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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.69 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im / amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei «»der- t hslungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden WerLag nachmittags, r

Nr. «57.

Seliger Bezugspreis vieiteljäbrlick 1.80 mk.

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Mittwoch, den 1. November

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Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 30. Oktober 1916.

Im Interesse der Aufrechterhaltung eines ge­regelten Geschäftsbetriebes bei dem Königlichen Land­ratsamt muß ich die Kreiseingesessenen dringend er­suchen, abgesehen von Eilfällen, bei der Einholung von mündlichen Auskünften usw. sich strengstens an die bestehenden Sprechstunden, norm, von 11 bis 1212 Uhr nnd nachm. von 45 Uhr zu halten.

Die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher er­suche ich, dies anf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Ortseingesessenen zu bringen.

1. 11106. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 27. Oktober 1016.

Diejenigen Herren Bürgermeister und GutSvor- steher des Kreises, welche meine Verfügung vom 20. Oktober ös. I». J. A. No. 12841, betr. Fleischkarten- bedarf noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis zum 5. k. MtS. erinnert.

Der Vorsitzende des KreisauSschusses.

I. A. Nr 13032. I. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor

Hersfeld, den 28. Oktober 1916.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvor­steher des Kreises, welche meine Verfügung vom 17. Oktober ds. Js. I. A. No. 12690, betreffend Eierkarten- bedarf noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis zum 5. k. Mts. erinnert.

Der Vorsitzende des Kreisausschusies.

I. A. No. 13071. I. B.:

_________v. H e d e m a n n, Rez.Mssessor.

Ausführungsbestimmungen

zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im

Betriebsjahr 191617.

Vom 14. September 1916.

(Schluß.)

8. Einfuhr und Durchfuhr.

§ 27.

Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrauchszucker, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind von dem Einführenden an Sie Zentral- EinkaufSgesellschaft Nr. b. H. in Berlin zu liefern. Sie dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.

§ 28

Wer aus dem AuSland Zuckerrüben, Rohzucker oder Verbrauchszucker einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin über Menge, Art, Einkaufspreis, Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und ihren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesell- schaft unverzüglich anzuzeigen, die Ware nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu ver­laden und bis zur Abnahme durch die Zentral-Ein- kaufsgesellschaft mit der Sorgfalt einer ordentlichen Kaufmanns aufzubemahren und in handelsüblicher Weise zu versichern.

Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigt nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.

§ 29.

Die Zentral-EinkaufSgesellschaft hat sich unverzüg­lich nach Empfang der Anzeige von der (Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. DaS Eigentum geht in dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Ueber- nnhmepreis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der Zeutral-EinkaufSgesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung, den Etgen- tumSübergang und dem Preise entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vor­sitzenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für sie werden vom Reichskanzler ernannt.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze auf­stellen, die der Ausschuß bet seinen Enscheidungen zu befolgen hat.

Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die end­gültige Feststellung des Preises zu liefern, die Zentral-

EinkaufSgesellschaft den von ihr für angemessen er­achteten Preis zu zahlen.

§ 31.

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat die Ware auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an welchem ihr das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, so ist der Kaufpreis von da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichs- bankdtskontsatz zu verzinsen. Die Zahlung hat späte­stens vierzehn Tage nach Abnahme zu erfolgen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zentral- Einkaufsgesellschaft zugeht.

§ 32.

Ausgenommen von den Vorschriften der §8 27 bis 31 sind geringfügige Mengen, die zum Reisever- verbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Haudelszwecken erfolgt.

§ 3£.

Die Durchfuhr von Zuckerrüben, Rohzucker (auch Rohexzeugnis) und Verbrauchszucker durch das Ge­biet des Deutschen Reiches ist verboten.

4. Schlußbestimmxkge«.

§ 84.

Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Roh­zuckerfabrik für die Verteilung und von jeder Ver- brauchSzuckerfabrik für die Zuteilung von Rohzucker eine Gebühr von A Pfennig für 50 Kilogramm Roh­zucker, von jeder rübenverarbeitenden Vcrbrsuchs- zuckerfabrik für die Festsetzung der zu verarbeitenden Menge eine Gebühr von V2 Pfennig für 50 Kilogramm Rohzuckerwert des im eigenen Betrieb erzeugten und auf Verbrauchszucker zu verarbeitenden Rohzuckers sowie des im eigenen Betrieb aus Rüben herzustellenden Verbrauchszuckers zu erheben.

Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, für die Ge-

weifungvon Verbrauchszucker von den Antragsstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für 100 Kilogramm zu erheben. Sie kann ihre Verfügung von der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig machen.

§ 35.

Die Bekanntmachungen zur Ausführung der Ver­ordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261), vom 12. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 265), vom 13. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 373), vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 573), vom 12. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. L. 743) werden aufgehoben.

I 36.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts be­stimmt, wann die §§ 11, 14, 15 und 17 in Kraft treten. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

* * * Hersfeld, am 11. Oktober 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 10582. Der Landrat.

J. V:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Verordnung über den Absatz von Weißkohl.

Vom 21. Oktober 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs- maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: | 1.

Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann für bestimmte, örtlich abgegrenzte Gebiete bestimmen, daß Weißkohl nur mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden darf. Zum Absatz an Verbraucher innerhalb des Gebiets bedarf es der Genehmigung nicht, sofern nicht mehr als 10 Kilogramm an den gleichen Ver­braucher abgesetzt werden. Die ReichSstelle für Ge­müse und Obst kann die Höchstmenge anderweit be- stimmen und einen Höchstpreis für den Absatz un­mittelbar an die Verbraucher festsetzen.

Soweit die ReichSstelle für Gemüse und Obst von der Befugnis des Abs. 1 Gebrauch macht, haben die Besitzer von Weißkohl der Geschäftsabteilung der Reichsstelle, G. m. b. H. in Berlin auf Erfordern Auskunft über die Ware zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln: der Ver­brauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig, die Verfütterung jedoch nur, soweit der Weißkohl zum menschlichen Genusse nicht geeignet ist.

In den Fällen des ^?Abs. 1 haben die Besitzer von Weißkohl auf Verlangen der Reichsstelle für Ge­müse und Obst die Ware an deren Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin oder die von dieser bestimmten Stellen käuflich zu liefern und auf Abruf zu ver­laden.

Die Geschäftsabteilung der Reichsstelle für Ge­müse und Obst, G. m. b. H. in Berlin oder die

von ihr bestimmten Stellen haben für die Ware einen angemessenen Uebernahmeprei» zu zahlen. Dieser darf den von der ReichSstelle für Gemüse und Obst nach Anhörung von Sachverständigen für das Gebiet sestgesetzten Preis nicht übersteigen.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag der Geschäftsabteilung der Reichsstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die zuständige Behörde setzt den Uebernahmepreis endgültig fest. Der Uebernahme- preis muß niedriger sein, als der nach Abs. 2 fest­gesetzte Preis.

§ 3.

Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung des § 2 ergeben, werden, vor­behaltlich der Vorschrift im $ 2 Nbs. 3, endgültig von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes entschieden, an dem sich die Ware zur Zeit der Stellung des Verlangens auf käufliche Ueberlassung befindet.

§ 4.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

§ 5.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strasen wird bestraft:

1. wer Weißkohl ohne die nach § 1 Abs. 1 erforder­liche Genehmigung absetzt:

2. wer den nach § 1 Abs. 1 festgesetzten Preis überschreitet oder einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert durch den der Preis überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet:

3. wer eine von ihm nach § 1 Abs. 2 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben

4. wer dem nach § 2 Abs. 1 gestellten Verlangen, Weißkohl zu liesern und zu verladen, nicht nach- kommt:

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezicht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der 8er# kündung in Kraft.

Berlin, den 21. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Arbeitsverhältmfle der Kriegsgefangenen und Verhalten der Bevölkerung gegenüber den Kriegsgefangenen.

(Fortsetzung.)

D. Kenntlichmachnug der Kriegsgefangene«.

Bon den Kriegsgefangenen sollen innerhalb und außerhalb der Lager bekleidet sein:

1. die kriegsgefangenen Militärperionen

a) mit ihrer Uniform, oder

b) mit einer Gefangenenbekleidung, bestehend aus Schirmmütze, Halsbinde, schwarzer Jacke, Hose und gegebenenfalls Mantel (als Abzeichen sind am linken Oberarm, am Mantel und Rock eine 10 cm breite Binde, an der Hosennaht 5 cm breite Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat

):( Hersfeld, 80. Oktober. Höchstpreis« für Rüben hat das Kriegsernährungsamt festgesetzt. Alle zu höheren als den jetzt festgesetzten Höchstpreisen abge­schlossenen Kaufverträge werden insoweit für ungültig erkläit, als die Ware sich noch aus dem Grundstück deS Erzeuger» befindet. In Betracdr kommen Kohl­rüben (Wruken, Boden kohl rübe n, Steckrüben), gelbe und weiße Feldmöhren Stovpelrüben, (Wa'ferrüben). Die Erzeugerhöchstpreise betragen auf den Zentner: für Stoppelrüben 1,50 Mark für Runkelrüben 1,80 Mark, für Kohlrüben 2,50 Mark, für gelbe u. weife Feld, mühren 4, Mark. Soweit später zur Deckung bei städtischen BedarfS ländliche Kommnnalverdände mit der Beschaffung der nötigen Mengen beauftragt wer­den, soll ihnen, um ihnen den freien Ankauf zu er- leichtern, ein mäßiger Spielraum in der Preisde- Messung gewährt werden.

Apolda, 99. Oktober. (2.50 Mark fürs PluiG Gänsefleisch Wucher.) In unser Stadt wo Eier noch vor kurzer Zeit 15 Pfg. kosteten, ist eine Frau aus Oberndorf, die eine neunpfündige Gans für 2.50 bis 3 Mari fürs Pfund angeboten Hatte, mit einem Strafbefehl von 150 Mark bedacht worden. Auf ihre Beschwerde ermäßigte das dortige Scho''engericht die Strafe auf 120 Mark. Dreimal gesegnete» Apolda.