Einzelbild herunterladen
 

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreb, vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ~ zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

er Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

fi^AiwtfAti Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im s

RlWöMll amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- s

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag«. '

Nr. 263 **" BÄ'* Mittwoch, den 8. November

1916

Amtlicher Teil.

Hersseld, den 28. Oktober 1916.

Der § 12 der Anordnung über die Bewirtschaftung und Verkehr mit Milch gemäß § 6 der Bekannt­machung vom 3. Oktober 1916 ist in sinnentstellender Weise veröffentlicht. Er muß wörtlich lauten:

§ 12.

Außer auf Butter hat der Landwirt Anspruch auf tägliche Rücklieferung von Magermilch bis zu 11 der täglich gelieferten Vollmilchmenge. Vollmilch von Kühen die Kälber haben, darf von der Lieferungsstelle bis zu 6 Wochen nach Geburt des Kalbes nicht, bis zu 8 Wochen nach Geburt nur bis zur Hälfte bean­sprucht werden.

Der Vorsitzende des KreiSausschusses.

I. A. No. 13052. II. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Ministerium

für

Landwirtschaft, Domänen

und Forsten.

J.-Nr. III 721O/IA Hle 13 796.

Berlin W. 9, den 29. September 1916.

Leipziger Platz 10.

An

die Königliche Regierung in Marienwerder, Potsdam, Bromberg, Breslau, Magdeburg, Erfurt, Han­nover, Hildesheim, Arnsberg, Caffel, Wiesbaden, Coblenz, Cöln, Trier, Aachen unmittelbar.

In Ergänzung und teilweiser Abänderung meiner Verfügung vom 12. d. Mts. in 6050 bestimme und teile ich mit, was folgt:

1. Verwertung von Eicheln und Roßkastanien.

Antrieb von Schweinen in diemasttragenden

nicht in Frage kommt, W ,-------, allgemeinen Vorschriften zulässigen Weise zu be günstigen.

b) Die von der Forstverwaltung gesammelten Früchte sind, abgesehen von Mengen unter 100 kg und von denjenigen Mengen, die zum Verbrauch im eigenen Betriebe der Verwaltung (einschließlich ihrer Be­amten) erforderlich sind, ^ausschließlich an die Bezugs­vereinigung der deutschen Landwirte in Berlin W. 35, Potsdamer Straße 30, oder an die von dieser ein­gerichteten Abnahmenstellen abzuführen, es sei denn, daß die Bezugsvereinigung ausdrücklich auf die

Früchte verzich Die in der tember 1915

allgemeinen Verfügung vom 14. Sep- lll 6757, IA in e 13625 empfohlenen Abgaben an die in der Umgebung der Forsten woh­nenden Viehhalter sind also nur noch unter der Vor­aussetzung dieses Verzichtes zulässig (f. Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) und Verordnung vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 747).

c) Die Bezugsvereinigung zahlt in Gemäßheit der Verordnung vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl.

'S. 2)

für lufttrockene Eicheln in Mengen von wenigstens 100 Zentnern 190 Mk. je 1000 kg und

für lufttrockene Roßkastanien in Mengen von wenigstens 100 Zentnern 150 Mk. je 1000 kg. Die Abnahmestellen (Aufkäufer) der Bezugsser- einigung zahlen

für waldfrische, schalentrockene Eicheln jeder

Gewichtsmenge 120 Mk. je 1000 kg

und

für waldfrische, schalentrockene Roßkastanien jeder Gewichtsmenge 90 Mk. je 1000 kg.

Unter lufttrockenen Früchten werden solche ver­standen, die nicht mehr als 40o o Wassergehalt, unter waldfrischen solche, die mehr al» 4O»/o Wassergehalt

haben.

Für alle Früchte ist Voraussetzung, daß sie von Mindens mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation geliefert werden. Die Preise gelten für das Bruttogewicht, einerlei, ob die Ware unter Ueberlassung der Säcke an den Empfänger oder in den vom Eigentümer geliehenen Säcken ge­liefert werden. Voraussichtlich wird die Bezugsver­einigung die Säcke leihen.

