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Amtlicher Anzeiger
für den Kreis Hersfeld
Bezugspreis vierteljährlich für Herüfelo 1.50 Mark, durch die Posi bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen'Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- i holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. <
Nr. 259
Jetziger Bezugspreis Dierieljährlich
1.80 MK.
Freitage den 3. November
1916
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Amtlichrr Teil
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Mache die Viehlieferanten nochmals darauf aufmerksam, daß das mir anzuliefernde Vieh mindestens 8 Tage vorher angezeigt sein muß, damit ein gleichmäßiger Stückzahl-Versand erzielt wird. Wenn die zu liefernde Stückzahl überschritten wird, muß ich die nicht angemeldeten Tiere vom Versand zurückweisen. Die Wiegescheine sind stets mitzuliefern. Die Schlußscheine müssen auch vom Verkäufer unterzeichnet sein.
Der Vertrauensmann für die Fleischversorgung im Kreise Hersfeld
Baumann.
Mitteilungen der Rohmerterialstelle des Landwirtschaftsministeriums.
Herstellung leicht verdaulichen Futters durch Ausschließung von Stroh in landwirtschaftlichen Betrieben, durch Gemeinden und Genossenschaften.
Schon Kellner-Möckern hat vor Jahren nachgewiesen, daß die reine Strohzellulose, wie sie durch Kochen mit Natronlauge für die Papierfabrikation hergestellt wird, vom Rindvieh ebensohochverdautwird, wie Stärkemehl. Dies brächte Oexmann auf den Gedanken, den in den Papier- und Pappefabriken verfügbaren Strohstoff auf Futter zu verarbeiten. Das so in fabrikmäßigem Betrieb hergestellte Strohkraft- futter hat sich vollauf bewährt. Zurzeit werden täglich 80 Waggons dem Verbrauch zugeführt. Eine Anzahl
Bau.
Da es aber geboten erschien, das Verfahren in weit größerem Umfange und schneller der Landwirtschaft nutzbar zu machen, als dies durch die Erzeugung im fabrikmäßigen Betrieb möglich ist, hat der Herr Landwirtschaftsminister am 15. April 1915 dem Professor Franz Lehmann in Göttingen, der die Frage seit 20 Jahren bearbeitet, einen namhaften Betrag mit dem Auftrage zur Verfügung gestellt, sein Verfahren so zu vervollkommnen, daß nach demselben mit Hilfe einfacher Apparate in landwirtschaftlichen Betrieben Stroh aufgeschlossen werden kann. Die Arbeiten sind soweit gefördert, daß das Verfahren in die Praxis eingeführt werden kann.
Nachdem Lehmann ursprünglich unter Druck mit Kugelkochern gearbeitet hatte, besteht das nach neuen Versuchen vereinfachte Verfahren nunmehr darin, daß man den mit Lauge angefeuchteten Häcksel in geschlossenen Gefäßen ohne Druck durch Einlässen von Dampf 6 Stunden lang bei 100° C. kocht. Hierauf läßt man die Lauge absließen, wäscht den noch dem Häcksel anhaftenden Rest von Lauge mit Wasser aus, preßt das überschüssige Waschwasser ab und vermischt das so gewonnene aufgeschlossene Strvh mit dem übrigen Futter.
Die Einrichtungen zur Strohaufschließung werden sich also in solchen Betrieben unschwer schaffen lassen, in denen Anlagen zur Dampferzeugung (Brennereien, Stärkefabriken, Molkereien, Lokomobilen usw.) bereit» bestehen. Auch lassen sich vorhandene gewerbliche Anlagen in der Weise auSnntzen, daß Gemeinden und Genossenschaften in größerem Umfange Stroh auf- schließen und da» gewonnene Futter, so wie er an- fällt, an einen größeren Kreis von Verbrauchern in der Umgebung der Anlagen abgeben. Bei größeren Anlagen empfiehlt sich vor dem Versand eine vorherige Trocknung des gewonnenen Futter».
