für den Kreis Hersfeld
Amtlicher Anzeiger
ES
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Nr. 275» WierBe«,^ Mittwoch, d n 22. November
1916
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
(Nr. 3010/10. 16. B. 5), betreffend Bestandserhebung von Werkzeugmaschinen.
Vom 21. November 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen deS Königlichen KriegSministeriumS mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen auf Grund der Bekanntmachung über VorratSerhebungen vom 2. Februar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 54), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind*). Auch kann der Betrieb deS HaudelsgewerbeS gemäß der Bekanntmachung über F?rnhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
11.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (Meldepflichtigen Personen) unterliegen bezüglich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (Meldepflichtigen Gegenstände) einer Meldepflicht.
§ 2.
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden Maschinen der folgenden Arten betroffen: ..
NiUMÄusl
Klaffe b: Abstechmaschinen und Kaltsägen für Material
von mindestens 60 mm;
Klasse c: alle Revolverbänke;
Klasse d: Fräsmaschinen;
Klasse e: Schleifmaschinen;
Klasse f: Bohrmaschinen, Bohr- und FraSwerke;
Klasse g: Vertikal-Bohr- und Drehwerke (Karuffel- bänke);
Klasse h: Shaping-, Stoß- und Hobelmaschinen;
Klaffe t: Automaten;
Klaffe k: Spezialmaschinen, wie Hinterdrehbänke, Zentriermaschinen, Pressen und Stanzen, Auswurf-, Luft- und Fallhämmer sowie Ab- gratpressen.
§ 3.
Bo« der Bekanntmachung betroffene Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Firmen, wirtschaftliche Betriebe sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (8 2) haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden.
§ 4.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Für die Meldepflicht ist der am Beginn deS 21. November 1916 vorhandene Bestand an meldepflichllgen Gegenständen maßgebend. Die Meldung hat bis zum 30. November 1916 an die Königliche Feldzeugmeisterei, Technische Zentral-Abteilung, Berlin W 15, Lretzen- burgerstraße 18—20, zu erfolgen.
Art der Meldung.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen „Meldescheinen für Bestandsaufnahme von Werkzeugmaschinen" zu erfolgen. Es werden für jede der im § 2 aufgeführten Maschinenklassen besondere mit dem gleichen Buchstaben bezeichnete „Klassenlisten" sowie für die Gesamtmeldung„Sammellisten" auSgegebem In die Klassenlisten sind nur die Stückzahlen der entsprechenden Maschinen einzutragen, während in der Sammelliste jede einzelne Maschine aufzuführen ist.
Die Meldeschein« sind bet dem Verein deutscher Werkzeugmaschinenfabriken, Berlin W 18, Bayerische
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Borräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frtstertetltoder unrichtige und unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis biS'zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Straße 2 oder bei dem Verein Deutscher Maschinen- Bau-Anstalten,Berlin-Charlottenburg 2,Hardenbergstr. 3, anzufordern. Die Anforderung hat auf einer Postkarte zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine und die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel.
Die Sammellisten und die zugehörigen Klaffen- listen sind von jedem Anmeldenden ordnungsgemäß postfrei zu machen und an die Königlich« Feldzeug- meisterei, Technische Zentral-Abteilung, Berlin W 15, Lietzenburger Straße 18—20, einzusenden. Die Zahl der auf einer Sammelliste gemeldeten Maschinen muß mit der Gesamtzahl der in die zugehörigen Klassenlisteneingetragenen Maschinenübereinstimmen.
§6.
Ausnahmen.
Ausgenomme« von den Anordnungen dieser Bekanntmachung und demnach nicht zu melden sind:
1. diejenigen Maschinen der im § 2 bezeichneten Art, welche für Kriegszwecke voll und ausschließlich und für eine voraussichtlich längere Dauer als zwei Monate vom Stichtage ab beschäftigt sind,
2. diejenigen in Maschinenfabriken in Benutzung befindlichen Maschinen, die ihrerseits wieder zur Erzeugung von Maschinen der im § 2 genannten Art und von Maschinen für Kriegszwecke verwendet werden.
Kriegszwecken im Sinne dieser Bestimmung dienen Maschinen, welche verwendet werden zur Herstellung von Waffen, Munition, Feldgerät, Fahrzeugen, Flugzeugen, Flugschiffen, Bekleidung und Nahrungsmitteln für die Heeres- oder Marineverwaltung, sowie von Geräten für die Eisenbahn, Post und Telegraphie.
§7.
Anfragen und Anträge.
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sind an das Königlich Preußische
mit der Aufschrift „JH^RiWdK^ von Werkzeugmaschinen" zu versehen.
§8.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 21. November 1916 in Kraft.
Cassel, den 21. November 1916.
Der Stellv Kommandierende General
des 11. Armeekorps
gez. v. Haugwitz,
General der Infanterie. * * * Hersfeld, den 21. November 1916.
Wird veröffentlicht.
« Der Landrat.
J. :
v. Hedemann, Reg.-Assesior.
Der Bundesrat hat auf Grund deS § 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. C. 327) folgende Verordnung erlassen:
Am 1. Dezember 1916 ist in allen deutschen
Staaten eine
Volkszählung vorzunehmen, durch welche die ortsanwesende Bevölkerung — das ist die Gesamtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 1916 ständig oder vorübergehend anwesenden Personen — festgestellt werden soll. Dabei gilt all entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzu- zählen sind. § ?
