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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugsprebr vierteljährlich für Hersfeld 1.56 Mark, durch die Post be- « « ? zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 7

für den Kreis Hersfeld

R^tMiM Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 ^seimig, im s

JuBöÖluH amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Ps,. Bei Wieder- }

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Wer trag nachmittag«

Rv. 363

Jetziger Bezugspreis viertellSbrlick 1,80 MK.

Dienstag, den 7. November

1916

Amtlicher Teil

Hersfeld, den 25 Oktober 1916.

Alle noch nicht zum Heeresdienst eingezogenen aber noch Heeresdienstpflichtigen Kreiseivgeseffenen werden wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß alle Anträge auf Zurückstellung

nach erhaltenem Gestellungsbefehl nach den bestehenden Bestimmungen unberück­sichtigt bleiben müssen.

Ich rate daher Jedem, der sich aus irgend einem Grunde für unabkömmlich hält, rechtzeitig

Antrag auf Zurückstellung bei mir einzureichen.

Das gleiche gilt auch für die Leiter von land­wirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben be­züglich ihrer Angestellten und Arbeiter.

In den Anträgen ist stets das Geburtsdatum und das Miltitärverhältnis anzugebeu.

Der ZivilvorsttzENde der Ersatz-Kommission.

v. H e d e m a n n, Reg. Assessor.

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Aber

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Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 20. Juni 1916 R. G. Bl. S. 533 wird für den Umfang des Kreises Hersfeld folgendes ungeordnet:

§ 1.

Dem Kreise wird von der Reichszuckerstelle als Ersatz für Zucker Süßstoff überwiesen. Es kommen zwei Arten von Süßstoffpackungen G. und H. zur Ausgabe. Die Packung G. ist nur für Gastwirt­schaften bestimmt. Der Inhalt einer solchen Packung entspricht einer Süßkraft von 7' - Pfund Zucker.

Die Packung H. ist für Haushaltungen bestimmt. Der Inhalt dieser Packung entspricht einer Süßkraft von iVio Pfund Zucker.

§ 2.

Die mit der Ausgabe des Süßstoffes betrauten Stellen werden im Kreisblatt öffentlich bekannt gegeben.

Die G.-Packungen. dürfen nur gegen einen vom Landratsamt erteilten Bezugsschein ausgegeben werden. An Haushaltungen darf Süßstoff nur gegen Borlage der Zuckerkarte auSgegeben werden.

§ 3.

An einen Haushalt dürfen nicht mehr als eine H.-Packung pro Woche verabfolgt werden. Ein An­spruch aus diese Menge Süßstoff besteht nicht. Sie wird nur solange der Vorrat reicht und als Höchst­

menge abgegeben

eS ist unter Angabe der

Menge und deS Tags der Ausgabe auf dem für den nächsten Monat fälligen Abschnitt der Zuckerkart« mit Tinte, Tintenstift oder Farbstempel zu vermerken.

§ 4.

Nebertretungen dieser Anordnung werden gemäß § 10 des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902 Reichs­gesetzblatt S. 283 mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark geahndet.

§ 5.

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

HerSfeld, den 27. Oktober 1916.

Der «orsitzende deS KreisansfchnffeS.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

BerorSnmg Wer Käst.

Vom 20. Oktober 1916.

(Schluß.)

HerstellerpreiS ist der PreiS, der beim Verkauf« durch den Hersteller, Großhandelspreis der Preis, der beim Verkaufe durch den Handel nicht überschritten werden darf, vorbehaltlich der Vorschrift im Of. 8. Verkauft der Hersteller ohne Vermittlung de» Groß­handels, so kann er zum Großhandelspreise ver­kaufen.

Kleinverkaufspreis ist der PreiS, der beim Ver- kaufe durch den Hersteller oder Händler an den Ver­braucher in Mengen von nicht mehr als fünf KUo- gramm nicht überschritten werden darf. Beim Ver­käufe von Bruchteilen eines Pfundes darf nur der diesem Bruchteil entsprechende PreiS berechnet werden. Bruchteil« von Pfennigen dürfen nur auf den nächst­folgenden Pfennig erhöht werden.