Der Kriegsan»schnß für Ersatzfutter, Berlin W. 10, Matthäikirchstraße 10, versendet auf Ersuchen Drucksachen, in denen da» Verfahren nach Lehmann» und den von anderer Seite gemachten Vorschlägen genau angegeben ist und in welchen die Zeichnungen und Beschreibungen der erforderlichen Anlagen, die Bezugrgneken der Apparate usw. enthalten sind. Die Lauge ist ebenfalls von dem genannten Kriegsau»- schuß zu beziehen. Interessenten, die beabsichtigen, solche Anlagen herzustellen, müssen beim Krieg-ausschuß ihren Bedarf anmelden, der alSdann die Gewähr für die Lieferung der notwendigen Laugemenge für einen bestimmten Zeitraum übernimmt ES ist also notwendig, daß sich die Reflektanten vor der Errichtung der Anlagen mit dem KriegSauSschuß in Verbindung setzen, da sie andernfalls Gefahr laufen, nach Fertigstellung -er Anlagen wegen de» Bezug» von Lauge in Schwierigkeiten zu gerate«.
Berlin, den 16. Oktober 1816.
* * * Her-feld, den 25. Oktober 1916.
Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
AuLführungsbeftrmniung I¥ der Reichs- ZirMtelle.
Auf Grund der durch die §§ 9, 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 834) erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt:
Artikel i.
Die Ansführungsbestimmung n der Reichs-Sack- stelle vom 27. Juli 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 199, Deutscher Reichs-Anzeiger Nr. 176 vom 28. Juli 1916) wird aufgehoben. An ihrer Stelle treten folgende Bestimmungen:
1. Mit leeren Säcken dürfen nur Personen Handel treiben, die hierzu die Genehmigung der Reichs-Sackstelle erhalten haben. Angehörigen eines mit dem Deutschen Reiche im KriegSzustande befindlichen Staates wird die Genehmigung zum Sackhandel nicht erteilt. Die für den Gewerbebetrieb vorgeschriebenen sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen bleiben unberührt.
2) Die Händler im Sinne dieser Vorschriften werden in Sackhändler mit ihren Aufkäufern, Sackgroß- Händler und Spezialgroßhändler eingeteilt. Spezial- großhändler können zugelassen werden für den Handel mit Säcken für
a. Mehl,
b. Raffinade, Rohzucker und Schnitzel.
3) Die Zulassung der Sackhändler erfolgt durch die Reichs-Sackstelle nach Maßgabe des Bedürfnisses unter Vorbehalt jederzcitigen Widerrufs. Die Zulassung erfolgt nur für eine Gruppe, auch wenn der Händler mehrere Niederlassungen besitzt. Für die Zulassung gelten folgende Bedingungen:
A. Die Sackhändler haben für sich und jeden ihrer Aufkäufer bei der Reichs-Sackstelle je eine Ausweiskarte gegen Hinterlegung einer Sicherheit von 50 Mk. zu beantragen. Eine Verzinsung der Sicherheit, soweit sie in bar geleistet ist, findet nicht
für die Person, auf deren Name sie lautet und ist nicht übertragbar. Der Sackhändler muß sich schon vor dem Kriege am jetzigen Orte seiner gewerblichen Niederlassung mit dem Handel in Säcken, die im eigenen Lager sortiert wurden, befaßt haben. Der Sackhändler muß schon vor dem Kriege mindestens zehn Aufkäufer beschäftigt und mit einer Sackgroßhandlung in Geschäftsbcziehnngen gestanden haben. Er muß im Besitze von Räumlichkeiten und Einrichtungen sein, die e» ihm ermöglichen, die Säcke zu prüfen und teilweise auSzubessern.
Hat ein Sackgroßhändler bisher ausschließlich mit Aufkäufern in direkter Geschäftsverbindung gestanden, dann kann auf seinen Antrag einer seiner Aufkäufer, vorausgesetzt, daß sich solcher schon vordem Kriege am jetzigen Ort seiner gewerblichen Niederlassung mit dem Handel in gebrauchten Lücken befaßt hat, alS Sackhändler zugelassen werden, sofern sich ihm mindestens zehn der bisherigen Aufkäufer dieser Großhandlung anschließen.
