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Amtlicher Anzeiger

Ä.ezR8Mteis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdrucksrei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersf^d

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Der Anzeigenpreis beträgt für die MfpMge Zeile 19 ^n% im amllichen Teile 28 Pfennig, Reklamen die Zeile 26 Pfg. BN ZMdsr- ' Holungen »ird Rabatt gewährt. Lricheint jeden Werktag nachsitttag», ^

Wk» Ä72. w8erB«s^ Sonnabend, d§n 18. November

1*16

Amtlicher Teil.

Verordnung über Höchstpreise für Zwiebel«.

Vom 4. November 1916.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß- nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

81.

Der Preis für Zwiebeln aus der Ernte 1916 darf beim Verkaufe durch den Erzeuger an den Großhändler folgende Sätze für je 50 Kilogramm nicht übersteigen: bis 14. Novbr. 1916 einschl. 7,50 Mk. vom 15. Novbr. 14. Dezbr. 1916 8,25 15. Dezbr. 14. Jan. 1917 . 9,00 15. Jan. 14. Febr. 1917 9,75 15. Febr. 14. März 1917 10,50 15. März 14. April 1917 11,25

15. April 1917 ab..... 12,00

Maßgebend ist der zu der vereinbarten Lieferungs- zeit geltende Höchstpreis. Der Preis gilt ausschließ­lich Sack frei nächster Verladestelle des Verkäufers

(Bahn oder Schiff) und schließt die Kosten der Ver­ladung daselbst ein.

Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der mehr als 60 Kilogramm hält, nicht mehr als 1,25 Mark betragen. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sacklethgebühr bis zu 20 Pfennig für je 50 Kilogramm berechnet werden. Werden die Säcke nicht innerhalb drei Wochen nach der Lieferung zurück- gegeben, so darf die Leihgebühr dann um 5 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 1 Mark er­höht werden. Angefangene Wochen sind voll zu be­rechnen.

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setzte Preis zuzüglich der Vergütung für Säcke um einen Betrag bis zu 2 Mark erhöht werden. Der Preis gilt für Lieferung frei Haus, Lager oder Laden des Käufers.

§8.

Beim Weiterverkäufe von Zwiebeln im Handel darf vorbehaltlich der Vorschrift im 8 4 zu den im §

1 festgesetzten Höchstpreisen nicht mehr als insgesamt 3,50 Mark für je 50 Kilogramm zugeschlagen werden. Der Preis gilt einschließlich Sack frei Lager oder Laden des Käufers.

Gemeinden über 100000 Einwohner können be­stimmen, daß der Zuschlag (Abs. 1) um einen Betrag bis zu einer Mk. für je 50 Kilogramm erhöht werden darf.

$4-

Beim Weiterverkäufe von Zwiebeln auk der Ernte 1916 im Kleinverkäufe dürfen die folgenden Preise für je 0,5 Kilogramm nicht überschritten werden : bis 14. Novbr. 1916 einschl. 14 Pf.

vom 15. Novbr. 14. Dezbr. 1916 15

15. Dezbr. 14. Jan. 1917 16

15. Jan. 14. Febr. 1917 17

15. Febr. 14. März 1917 18

15. März 14. April 1917 19

15. April 1917 ab....... 20

Als Kleinverkauf gilt die Abgabe an den Ver­braucher in Mengen biß zu 5 Kilogramm einschließ­lich. Kommunalverbände und Gemeinde» können den KleinverkaufSpreis für ihren Bezirk niedriger fest­setzen. Gemeinden über 100 000 Einwohner können zu den im Abs. 1 festgesetzten Preisen einen Zuschlag von 1 Pfennig für je 0,5 Kilogramm zulassen.

$ 5.

DieLandeszentralbehörden könne» mitZusttmmung des Präsidenten des KriegSernährungsamts für be­sondere Zwiebelarten, wie die roten Litauer Stech- zwiebeln und die zweijährigen Bornaer Zwiebeln so­wie für aus dem Ausland eingeführte Zwiebeln Aus­nahme» von den Höchstpreisen zulassen.

§ 6.

DaS Eigentum an Zwiebeln kann durch Anord­nung der zuständigen Behörde eine von dieser be­zeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

Der UebernahmepreiS wird unter Berücksichtigung des zur Zeit der Anordnung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Berwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt.

Hat der Besitzer einerAufforderung der zuständigen Behörde zur Ueberlassung der Borräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist der Ueber- gahmeprets um 2 Mark für je 50 Kilogramm zu kürzen.

Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet end­gültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben, und über die Kosten deS Verfahrens.

§7.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde und Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung an- zusehen ist.

