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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Kersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Fuirks Buchdruckerei Kersfeld. Für die Reaktion verantwortlich Franz Funk in Kersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Tsr Anzeigenpreis betrügt für die emssaltzze Zeile 19 Pfenma. fm ; amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfz. Mi Metzer- : gelungen wird Rabatt gewahrt. Srjchstm jeden Mrrüag n-wm-ee-g- >

Nr. 261. *•* ^Ä1*"^ Sonntag, den 5. November

1816

Amtlicher Teil.

Cassel, den 25. Oktober 1916.

Die Schonzeit für Rehkälber im Regierungsbezirk Cassel wird für das Jahr 1916 auf die Zeit

Mjn 1. bis 15. November «ud ausgedehnt, so daß Rehkälber in der Zeit vom 16. November bis 15. Dezember d. I. abgeschossen werden dürfen.

Der Bezirksausschuß zu Cassel. gez. Graf v. Bernstorff, Piutti, Berta.

Hersfeld, den 2. Stzwember 1916.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. i. 11088. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, am 3. November 1916.

Am 1. d. Mts. ist die 3te Kreissteuerrate für das Rechnungsjahr 1916 fällig gewesen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher derjenigen Gemeinden und Gutsbezirke des hiesigen Kreises, die noch mit der Einzahlung der fällig 'ge­wesenen Beträge rückständig sind, ersuche ich deshalb hierdurch, gefälligst dafür Sorge zu tragen, daß die Zahlung bis spätestens zum 10 d. Mts. bei der Kreis- kommunalkasse hier erfolgt.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 3. November 1916.

Mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom 31. Oktober 1916 — Kreisblatt Nr. 258 vom 2. November d. I. — mach ich darauf aufmerksam, daß es auch den

£^fr^YnM^3^^^e?^!?W^flWWWB^B^^ scheine von Einwohnern der Stadt HersfelS in Händen haben. Die Einwohner der Stadt Hersfeld, die noch nicht mit Kartoffeln versorgt sind, haben zunächst ihren Bedarf an Kartoffeln durch Vermittlung der Polizeibehörde in der Stadt Hersfeld zu decken. Tgb. No. I. 11299. Der Landrat.

I. V.:

Funke, Kreissekretär.

Her-feld, den 29. Oktober 1915.

Die Ort-polizeibehörden des Kreises werden be­auftragt, von den in ihren Gemeinden befindlichen Personen, welche im Kalenderjahr 1917 ei« Gewerbe im Umherziehen zu betreiben beabsichtigen, die An­träge auf Erteilung von Wandergewerbescheiuen nach dem vorgeschriebenen Formular, aufzunehmen und mit den entsprechenden durch die Au-führungs-An- weisung zur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 (Sonderbeilage zum Amtsblatt No. 24 1904) zu Titel 3 vorgeschriebenen Anlagen-Bescheinigungen nach den Formularen A. B. C. D. »ersehen, hierher alsbald einzusenden. Ich mache ausdrücklich darauf aufmerk­sam, daß für diejenigen Gewerbetreibenden, für die im Vorjahr bereits eine Bescheinigung nach dem For­mular A. ausgestellt wurde, in diesem bezw. in den nächstfolgenden Jahren eine solche nach Formular C. auszufertigen ist, und, daß für Begleiter, für welche im Vorjahre die Bescheinigung nach Formular B. auszustellen war, in diesem bezw. in späteren Jahren die Bescheinigung nach Formular D. auszufertigen ist.

Für alle, nen in’* Wandergewerbe emtretende Personen sind die erforderlichen Bescheinigungen nach den Formularen *. und B. auszufertigen.

Bei der Ausfüllung der Bescheinigungen A. und B. ist bisher bezüglich der Hinderungsgrunde bei Frage 3 «Krankheit, Gebrechen) oft mit „anscheinend nicht" die Frage 5 (Strafen) mit „soweit hier bekanrU noch nicht bestraft" und die Frage S (Unterhalt und Unterricht der Kinder) mit „in genügender Wetze" und mit ähnlichen nichtssagenden Ausdrücken beant­wortet worden. Es ist genau anzugeben auf welche Art und Weise für die zurückgelassenen Kinder gesorgt wird, und besonders auch welche erwachsene ^Persön­lichkeit mit ihrer Obhut betraut ist. Ein Strich statt der Antwort genügt nicht, auch ist ?- unzulässig, die Frage einfach zu durchstreichen, lieber die Be­strafungen ist in Zweifel-fälleu die Staatsanwaltschaft (Dtrafregtsterbehörde) um Auskunft zu ersuchen. Nach § 17 der Verordnung des Bundesrats vom 16. Juni 1882 ist diese amtliche Auskunft über den Inhalt »er «trafregister den Bürgermeistern kostenfrei zu erteilen.

Zweckmäßig wenden sich die OrtSpolizeibehörden an die «taat-anwaltschaft deS Landgericht-, zu dessen Bezirk der Geburt-ort deS Bestraften gehört.