B. Der Sackgroßhändler muß schon vor dem Kriege
a. Haudelsgerichtlich eingetragen gewesen sein,
b. sich mit dem Handel in gebrauchten Säcken aller Art befaßt haben,
c. solche auf eigenem Lager sortiert und au»- gebeffert haben und
d. mindestens 20 Leute im Sackbetriebe beschäftigt haben.
Der Sackgroßhändler muß zur Sortierung und Reparatur der Säcke geeignete Lagerräume von mindesten» 1000 qm besitzen und mindestens 30 Leute beschäftigen. Er muß ferner im August 1916 der Reichr-Sackstelle einen Bestand von mindesten» 50000 Stück Säcken gemeldet Haben.
C. Die Spezialgroßhändler müssen außer den für Sackgroßhändler unter B a—ö genannten Bedingungen nachweisen, daß sie
a. mindesten» 2000 qm geeignete Lagerräume besitzen,
b. 75 Leute für gebrauchte Säcke beschäftigen.
c. mindestens 250 000 Stück Säcke im August 1916 der Reichr-Sackstelle gemeldet haben.
D. Von der Erfüllung der unter A—C festgesetzten Bedingungen kann die Reichs-Sackstelle im Falle eine» sachlichen Bedürfnisse» au»nahm»weise absehen.
E. Die Gesuche um Zulassung alS Sackhändler, Sackgroßhändler oder Spezialgroßhändler sind erneut unter Nachweis der Erfüllung der gestellten Bedingungen der Reichs-Sackstelle bt» zum 81. Oktober 1916 einzureichen. «i» zur Entscheidung auf die einzelnen Gesuche dürfen die bi»her all Aufkäufer, Vermittler oder Abnehmer zugelassenen Sackhändler weiter leere Säcke erwerben, jedoch unter Beachtung der neuen Bestimmungen, inrbesondere der neuen Vergütungdsätze. Die Zulassung erfolgt nach Anerkennung der von der Reichr-Sackstelle noch besonder» festgesetzten Bedingungen.
4) Alle Sackhändler haben für Säcke in handelsüblicher Qualität die vom Reichskanzler festgesetzten llebcrnahmepreise abzüglich der verschiedenen, den Sackhändlergruppen für die Einsammlung, Sortierung,
Lagerung, Reinigung, Wiederinstandsetzung und Qualitatsausfälle Anstehenden Gebühren zu bezahlen.
Für die im „ReichSanzeiger" Nr. 176 nicht aufge- führten, nur in kleinen Partien vorkommenden Säcke oder für minderwertige Qualitäten sowie für Gewichtspartieu sind die unter Zugrundelegung der bestehenden Vorschriften zu berechnenden Uebernahme- preise zu vergüten.
Die Gebühren für die einzelnen Sackhändlergruppen zusammen betragen:
bet'einem Uebernahmepreis bis zu 75 Pf. . . 18 Pf.
„ „ 125 Pf. . . 25 Pf.
„ „ „ über 125 Pf. . . 29 Pf.
Diese Gebühren werden wie folgt verteilt:
Gebühr von 18 Pfg.
6
Pfg. für den Sackhändler
6 Pfg. für denSackgroßhändler oder Spezialgroßhändler
6 Pfg. für die Reparatur
Gebühr von 25 Pfg.
9 Pfg. für den Sackhändler
10 Pfg. für den Sackgroßhändler oder Spezia lgroßhändler
6 Pfg. für die Reparatur
Gebühr von 29 Pfg.
9. Pfg. für den Sackhändler
14 Pfg. für den Sackgroßhändler oder Spezialgroßhändler
6 Pfg. für die Reparatur.
Außer den amtlich festgesetzten Preisen und Vergütungen dürfen die Sackhändler ihren Lieferanten keine weiteren Vorteile irgend welcher Art zuführen, insbesondere ihnen von den Gebühren nicht» abgeben (f. jedoch Ziffer ob ü. c).
