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VW LßÄlatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis betragt für die einspurige Zeile 10 Pfennig- tm f TllkÜVMU amtlichen Teile 20 Pfennig, ReNsmen die Zeile 25 Pfg. Bei Milder- I holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmMags.

»r. 358 3*' B"ÄV'"W^ Donnerstag, den 2. November

1916

Amtlicher Teil.

H-rsjcld, den 25. Offob« 191«.

Alle noch nicht zum Heeresdienst eingezogenen aber noch heeresdienstpflichtigen Kreiseiugesefsenen werden wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß alle Anträge auf Zurückstellung

nach erhaltenem Gestellungsbesehl «ach den bestehenden Bestimmungen unberück­sichtigt bleiben müssen.

Ich rate daher Jedem, der sich aus irgend einem Grunde für unabkömmlich hält, rechtzeitig.

Antrag auf Zurückstellung bei mir einzureichen.

Das gleiche gilt auch für die Leiter von land­wirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben be­züglich ihrer Angestellten und Arbeiter.

In den Anträgen ist stets das Geburtsdat rm und das Miltitärverhältnis anzugeben.

Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission.

J. B.:

v Hedemann, Reg.-Assrssor.

Hersfeld, den 31. Oktober 1916.

Höchstpreisfestsetzung.

Der Höchstpreis für gute Vollmilch wird bei Ab

zustellcn, einzutragen und alsdann den Genehmignngs- schein der Ort-polizeibehörde weiterzugeben. Die Ortspolizeibehörde reicht dann den Schein an mich zurück.

5. Auf Grund der Schlachtgewichtsangabe und der vom Antragsteller gemachten Angaben wird hier er­mittelt, welchen Anspruch aufckrtsches Fleisch der An­tragsteller noch hat. Dies wird der Ortspolizeibehörde mitgeteilt. Die Ortspolizeibehörde hat bei der Aus­gabe der Fleischkarten diese Mitteilung genau zu be­achten. Die Zahl der auszugebenden Fleischkarten bemißt sich nach den Bestimmungen in dem § 15 der Kreisanordnung vom 29. September 1916.

B. NoLschlschtungen.

Das Fleisch aus Notschlachtungen kann auf An­trag für den Verbrauch im eigenen Haushalte über- wiesen werden. In diesem Falle ist entsprechend den vorstehenden Anordnungen zu verfahren. Der An­trag ist unverzüglich schriftlich zu stellen,' dazu ist das gleiche Formular wie für die Hausschlachtungen zu benutzen. Der Antrag vertritt in diesem Falle die vorgeschriebene Notschiachtungsanzeige. Daß es sich um eine solche handelt, muß aber unter allen Um­ständen aus dem Antrags hervorgehen. Der Fleisch- beschaner hat auf der Rückseite des Antrags gleich­zeitig das Schlachtgewicht anzugeben.

Vorstehende Anordnungen zu A. und B. gelten auch für die Stadt Hersfeld.

Der Vorsitzende des Kr isansschuffes.

I. A. No. 12836. I. V.:

v. Hedemann, Re^.-Assessor.

II.

Wirten und Inhabern von Vergnügungsstätten und Kantinenverwaltern, ebenso deren Stellvertretern

und Beauftragten ist es verboten, den Aufenthalt Kriegsgefangenen in den Schon kstätten, Gasträur

von

asträumen,

WirtschaftSgärten zu dulden, in.

Die Aufsicht-pflichtigen haben verbotene» Rauchen der Kriegsgefangenen nicht zu dulden und unterliegen selbst dem Rauchverbot in gleichem Umfange. (E. 4 nebenstehenden Befehls.)

IV.

Der Bevölkerung ist verboten, Gegenstände, die sich die Kriegsgefangenen nach E. Ziffer 5 neben­stehenden Befehls nicht verschaffen dürfen, ihnen zu verkaufen oder sonstwie zu überlassen oder zu ver­schaffen.

Der Versuch ist strafbar. Die Verfolgung bei Versuchs tritt nur auf Antrag der stellv. General­kommando» ein.

v.

Die Krieg-gefangenen find gerecht zu behandeln, und eS ist ihnen durch die dazu verpflichteten Per­sonen zu gewähren, war ihnen für ihre Arbeit-leistung zusteht und für ihre Unterbringung und Verpflegung vorgeschrieben ist.

Darüber hinankgehende Zuwendungen an Krieg-- gefangene sind der Bevölkerung verboten. Der Ver­such ist strafbar. Die Verfolgung deS Versuch» tritt nur auf Antrag der stellv. Generalkommandos ein.

