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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. -*----$ -------^--

ZeksWr

für den Kreis Hersfeld

Äreisöffitt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im i amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die ZM 25 Pfg. Bei Wieder- 1 holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden LerLag nachmittags. :

Nr. 256.^"S^ Dienstag, den 81. Oktober

IMS

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 27. Oktober 1916.

Fleischversorgung.

Die Gemeinden Rotterterode und Reckerode wer­den aus dem Schlachtbezirk Hersfeld ausgeschieden und dem Schlachtbezirk Kirchheim zugeteilt.

Ferner werden zugeteilt: das Forsthaus Wüstfeld dem Schlachtbezirk Schenk- lengsfeld,

das Forsthaus Herfa und das Forsthaus Bengendorf dem Schlachtbezirk Heringen, das Forsthaus Stückig dem Schlachtbezirk Ransbach, das Forsthaus Mönches, das Forsthaus Sorga und das Forsthaus Falkenbach dem Schlacktbezirk Hersfeld.

Der Vorsitzende des Kreisausschnsse».

I. A. No. 12994. I. V.:

v. H e ü e m a n n, Reg.-Nffe.ssor.

Der Kopfanteil an Fleisch und Fleischwaren, der auf eine Fleischkarte entfällt, ist jetzt bis auf weiteres auf 200 Gramm wöchentlich für Erwachsene

100 Kinder unter 6 Jahren festgesetzt.

Die Knochenbeilage darf höchstens 1 betragen. Im übrigen bleibt die frühere Festfetznng unverän­dert bestehen.

Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.

J. B.;

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Bekanntmachung

betreffend Verkehr mit Eiern.

Wer weiter gewerbsmäßig mit Eiern handeln will, bedarf einer Ansmostskarte

Herzogtum Hessen m. b. H. in Mainz. Die Anträge auf Ausstellung der Ausweiskarten sind schriftlich bei uns Gr. Kreisamt Alsfeld zu stellen.

Sämtliche von uns auch die nach dem 1. Oktober l. J. ausgestellten Ausweiskarten haben ihre Gültigkeit verloren. Alsbaldiger Antragstellung sehen wir entgegen.

Alsfeld, den 15. Oktober 1916.

Großherzogliches Kreisamt Alsfeld.

* * *

Hersfeld, den 24. Oktober 1916.

Vorstehende Bekanntmachung wird veröffentlicht.

I. A. No. 12962. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Hersfeld, den 20. Oktober 1916.

Höchstpreisfestsetzung.

Nachdem die Kreissammelstelle für Eier durch ihre Bekanntmachung vom 13. Oktober 1916 den Geflügelhaltern des Kreises gestattet hat, Eier an Verbraucher gegen Eierkarten unmittelbar abzugeben, soweit Geflügelhalter und Verbraucher innerhalb derselben Ortschaft wohnen, wird als Höchstpreis, den die Geflügelhalter von dem Verbraucher in diesem Fall fordern dürfen, 18 Pfg. pro Stück festgesetzt. Die seitens der Kreissammelstelle mit den zugelassenen Eier­aufkäufern im Kreise getroffenen Abmachungen werden hierdurch nicht berührt.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Fest­setzung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.

J. A. No. 12892. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 -es Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 sNeichs-Gesetzülatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Ausübung des Dohnenstiegs mittels hochhängender Dohnen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1916 einschließlich gestatten.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Art der Ausübung des Dohnenstiegs näher regeln.

§ 2.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den nach § 1 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zn»iderhandclt.

§ 8.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Auf Grund vorstehender Verordnung gestatte ich den Jagdberechtigten die Ausübung des Dohnenstiegs mittels hochhängender Dohnen für die Zeit bis zum

31. Dezember 1916 einschließlich. Unterschlingen dürfen nicht verwandt werden. Binnen drei Tagen nach Schluß der Fangzeit müssen die Schlingen aus den Dohnen entfernt sein.

Im Auftraze. von Freier.

* * *

Hersfeld, den 20. Oktober 1916. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 10746. Der Landrat.

B.:

Funke, Kreissekretär.