Der HerstellerpreiS und der Großhandelspreis schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung, der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle und der Verladung daselbst ein. Wird der Kaufpreis länger als dreißig Tage gestundet, so dürfen ihm bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdis­kont Angeschlagen werden.

§ 2.

Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung ver­änderter Gestehungskosten die Höchstpreise nach An­hörung von Sachverständigen abändern.

§ 3.

Die Laudeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirt­schaftsgebieten Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.

Sie können innerhalb der für die einzelne Käse- art festgesetzten Höchstgrenze besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen.

Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der land­wirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerb­lichen Niederlassung oder den Wohnort des Verkäufers geltenden Preise maßgebend.

§ 4.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den Handel Zuschläge zum Großhandelspreise sestsetzen. Der Kleinverkaufspreis (§ 1) bleibt hiervon unbe­rührt. <

§ 5.

Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im § 1 Höchstpreise festgesetzt sind, ist verboten.

Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach

schränkungen der zeuguNg hinsichtlich der und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten treffen.

§ 5 a.

Der gewerbsmäßige Post- und Frachtversand von Käse durch den Hersteller oder eine von ihm beauf­tragte Person an den Verbraucher ist verboten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen -ulsssen.

§ 6.

Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der im Ausland hergestellt ist.

Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden Bestimmungen über den Ver­trieb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwider­handlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden.

Die Beamten der PoUzei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Ge­schäftsräume, in denen Käse hergestellt, gelagert oder verkauft wird, jederzeit einzutreten, daselbst Be­sichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnunsen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zn ent­nehmen.

Die Unternehmer und Leiter von Betrieben, in denen Käse hergestellt ober verkauft wird, sind ver­pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachver- ständigen Auskunft über das Verfahren bei Her­stellung der Erzeugnisse und über die zur Verar­beitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.

§ 8.

Die Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienst­lichen Berichterstattung und der Anzeige von G«setz- widrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und GeschäftSverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Be- schäft»- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.

Die Unternehmer von Betrieben, in benen Käse hergestellt oder verkauft wird, haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betrieb»- und Berkaus»- ränmen auSzuhänge«. $

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. 6te können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Gesängin» bis W sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften liefet Verordnung Anlässen.

Fortsetzung auf >« < E«it«.

Bus der Heimat«

* Unter der Spitzmarke: Immer wieder der Strumpf als Uebeltäter teilt diePosener Ge- nossenschaftS-Zeitung" mit:Durch Feuer einge­äschert wurde das ganze Gehöft des Landwirts Mitkiewics in Kluczewo. Den Eheleuten, die während des Brandes auf dem Felde waren, sind ihre ganzen Ersparnisse von 1500 Mk., die sie aus Angst vor dem Kriege von der Sparkasse abgehoben hatten, mitver­brannt. Bietet die örtliche Spar- und DarlehnS- kasse immer noch nicht genügende Sicherheit? Der Krieg sollte uns doch endlich klug gemacht haben!"

* (Wie macht sich die Hausfrau Kartoffelmehl?) Kartoffelmehl kann sich jede Hausfrau ohne Kosten selbst herstellen. Bei der Zubereitung von Klößen stellt man die Reibe in den Durchschlag und reibt da hinein die rohen Kartoffeln. Die Flüssigkeit bleibt 12 Stunden stehen, dann hat sich das Mehl auf den Boden gesetzt und das Wasser wird abgegossen. Etwa zwei Tagen erneuert man dasselbe, damit eine weiße Farbe erzielt wird. Dann wird das Mehl in einer Schüssel zum Trocknen in einen warmen Raum gestellt, leicht zerdrückt und nochmals auf sauberem Papier am Herd getrocknet. Dann findet es Verwendung zu Tunken, Gemüsen usw. und eignet sich auch besonders gut zum Stärken der Wäsche.