Unter dieses Verbot fallen nicht in mäßigen Grenzen gehaltene gelegentliche Belohnungen durch die Arbeitgeber »der deren Beauftragte, so­wie solche Zuwendungen, zu denen im Linzelsalle die zuständige Lagerkommandantur die Ge­nehmigung erteilt hat.

Hersfeld, den 21. Oktober 1916.

Von den nachgenannten Brennesselsammelstellen im Kreise HerSseld sind die hinter den einzelnen Ortsnamen genannten Mengen an Brennesseln ge sammelt und abaeliefe

gäbe durch die Molkereien im Kreise mit Wirkung j vom 1. November 1916 ab auf 26 Pfg. festgesetzt. Für |

Bemerkte "Verstöße der Krieg-gesangenen gegen

G«NL!» M W 8. M|,e8=n.

Zuwiederhandlungen gegen diese HöchstpretSfest- setzung werden mit Geldstrafe bis zu 10.000 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder

einer dieser Strafen bestraft.

Der Vorsitzende des KreiSauSschusses.

I. A. No. 13301. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

mit

Aua Ausbach Eitra Friedlok Drillingen Gethsemane GitterSdorf Heenes

92

20

10

230

55

28

21

40

//

//

Hersfeld, den 20. Oktober 1916

Diejenigen Herren Bürgermeister, welche mit der Einreichung der Gemeinderechnung 191516 noch im Rückstände sind, werden hieran nochmals erinnert.

Der Vorsitzende des Kreisansschnffe».

I. A. No. 12405. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Heimboldshausen 16

Heringen HerSfeld Hillartshausen KalkobeS Kirchheim Kohlhausen Lenzer»

62

216

72

66

105

36

22

69

Mecklar MengShausen Niederaula Obergeis Oberyaun RanSbach Rotensee Schenklengsseld Sorga Untergeis Unterhaun AidderShausen

Willingsh Wippersh,

>ain «in

Wölfershausen

Hersfeld

HerSfeld (Höhle)

90

34

166

30

40

164

87

120

73

35

78

144

75

27

44

35

34

ege an die nächste Militär- oder Polizeibehörde zu melden. Wer einen Kriegsgefangenen anstiftet oder ihm Beihilfe leistet, eines der vorbezeichneten Verbote zu übertreten, wird bestraft, ebenso wer eine solche Ver- botSübertretung, die er verhindern konnte, fahrlässig

geschehen läßt.

VII.

Hersfeld, den 31. Oktober 1916.

Sämtlichen Kartoffelerzeugern im Kreise Her-feld mit Ausschluß der Stadt Hersfeld wird bi- auf weiteres die Abgabe von Kartoffeln an Einwohner der Stadt Hersfeld auch gegen Bezugschein untersagt. Soweit Einwohner der Stadt Hersfeld noch nicht mit Kartoffeln versorgt sind, müssen sie ihren Bedarf in den mit Kartoffeln genügend versorgten Geschäften oder aus den Ueberschttssen anderer Verbraucher decken.

mit Ausschluß

oen mtt Kartoffeln gei oder aus den Ueberschüsst Diese Maßnahme ist erforderlich, um zunächst die dem Kreise auserlegten Lieferungen nach auSwärt» erfüllen zu können, die bei Eintritt stärkeren Froste» gehemmt werden würben.

Malkome» 300

Indem ich den Beteiligten für ihre Tätigkeit hierdurch meinen Dank auSspreche, hoffe ich, daß im kommenden Jahre auch von den übrigen Sammelstellen der Sache das erforderliche Interesse entgegengebracht wird, so daß das Ergebnis der Sammlung im ganzen Kreise noch wesentlich größer al» in diesem Jahre sein wird.

Tgb. No. I. 10303. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Die Versorgung ber Stadt HerSfeld wird alSdann im Laufe des WinterS fortgesetzt.

Tgb. No.i. 11151. Der Landrat.

v. H « demann, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 20. Oktober 1916.

A. Hausschlachtungen.

Ich weise zur Beachtung auf folgendes hin:

1. Zu jeder HauSschlachtung ist meine schriftliche Ge­nehmigung erforderlich (§ 11 der Anordnung über die Verbrauch-regelung für Fleisch vom 29. September.)

2. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular und zwar mindestens 8 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung. Die Formulare sind zum Selbstkostenpreis bei der Ort-polizeibehörde erhältlich. Der Antrag ist durch die Hand der Ortspolizeibehörde einzusenden, die die auf dem Anträge vorgeschriebene Bescheinigung abzu- geben hat. Der Antrag ist sorgfältig und genau au»- zufüllen,' ist daS nicht der Fall, so wird er dem An­tragsteller ohne weiteres zurückgegeben.