HerSfeld, den 26. Oktober 1916.

Anordnung

gemäß § 2 der Bekanntmachung vom 26. Juni 1916 und § 1 der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1916.

§ 1-

Sämtliche Kartoffelerzeuger im Kreise Hersfeld sind berechtigt, auf den Kopf der zu ihrer Wirtschaft dauernd gehörigen Personen höchstens IVa Pfund Kar­toffeln täglich bis zum 15. August 1917 zu behalten. Außerdem sind sie berechtigt, als Saatgut 10 Ztr. auf den Morgen zu behalten, sofern sie nicht Saatgut zu­gekauft haben oder dies zu tun beabsichtigen. Schwund wird hierbei nicht berücksichtigt.

§ 2.

Sämtliche Kartoffelverbraucher im Kreise Hersfeld sind berechtigt, höchstens 1 Pfund Kartoffeln auf den Kopf täglich bis zum 15. August 1917 zu beziehen.

§ 3.

Zu den Kartoffelverbrauchern gehören in der Stadt Hersfeld alle diejenigen Personen, die einen Bezugsschein über mehr als 1 Ztr. auf den Kopf der Familie oder insgesamt 3 Ztr. erhalten haben auch dann, wenn sie außerdem brauchern alle diejenigen Personen, die Kartoffeln haben zukaufen müssen, sofern die zugekaufte Menge 1 Ztr. auf den Kopf der Familie oder insgesamt 3 Zentner übersteigt.

§ 4.

Kartoffelverbraucher in der Stadt Hersfeld, die bereits mehr Kartoffeln gekauft haben als ihnen nach § 2 zustehen, haben die zuviel gekaufte Menge der Polizei-Verwaltung anzumelden; Zeit und Ort der Anmeldung bestimmt die Polizei-Verwaltung. Haben Kartoffelerzeuger auf den ihnen ausgestellten Bezugs­schein noch keine Kartoffeln bezogen, so haben sie den Bezugsschein der Polizei-Verwaltung vorzulegen. Zeit und Ort hierfür bestimmt die Polizei-Verwaltung. Die Polizei-Verwaltung hat die Bezugsscheine zu be­richtigen. $

Die Polizei-Verwaltung prüft, ob alle Kartoffel­verbraucher ihre Borräte angemeldet bezw. ihre Be­zugsscheine vorgelegt haben durch Revisionen von Haus zu Haus und legt ein Verzeichnis über die bei den einzelnen Verbrauchern zur Verfügung stehenden überschüssigen Kartoffeln an; diese Kartoffeln sind ge­sondert zu legen, pfleglich zu behandeln und zur Ver­fügung des Kreises zu halten; über sie darf ohne Ge­nehmigung des Kreises nicht verfügt werden. Der Eigentümer ist verpflichtet sie jedem, der mit einem vom KreisauSschuß ausgestellten und mit Siegel ver­sehenen Bezugsschein versehen ist, auSzuhändigen.

§ 6.

Auf dem Lande ist bei den Verbrauchern ent­sprechend § 5 zu verfahren; die Anmeldung erfolgt bei dem zuständigen Bürgermeister. Die Revision erfolgt durch den Kommissionär des Kreise», Herrn Ziegeleibesitzer Konrad Grenzebach, zu dessen Ver­fügung die Kartoffeln zu halten sind.

§ 7.

Körperlich Schwerarbeitenden Personen in Stadt und Land kann eine Zulage von 1 * Pfund täglich ge­währt werden. Diese Zulage darf höchstens an 18000 Personen gewährt werden.

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Bei -en vorstehenden Berechnungen darf eine besondere Zulage für Schwund nicht angesetzt werden.

| 9.

Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl so­wie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen, vorbe­haltlich der Vorschrift im Abs. 2, dieses § nicht ver­füttert werden.

Kartoffeln, die als Speisekartoffeln oder als Fabrikkartoffeln nicht verwendbar sind, dürfen an Schweine nnd an Federvieh und, soweit die Bor- fütterung an Schweine und an Federvieh nicht mög­lich ist, arrch an andere Tiere verfüttert werden.