Die Bezugsvereinigung ersucht, in jedem Falle vor Absendung der Früchte bei ihr anzufragen, wohin die Früchte geschickt werden sollen und diese nicht etwa, was im vergangenen Jahre vielfach geschehen, ohne vorherige Anfrage an die Berliner Adresse der Bezugsvereinigung selbst abgehen zu lassen.

d) Die Abnahmestellen (Aufkäufer) der Bezugsver­einigung werden von dieser öffentlich bekanntgegeben werden.

Die Abgabe an die Annahmestellen kommt für die Forstverwaltung nur für Mengen unter 100 Zentnern in Betracht. Sie ist nach Möglichkeit zu vermeiden,

nur für Mengen unter 100 Zentnern ist nach Möglichkeit zu vermeiden, unter Umständen auch durch Zusammenfahren der in benachbarten Staatsforstrevieren gesammelten ge­ringeren Mengen zu solchen von mindesten- 100 Zentnern entbehrlich zu machen.

e) Die Bezugsvereinigung hat mit mir verein­bart, daß die Königlichen Oberförstereien befugt sein sollen, Eicheln und Roßkastanien auch aus nichtfiS- kalischen Nachbarforsten aufzukanfen, soweit das zur Förderung des Sammelwerkes erwünscht erscheint.

In diesem Falle sind für waldfrische, schalentrockene Früchte die oben mitgeteilten Preise zu zahlen.

Lufttrockene Früchte find für Rechnung der Ver­waltung nur anzukaufen, wenn es zu Preisen ge­schehen kann, die hinter den Preisen der Bezugsver- einigung soweit zurückbleiben, daß die bis zur Ab­lieferung der Früchte frei Bahnstation der Verwaltung noch entstehenden Kosten aus dem Unterschied zwischen Ankaufs- und AblieferungspreiS voll gedeckt werden können.

f) Die Bezahlung der Früchte seitens der Forst­verwaltung an die Sammler wird nach dem Gesagten zweckmäßig nach Gewicht erfolgen. Führt die Fest­stellung des Gewichts durch die abnehmenden Beamten Zu Schwierigkeiten, so ist das Durchschnittsverhältnis zwischen Maß und Gewicht zu ermitteln und nach ihm ein feststehender MaßpreiS aus dem Gewichspreis herzuleiten.

2. Verwertung von Bucheckern.

a) Ich verweise auf die seit Erlaß meiner Ver­fügung vom 12. September d. J. ergangene Verordnung des Bundesrats über Bucheckern vom 14. September d. J. (Reichs-Gesetzblatt E. 1027), die zu dieser Ver­ordnung ergangene prenßischeBusführungs-Anweisung vom 23. d. M. und meinen an die Herren Regierungs­präsidenten gerichteten Erlaß vom gleichen Tage III 7132.

b) Die Königliche Regierung wolle erforderlichen­falls bei den zuständigen Behörden da, wo offenbar ein rechtzeitiges Sammeln der Bucheckern zu Oelbe- reitungszwecken ausgeschlossen ist, für die Aufhebung des Verfütterungsverbotes und insbesondere des ! SchweineeintriebsSsosort, unk -n allen sonsti en Fällen

Zwecke _ chusseS

Oele und Fette infolge der vorgerückten Jahreszeit nicht weiter in Frage kommt.

In denjenigen Bezirken, für die der Eintrieb von Schweinen und anderem Vieh in die masttragenden, Buchenbestände gestattet wurde, ist hinsichtlich dieses Eintriebes wie im Vorjahre zu verehren.

c) Die von der Forstverwaltung gesammelten Bucheckern sind, abgesehen von denjenigen Mengen, die zu Forstkulturzwecken verwendet werden sollen, oder nach § 1 lfd. Nr. 3 der Verordnung den Sammlern usw. zu überlassen sind, dem Kriegsausschuß für Oele und Fette in Berlin NW 7, Unter den Linden 68a, nach Vorschrift, der Verordnung zur Verfügung zu stellen.

d) Die nach § 1 lfd. Nr. 3 den Sammlern usw. zu überlassenden Bucheckern sind, soweit der Verwaltung bereits Kosten für das Sammeln usw. entstanden sind, gegen Erstattung dieser Kosten, sonst unentgeltlich abzugeben.