Die Zählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 bezeichneten Personen bei derjenigen Haushaltung, in welcher sie übernachtet haben.
Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn- und hauswirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Per- fönen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichgeachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirtschaft führen.
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen die in einer Kaserne, in einem Gefangenenlager, Jn- ternterungslager oder in Massenquartieren Unterae- brachten, die in einem ArresthauS oder in einem La- zarctt befindlichen Militärpersonen, die Gäste einer Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in einer Anstalt (Kranken-, Straf- usw. Anstalt) Unter- Sebraedten, die Bemannung und Fahrgäste eineS »chiffes usw.
Personen, die in der ZählungSnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, werden bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember 1916 zuerst ankommen.
§ 3.
Die namentliche Auszeichnung der anwesenden Personen hat in Haushaltungslisten zu erfolgen; alS Muster hierzu dient die Anlage.
Zur Eintragung in die HaushaltungSliste sind die HaushaltungSvorstände »der in deren Abwesenheit ihre Vertreter verpflichtet.
3 4.
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen Nachrichten ist daS Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu den vom Reichskanzler oder von den LandeSzentralbe- Hörden bestimmten amtlichen Zwecken benutzt werden.
§ 5.
Die Zählung soll unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden vorgenommen werden. Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, andere Behörden mit der Ausführung zu beauftragen.
Die Zählung ist auch auf die am 1. Dezember 1916 im Bezirke der Gemeinden liegenden oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken.
§ 6.
In die HauShaltungSliste sind für jede ortsan- wefende. Person die folgenden Angaben einzutragen:
1. Vor- und Familienname,
2. Stellung im Haushalt,
3. Geschlecht,
4. Geburtstag, GeburtSmonat und Geburtsjahr,
5. Familienstand,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Beruf, Stellung im Beruf und Art des Betrieb», in dem der Beruf auSgeübt wird. Sowohl der zur Zeit der Zahlung als auch der vor Ausbruch des KriegeS ausgeübte Beruf ist anzugeben.
Bei allen vor dem 1. Dezember 1899 geborenen männlichen Reichsdeutschen ist außerdem das gegen- wartigc^ Dtilitärverhä^is anzugeben,^ midob sie WWW K^egeS * ‘erfassen. Bei KrtegSge- rangenen, Pteii^iW^iwftOii^^^a^ nügt die summarische, nach StaatSangehörrgkeit gegliederte Zahl.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, Zusatzfragen zu stellen und zuzulassen.
Die Landeszentralbehörden haben darauf zu achten, daß in den Zählpapieren die gewöhnlichen Familien- Haushaltungen, die einzeln wirtschaftenden Personen (EinzelhauShaltungen) und die Anstalten aller Art zum Zwecke späterer Auszählungen nach Zahl, Umfang und Zusammensetzung deutlich unterschieden werden.
§ 7.
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Zählung erforderlichen Anordnungen.
§ 8.
Die Landeszentralbehörden baden eine Nach- weisung der vorläufigen Ergebnisse, und zwar der BevölkerungSzahlen nach Geschlecht sowie der Zahlen der aktiven Militärpersonen (Spalte 14 der Haushaltungsliste) und der Kriegsgefangenen (Spalte 17 der Haushaltungsliste), nach kleineren Verwaltungsbezirken bis zum 21. Dezember 1916 dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Bus der Heimat.
§ HerSfeld, 21. November. Am 21. N-vember 1016 ist eine Bekanntmachung betreffend BestandSerheb.ung von Werkzeugmaschinen veröffentlicht morden. Hiernach unterliegen die in der Bekanntmachung näher bezeichneten Gegenstände, inSbes.ndere Drehbänke, Ab- stechmafchinen, Revolver-bänke, Fräsmaschinen, Schleif. Maschinen, Bohrmaschinen, Bohr, und FräSwerke, Vertikal-Bohr- und Drehiverke, Shaping-, Stoß. und Hobelmaschinen, Automaten, Hinterdrehbänke, Z«u- triermaschinen. Presse« und Stanzen, Auswurf-, Luft- und Fallhämmer, sowie Abgratpreffen einer genau aereaeltcn Meldepflicht, soweit die Maschinen nicht voll und ausschließlich und für eine längere Dauer als 2 Monate vom 21. November 1916 ab für Kriegszwecke beschäftigt sind. Die erste Meldung hat für den am Beginn des 21. November 1916 vorhandenen Bestand bis zum 30. November 1916 an die Königliche Feld- zitgmetsterei, Technische Zentral-Abteilung, Berlin W. 15, Lietzenburgerstr. 18 20, zu erfolgen. Die Meldungen sind auf besonderen amtlichen Meldescheinen für jede einzelne Klaffe der Maschinen auSzufülleu. Dre Meldescheine können bei dem Verein deutscher »erb zeugmaschinenfabriken, Berlin ®„ Bauerischestr 2, oder bei dem Verein deutscher Maschinen-Ba«-Anstalten, Berlin-Eharlottenbura 2, Hardenbergstr. 3, ««gefordert werden. Der Wortlaut der Bekannt- «Atzung ist bei dem Kt«igl. LandratSamt und der Polizei-Berwaltung hier einzusehe».
HerSfeld, 21. November. Dbst- und We« müseverwertungSst-lle.) Dieselbe bittet herzlichst, sie noch eine Weile mit Gemüse und Acpfeln zu bedenken.damirfie ihren Betrieb nochaufrecht erhallen und den Verwundeten die so erwünschten Er- frtf#unüex senden kann.