Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersscld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 365, Jetziger Bezugspreis olerieljSbrllck
Freitag, den 10. November
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AMlitzer Teil.
Bekanntmachung
über die Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein.
Vom 23. Oktober 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über KriegZ- maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S. 401) wird verordnet:
§ 1.
Wer mit Beginn des 1. November 1916 unversteuerten oder unverzollten Kornbranntwein, der den Bestimmungen des § 107 Abs. 2 des Branntweinsteuergesetzes in der Fassung vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. ®. 378) entspricht, in Gewahrsam hat, hat die Vorräte, getrennt nach den Lagerungsorten, der Zahl und Art der Behältnisse sowie nach den Eigentümern, unter Angabe des Alkoholgehalts in Gewichtshundertteilen und unter Nennung der Eigentümer der Spiritus-Zentrale, G. m. b. H. in Berlin W. 9, Schellingstraße 1415, bis zum 5. November 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die mit Beginn des 1. November 1916 unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Diese Vorschriften gelten nicht für Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines BundesstaatS oder Elsaß - Lothringens, insbesondere der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltungen stehen.
§ 2.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, »er vorsätzlich die ihm nach § 1 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
sich die strafbare Handlung bezieht, eingejogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.
8 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. * * *
Hersfeld, den 6. November 1916.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 11383. Der Landrat.
J. B.:
Funke, Kreissekretär.
Amtliche Bekanntmachung der Landwirtschaftskammer.
Prüfung und Freigabe von Hülsenfrüchten (Erbsen, Bohnen, Linsen), Buchweizen nnd Hirse zum
Verkauf als Saatgut.
Durch gemeinschaftliche Erlasse der Herren Minister für Landwirtschaft, für Handel und Gewerbe und des Innern vom 23. Juli d. I». sind die LandwirtschaftS- kammern als „Saatstellen" im Sinne der Verordnungen über Hülsenfrüchte und über den Verkehr mit Buchweizen und Hirse vom 29. Juni d. Js. bestellt worden. Nach den genannten Verordnungen dürfen bekanntlich Erbsen, Bohnen, Linsen, Buchweizen und Hirse nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle (Reichs- hülsenfruchtstelle) abgesetzt werden. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für anerkanntes Saatgut, für nachweislich zum Gemüsebau bestimmtes Saatgut, sowie für Saatgut, das durch eine von der Laudeszentralbe- hörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der ReichShülsenfruchtstelle zu Saat- zwecke» freigegeben ist. Nach § 10 der genannten Verordnungen dürfen die genannten Früchte, die von der Reichshttlsenfrnchtstclle zu Saatzweckeu freigegeben sind, nnr durch die Saatstelle abgesetzt werden. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einverständnis mitderReich-hülsenfruchtstelle vorschreiben. Die Landwirtschaftskammer hat hiernach die Aufgabe 1. solches Saatgut, das nicht anerkannt und auch nicht zum Gemüsebau bestimmt ist, dessen Freigabe zu Saatz»ecken aber beantragt werden soll, daraufhin zu prüfen, ob es zur Saat geeignet ist,
2. den Absatz des freigegebenen Saatgutes in die Hand zu nehmen bezw. zu vermitteln.
Ueber die Mitwirkung der Landwirtschaftskammer bei der Prüfung und Freigabe von Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse zu Saatzwecken hat der Vorstand der Landwirtschaftskammer folgeude Bestimmungen getroffen:
1. die Landwirtschaftskammer übernimmt kein geschäftliches Risiko. Ihre Tätigkeit in Bezug auf den Absatz des Saatgutes ist lediglich eine vermittelnde und beaufsichtigende.
2. Landwirte, welche Hülsenfrüchte, Buchweizen und Hirse zum Verkauf als Saatgut freigegeben haben wollen, haben bis spätestens zum 1. Dezember K
Js. einen entsprechenden Antrag unter Benutzung eines vorgeschriebenen Vordruckes bei der Land- »irtschastskammer einzureichen.
3. Die Landwirtschaftskammer läßt hierauf das angemeldete Saatgut durch einen Sachverständigen besichtigen. Der betreffende Sachverständige hat sofort nach Prüfung einen Bericht über das Ergebnis an die Landwirtschaftskammer einzusenden und gleichzeitig ein nachdenProbenahmevorschriften der Landwirschaftkkammergezogenes Durchschnittsmuster im Gewicht von 1' - kg an die Landwirtschaftliche Versuchsstation in Harleshausen zur Prüfung der Keimfähigkeit zu schicken. Die Versuchsstation hat diese Prüfung sofort vorzunehmen und der Landwirtschaftskammer das Ergebnis mit- zuteilen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Verkäufer.
