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Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
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Rs. 266
Sonnabend, den 11 November
1916
Amtlicher Teil
Ausübung der Jagd und Fischerei durch Ausländer.
Auf Grund des Artikels 68 der Neichsverfassung in Verbindung mit § 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich unter Aufhebung des Befehls vom 4. 11. 14 — ib. 16222 — im Interesse der öffentlichen Sicherheit Folgendes:
1.
Die Ausübung der Jagd und Fischerei im Korpsbereiche durch Ausländer, soweit sie nicht einem verbündeten Staate angehören, wird für die Dauer des Krieges untersagt.
2.
Es bleibt den durch das Verbot Betroffenen freigestellt, ihre Jagd- und Fischereiberechtigung durch geeignete deutsche Staatsangehörige unter Beobachtung der dafür vorgeschriebenen Formen ausüben zu lassen.
3.
Zuwiderhandlungen gegen daS Verbot zu 1 werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder. Geldstrafe bis 1500 Mk. erkannt werden.
4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung ;u Kraft.
Cassel, den 21. Oktober 1916.
Der Kommandierende General von Haugroitz, General der Infanterie.
*
*
*
Hersfeld, den 8. November 1916. Wird veröffentlicht.
Nr. I. 11409. Der Landrat.
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Berordunnz über untang- liches Schuhwerk vom 21. Jnni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 511)
Vom 19. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1. Der § 9 Abs. 2 der Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 541) erhält nachstehende Fassung:
Schuhwerk, das nachweislich vor dem 10. Juli 1916 hergestellt ist und den Vorschriften des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, darf bis auf weiteres in den Verkehr gebracht werden, wenn eS mit einer entsprechenden Bezeichnung versehen ist.
2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
HerSfelö, den 6. November 1916.
Wirb veröffentlicht. Tgb. No. I. 11443.
Der Landrat. I. 58.: Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
über Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene Speisefette und die PreiSstellung für den Weiterverkauf im Großhandel.
Bom 20. Oktober 1916.
Auf Grund der §§ 25, 28 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (RetchS-Gesetzbl. S. 755) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
§ 1.
Der Grundpreis für verdorbene Butter wird auf 30 Mk. unter dem Grundpreis für abfallende Ware für je 50 Kilogramm festgesetzt.
Der Grundpreis für verdorbene Margarine wird auf 120 Mark und für sonstige verdorbene Speisefette einschließlich Speiseknochenfett auf 175 Mark für je 50 Kilogramm festgesetzt.
1 2.
Beim Weiterverkäufe verdorbener Speisefette im Großhandel dürfen den im $ 1 festgesetzten Preisen nicht mehr als insgesamt 4 Mark für je 50 Kilogramm zugeschlagen werden.
Als verdorben im Sinne dieser Vorschrift gelten Speisefette, die für den menschlichen Genuß nicht geeignet sind.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft.
Berlin, den 20. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von B atocki.
* * *
Hersfelö, den 6. November 1916. Wird veröffentlicht.
Tgb. No. 1. 11443.
Der Lanörat.
J. B.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 20. Oktober 1916.
A. Hausfchlschlungen.
Ich weise zur Beachtung auf folgendes hin:
1. Zu jeder Hausschlachtung ist meine schriftliche Genehmigung erforderlich (§ 11 der Anordnung über die Verbrauchsregelung für Fleisch vom 29. September.)
2. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular und zwar mindestens 8 Tage vor der beabsichtigtenOchlachtung. Die Formulare sind zum Selbstkostenpreis bei der Ortspolizeibehörde erhältlich. Der Antrag ist durch die Hand der Ortspolizeibehörde einzusenden, die die auf dem Antraze vorgeschriebene Bescheinigung abzu- geben hat. Der Antrag ist sorgfältig und genau aus- zufüllen: ist das nicht der Fall, so wird er dem Antragsteller ohne weiteres zurückgegeben.
3. Nach Eingang des Antrags wird unverzüglich die Genehmigung ausgefertigt und dem Antragsteller übersandt werden. Ohne Genehmigung darf keine Schlachtung vorgenommen werden, andernfalls tritt Bestrafung und Einziehung des Fleisches ein, für das alsdann kein Entgelt gewährt wird.