Zugelassene Händler jeder Gruppe dürfen von Verbrauchern neue Säcke überhaupt nicht, gebrauchte Säcke nur in Partien unter 10000 Stück erwerben. Angebote von neuen Säcken oder von Partien über 10000 Stück gebrauchter Säcke sind vor dem Erwerb der ReichS-Sackstelle bekannt zu geben und ist deren Entscheidung abzuwarten.
Anzeigen, durch welche sich ein Sackhändler zum
Wn von keiner Sackbänökergruppe in Zeitungen oder andere für Veröffentlichungen bestimmte Blätter aufgegeben werden.
5) Die Aufgaben der einzelnen Händlergruppen sind folgende:
a) Der Sackhändler hat durch seine Aufkäufer von den Verbrauchern die leeren Säcke gemäß den Bestimmungen unter Ziffer 4 zu erwerben. Die Ablieferung der Säcke seitens der Aufkäufer an die Sackhändler hat spätesten» 3 Tage vor der vorgeschriebenen Bestandsanmeldung zu erfolgen.
(Schluß folgt.)
Hus der Heimat
):( Hersfeld, 2. November. Dar Ersatz-Bataillon des Landwehr-Jnfanterie-Regiment» Ro. 88 in Esch- wege sammelt Weihnacht»liebeSgaben — ohne Angabe bestimmter Empfänger — für zwei Landwehr- Jnfanterie-Regimenter und ein ArmierungSbataillon für die e» Ersatztruppenteil ist. Spenden werden möglichst bald, spätesten» bi» znm 5. Dezember, erbeten, da sie den Feldtruppen anfangs Dezember zugeführt werden müssen. Er ist erwünscht, daß jedem Päckchen eine Postkarte mit der Adresse deS Gebers beigefügt wird, auf der der Empfänger feinen Dank auSsprechen kann. Ein etwa erzielter Ueberschuß an Liebesgaben, der dringend erwünscht ist, wird dazu verwandt werden, bei den zahlreichen Formationen aukzuhelfen, die aus unserem Korpsbezirk Ersatz be- ziehen, deren Ersatztruppenteile sich aber in fremden Korpsbezirken befinden.
Gaffel, 1. November. Zn denen, die unter dem Kriege schwer zu leiden haben gehören auch die An- staltcn der Inneren Mission, wie daS Diakoniffen- Hau» in Gaffel, die Anstalt Hephata bei Trensa, da» Hessische SiechenhauS in HofgeiSmar und andere. Diese Anstalten wurden sonst im Herbst für ihre zahlreichen Insassen immer reich bedacht mit Kartoffeln, Getreide und anderen Leben-mitteln, die von den Landwirten «u- Dank für die Ernte gestiftet wurden. Jetzt hat da» alle» aufgehört, denn den LanSleuten ist ihr Teil zugemeffen, und mal übrig ist, muß für die Allgemeinheit abgeliefert werden. Für die An- Italien, die unter der Höhe der LebenSmittelpreve ohnehin schwer zu leiden haben, bedeutet das eine große Einbuße, über die sie so leicht nicht hinwegkommen. Nun gibt eS aber viele in Stadt und Land, denen gerade die Kriegszeit reiche Einnadmen gebracht hat, und die dafür gern sich erkenntlich zeigen wvllen. Alle dies, seien auf die Notlage der obengenannten und anderer ihnen nahe liegenden Anstalten der Barmherzigkeit tnugemlefen, insbesondere aber werden die Landleute, die diSher so freundlich die Anstalten mit Lebensmitteln bedacht haben, gebeten, Dafür einen entsprechenden Geldbetrag an die Anstalten zu »Aufen und so ihnen zu Beiseit, ihre vielen Hilfsbedürftigen über die schwere Zeit hinweg zu bringen. K. P.