Hersfelder Tageblatt
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1116
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
(Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A.), betreffend Bestandserhebung von Natron- sulfat-) Zeststoff, ganz oder teilweise aus Natron- (Sulfat-) Zellstoff hergestellten Papier, Spinnpapier, Papiergarn, ferner vonArbeits- maschinen, welche zur Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnpapier im Gebrauch sind.
Dom 20. November 1916.
Nachstehende Anordnungen werben hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichr-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterunggbekannt- machungen vom 3. September 1915 (Reichr-Gesetzbl. 6. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft*) wird. Auch kann der Betrieb de» Handelsgewerbe» gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§1.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per-
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der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (Meldepflichtige Gegenstände) einer monatlichen Meldepflicht.
§2.
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig sind:
Gruppe I. Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugniffe:
a) Natron- (Sulfat-) Zellstoff,
b) Papier jeder Art, ganz oder teilweise aus Natron- (Sulfat-) Zellstoff hergestellt, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen,
c) aus reinem Sulfitzellstoff hergestelltes Spinn- papier,
d) Papiergarn jeglicher Art, Zellstoffgarn und Paptermischgarn, wie Textilit, Textilose, Garne mit Faserseele u. a. sofern die Vorräte 250 kg übersteigen;
Gruppe II. Arbeitsmaschinen:
a) Papiermaschinen, welche Spinnpapier her- stellen,
b) Streifenschneidemaschinen für Spinnpapier, c) Spinnmaschinen, welche Garne der unter Gruppe id genannten Art herstellen.
8 3.
Bon der Bekanntmachung betroffene Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2 verzeichneten Art im Gewahrsam haben, oder au# Anlaß ihres Handelsbetrieb» »der sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen,
2. gewerbliche Unternehmer, in d«ren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, oder in deren Betrieben Gegenstände der Gruppe 1 de» 8 2 verarbeitet werden,
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam de» Eigentümer» befinden, sind sowohl von dem Eigentümer al» auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). „ t
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte find nur vom Empfänger zu melde«.
*)"Wer vorsätzlich di« Au»kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu z«hn- tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil-für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer die vorge- schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gefegten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bi» zu dreitausend Mark oder im Unvermögen-falle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr- lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
§ 4.
Stichtag x«d Meldefrist.
Die erste Meldung ist über die bei Beginn des 1. Dezember 1916 vorhandenen und Meldepflichtigen Vorräte bis zum 5. Dezember 1916 zu erstatten.
Die späteren Meldungen sind jedesmal über die bei Beginn des ersten Tage» eines jeden Monats (Stichtag) vorhandenen Bestände bi» zum fünften Tage de» betreffenden Monats (Meldefrist) zu melden.
Die Meldungen sind an da» Webstoff-Meldeamt der Krieg»-Rohstoff-Abteil«ng des Kgl. Preuß. Krirgs- ministerium», Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10 zu richten.
Aus dem ReichsauSland (nicht ZollauSland) eingeführte Meldepflichtige Gegenstände, (§ 2) der Gruppe 1 sind an dem erste« dem Tage der Einfuhr folgenden Stichtage auf dem Meldeschein unter „B" besonders aufgeführt zu melden, auch wenn sie am Stichtage sich nicht mehr im Eigentum des Meldepflichtigen (| 3) befinden. In diesem Falle ist zu vermerken, daß die eingeführten Mengen nicht mehr vorhanden sind. An den folgenden Stichtagen sind die bereit» einmal als eingeführt gemeldeten Gegenstände nicht mehr gesondert aufzuführen. Besetzte feindliche Gebiete gelten nicht als ReichsaUsland im Sinne dieser Bestimmung.
§ 6.
Meldescheine.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen. Die Meldescheine sind bei d«r Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung deS Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordruck- Nr. Bst. 982 b, erhältlich.
Die Anforderung der Meldescheine soll auf einer Postkarte (nicht Brief) erfolgen, die nicht» anderes enthalten soll al» die kurze Anforderung des gewünschten Meldescheines, die deutliche Unterschrift mit genauer Adreffe unü^^Uulenstempel.
1 ZBeitere"Melöungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten, auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschläge nicht beigefügt werden. Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß postfrei zu machen und an da» Webstoff-Meldeamt der KriegS- Rohstoff-Abteilung de» Kgl. Preuß. Krieg»mini- sterium», Berlin SW 48, verl. Hedemannstr. 10, ein- zusenden. Auf die Vorderseite der zur Versendung von Meldescheinen benutzte« Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: Enthält Meldeschein der Spinn- papierindustrie.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäft-papieren zurückzube- Halten.
$ 6.
Anfragen und Anträge.
Ale Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt des Kgl. Preuß. KriegSministerium», KriegS- Rohstoff-Abtetlung, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten.
§ 7.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. November 1916 in Kraft.
Caffel, den 20. November 1916.
Der Stellv Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. v. Haugwitz, General der Infanterie. * * * Herrfeld, den 20. November 1916. Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 15’ November 1916. Z
Im Interesse der Aufrechterhaltung eines geregelten Geschäftsbetriebes bei dem Königliche« Land- ratSamt muß ich die Kr«i-eingrsess«nen dringend er* suchen, abgesehen von Eilfällen, bei der Einholung von mündlichen Auskünften usw. sich strengstens an die bestehenden Sprechstunde«, norm. von 11 bis 12' - Uhr und nachm. von 4—5 Uhr zn halten.
Die Herrn Bürgermeister und Gutsvorstecher ersuche ich, dies anf ort»übllche Weise zur Kenntnt» der
». H e d e m a n n, Beg.'Affrffor.
