Amtlicher Anzeiger
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Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 7 '
ageblatt
für den Kreis Hersfeld
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Nr. 271. SeMger Bezugspreis^ Bierieljährllä
Freitag, den 17. November
Amtlicher Teil
Bekanntmachung,
Nr. W. I. 2939/9. 16. K. R. A. betreffend Herstellungsverbot von Garnen und Geweben aus Mischungen von Papier und Wolle oder Kunstwolle.
Vom 10. November 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Uebertretung wie jedes Auffordern oder Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschriften, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9b des Gesetzes über den Belagernngszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichr-Gesetzbl. S. 813), in Bayern nach Artikel 4 Ziffer 2 des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 bestraft wird.
§ 1-
Die Verwendung von Wolle oder Kunstwolle oder Mischungen von Spinnstoffen, in denen Wolle oder Knnstwolle enthalten ist, zur Herstellung von Garnen ober Geweben unter Mitverwendung von Papier ist verboten.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekannt- machund bedäumten Papierketten dürfen unter Verwendung von Wolle ober Kunstwolle, soweit es nicht bisher bereits verboten war, abgearbeitet werden. Die Beschlagnahme der hierdurch hergestellten Gewebe nach Maßgabe der Bekanntmachung W. M. 1000 11. 15. K. R. A. in der Fassung der Bekatkntmschüna W. M. -207/9. 16. K. M -r—--------
Anträge auf Bewillignng von Ausnahmen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektton W. I, Berlin SW. 48, Verl. Hedemanustr. 11, zu richten. Die Entscheidung über die Anträge behält sich der zuständige Militärbefehlshaber vor.
8 3.
Diese Bekannntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Krast.
Cassel, den 10 November 1916.
Der Stellv. Kommandierende Genera! des 11. Armeekorps gez. v. Haugwitz General der Infanterie. * * * Hersfeld, den 10. November 1916. Wird veröffentlicht.
Nr. i. 14500. Der Landrat.
B.:
v. Hedemann, Reg.-Asfessor.
Dachtrag
Nr. W. M. 207'9. 16 K. R. A. zur Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Web-, Wirk- und Strickwaren, vom 1. Februar
1916 W M. 1060111. 15 K. N. A.
Vom 10. November 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegdminiftertum» hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften «ach § 6 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegtzbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Vesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Erweiterung-bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichr-Gesttzbl. ®. 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Vorrat-erhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. •. 54) in Verbindung mit den Erweiterung-bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 6. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reich--Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betrieb«- gemäß der Bekanntmachn«- zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReichS-Gesetzbl. 6. 603) angeorbnet werden.
Artikel I.
Im $ 2 der Bekanntmachung W. M. 1000 11. 15 K R. A. werden zwischen die Worte: „verschiedener Spinnstoffe" und „hergestellt sind" die Worte: „oder auch unter Mitverwendung von Papier" eingefü-t.
Die Worte: „bei Sandsack» und Strohsackgeweben auch unter Mitverwendung von Papier" fallen fort.
Artikel II.
§ 5 Ziffer 9 der Bekanntmachung W. M. 100011. 15 K. R. A. erhält folgende Fassung:
„Bastfasergewebe, deren Herstellung auf Grund des § 3 Nr. 2b und e der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern und Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 23. Dezember 1915 (W. III. 1577 10. 15 K. R. A.), des § 3 Nr. 2 b der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern usw., vom 26. Mai 1916 (W. III. 1500 4. 16 K. R. A.) sowie des § 4 e der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern usw., vom 15. August 1916 (W. ™. 3500 7. 16 K. R. A.) erlaubt war, soweit diese Gewebe während der Geltungsdauer der die Herstellung gestattenden Bekanntmachung angefertigt sind."
Hinter § 5 Ziffer 9 wird folgende Nr. 9 a eingeschoben :
„Bastfasergewebe, deren Herstellung auf Grund des § 5 c der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern usw., vom 10. November 1916 (W. III. 3000 9. 16 K. R. A.) erlaubt ist."
Artikel III.
In der Uebersicht-tafel, Gruppe I, II, III, V, VII, Spalte 2 der Bekanntmachung W. M. 1000 11. 15. A. R. A. treten die Worte hinzu: „auch unter Mitverwendung von Papier."
Artikel IV.
Für die durch die erweiterte Beschlagnahme erforderlichen Meldungen gelten hinsichtlich des Stich- lage- und der Meldefrist die im § 12 der Bekanntmachung W. M. 1000 11. 15 K. R. A. enthaltenen Bestimmungen. Für die erste Meldung ist der am Beginn des 10. November 1916 tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die ersten Meldtinsen sind bis
in
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung Kraft.
Cassel, den 10. November 1916.
Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps
General der Infanterie.
*
*
*
HerSfeld, den 10. November 1916.
Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Her-feld, den 10. November 1916.
Der Herr Präsident -e- Kriegsernährung»amt» hat auf eine zu der Bekanntmachung über die Verfütterung von Hafer an Zugkühe und Ziegenböcke vom 15. September 1916 gestellte Anfrage dahin entschieden, daß solchen Bockhaltern, die zwar nach Lage der Verhältnisse als landwirtschaftliche Betriebsunternehmer angesehen werden können, aber die zur Verfütterung zu- gelaffenen Hafermengen nicht erzeugt haben, vom Kommunalverband gemäß § 16. Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachung über Hafer aus der Ernt« 1916 vom 6. Juli 1916 (Reich-gesetzblatt S. 811) ohne weitere» der erforderliche Hafer zugewiesen werden könne. Etwaige Anträg« auf Freigabe von Hafer haben die Bockhalter dnrch die Hand der Ort-behörde beim Landrat-amt zn stellen.