4. Ergibt die Untersuchung, daß die angemeldeten Früchte zur Saat geeignet sind, so beantragt die Landwirtschaftskammer beider ReichShülsenfrucht- stelle die Freigabe zu Saatzwecken.
5. Ueber das auf diese Weise sreigegebene Saatgut wird eine Saatgutliste von der Landwirtschaftskammer aufgestellt. Dieselbe enthält nicht die Namen der Verkäufer, sondern nur die Versandstation, Sorte, Absaat und den Preis.
6. Die Landwirte, deren Saatgut von der Reichs- Hülsenfruchtstelle freigegeben ist, dürfen dasselbe nur an die von der Landwirtschaftskammer namhaft gemachten Personen verkaufen.
Bet diesen Verkäufen gilt daS an die Versuchsstation eingelieferte Durchschnittsmuster als Liefe- rungsprobe. Beschwerden bei der Landwirtschaftskammer gegen eine Lieferung können nur auf Grund einer Nachuntersuchung durch die Versuchsstation erfolgen. Die Untersuchungsprobe ist in diesem Falle vom Käufer nach den Probenahmevorschriften der Landwirtschaftskammer zu entnehmen. Die pikierte Ware mit
innerhalb der zulässigen Spielräume übererummmst Als zulässig gelten die in den Vorschriften zur Untersuchung von Saatgut des Verbandes landwirtschaftlicher Versuchsstationen im Deutschen Reiche festgesetzten Spielräume. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der unterliegende Teil.
7. SaatgutbestellUNgen find an die Landwirtschaftskammer z» richten. Sie finden nur dann Berück- fichtignug, wenn ihnen eine Bescheinigung des zustänigen Bürgermeisters beigegeben ist, daß die bestellten Früchte als Saatgut Verwendung finden sollen, nnd daß er bereit ist, die Verwendung als Saatgut zu überwachen.
8. Die Landwirtschaftskammer beauftragt einen bestimmten Verkäufer, das bestellte Saatgut zu liefern. Ist derselbe nicht in der Lage ober gewillt, den betreffenden Auftrag anSzuführen, so hat er dies innerhalb 24 Stunden nach Eingang des Auftrages der Landwirtschaftskammer mitzuteilen.
9. Die Abrechnung mit dem Käufer sowie daS ganze geschäftliche Risiko deS Verkaufes übernimmt der Verkäufer.
10. Preise für Saatgut werden zunächst nicht festgesetzt. Die Landwirtschaftskammer behält sich jedoch vor, die gefordeten Preise auf ihre Angemessenheit zu prüfen und ungerechtfertigte hohe Preisforderungen zurückzuweisen.
11. Zur Deckung der Unkosten hat der Saatgutoerkäufer gleichzeitig mit dem Anträge auf Prüfung und Freigabe deS Saatgutes eine Anmeldegebühr von 10 M. an die LaudwirtschasSkammer zu entrichten. Wird die angemeldete Frucht zu Saatzwecken freigegeben, so ist ferner 1 M. für jeden Zentner der freigegebenen Saat an die Landwirtschaftskammer zu zahlen.
12. Bei Zuwiderhandlungen gegen die obigen Bestimmungen ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, den betreffenden Landwirt von der weiteren Skatgutvermittelung auszuschließen.
Diejenigen Landwirte, welche Hülsenfrüchte, Bnch- weizen nnd Hirse zum Verkauf zu Saatzwecke» frei- gegeben haben wollen, werden hiermit anfgefordert, einen entsprechenden Antrag bis spätestens zum 1. Dezember d. J. unter Benutzung des vvrge. schrieb«»«» Vordruckes bei der Landwirtschaftskammer zu stellen. Die Vordrucke können von der Landwirt- schaftSkammer bezogen werden.
Cassel, den 19. Oktober 1916.
Der Vorsitzende der Landwirtschaftskammer für den Regiernngsbezirk Cassel.
Tgb.-Nr. 8161/16. J. B:
v. Keudell.
Her-feld, *den 6. November 1916.
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung über Mischungen von Knochenmehl und Kali.
Vom 24. Oktober 1916.