§ Hersfeld, 6. November. Bekanntlich drängt sich der Güterverkehr auf den Eisenbahnen in den Herbst­

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Monaten an stärksten zusammen. Während des Krieges macht die Bewältigung dieses starken Herbstverkeh: " naturgemäß größere Schwierigkeiten als in Friedens

zeiten, da die Eisenbahnen für Heereszweck« stark in Anspruch genommen sind und namentlich viel Loko­motiven und Personal in die besetzten Gebiete abge­geben haben. Die Eisenbahnverwaltung hat sich des­halb enKchWseW im Personenzugverkehr zugunsten

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sorgung der für HeereSzwecke arbeitenden Gewerbe­betriebe, sowie der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln dient. Das reisende Publikum wird daher in nächster Zeit den Aussall einiger Züge in den Kauf nehmen müssen. Wie wir hören, werden die Einschränkungen in dem Personenverkehr schon in den nächsten Tagen in Krast treten.

):( HerSfeld, 4. November. Von dem Arbeits­kommando Heringen No. 1017 und HeimboldShausen sind folgende französische Kriegsgefangene ent­wichen: a) Douarin Francois, 8. Komp. 61 5. b) Larette Edmond, 1. Komp. 10 21, Statur schlank, 1,70 groß, Gesichtsform gewöhnlich, schwarzer Schnurrbart, dunkler Anzug.

):( Hersfeld, 6. November. (Verkauf von Pferden in Kirchhain.) Die Landwirtschafskammer für den Regierungsbezirk Laffel wird am Freitag den 10. November 6. Js. vormittags IV = Uhr in Kirchhain auf dem Viehmarktplatze 28 in russisch Polen gekaufte zum Teil kleinere volljährige Pferd« verkaufen. Nähere» ist aus dem Anzeigenteil zu entnehmen.

Kehrenbach bei Weisungen, 4. November. Am Mittwoch wurde hier, wie wir bereits meldeten, der Holzarbeiter Wilhelm Oeste erschossen aufgefunden. Die eingeleitete Untersuchung hat ergeben, daß «in Selbstmord ausgeschlossen ist und Oeste einem Ver­brechen zum Opfer gefallen sein muß. Der tödliche Schutz ist aus einer Entfernung von nur oO bis 60 Schritt abgegeben worden. Die Kugel hatte fein Herz durchbohrt. Der Täter konnte noch nicht festge- ftelt werden.

Caffel, 4. November. Einen Korb mit 50 Pfund Rind- und Schweinefleisch im Personenzug stehen ge­lassen hatte ein Reisender aus Hagen. Da sich der Eigentümer nicht meldete, und das Fleisch dem Ver­derben ausge-setzt war, ließ die Reisegepäckstelle das Fleisch gestern nachmittag verkaufen. DaS Pfund Fleisch kostete 3,20 bis 3,40 Mark.

Marburg, 3. November. Die Strafkammer ver­urteilte einen hiesigen Einwohner, der uach dem er­folgten Verbot der Hausschlachtungen noch geschlach­tet hatte, unter Annahme mildernder Umstände zu 25 Mark Geldstrafe. Der betreffende Schlächrer wur- der wegen Beihilfe in eine Geldstrafe von 3 Mark ge­nommen.

Worbi», 4. November. In aller Kürze wird ein Kommando eintreffen, um die Angaben der Landwirte im Kreise WorviS über den Ertrag ihrer Kartoffelernte durch Abwiegen nachzuprüfen. Für jeden mehr be­fundenen Zentner Kartoffeln wird im Wege der Ent- eignung nur 2,50 Mark gezahlt. Im Falle der Ver- schweigung erö§«r«r Mengen Kartoffeln er folgt An- ' Witze«ha«se», 4 November. Auf dem Schützen- hofe ließ die Kriegerkran Koch beim Milchholen rhr kleine» Kind im Wagen in der Stub« stehen. Tal Kleine muß die auf dem Tisch« sieheudru Petrolenm- tamve herabgezerrt haben. JedenkallS land die Mutter beim Wiederkommen da» Brttchen von den Flamme« verfehlt und daS Kind im Sterben.