Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bszügsssreis vierteljährlich für Aersfeld 1.50 Mark, durch die Psft bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Hunts Buchdruckerei Aersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in HeWM.
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für den Kreis Hersfeld
Nr. 369. «"” •^Ä*’“1*““ Mittwoch, den 15. November
Der AnzeiserWieis beträgt für die emfpMze ZMe 10 «MÜL tm ; amtlichen Teile 29 Pfennig, Aellamsn die Mle 25 M. MWG«? ? heluLMN »um BschM gea^it. Srjch-st Mes WerLag reGchAa«, k
1916
AmNichrr Teil.
Bekanntmachung
Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R. A. betreffend Beschlggnahme, Verwendung und Veräußerung ssn Flachs- und HaWrsh, Bastfasern (jute, Flachs, Ramie, europäischer und emtzereurspäischer Hanf), und von Erzeugnissen aus Bafisasern.
Tom 10. November 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme-Vorschriften nach § 6*) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. G. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. E. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Lagerbuchführung nach § 5**) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. Septbr. 1915 (Reichs-Gesetzbl. G. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 28. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit:
a) alles Flachs- und Hansstroh. Die Beschlagnahme erstreckt sich nur aus den Halm (Flachs, Hanfstroh, Strohflachs, Flachs, bzw. Hans im Stroh), jedoch nicht auf die Frucht (Leinsaat);
b) alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweye gebleichtem kremiertem oder gefärbtem Zustande.
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: Jute, Flachs, Ramie, europäischer und äußer-europäischer Hanf (Manilahanf, Sisal- hsnf, die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern) und alle bei der Verarbeitung von Bastfaser-Rohstoffen, Halb- und -Fertigerzeugnissen entstehenden Wergarten, Abfälle (mit Ausnahme der Lumpen und Stoffab- fMc)***), Fabrikkehricht sowie die durch Auflösung von Bastfaser-Erzeugnissen und Lumpen wieder gewonnenen Fasern;
c) alle Halberzeugnisse aus Bastfasern;
d) die nach Maßgabe deS § 6 auf Ziffer 2 auf Borrat seit dem 27. Dezember 1915 fertiggestellten Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe biS zu 10009 Mark wird sofern nicht »ach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: , _
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben, oder sie auf Verlangen des Er- werber» zu Überbringer, oder zu überfenben, zuwiderhandelt; , , „ „
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein andere» Veräußerung»- oder Erwerb»ge)chäft über ihn ab- schließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zn behandeln, zuwiderhandet;
4. wer den nach § 5 erlassenen Ansführnngsbc- stimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft, auch können Borräte, die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich dievorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzen Frist erteilt, oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
***) Die Beschlagnahme von Lumpen und neuen Stossabfällen auf Grund der Bekanntmachung vom 16. 5. 16 Nr. w. IV. 900 4 16. K. R. H bleibt hierdurch unberührt.
$2.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft- liche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht aus Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschüstlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll- streckmrg oder Arrestvollziehung erfolgen.
§3.
Berwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist nach Auslesen der Fäden und Stoffabsälle das Verbrennen des Fabrikkehrichts und seine Verwendung zu Düngezwrcken erlaubt.
* §4.
BearbeitUNgSerlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
a) das Rösten des Strohs und das Ausarbeiten der Faser aus dem Stroh im eigenen Betriebe;
6) das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 30 englisch einschließlich;
c) die Fertigstellung der am 15. August 1916 im Bleich- oder Färbverfahren befindlichen, bisher beschlagnahmefreien Garne.
$ 5.
Verarbeitungserlanbnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
a) die Herstellung von Leilerwaren in den handwerksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den betreffenden Betrieben vorhanden gewesenen Bastfasern oder Halberzeugnisse erfolgt;
b) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der am 1. August 1916 vorhanden gewesenen Borräte au Bsstsaser-Abfall der im §16 bezeichneten Art (Fadenabfälle, Gpinnabfülle, Wergabfalt usw.) so- Verar-
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am 1. August 1916 vorhanden gewesenen Vorräte in Leinengarn feiner als Nr. 51 englisch roh und Nr. 31 englisch ganz oder teilweise gebleicht oder gefärbt sowie die monatliche Verarbeitung des 5. Teiles der nach dem 1. August 1916 hinzugc- kommenen gleichartigen Garnvorräte zu Geweben und Klöppelspitzen;
d) die Verarbeitung der am 27. Dezember 1915 auf Kettbäumen befindlichen und der bis zum 15. August 1916 beschlagnahmesreien Garne, welche sich auf Kettbäumen befinden, allgemein, sowie der am 15. August 1916 auf Kettbäumen befindlichen oder für die Herstellung von Klöppelspitzen vorgerichteten Garne der Nummern 45—50 englisch roh ohne Rücksicht auf die auS ihnen anzu- sertigende Ware.
Hierbei dürfen nur Schußgarne ferner als Nr. 51 englisch roh oder Nr. 31 englisch gebleicht bzw. gefärbt verwendet werden;
e) die msnatliche Verarbeitung einer s-lchen Menge beschlagnahmter Bastfasern, welche dem 5. Teile des am 15. August 1916 vorhanden gewesenen Bestandes der noch dem 1. Januar 1916 auS dem Reichsauslande (nicht den besetzten, Gebreten) eingeführten Rohstoffe entspricht. Diese Erlaubnis erstreckt sich jedoch nicht^auf FlachSstroh.
Berarbeitnngserlanbni» für Kriegsbedarf.
1. Die Verarbeitung und Verwendung von Bastfasern ist erlaubt, soweit sie zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres- oder Marinebebörden dienen (KriegSlieferungen.)
Der Nachwei» der Verwendung zur Erfüllung einer Kriegslieferung ist zu führen. Für jeden mittelbaren oder unmittelbaren Auftrag auf eure Kriegslieferung muß sich der Hersteller der Halb-oder Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von KrregS- liefernngen aus beschlagnahmten Beständen im Besitz eines ordnungsmäßig aurgesüllten und von der «uf- traggebenden Behörde unterschriebenen amtlichen Be- legscheines für Erzeugnisse auS Bastfasern befinden. Vordrucke für diese Belegschemr sind bei der^Beschl«»- nahmestelle (Bordruckverwaltung) der Krreg»-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen KriegSmmr- steriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhältlich.
2. Auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen dürfen Halb- und Fertigerzeugnisse für Heeres- oder Marinebedarf aus Bastfasern auf Borrat nach Maßgabe der folgende« Vorschriften hergestellt werde«:
a) Zu Garnen, nicht feiner als Leinengarn Nr. 45 englisch und zu Geilerwarrn für Kriegsbedarf dürfen Bastfasern dauernd mit der Maßgabe verarbeitet werden, daß die jeweils vorrätige Menge an Garnen und Seilerwaren nicht mehr als 25 GervichtSteilen vom Hundert jede» einzelnen, am 1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen Bestandes
*) Wegen Fertigerzeugnisse wird auf die Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestand«er- Hebung von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 1. Februar 1916 W. M. 100011. 15. K. R. *. vermiesen.
an Bastfasern gleichkommt. Die Vorräte an Garnen seiner als Nr. 30 dürfen 1 s des beschlagnahmten GesamtvorrateS an Garnen nicht überschreiten.
Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vorhanden gewesenen Bestände an Bastfasern sind in Abzug zu bringen die Mengen der nach dem 25. Mai 1915 au» dem Auslande eingeführten Rohstoffe und die Mengen der gemäß § 5 Ziffer b bezeichneten Abfälle.
Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als Vis des im Jahre 1913 verarbeiteten Rohstoffgewichtes, dürfen Garne nicht feiner alS Leinengarn Nr. 30 und Geilerwaren für Kriegsbedarf uneingeschränkt auch auf Borrat arbeiten.