Von der durch die angezogene Bestimmung der Verordnung erteilten Ermächtigung ist zugunsten der beteiligten Beamten und Sammler jeder von diesen gewünschte Gebrauch zu machen.

e) Die in der allgemeinen Verfügung vom 14. September 1915 in 6757, 1 A nie 13625 empfohlene Abgabe von Bucheln zum Zweck der Verfütterung an Forstbeamte und an die in der Umgebung der Forsten wohnenden Viehhalter kommt nur noch unter der Voraussetzung in Frage, daß da» Verfütterungsver- bot für den betreffenden Bezirk aufgehoben worden ist und daß die Bucheln von den Beamten und Vieh- haltern oder deren Beauftragten auf Grund von Er­laubnisscheinen gesammelt werden.

f) Mit dem KriegSausschuß für Oele und Fette habe ich folgende Vereinbarung getroffen :

1. Jedes Staatsforstrevier gilt als Sammelstelle des KriegsauSschusses im Sinne des § 1 der Verord­nung vom 14. September 1916.

2. Die Sammelstellen zahlen den Sammlern für frische gereinigte Buchecheckern 50 Mark je 100 kg.

3. Die Sammelstellen liefern die Bucheckern auch in Mengen unter 100 kg nachdem sie luft­trocken geworden sind, zum Preise von 55 Mk. je 100 kg frei nächster Bahnstation und tragen den bis zur Ablieferung eingetretenen Gewichtsverlust.

4. Für Lagerung und Pflege der Bucheckern bis zur Ablieferung erhalten die Sammelstellen in jedem Falle eine weitere Vergütung von 5 Mk. je 100 kg. Diese Vergütung schließt das Lagergeld für 6 Wochen ein. Die Lagerzeit läuft vom Tage der Anmeldung der gesammelten Menge bei dem KriegsauSschuß. Dauert sie länger alS 6 Wochen, so wird eine wettere Vergütung von 1 Mk. je 100 kg für i^e angefangene

DerForstverwaltung wird, soweit sie Bucheckern sammeln läßt, selbst in Verwahrung und Pflege nimmt und demnächst direkt bei dem KriegsauSschuß zur Ab­lieferung anmeldet, als Vergütung für die erteilte Sammelerlaubnis ein weiterer Betrag von 5 Mk. je 100 kg gezahlt.

6. Die im § 4 der BundesratSverordnung vor­gesehene Vergütung für verspätete Abnahme der Buch­eckern durch den KriegsauSschuß und für Verwahrung

und Pflege der Bucheckern nach Ablauf der Abnahme- frist wird als durch die oben festgesetzten Vergütungen voll abgegolten angesehen.

Freiherr von Schorlemer.

Bus der Heimat

* (Hamsterer und Denunzianten). Im Sommer war der Westerwald von zahlreichen Sommer­frischlern besucht, die ihre Erholungszeit zum Hamstern benutzten. Sie erhielten auch Butter und Eier, wenn sie den Höchstpreis überboten. Sie schrieben sich dann die Namen ihrer Lieferanten auf, angeblich, um weiter von ihnen zu beziehen. Für die Landleute kam nun mit der Abreise der Sommerfrischler das dicke Ende nach: alle diejenigen, denen die Höchstpreise nicht ge­nügt hatten, erhielten Aufforderungen, das zuviel genommene Geld zurückzuzahlen, weil die Käufer den festgesetzten Höchstpreis nicht gekannt hätten, im Weigerungsfälle wurde mit Klage gedroht. Die Landleute sandten nun sofort das Geld zurück; doch die Sache war damit nicht erledigt, denn die Hamsterer haben trotzdem in zahlreichen Fällen Klage angestrengt. Da nun bei Höchstpreisüberschreitungen mit dem Verkäufer auch der Käufer bestraft wird, so dürften sich die überschlauen Herrschaften bei ihrer Klage doch verrechnet haben.