Her»feld, den 14. November 1916.
Die BezirkSfleischstelle für den Reg.-B«z. Caffel hat gemäß der Verordnung der LandeSzentraldehörde« vom 22. August d». I». No. I. A. e. 12709 M. f. L. und auf Grund von Z 8 6er BundeSratsverordnung
vom 14. Februar (ReichSgesetzblatt S. 99) folgende Anordnung erlasien:
§ 1.
Schweine im Lebendgewicht ü»«r 120 Pfund mit Ausnahme von Zuchtsauen und Ebern dürfen nur noch zur sofortigen Schlachtung bei strengster Jnne- Haltung der nach der Bekanntmachung vom 14. Februar 1916 zur Regelung der Preise für Schlachtschweine (R. G. Bl. ®. 99) zulässigen Preise gehandelt werden. Der Ankauf der Schweine vom Landwirt oder Mäster ist nur den Mitgliedern de» ViehhandelsverbandeS, die von d«m Vorstand eine Auswetskarte erhalten haben, gestattet. Di« Tiere müssen an die Vertrauensmänner der Biehhandels- verbandeS abgeliefert werden.
§ 2.
Für sämtliche Schweine, die nicht nachweislich zur Zucht, sondern zu Mast oder Schlachtzwecken angekauft werden, gelten die durch die Bunde-ratSver- ordnung vom 14. Februar 1916 (R. G. Bl. S. 99) festgesetzten Schweinehöchstpreise.
8 r.
Wer a« eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person" Vieh verkauft, zum kommisiion»- weise« Verkauf abgibt oder die Höchstpreise überschreitet, macht sich gemäß der Anordnung der Lande». Zentralbehörde vom 19. Januar 1916, Amtsblatt der Königlichen Regierung in Caffel, S. 38 strafbar.
Zuwiderhandlungen der Verband»mitglieder sind mit ier gleichen Strafe (6 Monate Gefängnis oder Fünfzehnhundert Mark Geldstrafe) bedroht, außerdem kann die Au»wet»kart« zeitweilig »der dauernd entzogen werden.
Diese Anordnung tritt mit ihrrr Veröffentlichung in Kraft."
Die OrtSpolizeibehörden und die Gendarmert«- köMtNU Er «KkäUenen Vörschrikken Sewnder» achten.
I. «. No. 13916. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bus der Heimat
§ Hersfeld, 20. November. Am 20. November 1916 ist eine Bekanntmachung betreffen- Bestand»erhebung von Vorräten 6er kpinvpapierindustrie erschiene«. Hiernach sind monatlich zu melden, die Borräte an Natron-(Sulfat-) Zellstoff, Papier jeder Art, ganz oder teilweise au» Natron-(Sulsat-) Zellstoff hergestellt, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigert, au» reine« Sulfitzellstoff hergestelltes Spinnpapier; Papiergarn jeglicher Art, Zellstoffgarn und Papicrmischgarn wie Tertilose, Garne mit Faserseele usw., sofern die Borräte 250 kg übersteigen, Papiermaschinen, welche Spinnpapier herstellen, Streifenschneiömaschtnen für Spinnpapier bestimmte Spinnmaschinen. Die erste Meldung ist über die bei Beginn d«» 1. Dezember 1916 vorhandenen Meldepflichtigen Vorräte bi» zum 5. Dezember 1916 zu erstatten. Die Meldungen sind an da» W«bkt»ffmeldeamt der Krieg»rohstoffabteil«ng des Königlich Preußischen Kriegsministerium» Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10 auf besonderen amtlichen Meldescheinen zu richten, die bei der Vordruck-Verwaltung der Kriegsrohstoffabteilung an- gefordert werden können. Der Wortlaur der Bekanntmachung ist bei dem Königl. Landratsamt und der Polizei-Verwaltung hier einzusehen.
§ Her-feld, 18. November. Von dem Arbeit»- kommando der Gewerkschaft Wintershall in Heringen sind am 15. d. M. abends zwischen 7 und ' r9 Uhr 5 russische Kriegsgefangene entwiche«.
w Her-feld, 20. November. „Gesuche um Zu- chilligung der Zinsen der Elise HupfeldStiftung, welche nach dem Willen de» Stifter» alljährlich an zwei kinderreiche Tuchfabrikarbeiter-Witwen, geboren« Heröselderinnen, zur Verteilung gelangen sollen, sind bi» zum 1. Dezember d. J. an die Armenverwaltnng hier einzureichen. Später eingehende Gesuche können keine Berücksichtigung finden."
Kchenkle«g»feld, 17. Skovember. Dem hieffg«« Gendarm«« ist gestern ein guter Fang geglückt: er erwische auf dem benachtbarten Baimhoke Ransbach der neuen Bahn Hersfeld-Heinrb»ld»hausen einen Butterhamster in dem Augenblick, als er a«f dem Eisenbahnzuge abfahren wollte, um die in der Hiesig« Gegend an der dessisch-ttmringisch«n Grenze «rüge- hamsterten Butterklöße über die Grenze zu schmuggeln.
Caffel, 18. November. Ein Unfall mit tödlichem Au»g«ng hat sich in einem Hause der Holländischen Straße zugetragen. Ein Ljührigeo Mädchen hatte an der Tischdecke gezerrt, di» die mit heißem Kaffee ge- füllte Kann« Heruutersiel. Dabei wurde da» arme Mädchen von der glühenden Flüssigkeit dermaßen über,offen, daß e» entsetzlich« Brandwunden erlitt und daran verstarb. . .