kreisblatt Nummer $54 bring« ich zur Kenntnis, daß nach einer Mitteilung der Land- wirtschaftskammer in Cafsel, mit der Ueberweisung von Körnerfutter für die zur eigenen Schlachtung bestimmte« HauSschweine nicht wird gerechnet werden können. Ich stell« deshalb anheim, den Bedarf an
Bus der Heimat
* (Die Hundertjahrfeier deS Totenfeste».) Der morgige Totensonntag erinnert daran, daß dieser ernste Feiertag vor 100 Jahren, am 17. November 1816, durch König Friedrich Wilhelm in. zum Gedächtni» der in den Befreiungskriegen gefallenen Offiziere und Soldaten gestiftet wurde. In der Kabinettsorder wird bestimmt, daß der letzte Lvnntag des Kirchenjahres dem Andenken verstorbener Krieger und auch anderer dahingeschiedener Personen gewidmet sein soll«. Auch jetzt, angesichts der vielen Gräber, welche die irdischen Ueberreste der in diesem Weltkrieg gefallenen Helden decken, hat das Totenfest die gleiche Bedeutung wie vor 100 Jahren.
* (Offenhalten der Geschäfte an den Sonntagen vor Weihnachten.) Der RegierungS-Präsident hat die Poli- zeibehörden im Reg.-Bez. Eassel angewiesen, den Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen am vorletzten Sonntage vor Weihnachten, am 17. Dezember d. I., bis 8 Uhr abends für die Dauer von 10 Stunden fr«izu- geben. Am ersten und dritten Sontag vor Weihnächte«, am 10. und 24. Dezember, ist in allen Zweigen deS Handelsgewerbes die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, sowie der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen biS 7 Uhr abends zulässig. Auch an diesen beiden Tagen ist die VeschäftungSzeit für je 10 Stunden freizugeben. Die für den Haupt- gottesdienst festgesetzte Pause muß innnegehalten »er- den.
Caffel, 24. November. Tausend Zentner OSstkerne __, , • ' ‘ ” .»w w >üf«nr ahre abgeliefert worden. ?Für te treue Mitarbeit aben die hessischen Schulkinder 5000 Mark vereinnahmt. AuS den Kernen werden Oel «nd Oelkuchen gewonnen. Die Sammlung von Obstkerne« wird am L Dezember geschloffen werden.
«nbegrTrn'^^uÄe^teuiru^ vermieden
wird.
Vor Festsetzung der Preile soll die Meinung der Regierung und der Verbraucher gehört werden.
Original- und Spezial-Züchtungen, sowie Neuheiten werden von diesen Bestimmungen nicht getroffen. — Die für Verbraucher gültigen Höchstpreise sollen den amtlichen Stellen sofort mitgeteilt werden.
Der Höchstpreis dezieht sich auf gute Qualität. Es wird dem Vorstand überlassen, auch für mindere Qualitäten Höchstpreise festzusetzen.
Geringere Qualitäten sind entsprechend billiger, zu verkaufen.
Verkäufe nach dem Auslande unterliegen keiner PreiSbeschränkung, dürfen aber nicht zu niedrigeren Preisen, alS für das Inland festgesetzt sind, getätigt werden.
Die Vertragsstrafe beträgt das Zehnfache der über den festgesetzten Höchstpreis hinaus vorgenommenen Preiserhöhung, mindestens aber für jeden Ueber- tretungsfall 50 Mk.
Für Uebertretungen der sonstigen Bestimmungen, auch bei Angeboten, in denen die Höchstpreise überschritten sind, selbst wenn die Angebote nicht zum Geschäft führen, setzt der Vorstand Vertragsstrafen nach eigene« Ermessen bis zur Höhe von tausend Mark für den Einzelfall fest.
Die Lieferung geringerer Qualitäten zum Höchstpreise ist nur dann straffällig, wenn «S sich offensichtlich um eine beabsichtigte Umgehung der Höchstpreise handelt. Streitigkeiten hierüber sind durch ein Gutachten von drei Sachverständigen zu entscheiden, von denen der Beschuldigte einen ernennen kann, während die beiden anderen vom Vorstand bestimmt werden.
Anträge auf Aenderungen von Höchstpreisen und sonstigen Bestimmungen sind an den Vorstand zu
richten.