4. Der Genehmigungsfchein ist vor der Schlachtung dem zuständigen Fleischbeschauer einzuhändigen. Dieser hat nach erfolgter Schlachtung daS Schlachtgewicht fest- zustellen, einzutragen und alsör-un den Genehmigungs- ich-in der OrtSpolizeibebö'U.' weiterzugeben. Die
zur
5. Auf Grund der Schlachtgewichtsangabe und der vom Antragsteller gemachten Angaben wird hier ermittelt, welchen Anspruch auf frisches Fleisch der An- tragsteffer noch hat. Dies wird der Ortspolizeibehörde mitgeteilt. Die Ortspolizeibehörde hat bei der Ausgabe der Fleischkarten diese Mitteilung genau zu beachten. Die Zahl der auszugebenden Fleischkarten bemtßt sich nach den Bestimmungen in dem § 15 der Kreisanordnung vom 29. September 1916.
B. Notschlachtungsn.
Das Fleisch aus Notschlachtungen kann auf An- trag für den Verbrauch im eigenen Haushalte über- wiesen werden. In diesem Falle ist entsprechend den vorstehenden Anordnungen zu verfahren. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich zu stellen; dazu ist das gleiche Formular wie für die HanSschlachtungen zu benutzen. Der Antrag vertritt in diesem Falle die vorgeschriebene Notschlachtungsanzeige. Daß es sich um eine solche handelt, muß aber unter allen Umständen aus dem Anträge hervorgehen. Der Fleischbeschauer hat auf der Rückseite des Antrags gleichzeitig daS Schlachtgewicht anzugeben.
Vorstehende Anordnungen zu A. und B. gelten auch für die Stadt Hersfeld.
Der Vorsitzende deS Kreisausschuffes.
I. A. No. 12836. I. B.:
v. Hede marin, Reg.-Assesfor.
Bus der Heimat
* (Fleischkarten zwang für Geflügel.) Die auf eine Befreiung des Hühnerfleisches vom Fleisch- kartenzwang zielenden Wünsche der Händlerkreise haben keine Aussicht auf Verwirklichung. Das KriegS- ernährungSamt hat neuerdings erst dem KriegSauS- schuß für Konsumenteninteressen mitgeteilt, daß die Freilassung nicht beabsichtigt sei, da Hühnerfleisch zu den vollwertigsten Nahrungsmitteln gehört und die Erhaltung eines möglichst großen HühnerbestandeS von wesentlicher Bedeutung für das ganze Er- nährungswescn ist. — UebrigenS liegt in dem Umstände, daß ein Suppenhuhn auf die Fleischkarte nur mit 400 Gramm angerechnet wird, noch eine große Bevorzugung der Hühnerkäufer, denn ein solches Huhn wiegt trotz sehr leichter Knochen 2—4 Pfund und läßt sich fast restlos verwerten. Mit Reis, Graupen und dergl. gekocht, gibt es eine prachtvolle Mahlzeit für mindestens acht Personen, was man von 400 Gramm Rindfleisch mit 20 Gramm eingewachsenen Knochen kaum behaupten kann.
* (Kleine Viehzählung am 1. Dezember). Am 1. Dezember findet im Deutschen Reiche eine kleine Viehzählung statt, die sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Ziegen und Federvieh erstreckt. Der 1. DezerMkk^ist schon längere Jahre hintereinander als Stichtag für BtehbestandsaufNahmc benutzt worden. Die durch den Krieg bedingten Aenderungen der Wirtschaftslage, insbesondere die Schwierigkeiten der
Volksernährung, lassen eine öftere Vornahme von Viehzählungen dringend erforderlich erscheinen.
* (Gummisauger für Säuglinge. Durch Erlaß des Reichskanzlers vom 3. August ö. I. ist Vorsorge getroffen, den Bezug an Gummisaugern für alle Säuglinge, die ihrer wirklich bedürfen, zu mäßigem Preise zu ermöglichen und sicherzustellen. Durch Vermittlung der KriegS-Rohstoff-Abteilung des Kriegsmini- steriums werden danach die im Inland zur Herstellung gelangenden und die aus dem AuSland eingeführten Gummifauger ausschließlich den Apotheken zur Abgabe überlassen: diese haben sie zum Preise von 35 Pfg. für das Stück zu verkaufen. Sie dürfen sie in der Regel nur für-solche nicht über ein Jahr alten Säuglinge abgeben, deren standesamtliche Geburtsscheine vom Käufer vorgewiesen werden. Mit jedem Sauger wird eine Gebrauchsanweisung verabfolgt: damit eine Vergeudung verhütet wird, ist eine genaue Befolgung derselben dringend geboten. Für ein Kiud dürfen das erste Mal nicht mehr als zwei Sauger gegeben werden: bei erneuter Abgabe ist da» früher bezogene Stück zurückzuliefern, damit daraus neue gefertigt werden können.
