Hersfelder Tageblatt
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N». 373. w*^^^ Sonntag, Den 19. November
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Ausfiihrungs-Brkanntmachung
der Reichsbekleidunsssielle zu §§ 11 und 12 der Aundesratsverordnung vom 10. 3um 1916 «der die Regeiuug des Verkehrs mit Web-, Wirk- und StriSwaren kür die bürgerliche Bevölkerung.
Vom 31. Oktober 1916.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung der Reichs- bekleidungsstelle vom 3. Juli 1916 (Reichsanzeiger Nr. 157) zur Ausführung deS § 11 der BundesratSverordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung wird nach Gehör des Beirats der Reichsbekleidungsstelle folgendes bestimmt:
§1 .
Allgemeines.
1. In Zukunft kann nur die Deckung des notwendigsten Bedarfs jedes Einzelnen an Oberkleidung, Strümpfen, Leibwäsche und sonstiger Unterkleidung, sowie des notwendigsten Bedarfs an Web-, Wirk- und Strickwaren für Hauswirtschaft, Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe durch Ausstellung eines Bezugsscheins- gestattet werden. Es wird daher auf die im Besitz des Antragstellers befindlichen Vorräte sorgfältig Rücksicht zu nehmen sein.
2. Soweit der Antrag in Vertretung oder im Auftrage eines Verbrauchers gestellt wird, kann in der Regel von Erörterung des Vertretung?- oder Auftragsverhältnisses abgesehen werden.
3. Den Behörden öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung deS Reichskanzlers oder der 1TO?™^S^Ä
Reichsbekleidungsstelle, nicht durch andere Stellen aus- gefertigtewerden.^i^e öürjen nur hie auf Grund von s 18 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 durch besondere Verfügungen damit beauftragtet Behörden und die Reichsbekleidungsstelle ausstellen. ^eand^ Behörden, auch Militärbehörden, find zur Ausstellung von Bezugsscheinen nicht berechtigt.
Besonderes über die Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung. „
Die Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung von gewissen Kleidungs- und Wäschestücken kann angenommen werden:
a) bei Gründung emes Haushalts (§ 3),
b) für Wöchnerinnen und Säuglinge (8 4), c) bei Krankheiten und Todesfällen (§ o),
§ 3.
Gründung eines Haushaltes.
Es kann während deS Krieges nicht als ange- messen erachtet werden, daß bei ^/undulig eines Haushaltes die Aussteuer in der üblichen oft auf ei» Menschenalter berechneten Menge beschafft wird. Der junge Hausstand muß sich vielmehr während des Krieges' mit einer wesentlich geringeren Menge an Wäsche und Kleidungsstücken begnügen. Borratsbeschaffung ist also auch in diesem Falle ausgeiauopett, und es dürfen Bezugsscheine «ur für solche Gegenstände und nur in dem Umfange gegeben werden, wie sie in dem neuen Hausstände für das erste Jahr gebraucht werden. §
Wöchnerinnen und Sämlinge.
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und der Wäsche- und Kleidungsstücke die M Wöcherinnen erforderlich sind, kann bk1T^°f^ der Anschaffung in anuemeftn^ weitere Erörterung als gegeben angesehen weiöei.
Für Kinder von 1—14 Fahren-kann eine ot sondere Vermutung der Notwendigkeit d«r Anschaffung nicht mehr zugestanden werden.
| 5.
Krankheiten und Todesfälle.
Bei schweren Krankheiten, dieveionherS starken Verbrauch von Wäsche fürden Kranken zuc Folge haben, kann auf Grund ärztlicher Be ^lngu.ig ein besonderer über daS sonst übliche Maß hinausgehender Bezug von Wäschestücken bewilligt werden.
