Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugsprebr vierteljährlich für Hersfeld 1.56 Mark, durch die Post be- « « ? zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 7
für den Kreis Hersfeld
R^tMiM Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 ^seimig, im s
JuBöÖluH amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Ps,. Bei Wieder- }
holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Wer trag nachmittag«
Rv. 363
Jetziger Bezugspreis viertellSbrlick 1,80 MK.
Dienstag, den 7. November
1916
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 25 Oktober 1916.
Alle noch nicht zum Heeresdienst eingezogenen aber noch Heeresdienstpflichtigen Kreiseivgeseffenen werden wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß alle Anträge auf Zurückstellung
nach erhaltenem Gestellungsbefehl nach den bestehenden Bestimmungen unberücksichtigt bleiben müssen.
Ich rate daher Jedem, der sich aus irgend einem Grunde für unabkömmlich hält, rechtzeitig
Antrag auf Zurückstellung bei mir einzureichen.
Das gleiche gilt auch für die Leiter von landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben bezüglich ihrer Angestellten und Arbeiter.
In den Anträgen ist stets das Geburtsdatum und das Miltitärverhältnis anzugebeu.
Der ZivilvorsttzENde der Ersatz-Kommission.
v. H e d e m a n n, Reg. Assessor.
AnoMnMa
Aber
er-
eiorte
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 20. Juni 1916 — R. G. Bl. S. 533 — wird für den Umfang des Kreises Hersfeld folgendes ungeordnet:
§ 1.
Dem Kreise wird von der Reichszuckerstelle als Ersatz für Zucker Süßstoff überwiesen. Es kommen zwei Arten von Süßstoffpackungen — G. und H. — zur Ausgabe. Die Packung G. ist nur für Gastwirtschaften bestimmt. Der Inhalt einer solchen Packung entspricht einer Süßkraft von 7' - Pfund Zucker.
Die Packung H. ist für Haushaltungen bestimmt. Der Inhalt dieser Packung entspricht einer Süßkraft von iVio Pfund Zucker.
§ 2.
Die mit der Ausgabe des Süßstoffes betrauten Stellen werden im Kreisblatt öffentlich bekannt gegeben.
Die G.-Packungen. dürfen nur gegen einen vom Landratsamt erteilten Bezugsschein ausgegeben werden. An Haushaltungen darf Süßstoff nur gegen Borlage der Zuckerkarte auSgegeben werden.
§ 3.
An einen Haushalt dürfen nicht mehr als eine H.-Packung pro Woche verabfolgt werden. Ein Anspruch aus diese Menge Süßstoff besteht nicht. Sie wird nur solange der Vorrat reicht und als Höchst
menge abgegeben
eS ist unter Angabe der
Menge und deS Tags der Ausgabe auf dem für den nächsten Monat fälligen Abschnitt der Zuckerkart« mit Tinte, Tintenstift oder Farbstempel zu vermerken.
§ 4.
Nebertretungen dieser Anordnung werden gemäß § 10 des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902 — Reichsgesetzblatt S. 283 — mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark geahndet.
§ 5.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
HerSfeld, den 27. Oktober 1916.
Der «orsitzende deS KreisansfchnffeS.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
BerorSnmg Wer Käst.
Vom 20. Oktober 1916.
(Schluß.)
HerstellerpreiS ist der PreiS, der beim Verkauf« durch den Hersteller, Großhandelspreis der Preis, der beim Verkaufe durch den Handel nicht überschritten werden darf, vorbehaltlich der Vorschrift im Of. 8. Verkauft der Hersteller ohne Vermittlung de» Großhandels, so kann er zum Großhandelspreise verkaufen.
Kleinverkaufspreis ist der PreiS, der beim Ver- kaufe durch den Hersteller oder Händler an den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als fünf KUo- gramm nicht überschritten werden darf. Beim Verkäufe von Bruchteilen eines Pfundes darf nur der diesem Bruchteil entsprechende PreiS berechnet werden. Bruchteil« von Pfennigen dürfen nur auf den nächstfolgenden Pfennig erhöht werden.
Der HerstellerpreiS und der Großhandelspreis schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung, der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle und der Verladung daselbst ein. Wird der Kaufpreis länger als dreißig Tage gestundet, so dürfen ihm bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont Angeschlagen werden.
§ 2.
Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern.
§ 3.
Die Laudeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
Sie können innerhalb der für die einzelne Käse- art festgesetzten Höchstgrenze besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder den Wohnort des Verkäufers geltenden Preise maßgebend.
§ 4.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den Handel Zuschläge zum Großhandelspreise sestsetzen. Der Kleinverkaufspreis (§ 1) bleibt hiervon unberührt. <
§ 5.
Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im § 1 Höchstpreise festgesetzt sind, ist verboten.
Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach
schränkungen der zeuguNg hinsichtlich der und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten treffen.
§ 5 a.
Der gewerbsmäßige Post- und Frachtversand von Käse durch den Hersteller oder eine von ihm beauftragte Person an den Verbraucher ist verboten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen -ulsssen.
§ 6.
Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der im Ausland hergestellt ist.
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden.
Die Beamten der PoUzei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse hergestellt, gelagert oder verkauft wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnunsen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zn entnehmen.
Die Unternehmer und Leiter von Betrieben, in denen Käse hergestellt ober verkauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachver- ständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
§ 8.
Die Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von G«setz- widrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und GeschäftSverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Be- schäft»- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
Die Unternehmer von Betrieben, in benen Käse hergestellt oder verkauft wird, haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betrieb»- und Berkaus»- ränmen auSzuhänge«. $
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. 6te können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Gesängin» bis W sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften liefet Verordnung Anlässen.