3. Nach Eingang des Antrags wird unverzüglich die Genehmigung auSgefertigt und dem Antragsteller übersandt werden. Ohne Genehmigung darf keine Schlachtung vorgenommen werden, andernfalls tritt Bestrafung und Einziehung des Fleisches ein, für das alsdann kein Entgelt gewährt wird.

4. Der Genehmigungsschein ist vor der Schlachtung dem zuständigen Fleischbeschauer einzuhändigen. Dieser hat nach erfüllter Schlachtung das Schlachtgewicht fest*

Arbeitsverhaltnisie der Kriegsgefangenen und Verhalten der Bevölkerung gegenüber

den Kriegsgefangenen.

(Schluß statt Fortsetzung.)

II. Verordnung über das Verhalten der Bevölkerung gegenüber den Kriegsgefangenen.

Etellv. »enköo. XL A.-K.

Ib. Nr. 1928616.

Gaffel, den 7. 10. 1916.

Auf Grund des Artikels 68 der ReichSverfassung in Verbindung mit den §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetze» über den Belagerungszustand vom 6. 6. 1851 und des ReichSgesetzes vom 11. 12. 1915, verordne ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit unter Auf­hebung der Verfügungen

vom 5. 3. 1915, III Nr. 14 367 1544, vom 17. 7. 1915, III Nr. 46 635 4417, V0M 15. 8. 1916, Ib Nr. 955 16, vom 1. 4. 1916, Ib Nr. 5985 16

was folgt:

Wer einen Kriegsgefangenen zur Flucht bestimmt oder zu bestimmen sucht oder wer einem Kriegsge­fangenen zur Flucht Beihilfe leistet, wird bestraft.

Bestraft wird ferner, wer einen entwichenen Kriegsgefangenen beherbergt, verpflegt, ihm Kleidung, Geld oder geldwerte Sachen einhändigt, verschafft oder ihn sonst mit Rat und Tat unterstützt, die Grenze deS Inländer zu erreichen.

Ebenso wird bestraft, wer e» unterläßt, den ihm bekannten Aufenthalt-ort eine- entwichenen Krieg», gefangenen dem nächsten Gefangenenkommando oder der Polizeibehörde «nzuze^gen.

Wer Briefe oder Sendungen irgend welcher »rt für einen Kriegsgefangenen unter Umgehung der PostprüfungSstellen befördert, oder ihm Buefe und Sendungen irgend welcher Art ohne den Prusung»- vermerk zustellt, auch wenn damit dre Flucht eine» Kriegsgefangenen nicht vorbereitet oder unterstützt werden soll, wird bestraft.

Auch Beihilfe und Versuch stnd strafbar.

Zuwiderhandlungen gegen die Verbote in l Abs. 2 II biS iv, V Abs. 2, VI bis vni dieser Verordnung werden, wenn nach den bestehenden ®efe$en ni*i eine höhere Strafe verwirkt ist, mitSesangnrS brS an einem Jahre bestraft. Liegen mildernde Umstand« ^r so kann a bis zu

1500 Mark erkannt werden.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Be­kanntmachung in den amtlichen Blätter« tn Straft.

Der K»m«a«diereude General von Hangwitz, General der Infanterie.

Wer über das gesetzlich zulässige Matz hinaus Hafer, Mengkorn, Mischfruchl, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Vaterland-

I.

den

Die Bevölkerung hat ihren Verkehr mit Kriegsgefangenen auf die durch deren Arbeit, Unter­bringung und Verpflegung gebotenen Verrichtungen zu beschränken.

Jede darüber hinauSgehende vertrauliche An­näherung, insbesondere ein gegen die guten Sitten verstoßender Verkehr weiblicher Personen mit Kriegs­gefangenen ist verboten.

Bus der Heimat.

Ist Nicderanla, 1. November. Der Kanzleigehilfe S t e i n b er g wurde zum AmtSanwalt daselbst ernannt.

Gaffel, 31. Oktober. Die Gärtner» frau P. wurde wegen übermäßiger Preisfteigenlng zu einer Grtd- trafe von 120 Mark verurteilt. Sie hatte für Kohl­rabi und für Spetsemöhren Preise gefordert, die um mehralS da» dreifache die Preise überstiegen, die alS angemeffen von der Markipolizei durch Änfchlag be­kannt gegeben worden waren.