Unverlesene Kartoffeln dürfen nicht verfuttert werden.

8 10.

Wer den vorstehenden Anordnungen zuwider handelt, wird gemäß § 6 der Bekanntmachung vom 2. August 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare

Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unter­schied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Der Vorsitzende des KreiSanSschnffe».

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Ausführungsbestimmungen

zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im

Betriebsjahr 1916 17.

Vom 14. September 1916.

«Fortsetzung.)

2. Verbrauch von Zucker.

. § 19.

Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kommunalverbänden von der Reichszucker- stelle eine bestimmte Menge monatlich für den Kopf der Bevölkerung als Bedarf»anteil zur Verteilung überwiesen. Dabei bleiben die Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht.

Die Kommunalverbände können innerhalb des Bedarfsanteils für Kinder höhere Zuckermengen fest­setzen oder durch die Gewährung geringerer Kopfan­teile Rücklagen für die Versorgung der Bevölkerung bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstverwertung ilü Haushalt bleibt vorbehalten.

§ 20.

Außer dem Bedarfsanteile für die bürgerliche Be­völkerung wird den Kommunalverbänden eine be­stimmte Zuckermenge monatlich auf den Kopf der Be­völkerung zur Versorgung der Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien sowie derjenigen anderen Betriebe der Lebensmittelgewerbe ihres Bezirkes zu- geteilt, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum

«äfft

§ 21.

Im übrigen bestimmt der Präsident des KriegS- ernähungsamts, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker den sonstigen zuckerverarbeitenden Betrieben zuzuteilen ist. Die Reichszuckerstelle über- weist hiernach die erforderlichen Bezugsscheine.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts und mit seiner Ermächtigung die Retchszuckerstelle kann die Verteilung der für die einzelnen Gewerbe auSgesetzten Mengen gewerblichen Verbänden oder besonderen Verteilungsstellen übertragen und gegen deren Ver­fügungen Beschwerde an einen Beschwerdeausschuß oder an die Reichszuckerstelle eröffnen.

Für die Verteilung der Bezugsscheine zur Her­stellung von Süßigkeiten und Schokolade bleiben, so­weit nicht § 20 Anwendung findet, die Zuckerzutrilung»- stelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Würz- burg und der bei ihr errichtete Beschwerdeausschuß zuständig.

§ 22.

In gewerblichen Betrieben sowie in landwirt­schaftlichen Betrieben, in den Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung be­reitet werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht ver­wendet werden zur Herstellung von

1. natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art, mit Ausnahme solcher, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien verwendet zu werden, sowie von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonadenartigen Getränken aller Art, mit und ohne Kohlensäure) oder deren Grundstoffen,

2. gezuckerten skandierten) Früchten, überzuckerten Mandeln und Rußkernen, Fruchtpaste», Gelee­früchten,

3. Pralinen,

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat«

):( Hersfeld, 80. Oktober.Das Srf.-Batl- Res.-Jnf.-Regt». Nr. 71 hat die Sammlung von Weihnachtsliebesgaben für das Res Fnf.-Regt. 71 und das Landw.-Brigade Ers.-Batk. Nr. 48, in welchen sich zahlreiche dort beheimatete Kriegsteil­nehmer befinden, eingeleitet. Es ist erwünscht, daß jedem Päckchen eine Postkarte mit der Adresse deS Geber» beige fügt wird, auf der der Empfänger dem Spender seinen Dank ausfprechen kann. Die Weihnachtsliebesgaben für beide Truppenteile werden Anfang Dezember abgesandt. Dem Tran«p»rt können auch Privatsendungen trn Angedörige des Regiments und des Bataillons «»geschlossen werden. Die Pakete dürfen nicht entbalten: entzündliche Gegenstände und Lebensrnittel, die leicht verderben. Flüssigkeiten müssen in unzerbrechlichen und fest verschlossenen Behältnissen verpackt sein. SS wird gebeten, die Sendungen bi» zum 8 12. 16 beim Ers- Batl. Ref.-Jnf.-RegtS. Nr. ?t «reiz i Bogtl., ab- ltvfern zu wollen."