Wenn sich Zweifel ergeben, ob der Gewerbe­treibende mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist, so hat der «utrag-steller durch eine Bescheinigung des Königlichen Kreisarztes nachzuweisen, daß ein solcher Hinderung-grund nicht vorliegt.

In der Nachweisung selbst müssen die Haudels-

gezenstände, die Hilfsmittel, (Tragkorb, zweispänniges Pferdefuhrwerk usw.) der Betriebsumfang, der Wert des Jahresumsatzes und der nach mutmaßlicher Schätzung verdiente jährliche Ertrag aus dem Hausier­handel möglichst eingehend bezeichnet werden. Der Jahresbetrag ist aus den letzten Steuerlisten zu ent­nehmen.

Die Gründe für einen geringen Steuersatz (körper­liche, Gebrechen, hohes Alter, Mittellosigkeit usw), sind besonders hervorzuheben. Ferner muß die Nach­weisung über die Staatsaugehörigkeit den festen Wohn­sitz, die Nummer des Gewerbescheins für 1916 und den (auf Reklamation etwa herabgesetzten oder nach­träglich erhöhten) Steuersatz Auskunft geben.

Bei Stellung deS Antrags aus Ausstellung eines WandergewerbescheinS hat der Antragssteller weiter die für den Wandergewerbeschein nach Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung deS Herrn Reichskanzlers vom 4. März 1912. (R. G. Bl. S. 189) erforderliche «nauf- gezogene Photographie in Bisitenkarten-Format bei- zubringen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines gemeinsamen Wandergewerbescheins ist die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist die eines MitgliedS einzureichen. Die Photographie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Die Ortspolizeibehörde hat Vor- und Zunamen der dargestellten Person auf der Rückseite sofort zu vermerken.

Um zu ermöglichen, daß die beantragten Wander- gewerbsscheink vor Beginn des neuen Kalenderjahres in den Besitz der Gewerbetreibendengelangen können, ist es erforderlich, daß die Nachweisungen mit den ge­stellten Anträgen nebst Anlagen bis zum 15. No­vember dS. Js mir «ingereichr werden.

Zu diesem Zweck ist sofort und wiederholt in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, daß die Wander- (Hausier Gewerbetreibendxmi

haben.

Schließlich bemerke noch, daß denjenigen Wander- gewerbe-scheinanirägcn, bei welchen sich der Schein auf den Handel mit Lumpen, Knochen, Fellen einer­seits und Nasch- sowie Eßwaren andererseits bezieht, ein Protokoll beizufügen ist, in welchem der den Schein Nachsuchende mit seiner Unterschrift die Erklärung abgibt, daß ihm der Inhalt der Polizeiverordnung vom 20. Oktober 1893 bekannt ist.

Alle zur Antragsstellung von Wandergewerbe­scheinen vorgeschriebenen Formulare sind in der Druckerei von L. Funk hier zu haben.

I. 11836. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 1. November 1916.

Nach der Entscheidung des KriegsministeriumS vom 18. Oktober d. I. erhalten Kriegsgefangene höch­stens 1 Pfund Kartoffeln täglich mit der Maßgabe, daß den Schwerarbeitern eine tägliche Zulage bis zu 1. Ps». zu gewähren ist. Der volle Höchstsatz soll nur in den Fällen gegeben werden, in denen es unbedingt notwendig ist.

Die Herren Bürgermeister und Gut-vorsteher der­jenigen Gemeinden, in denen Kriegsgefangene be­schäftigt sind, ersuche ich, dies auf ortsübliche Weise bekannt zu geben.

Tab. No. l. 11038. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat«

* (Eine Eingabe um Weihnachtsurlaub für Kauf­leute.) Für die Zeit der Ernte und Arbeit im kauf­männischen Leben - die Tage um Weihnachten und Neujahr — erstrebt man in den Kreisen der Handels und der Industrie eine ähnliche Bestimmung über eine allgemeine Beurlaubung der Kaufleute im Schützen­graben, wie sie für Landwirte zu den Erntewochen seit langem bestehen. Wie der „B. L.-A." erfährt, bat der Präsitent des deutschen Handel-tages an den stell- vertretentenden Kriegsminister eine Angabe gerichtet, worin um die Gewährung eines vierzehntägigen Ur­laubs in der Weihnachts- und Nenjahrszeit an Ange­hörige des Handels und der Industrie gebeten wird.

* Die wichtigsten Veränderungen der neuen Frei­liste für Web-, Wirk- und Strickwaren. Von jetzt ab sind unter anderem bezugsscheinpflichtig: Seidenplat- tierte Strümpfe, Steppdecken, alle Kleider-undSchürzen- stoffe, mit den unten angegebenen Ausnahmen die ge­samte fertige Herren-, Damen- und Ktndcrgardervbe und Maßschneiderei, die gesamte Damen- und Herren­wäsche mit Ausnahme von Kragen, Manschetten, Bor- steckern nnd Einsätzen, die SäuglingSwäsche, Wäsche­stoffe, alle Taschentücher mit Ausnahme der mindestens zu ^ Her Fläche ans Spitzen bestehenden, die ge-