):( Hersfeld, 10. November. Der am vergangenen Sonntag zur Feier des Reformation»festes hierabgehaltene Familienabend deS ZweigvereinS deS Evangelischen BundeS war recht gut besucht und nahm einen in jeder Beziehung anregenden Verlauf. Herr Superintendent Feyerabend hielt die Begrüßungsansprache. In derselben wieS er auf die geistigen Verbindungslinien, welche zwischen der Gegenwart und Vergangenheit trotz der sonst so großen Verschiedenheiten bestehen, hin, gedachte insbesondere der ReformationSzeit uns schilderte Luther als GlaubenS- Held, echten Deutschen Mann und Reformator. Indem Herr Superintendent die Gaben nnd Aufgaben der Reformation in anschaulicher Weise hervorhob, mahnte er zu treuer Beweisung evangelischen Christentums grade in unserer so ernsten Zeit. Herr Professor Hö fm an n ans E«ffel,der Vorsitzende deS Kurhessischen
Versammelten in großen klaren Zügen die Größe der Zeit in fesselnder Weise vor die Augen, kennzeichnete treffend hervorgetretene Licht- und Schattenseite und mahnte die Zuhörer, die den Darlegungen mit gespannter Aufmerksamkeit folgten, zu treuster Pflichterfüllung in kleinen und in großen Dingen. Der Kirchenchor, der in liebenswürdiger Weise sich hatte bereit finden lassen, zur Verschönerung des Abends mitzuwirken, fand für die in entsprechender Weise zu Gehör gebrachten Lieder wohlverdienten Beifall. Zwischen den Ansprachen und Gesängen wurden von einigen Schülern des hiesigen Gymnasiums mehrere Gedichte vorgetragen, die mit Rücksicht auf das Refor- mationSfest und unsere Zeit ausgewählt waren. Wenn schon der Inhalt derselben allgemein fesselte, so trug doch die packende Art des VortragS wesentlich dazu bei, den Eindruck derselben zu erhöhen. Zum Schluß sprach der Vorsitzende deS ZweigvereinS, Herr Pfarrer Gonnermann, allen Mitwirkenden herzlichen Dank aus und wies auch im Rückblick auf die ResormationS- zelt darauf hin, wie der Herr auch durch Sturm und Wogenbraus deS Krieges etwas Neues zu schaffen und seine Sache zum Siege zu führen weiß. Die am Schluß öe» Familienabends gespendeten freiwilligen Gaben waren für den Hilfsfonds der Ostdeutschen Ansiedlerhtlf« bestimmt.
):( HerSfeld, 16. November. (Güterverkehr.) Bis zum 18. November werden keinerlei Güter zur Beförderung nach Berliner Bahnhöfen angenommen. — Bei nachträglichen Anweisungen der Versender, sowie Empfänger von Gütern, werden vom 1. Januar 1917, und zwar für Wagenladungen 3 Mk. und Stückgut 50 Pfg., für jede Frachtsendung erhoben.
):( Hersfeld, 10. November. Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse wurde ausgezeichnet: Hermann Richter 2. M.-G.-K. Jnr.-Regt. 343.
Fritzlar, 8. November. Das 2 - Jahre alte Söhncken des MüblenbesitzerS August Schminke auf der StockelacherMhle war in den Garten hinter dem Hause gegangen, um Obst zu suchen, dabei ist das Kind in den hochgehenden Sch«ulmfluß gestürzt und ertrunken. Die Leiche konnte noch nicht «ufzefuu-en werden.
-sherrzell bei Schlächtern, 9. November. Die Frau, die den Schnissel zur Kirche bat, hatte in dieser einige Schinken, Wurst, Fett und etwas Korn versteckt. Bei einer hier sorzenvmmerien Revision fand man die Sachen.
Wer über das gesetzlich zulässige Matz hinaus Hafer, Mengkorn, Mischftucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Bateriavde;