In Trauerfällen kann zwar ^‘tL1”^^ weiS der Notwendigkeit für neue Oberkleidung ein Bezugsschein auf Trauerkleidung -ewährt cherdru i^ doch in keinem Falle mehr als für - vollständige Oberbekleidungen. . ^
Besondere Kleidung für kirchliche Feiern und beim Eintritt in einen Beruf.
a) Für die bet -er Konfirmation beziehentlich der
ersten heiligen Kommunion übliche Festkleidung kann die Bescheinigung zwar ohne besonderen Nachweis des Bedürfnisses für ein Stück jedes der in Betracht kommenden Kleidungsstücke erteilt werden: es darf
jedoch von den zuständigen Stellen erwartet werden, daß, sie während der Dauer des Krieges auch ihrerseits auf die Einhaltung größter Sparsamkeit und darauf hinwirken, daß von Beschaffung anderecKleidung
g größter Sparjamkert und Beschaffung anderecKleidung
für diese Zwecke möglichst Abstand genommen wird.
b) Beim Eintritt in einen Beruf kann von Er- . örterung des Bedürfnisses nur bezüglich der erforderlichen Arbeitskleidung abgesehen werden.
Erleichterung der Beschämung des Bezugscheins für neue Oberkleidung bei Abgabe getragener Stücke.
Nach § 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916, soll von der Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung neuer Herren-, Damen-, Mädchen- oder Kinderoberkleidung abgesehen werden, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer Abgabebescheinigung einer der von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestellen nachweist, daß er dieser ein entsprechend gleichartiges von ihm getragenes gebrauchsfähiges KleidungS- ktttck ehtp? IHi» nb ?/^-. ^
a) bei Herrenoverkleidung biS zu 2 Ueberzrehern und
2 vollständigen Anzügen. Dabei gelten der einzelne Rock (bezw. Jacke), die einzelne Weste und das einzelne Beinkleid als Teile eines vollständigen
b) ^ei^Damenoberkleidung bis zu ~2 Mänteln, 3
Kleidern, 2 Morgenröcken und 2 Wmchblujen. Dabei gelten die einzelne Bluse und der einzelne Kleiderrock als Teile eines KlerdeS,
c) bei Mädchen- oder Kinderoberklerdung bis zu - Mänteln und 3 Kleidern.
Auf einem derartigen Bezussschein ist daS dem abgegebenen entsprechende gleichartige Oberkleldungs- stück nach dem Wortlaut des BerzelchniffeS B im § 3 der Bekanntmachung deS Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober mit der dort autgeführten Preisgrenze anzugeben. Hierzu ist nur ^r Bezugs- ‘ scheinvordruck C zu verwenden, den die Kommunalverbände von der Retchsbekleidungsstelle, Verwaltungsabteilung unentgeltlich beziehen können
Die Abgabebescheiulgung lautet auf den Namen deS biSberiaen Trägers deS OberkleidungSstückk. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist von der Ausferttgungs- stelle gegen Auslieferung des Bezugsscheines abzu- nebmen und zu vernichten. Die Abgabe des Bezugsscheins ist in der Personalliste mit dem Germers ,,®egen Abgabebescheinigung" unter Beifügung des isiamenS des bisherigen Trägers cinzutrasen
Bis zur Bestimmung von Abnahmestellen durch die Reichsbekleidungsstelle können Kommnnalver- bände oder Gemeinden Oberkleidung vorläustg für dre Reichsbekleidungsstelle mit deren Genehmigung «n- nehmen. Die erforderlichen Bordrucke können von derRetchsdekleidung»stelle, BerwaltungSabteilung unentgeltlich bezogen »«den.^
Besonder« Borschriften über B-zugssch.ine fttr «trümvfe Leibwäsche «nd sonstige Nnterkleldnng.
M^Strümpft"'Leibwäsche und sonstige Unter- kleiduna aller Art ist vor Erteilung deS Bezugsscheines der Nachweis des Bedürfnisses in jedem Fall lu fordern und ttn^ Berücksichtign«« der bei dem zu Versorgenden vorhandenen Vorräte besonder» iorg- fältig zu prüfen. Q
Lieferung von Arbeitskleidung durch gewerbliche
Betriebe und ihnen angegliederte Wohlfahrtseinrichtungen.
An die Leitung von gewerblichen Betrieben oder ihnen ungegliederten Wohlfahrtseinrichtttttgeu, ihren Arbeitern oder -'l^tellten «rbel^
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10 ? Juni 1916 gelten. . , ^ _ ^ . . «
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trieben beschäftigte Kri LirT
Für die Beschaffung 6tua
waren, die zur Unterbringung und Bekleiduu- der Kriegsgefangenen dienen, sorgt die Militärverwaltung.