tragenen Kleidungsstücke. Dagegen werden bezugs- scheinfrei unter anderem: BelvetS, baumwollene Spitzereistoffe, baumwollene gewebte oder gewirkte Spinnstoffe, baumwollene glatt oder gemusterte, ge­webte undichte Kleiderstoffe und baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe, sowie alle ausschließlich aus den vorgenannten Stoffen hergestellte Gegenstände; ferner imitierte Pelzgarnituren aus baumwollenem oder wollenem Plüsch, Krimmer oder Astrachan. Alle Gegenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 1 Mark für das Stück beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern und Scheuer­tüchern ; Stoffe nur bis zu Längen von SO cm, sofern der Kleinhandelspreis nicht mehr als 1 Mark beträgt; in beiden Fällen darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als 1 Stück derselben Ware ver­äußert werden. Die Gewichtsgrenzen für bezugs- scheinfreie Strümpfe und Socken sind herabgesetzt worden. Bezugsscheinfrei bleiben unter anderem Stoffe aus Natur- und Kunstseide und halbseidene Stoffe sowie ausschließlich aus solchen Stoffen her­gestellte Gegenstände.

Hersfeld, 4. November. Gesuche um Zurückstellung vom Heeresdienst oder um Beurlaubung werden immer noch an falscher Stelle vorgelegt, wodurch die Erledi­gung außerordentlich erschwert wird. ES wird daher nachstehendend vom stell». Generalkommando folgendes mitgeteilt: 1. Gesuche, denen lediglich häusliche, private oder landwirtschaftliche Verhältnisse zugrunde liegen, sind stet» an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission deS betreffenden Kreises der Wohnortes deS Gesuch- stellers zu richten. Diese Stellen leiten die Gesuche, soweit sie nicht selbst Entscheidung zu treffen haben, an die zuständigen Stellen weiter. 2. Handelt es sich um ein paar Tage Urlaub, so kann daS Gesuch auch unmittelbar an den Truppenteil gesandt werden, sofern ein Ersatztruppenteil deS »testeirigen Korüs-ezirkS in DWWW

in den „Merkblättern" des stelln.'Generalkommando- bezeichneten Wege einzureichen. Die Kriegsindustrie hat diese „Merkblätter" seinerzeit durch die BezirkS- kommandos bezw. das stelln Generalkommando er­halten. 4. Alle Gesuche dürfen nicht mehreren Stellen, sondern nur einer Stelle vorgelegt werden. Gleich­zeitig wird noch bemerkt, daß die Zurückstellung von Wehrpflichtigen nur zur Vermeidung eines Notstandes angängig ist. Liegt diese Voraussetzung vor und wird beabsichtigt, einen Zurückstellung-antrag zu stellen, dann muß der Antrag auch so rechtzeitig geschehen und zwar bevor der Mann den Stellungsbefehl in den Händen hat. Gesuche die erst bei der Einberufung oder gar erst» nachher zur Vorlage kommen, sind nach der vom Krieg-ministerium gegebenen Bestimmungen grundsätzlich abzulehnen. Die vielfach verbreitete An­sicht, daß garnison- und arbeitsverwendungsfähige Wehrpflichtige insbesondere ältere Jahrgänge nicht zur Einstellung kämen, ist völlig unzutreffend. 5. In Zweifelfällen ist stets mit den Bezirkskommandos in Verbindung zu treten. Die BezirkskommandoS werden über den Geschäftsgang jedem Anfragenden Auskunft erteilen.

):( Hersfeld, 3. November. Die Rohmaterialstelle des Preußischen LandwirtschaftSministeriumS macht darauf aufmerksam, daß mit dem Bezüge von künst­lichen Düngemitteln schon in der zweiten Hälfte November begonnen werden muß, da es bei der regel­mäßig im Frühjahr herrschenden Knappheit ier Eisen­bahnwagen und bei dem Mangel an geschulten Ar­beitern sonst den Lieferwerken unmöglich ist, den an sie herantreienden Auforderungen zu genügen Ei« früh­zeitiger Abrin ist namentlich bei Kainir und Kali- düngesalzen dringend erforderlich: diese Düngmittel sind in ausreichender Menge vorhanden, und deren rechtzeitiges Eintreffen bangt lediglich davon ab, daß den Werken die Möglichkeit gegeben wird, die Ab­ladungen über einen längeren Zeitraum zu verteilen.

):( Hersfeld. 4. November. Wir machen nochmals aufmerksam auf den morgen, Sonntagabend 8 Uhr.im Gasthaus zum Stern stattfindenden Familienabend des Evangelischen Bundes zur Feier des Reformation-festes.

):( Unterha««, 4. November. Mir dem Eisernen Krenz 2. Klasse wurde ausgezeichnet: Pionier Ge­freiter Heinrich Hagemann.

):( Schenklengsfeld, 4. November. Mit dem Eisernen Krenz 1. Klaffe wurde au-gezeichnet: Lentnannt d. R. Hans Hetzel.

I Wer über das gesetzlich zulässige Matz hinaus Käser, Mengdorn, Mischsrucht. worin stch Hajer befindet, oder «erste oersfittert, versündigt fich am Baterlande