Der Vorstand hat das Recht, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn er die Ueberzeugung gewinnt, daß nur ein Versehen, nicht aber eine bewußte Uebertretung vorliegt.
Die Mitglieder sind durch Berpflichtungsschem zu binden, die festgesetzten Höchstpreise und die sonstigen Bestimmungen innezuhalten, die Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen anzuerkennen, sowie Verzicht zu leisten auf jeden Rechtsanspruch gegen den Verband, den Vorstand und seine Mitglieder für Schäden, die ihm etwa aus den Maßnahmen des Verbandes oder des Vorstandes erwachsen könnten.
Der PreiSverband soll es sich zur Aufgabe machen, den reellen Handel zu schützen, und soll geeignete Mittel ergreifen, um den im allgemeinen Interesse aufgestellten Handelsbedingungen allgemeine Geltung zu verschaffen.
Der Vorstand soll die Unterstützung der Regierung für die Durchführung der Bestrebungen des v«r- bandes erbitten.
Für die nachstehend aufgeführten Artikel gelten noch folgende Bestimmungen:
1. Die Höchstpreise werden in drei Stufe« festge- setzt: 1. für den Verkauf an Verbraucher, 2. für den Verkauf an Wiederverkäufer, 8. für den Großhandel.
2. Für Mengen unter 50 kg. dürfen Sie vor dem Kriege gebräuchlichen Zuschläge berechnet werden.
amt in
Breitenbach, a. H., 24. November. DaS Lartdrats- Ziegenhain macht wiederholt darauf anfmerk- >ß die Anträge auf Genehmigung der HauS-
fallt, dau vil muruHV uui W.wvvuuyH« B »vv V"">' schlachtungen nur bei der OrtSbehörde zu stellen sind. Es ist dabei zu beachten, daß die Anträge rechtzeitig und nicht kurz vor dem Schlachten gestellt werden. — Die Firme« Gebrüder Katz, Berthold Katz und Emanuel Strupp in Treysa sind von der ReichS- Hülsenfruchtstelle als Kreiskommipionäre bestellt worden. Hülsenfrüchte dürfen nur an die ReichS-
Hülsenfruchtstelle zu Hände« der genannten Kommissionäre abgesetzt werden.
Homberg, 24. November. Bet einer Treibjagd im Gemeindewald bet Rodemann wurde an einem Baume hängend die Leiche deS seit einiger Zeit vermißten Landwirts SanS aus Allmutshausen aufaefunden. Ein schweres unheilbares Leiden hat den Mann in den Tod getrieben.
Bach«, 24. November. Eine schamlose Gesinnung zeigte eine hiesige Kriegerwitwe, Mutter von fünf Kindern dadurch, daß sie Beziehungen zu einem hier beschäftigten französischen Kriegsgefangenen anknüpte.
Gelnhanfe«, 28. November. Eine raffinierte Schwindlerin erschien heut« nachmittag in hiesiger Stadt und bot Speck zum Preise von 3 M. sowie Butter z« 1.80 Mk. das Pfund an, mit dem Hinzufügen, das Butter und Speck in Hanau lagerten. Ein 16jähriges Mädchen, das von seiner Mutter 54 Mark zum Einkauf von 10 Pfund Butter und 12 Pfund Speck erhalten hatte, führte die Schwindlerin nach ihrer Ankunft in die Wirtschaft zur „Rosenau". Hier ließ sie sich 54 Mark unter dem Borwand geben, die Wäret« der Küche genannter Wirtschaft holen zu wolle«. Sie verschwand jedoch unter Mitnahme des Geldes auf Nimmerwteder- sehn.
Berreichms
der bei L. Pfeiffer Depositenkaffe Hersfeld zu Hersfel- ferner eingegangenen Spenden, worüber wie nachstehend dankend quittert wird:
Für das Rote Kreuz.
1. und 2. Oktober-Rate der VokSspende (Teilbetrag) Erlös au» Papiersammlung
1. und 2. Oktober-Rate der BolSspeude (Rest)
Zahlung von Ungenannt
S. und 4. Oktober-Rat« der
Hersfelder Mk.
Hertfelder
Hersfelder
Bolk»spende
Erlös aus dem Vorspiel bei 8iL Hille
Zahlung von Ungenannt
1.080—
55.50
144.70
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1.4M.20
bisheriger Bestand
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davon weiter verausgabt .. 1.906.82
heutiger Bestand Mk. 1.415.52