):( Hersfeld, 7. November. Der ReichStagS-Abge- ordnete Werner (HerSfeld) ist von dem Stellver­treter des Reichskanzlers, dem Herrn Staatssekretär des Innern Dr. Helfferich, in die Kommission zur Prüfung von Verträgen über KriegSlieferungen berufen worden.

Caffel, 6. November. Bon der Elektrischen über­fahren wurde gestern in der Weserstraße der etwa vier Jahre alte Sohn der in der Hartwigstraße wohnen^WWiM^WWyn. Er riß sich von seiner

____________ger her­ankommender 'Motorwagen erfaßte da» Kind, da» überfahren und getötet wurde.

Homberg, 6. November. Infolge der Herabsetzung der Einheits-Kartoffel-Verbrauchsmenge fordert der Magistrat alle Einwohner, die bereits auf ihre Be­zugsscheine den auf U 2 Pfund täglich auf den Kopf berechneten Kartoffelvorrat eingekauft haben, auf, ein Drittel der Menge schleunigst wieder abzuliefern, da sonst Enteignung zu 2,50 Mark der Zentner statt- findet.

Fulda, 2. November. Die berühmte Donaubrücke bei Cernavoda ist von der Mitte der 80er90er Jahre von der Firma Harkort in Duisburg-Hochfeld unter der Leitung eines FuldaerS, des Ingenieurs Leopold Hahner, erbaut worden. Hahner hat noch verschiedene andere größere Bauten in Rumänien geleitet, ferner eine Rheinbrücke und Schleusenanlagen am Nordsee­kanal gebaut.

Schlächtern, 4. November. In Mottger« wurden bei einer Kellerrevision nach Kartoffeln bet elf, zum Teil sehr wohlhabenden Landwirten Kartoffeln unter den Dickwurzeln versteckt vorgefunden. Die Besitzer der versteckten Vorräte dürften wohl eine recht em­pfindliche Strafe zu gewärtigen haben.

Die Husaren oom 14. Regiment.

Die Husaren vom 14. Regiment,

Die man auch Kurhessische Reiter nennt, Sie ritten so mutig, sie ritten so iroh, Wie Reiter von Blücher bei Waterloo. lieber Gräben sehr breit und Hügel gar hoch, Im Sprunge ein jeder keck drüber flog. Nach klettern über Felsen und Abhang steil, Da jagten sie wieder schnell wie ein Pfeil.

Und hemmte sie dabei ein Fluh oder Bach, So setzten sie über, ob tief, ob flach. Das Ziel zu erreichen, war jeder bestrebt, Obgleich durch Geschosse die Erd' erbebt.

Doch ist gekommen eine andere Zeit, Für die Reiter im grauen Wanenklerd; Getrennt von den Pferöchen und dazu noch In Gräben zu hocken und Erdenloch.

Auch dahin die Reiter sich haben gewöhnt; Sie schießen heraus, daß es kracht und dröhnt, Und wissen auch hierin, worum er sich dreht, Daß siegreich die Deutsche Flagge bald weht.

Drum halten sie standhaft darinnen auch au», Bis man sie kommandiert aus« Pferd heraus, Wo jeder dann wieder mit feurigem Mut Seine Pflicht als Hessischer Reiter tut.

Wie sie eS von Anfang des Kriege» getan, Nach Befehl ihre« Kommandeurs voran: Fürst Adolf, er focht so manch' blutigen Strauß Dort mit den Husaren im Kampfe auS. von Hofmann vertrauend sie jetzt kommandiert, Bon denen auch keiner den Mut verliert; Sie legen ihr Leben nur in GotteS Hand Und kämpfen zum Steg für das Vaterland.

HerSfeld. Max Bauer, Ober-Postichaffuer.