Bei der Feststellung der Bestände sind al» Faserstroh vorhandene Vorräte nur mit einem Fünftel ihre» Gewicht» in Rechnung zu stellen,
b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfasergarne dauernd mit der Maßgabe verarbeitet werden, daß die jeweils vorrätige Gewebemenge nicht mehr als 25 Gewichtsteilen vom Hundert der am 1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen Bastfasergarnbestände gleichkommt.
Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bast- fasergarnbestände vom 1. Dezember 1915 ist die Menge der nach dem 26. Mai 1915 aus dem Au»- lanö eingeführten Garne und Zwirne nicht zu berücksichtigen.
Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe bleiben beschlagnahmt (vgl. | 8); sie müssen getrennt von den übrigen Beständen gelagert werden.
Als Rohstoff- bzw. Sarnvorrat gelten die nicht in Bearbeitung genommenen Mengen. Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Roh- stoffbeftändr im Sinne diese» Paragraphen; ferner sind alS Borrat alle diejenigen Halb- und Fertiger- zeügnUe''MzuseHen, welche die ^^^^^^^^^
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Veränßernngserlaubni» für Baftfaserrvhstoffe.
Die Veräußerung und Lieferung von aus dem Ausland eingeführten Bastfaserrohstoffen (auch Werg) und Abfällen bzw. Reißwerg der im § 1 bezeichneten Art ist nur an die Bastsaser-EinkaufS-Gefellschaft m. b. H., Berlin W 56, Werderscher Markt 4, die Veräußerung und Lieferung der inländischen Rohstoffe nur an die Kriegs-Flachsbau-Gesellschaft m. b. H., Berlin W 56, Markgrafenstr. 36, oder an Personen gestattet, welche «inen schriftlichen AuSweiS der KriegS-Rohstoff-Abteilung bei Königlich Preußischen KriegsministeriumS zur Berechtigung bei Aufkauf» der beschlagnahmten Gegenstände erhalten haben. Anträge auf Erteilung eineS derartigen Ausweife» sind durch Vermittlung der Kriegr-Flachsbau-Gesell- fchaft m. b. H. an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung zu richten.
Die von der deutschen Heere»macht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne biefer Bekanntmachung.
Die Veräußerung und Lieserung ander«r all auS dem AuSland eingeführten Abfälle ist in Stengen bis zu 6 000 kg erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferung an Vorarbeiter solcher Gegenstände. Die Veräußerung oder Steuerung größerer Mengen der vvrbezeichneten Abfälle*) ist nur an dir Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W. 9, Bellevueftr. 12a, oder an Personen oder Firmen gestattet, welche einen schriftlichen AuSweiS der KriegS-Rohstoff-AbteUung des Königlich Preußischen KriegsministeriumS zur Berechtigung des Ankauf» der bezeichneten Abfälle erhalten habt».
Die Aktiengefellschaft zur Verwertung von Stoff- abfällen ist jedoch nur verpflichtet, Ladungen der,vor- bezeichneten Abfälle anzunehmen, welche die Zufam- meusetzung einer der folgenden Gruppen haben.
Gruppe A. Earnreste,
„ B. Naßspinnabfälle,
E. Kämmlinge,
„ D. Kardenabfälle,
„ E. Wergabfall unb Schwingabfall,
„ F. Kehricht oder Scherabfall.
§ g*
BeräußerungSerlaubinK für BastfMererzexMisfe.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
a) die Veräußerung und Lieferung der Baflfaier- Salberzeugnisse an Selbstverarbeiter sowie an bk Leiuengarn-Rbrechnmtgsstelle A.-G., Berlin W ?«, Schinkelplatz 1—4, oder an Personen, «eick« im Besitz eines schriftlichen Ausweise» der Kri^»- Rodstoff-Abteilung bei Königlich Preuvtschen KriegsministerinmS zur Berechtigung bei »uf- kanf» der beschlagnahmten Gegenstände und;
b) die Lieferung der feit dem 27. Dezember 1915 gemäß § 6 Ziffer 2 Hergestellten Erzeugnis'« zur ErfWuns eines «nftrageS auf Krieg»rieferrtUgen gegen Belegschein.
Fortsetzung auf der 4. Seite.