Tab. No. K. G. 2656. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über »erarbeitn«- von Kartoffeln auf Branntwein in Kleinbrennereien.
Vom 26. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund de» § 3 de» Ge- setzes über die Ermächtigung de» Bu«de»raiS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Bis auf weiteres ist die Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Kleinbrennereien (§ 15 des Branntweinsteuergesetze» vom 15. Juli 1909, ReichS-Gesetzbl. 6. 661) verboten. Die Hauptämter sind ermächtigt, für Kleinbrennereien, die bereit» in einem der letzten drei Betrieb»jahre alS solche betrieben sind und Kartoffeln verarbeitet haben, im Falle eine» besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisfetz Aurnahmen von diesem Verbote zuzulassen, soweit er sich um Kartoffeln eigener Ernte handelt oder um solche Kartoffeln, die zur menschlichen Ernährung nicht tauglich sind. $ o
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der § 1 werden mit Gefängnis bil zu einem Jahre nnd „ .
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. oder mit einer 1 ein Krankenhaus nach U*ncL
dreser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann der verbottwidrig hergestellte Branntwein ein-ezogen werden.
8 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Der Reich-kanzler bestimmt den Zeitpunkt bei Außerkrafttretens.
Berlin, den 26. Oktober 1916.
Der Stellvertreter bei Reichskanzler-. Dr. Helfferich.
* * * Her-feld, den 9. November 1916.
Wird veröffentlicht.
I.
11534.
Der Landrat. J. V.: Funke, Krei-sekretär.
Bekanntmachung
über anderweite Festsetzung der Höchstpreise für Er, zenguifle der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel« stärkefabrikatio«.
Vom 5. November 1916.
Auf Grund des $ 4a der Beiordnung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrock««rei sowie der Kartoffelstärkefabrikatio« vom 16. September 1915 (Reich»-Ges«tzbl. 6. 588) in der Fassung der Verordnung vom 24. Febrnar 1916 (Reich»-Gefetzbl. S. 118) und de» § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eine» Krieg»ernährung»amt» vom 22. Mai 1916 (Reichr-Gesetzbl. 6. 402) wird bestimmt:
Artikel i.
An die Stelle der in der Bekanntmachung über die Aenderung der Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sonne der Kartoffelstärkefabrikation nowt 29. Februar 1916 (Reich»-Gesetzdl. S. 135) vorgesehenen Preise für Kartoffelwalzmehl einschließlich ^~i^m^^^^
im ersten Prei-gebiete
„ zweite«
„ -ritten
„ vierten „
Mark für den Doppelzentner
49,30
49,80
50,30
50,80.
Artikel g.
Der § 2 Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrockneret sowie der Kartoffelstärkefabrikatio« vom 16. September 1915 (Reich»-Gesetzbl. 6. 588) erhält folgende Fassung:
Bei Verkäufen von Kartoffelstöcken und Kartoffelschnitzeln, die 5 Tonnen nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl, trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl, die 1 Tonne nicht übersteigere, erhöhen sich die Höchstpreise im Abs. 2 um 1,50 Mark für den Doppelzentner.
Artikel m.
Dies« Bestimmung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 5. November 1916.
Der Präsident des Krieg»ernährung»amt». von Batocki.
* * ♦ Her»feld, den 11. November 1916.
Wird veröffentlicht. I. 11557.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Bus der Heimat
* (Weihnacht-paket verkehr nach dem Felde.) Weihnachtspakete an die Heere-angehörige« in Siebenbürgen und auf dem Balkan müssen bis zum 1. Dezember b. J. bei dem zuständigen Militär- Paketamt eintreffen. Die Weihnacht-paket« nach der Türkei, Bulgarien (Mazedonien) und der Dobrndsch« sind mit der Aufschrift „An das Sammelpaketamt Leipzig", die für Siebenbürgen und Rumänien nördlich der Donau „An das Sammelpaketamt München" unter Angabe der genauen Feldadresse abiuienben.
* (Aufgang der Jagd auf Rehkälder.) Bom heutigen Donnerstag ab dürfen Rehkälberbis zum Z5. Dezember d. J. adgeschosfen werden. Vom 15. bis 31. Dezember tritt dann wieder für den Umfang de» RegierungsbezirkS in diesem Jahre die Schonzeit für diese Tiere in Kraft. , _ Ä ,
Wilhelm-Hof, 15. November. Sftm Wehrmann Heinrich Bube von Hi«r, beim R«s.-J«f.-Regt. No. 32, z. Zt. verwundet, wurde da» Eisern« Kreuz verliehen.
Bebra, 13. November. Ein bei der Schneidemühle des Zimmermeisters P in Lispenhanien belästigtet Arbeiter verunglückte dadurch sehr schwer, daß be,m Aufziehen eines Riemen» von der Transmiffivn erfaßt und hrrumgeschleudert nntrbe. Die erhalwnen Verletzungen waren schreckliche, ein Srm wurde buchstäblich au-geriffen. die Beine und da» Rückgrar erheblich verletzt. Man brächte den ttnglitckltchen m