Fortsetzung auf >« <• E«it«.
Bus der Heimat«
* Unter der Spitzmarke: Immer wieder der Strumpf als Uebeltäter teilt die „Posener Ge- nossenschaftS-Zeitung" mit: „Durch Feuer eingeäschert wurde das ganze Gehöft des Landwirts Mitkiewics in Kluczewo. Den Eheleuten, die während des Brandes auf dem Felde waren, sind ihre ganzen Ersparnisse von 1500 Mk., die sie aus Angst vor dem Kriege von der Sparkasse abgehoben hatten, mitverbrannt. — Bietet die örtliche Spar- und DarlehnS- kasse immer noch nicht genügende Sicherheit? Der Krieg sollte uns doch endlich klug gemacht haben!"
* (Wie macht sich die Hausfrau Kartoffelmehl?) Kartoffelmehl kann sich jede Hausfrau ohne Kosten selbst herstellen. Bei der Zubereitung von Klößen stellt man die Reibe in den Durchschlag und reibt da hinein die rohen Kartoffeln. Die Flüssigkeit bleibt 1—2 Stunden stehen, dann hat sich das Mehl auf den Boden gesetzt und das Wasser wird abgegossen. Etwa zwei Tagen erneuert man dasselbe, damit eine weiße Farbe erzielt wird. Dann wird das Mehl in einer Schüssel zum Trocknen in einen warmen Raum gestellt, leicht zerdrückt und nochmals auf sauberem Papier am Herd getrocknet. Dann findet es Verwendung zu Tunken, Gemüsen usw. und eignet sich auch besonders gut zum Stärken der Wäsche.
§ Hersfeld, 6. November. Bekanntlich drängt sich der Güterverkehr auf den Eisenbahnen in den Herbst
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Monaten an stärksten zusammen. Während des Krieges macht die Bewältigung dieses starken Herbstverkeh: " naturgemäß größere Schwierigkeiten als in Friedens
zeiten, da die Eisenbahnen für Heereszweck« stark in Anspruch genommen sind und namentlich viel Lokomotiven und Personal in die besetzten Gebiete abgegeben haben. Die Eisenbahnverwaltung hat sich deshalb enKchWseW im Personenzugverkehr zugunsten
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sorgung der für HeereSzwecke arbeitenden Gewerbebetriebe, sowie der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln dient. Das reisende Publikum wird daher in nächster Zeit den Aussall einiger Züge in den Kauf nehmen müssen. Wie wir hören, werden die Einschränkungen in dem Personenverkehr schon in den nächsten Tagen in Krast treten.
):( HerSfeld, 4. November. Von dem Arbeitskommando Heringen No. 1017 und HeimboldShausen sind folgende französische Kriegsgefangene entwichen: a) Douarin Francois, 8. Komp. 61 5. b) Larette Edmond, 1. Komp. 10 21, Statur schlank, 1,70 groß, Gesichtsform gewöhnlich, schwarzer Schnurrbart, dunkler Anzug.
):( Hersfeld, 6. November. (Verkauf von Pferden in Kirchhain.) Die Landwirtschafskammer für den Regierungsbezirk Laffel wird am Freitag den 10. November 6. Js. vormittags IV = Uhr in Kirchhain auf dem Viehmarktplatze 28 in russisch Polen gekaufte zum Teil kleinere volljährige Pferd« verkaufen. Nähere» ist aus dem Anzeigenteil zu entnehmen.
Kehrenbach bei Weisungen, 4. November. Am Mittwoch wurde hier, wie wir bereits meldeten, der Holzarbeiter Wilhelm Oeste erschossen aufgefunden. Die eingeleitete Untersuchung hat ergeben, daß «in Selbstmord ausgeschlossen ist und Oeste einem Verbrechen zum Opfer gefallen sein muß. Der tödliche Schutz ist aus einer Entfernung von nur oO bis 60 Schritt abgegeben worden. Die Kugel hatte fein Herz durchbohrt. Der Täter konnte noch nicht festge- ftelt werden.
Caffel, 4. November. Einen Korb mit 50 Pfund Rind- und Schweinefleisch im Personenzug stehen gelassen hatte ein Reisender aus Hagen. Da sich der Eigentümer nicht meldete, und das Fleisch dem Verderben ausge-setzt war, ließ die Reisegepäckstelle das Fleisch gestern nachmittag verkaufen. DaS Pfund Fleisch kostete 3,20 bis 3,40 Mark.
Marburg, 3. November. Die Strafkammer verurteilte einen hiesigen Einwohner, der uach dem erfolgten Verbot der Hausschlachtungen noch geschlachtet hatte, unter Annahme mildernder Umstände zu 25 Mark Geldstrafe. Der betreffende Schlächrer wur- der wegen Beihilfe in eine Geldstrafe von 3 Mark genommen.
Worbi», 4. November. In aller Kürze wird ein Kommando eintreffen, um die Angaben der Landwirte im Kreise WorviS über den Ertrag ihrer Kartoffelernte durch Abwiegen nachzuprüfen. Für jeden mehr befundenen Zentner Kartoffeln wird im Wege der Ent- eignung nur 2,50 Mark gezahlt. Im Falle der Ver- schweigung erö§«r«r Mengen Kartoffeln er folgt An- ' Witze«ha«se», 4 November. Auf dem Schützen- hofe ließ die Kriegerkran Koch beim Milchholen rhr kleine» Kind im Wagen in der Stub« stehen. Tal Kleine muß die auf dem Tisch« sieheudru Petrolenm- tamve herabgezerrt haben. JedenkallS land die Mutter beim Wiederkommen da» Brttchen von den Flamme« verfehlt und daS Kind im Sterben.