§ 10.
Beschaffung für Militärpersonen und Kriegsgefangene.
1. Jnbetreff der Beschaffung von Strümpfen, Wäsche und sonstigem Unterzeug für Militärpersonen gilt folgendes:
a) Unteroffiziere (ausgenommen die in Ziffer 2 bezeichneten Klassen) und Mannschaften werden dienstlich hinreichend mit Unterzeug versorgt, so daß in der Regel ein Bedürfnis zur eigenen Beschaffung nicht verließt. Wo dies im einzelnen doch behauptet wird, bedarf es hierzu einer Be. scheinigung deS nächsten Disziplinarvorgesetzten des betreffenden Unteroffiziers oder Gemeinen. Bei erstmaliger oder Wiedereinstellung von Unteroffizieren oder Gemeinen ist, da diese Leute bei ihrem Truppent.il vollkommen eingekleidet werden, die BedürfniSfrage grundsätzlich zu verneinen.
61 Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beterinäroffiziere, Beamte der Militär- und Marineverwaltung, Beamtenstellvertreter, Musikmeister, Unterärzte, Unterveterinäre, "
Vevarr enrprangtmvc ”* 1'^ ,^
Unterzeug selbst zu besorgen haben, haben sich gleichfalls, wie unter a) angegeben, dle Notwendigkeit der Anschaffung von ihrem nähten Dr»zip- linarvorgesetzten bescheinigen »u lauen.
c) Die unter a) und b) erwähnte Bescheinigung des DisUvlinarvorgesetzten kann unter Verwendung des BezugsscheinvordruckS B durch Ausfüllung und Stempelung des linken unteren Teils des Bezugsscheins erfolgen. Die Ausfertigung der Bezugsscheine erfolgt nur durch eine ant Brund von § 12 der BundesratSverordnung vom 10. Juni 1916 bestellte bürgerliche BezugSscheinS- Ausfertigungsstelle, wenn die unter *) und bj erwähnte Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten vorgelegt wird. Sie kann aber tn Abweichung von 3 12 der BundesratSverordnung vom 10. Juni 1916 nicht nur durch die Ausfertigungsstelle des Wohnorts der Militärperson, sondern durch jede AusfertigungSstelle im Deutschen Reiche erfolgen ; in diesem Falle hat die «usfertigende Stelle der AusfertigungSstelle des Wohnorts Mitteilung von der Ausfertigung des Se$ugi= scheinS zu machen. PostkartenvordruckeNr 125 hierzu können Behörden von der Reichsbe kleidungsstelle BerwaltungSabteilung unenrge.t- lich beziehen. Die Eintragung in die Personalliste erfolgt nur von der zuständigen »ussertigungs- behörde des Wohnort?, die Eintragungen in die Warenliste nur von der Behörde, die den Bezugs-
6) TÄ'^Ä =i« «Ei-i?-»? d-, Disziplinarvorgesetzten nicht rechtzeitig beige- bracht werden kann, z. B. während eines Urlaubs nach dem Wohnort, gilt der für die 3l® lle völkerung vorgeschrrebene ®eß, K tz- LÄW und Ausfertigung erfolgt nur durch die Behörde des Wohnorts nach Prüfung der Notwendigkeit
ei MttiÄve^E im Sinne dieser Bekanntmachung * sind auch diejenigen Angehörigen verbündeter
Heere, die sich «uS dienstlicher Veranlaffung tm ^Fü^ m^er^Militärperfonen oder ganze Truppenteile dürfen Bezugsscheine nicht ausgestellt .«friert Dies gilt auch für Liebesgaben.
f 3ur Bekleidung, die von den Angehörigen an Gefangene in feindlich. Länder E^-" vna"ein?r dk^ Ä SH ÄÄ S ie. ^Y^ftr in Deutschland untergebrachte KriegSge- fangene feindlicher Länder, die ^ 1U1^ rieb-ntlick Gemeinenstand angeboren, sind Dezugs M„nichtaurznstellen. Für kriegsgefangene £Rt« SuSiSl im Offiziersrang können zwar K»X|S« KÄÄ»
Fortsetzung auf der 3. Seite.