§8.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise über­schreitet ;

2. wer einen andern zum Abschluß einer Ver­trags auffordert, durch den die Preise lNr. 1) über­schritten werden, oder sich zu einem solchen Ver­trag erbietet)

3. wer der Berpflichung, die Borräte aufzubewahren und pfleglich zu behandeln (§ 6), zuwiderhandelt.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.

§ 9.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 4. November 1916.

Der Stellvertreter der Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

* * *

Hersfeld, den 15. November 1916. Wird veröffentlicht.

I. 11711. Der Landrat.

Funke, KreiSsekretär.

Hersfeld, den 15. November 1916.

Im Interesse der Aufrechterhaltung eines ge­regelten Geschäftsbetriebes bei dem Königliche» Land- ratsamt muß ich die Kreisetnses^'Lne« dringend er- bestehenden Sprechstunde«, vorm. von 11 bis 121 ? Uhr und nachm. von 45 Uhr zu halten

Die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher er­suche ich, dies anf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Ortseingesessenen zu bringen.

I. 11106. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

HerSfeld, den 20. Oktober 1916.

A. Hausschlachtungen.

Ich weise zur Beachtung auf folgendes hin:

1. Zu jeder Hausschlachtung ist meine schriftliche Ge­nehmigung erforderlich (§ 11 der Anordnung über die Verbrauchsregelung für Fleisch vom 29. September.) !2. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen auf. dem hierfür vorgeschriebenen Formular und zwar mindestens 8 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung. Die Formulare sind zum Selbstkostenpreis bei der Ortspolizeibehörde erhältlich. Der Antrag ist durch die Hand der Ortspolizeibehörde einzusenden, die die auf dem Anträge vorgeschriebene Bescheinigung abzu- geben hat. Der Antrag ist sorgfältig und genau aus- zufüllen; ist das nicht der Fall, so wird er dem An­tragsteller ohne weiteres zurückgegeben.

3. Nach Eingang des Antrags wird unverzüglich ite Genehmigung ausgefertigt und dem Antragsteller überfeinst werden. Ohne Genehmigung darf keine Schlachtung vorgenommen werden, andernfalls tritt Bestrafung und Einziehung des Fleisches ein, für das alsdann kein Entgelt gewährt wird.

4. Der Genehmigungöschein ist vor der Schlachtung dem zuständigen Fletschbeschauer einzuhändigen. Dieser hat nach erfolgter Schlachtung das Schlachtgewicht fest­zustellen, einzutragen und alsdann den GenehmigungS- schein der Ortspolizeibehörde weiterzugeben. Die Ortspolizeibehörde reicht dann den Schein an mich ^S^Auf »rund der Schlachtgewichtsangabe und der vom Antragsteller gemachten Angaben wird hier er­mittelt, welchen Anspruch auf frisches Fleisch der An­tragsteller noch hat. Dies wird der Ortspolizeibehörde mitgeteilt. Die Ortspolizeibehörde hat bei der Aus­gabe der Fleischkarten diese Mitteilung genau zu be­achten. Die Zahl der auszugebenden Fleischkarten bemißt sich nach den Bestimmungen in dem § 15 der KreiSanordnung vom 29. September 1916.

B. Notschlachtungen.

Das Fleisch auS Notschlachtungen kann auf An- für den Verbrauch im eigenen Haushalte über- Jn diesem Falle ist entsprechend den ordnungen zu verfahren.

trag für _ wiesen werden. -------_ vorstehenden Anordnungen zu verfahren. Der An- trag ist unverzüglich schriftlich zu stellen) dazu ist das gleiche Formular wie für die Hausschlachtung«« zu benutzen. Der Antrag vertritt in diesem Falle die vorgeichriebene Notschlachtungsanzeige. Daß es sich um eine solche handelt, muß aber unter allen Um­ständen aus dem «utrage hervorgehen. Der Fleisch­beschauer hat auf der Rückseite des Antrags gleich­zeitig das Schlachtgewicht anzugeben.

Vorstehende Anordnungen ;u A. und V. gelten auch für die Stadt Hersfeld.

Der Vorsitzende des Kreisa«ssch«fles.

I. A. No. 12836. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affefsor.

Bus der Heimat

* (Fortfall der Frauenabteile in den P er so n e n z ü g e n.) Anläßlich der zugunsten des Güterverkehrs verfügten Zugverminderung ist etsen- bahnamtlich angeordnet worden, das die Frauenab- teile in den Personenzügen fortfallen sollen. Es soll dadurch der Platz besser ausgenutzt werden, da er­fahrungsgemäß die Frauenabteile oft gar nicht, meist aber sehr schwach besetzt sind. Aus dem gleichen Grunde sollen auch nach Möglichkeit keine besonderen Abteile für Reisende mit Hunde eingerichtet werden.