Auf Grund des § 12 Satz 4 der Bekanntmachung
über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel, vom 5. Juni 1916 lNeichS-Gesetzbl. 6. 440) und deS § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. C. 403) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Der § 6 letzter Absatz der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs- Gesetzbl. 6. 13) erhält folgende Fassung:
„DaS Mischen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln — mit Ausnahme von SuperphoSphat und aufgeschlossenem stickstoffhaltigen ausländischen ~ Guano — mit stickstoffhaltigen Stoffen oder mit Kalisalzen ist verboten. Zulässig ist jedoch das Mischen von entleimten, nicht aufgeschlossenem Knochenmehl mit Kali; als entleimtes, nicht aufgeschlossenes Knochenmehl im Sinne dieser Borschrift gelten nicht Stampfmehl, Trommelmehl, Fletschdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochen- mehl, Kadaverdüngemehl und ähnliche Mehle."
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 1916.
Der Präsident des KriegsernährungSamtS. von Ba toc ki.
* * * Hersfeld, den 4. November 1916.
Wird veröffentlicht.
Tgb. Nr. I. 11384. Der Landrat.
V.:
Funkes Kreissekretär.
* (Kartoffelhöchstpretse.) Bei dem Kriegs- ernährungSamt mehren sich die Anfragen, ob die Höchstpreise für Kartoffeln, die durch die Bekanntmachung des KriegSernährungSamts vom 13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 696) festgesetzt worden sind, sich auf alle Kartoffeln oder nur auf solche bestehen, die auf Anweisung der ReichSkartoffelstelle als Speisekartoffeln oder als Fabrikkartoffeln geliefert werden müssen. Es wird deshalb bemerkt, daß die Anordnung vom 13. Juli 1916 sich auf alle Kartoffeln bezieht, und daß eS daher insbesondere unzulässig ist, Kartoffeln zu Futterzwecken zu höheren Preisen zu verkaufen, als 4 Mk. für den Zentner, d. h. als zu dem jetzigen gesetzlichen Höchstpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1916 beim Verkauf durch den Kartoffel- erzeuger.
* (Herabsetzung der Preise für Hafer- n ä h r m i t t e l.) Durch Verordnung deS Reichskanzlers sind die Höchstpreise für Hafernährmittel neu geregelt worden. Gegenüber den bisherigen Preisen bedeuten Sie neuen Höchstpreise eine erhebliche Verbillig»»-. Sie betragen im Kleinverkäufe für Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl lose 44 Pfg. für das Pfund, für Haferflocken und -grütze in Packungen 56 Pfg. für die 1 Pfund-Packung und für Hafermehl in Packungen 32 Pfg. für die 1 - Pfund-Packung. Für Hafernährmittel, die sich beim Jnkrasttreten der neuen Höchstpreise bereits im Kleinhandel befinden, können die Lande-behörden für eine kurze Uebergangszeit die erforderlichen Ausnahmen zulassen.
* Im Postscheckverkehr werden vom 15 November ab drei wesentliche Verbesserungen einge- führt. Die Abschnitte der Zahlungsanweisungen, die einem Postscheckkonto gutgeschrieben werden sollen, werden den Postscheckkunden unmittelbar von der Bestellpostanstalt — nicht mehr vom Postscheckamt durch Kontoauszug — zugestellt, und die Beträge der gleichzeitig vorliegenden Zahlungs- und Postanweisungen mit Zählkarte dem Postscheckkonto zugeführt werden. Der Postscheckkunde kann ferner beantragen, Saß auch einzelne bereits eingegangene Post- und Zahlungsanweisungen seinem Postscheckkonto gutge- schrieben werden. Schließlich können die durch Post- auftrag oder Nachnahme eingezogenen Beträge auch dem Postscheckkonto eines Drittten mit Zahlkarte überwiesen werden. Ueber die Einzelheiten )An- bringung der erforderlichen Vermerke auf den Post- aufträgen und Nachnahmen) geben die Postanstalten Auskunft.
):( HerSfeld, 9. November. Wir machen darauf aufmerksam das nur noch bis zum 10. 11. 16. die Hebung der direkten Steuer» stattfindet. Nähere» f. Inserat. .
):( HerSfeld, 9. November. (Berka»f von Schweizer-Ziegen.) Die Landwirtschaftskammer für den Regierungs-Bezirk Cassel wird am Dienstag den 14. Nov. d. JS. vormittags 10 Hör in Riesig bei Fulda (2 km vom Bahnhof Fulda) 8< Schweizer-Ziege», darunter Böcke, Ziegen und weibliche Lämmer gegen Barzahlung versteigern. Näheres ist aus dem Au- zeigetetl zu entnehmen.