* (Vorsicht beim Verbrauch von Kartoffeln.) Die ernste Zeit macht es uns zur Pflicht, sehr gewissenhaft mit den unS zustehenden Nahrungsmitteln umzugehen, insbesondere mit den Kartoffeln, die in diesem Jahre keine solche Ernte aufweisen, wie in den vorange­gangenen. Wir können ohne größere Entbehrungen auSkommen, wenn wir in Betracht ziehe», daß wir die uns zufteheude Menge von 1 Pfund täglich nicht überschreiten. Das darf unbedingt nicht der Fall sein, und deshalb ist e» empfehlenswert wenn jede Haus­frau die ihr für ihren Haushalt täglich zustehenden Mengen gewiffenhast abwiegt. Gewohnheitsgemäß wird sonst mehr verbraucht, als sein darf, und da die Kartoffeln in den meisten Fällen sich zur freihen Ver­fügung in den Haushalten befinden, könnte dadurch die Gefahr entstehen, daß über das tägliche Quantum heraus verbraucht wird. Zu beachten ist ferner, daß die Kartoffeln während der Lagerung eintrocknen, bezw. daß 2025 Proz. im Laufe des Winters biß zur neuen '""srunöe^baT^Sg?^ beim Ab­

wiegen vorsichtshalber nur auf3 * Pfund zu verringern, damit man die sichere Gewißheit hat, bis zur neuen Ernte keinen Mangel an Kartoffetn leiden zu müssen. Der Umstand, daß wir über eine sehr gute Hafer- und Gerstenernte verfügen können, wird es leicht ermög­lichen, mit etwas weniger Kartoffeln auszukommen. ES liegt in der Hand der Hausfrau, in obengeschilderter Weise die richtige Einteilung zu treffen und anderer­seits durch Hafer und Gerste, die in den verschiedensten Formen zubereitet werden können, die kleinere Kar­toffelmenge so auszugleichen, daß die Familie wohl gesättigt werden kann.

§ Hersfeld, 17. November. Am 10. November 1S16 ist ein Nachtrag zu der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Web- Wirk- und Strickwaren vom 1. Februar 1916 Nr. W. M. 1000 11 15 KRA erschienen der im wesent­lichen den Kreis der von der Beschlagnahme betroffe­nen Gegenstände auch auf diejenigen Waren ausdehnt, die unter Mitverwendung von Papier hergestellt sind. Der Wortlaut des kurzen Nachtrages ist bei dem Kgl. Landratsamt und der Polizei-Verwaltung hier einzu- sehen.

§ Hersfeld, 17. November. Am 10. November 1916 ist eine Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flach- und Hanfstroh, Bastfasern (Jute, Flachs. Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf! und von Erzeugnissen aus Bastfasern erschienen, die anstelle der beiden bisherigen Bekantmachungen W. in. 3500 , 16. KRA. betreffend Beschlagnahme von Bastfasern und Erzeugnissen aus Bastfasern und W. III. 300 6.

16. KRA. betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhebung von Flachs- und Hanfstroh getreten ist. Die neue Bekanntmachung ist hauptsächlich eine ein­heitliche Zusammenfassung der bisher in den beiden vorgenannten Bekanntmachungen aufgestellten Be- stimmungen, soweit sie noch von Bedeutung sind. An neuen Bestimmungen find im besondere», wesent­lich die Herabsetzung der für die Veräußerung und Lieferung von Abfällen in freien Verkehr erlaubten Menzen von 10 000 kg auf 6 000 kg, sowie die Vor- schrift, daß die Veräußerung und Lieferung derartiger Abfälle nicht mehr an verarbeiter von ihnen zu- läffig ist. Der Wortlaut der Bekanntmachung, die noch einige weitere Abweichungen von den bis­herigen Bestimmungen enthält ist bet dem Königlichen Landratsamts und der Polizeiverwaltung hier einzusehen.

Sise«ach, 14. November. Der aufsehenerregende Rattbanfall, der sich am 15. Juni im Annatal abspielte, fand vor dem Schwurgericht in Gotha ferne s übne. Angeklagt war der Barbier und Wirker Hugo Wolf anS Apolda wegen Straßenraubes. Er harre dre Kindergärtnerin Anna Kroll überfallen, beraubt und sie durch Messerstiche verletzt. Der Täter wurde zu sechs Jahren Zuchrhaus, zehn Jahren Ehrverlun und Stellung unter Polizeiaufsichr verurteilt. Mit früheren Strafen zusammen wurde eine GesaMtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus mit Nebenstrafen ausgesprochen.