Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 355. ’•"’" ""fflfi**“ Sonntag, den 39. Oktober
Amtlicher Teil
Anordnung
über die Bewirtschaftung und Verkehr mit Milch gemäß § 6 der Bekanntmachung vom
3. Oktober 1916.
§ i.
Milch im Sinne dieser Anordnung ist Kuhmilch und Sahne in unbearbeitetem und bearbeitetem Zustande (Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Sahne, Dauermilch und Dauersahne jeder Art, Voghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse.)
Sahne ist jede mit Fett angereicherte Milch.
Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, homogenisierte, trockene Milch. Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte und trockene Sahne.
§ 2.
Selbstversorger sind die Kuhhalter neW ihren Haushalts- und Wirtschaftsangehörige
Der Bedarf der Selbstverforger an Vollmilch zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch wird wie folgt festgesetzt:
1. Kinder, Kranke, schwangere und stillende Frauen erhalten dieselbe Menge die gemäß § 3 dieser Anordnung den Versorgungsberechtigten zusteht.
2. Außerdem können Selbstversorger bis zu ^ Liter täglich auf den Kopf beanspruchen.
Soweit § 7 der Anordnung des KreisauSfchusses vom 15. September 1916 etwas anderes bestimmt, tritt er hiermit außer Kraft.
§ 3.
Vollmilchverforgungsberechtigt« sind: ^MMMMMMMMMM c) schwangere Frauen in den letzten drei Monat
vor der Entbindung,
d) Kranke auf Grund amtlich vorgeschriebener Bescheinigung.
Die Bescheinigungen zu di sind vom Amtsarzt auszustellen.
Der tägliche Bedarf der BoSmilchversorgungsbe- rechtigten beträgt:
a) 1 Liter bet Kindern im 1. und 2. Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt werden.
b) 1 Liter bei stillenden Frauen für jeden Säugling c) s/« „ bei Kindern im 3. und 4. Lebensjahre b) „ „ bei schwangeren Frauen in den letzten
3 Monaten vor der Entbindung.
e) J 2 Liter bei Kindern im 5. und 6. Lebensjahre,
f) durchschnittlich 1 Liter bei Kranken.
Vollmilchvorsorgungsberechtigte haben Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch nur insoweit, all sie vorhanden ist.
Soweit nach Deckung bei Bedarfs der Bollmilch- versorgungsberechttgten noch Vollmilch zur Verfügung steht, haben Kinder im 7. bis 14. Lebensjahre ein Vorrecht auf Zuweifung von Vollmilch in Höhe von 1 - Liter täglich. iDoLmilchvorzugSberechtigte.)
§ 4.
Die Versorgung bei Milchverbraucher auf dem Lande bleibt vorläufig in der bisherigen Wei''e bestehen. jedoch ?tehr diesen Perioden höchstens die im | 2 unter Zr^er 1 und 2 k-rge «?:« Menge Bo2- »rilch
In der Stobt HerSkrld »erbe« mehrere MaZer- nrilch^nSxndestrllen errrchrer usd »sm Borntzesden bei SrerSauS'chL-eS besann: gegeben. D e ^nbgebe »b Vollmilch erfolgt an»-chl.eßL-ch in bet Molkerei.
Die Nbg«be von Milch lebet Nrr erfolgt bet gegen Milch karren. D e Abgabe nah der Bezug, »s» Mrich «» und vs» Personen ohne Mrichkarten versoren.
Die MiIchkarren werden von der Polizewersal- tang in HerSseld auSgegeben und zwar nach unterschiedlichem Muster für
1. KoLmilchversorgungSberechrigie,
rode, Eichhof, sowie das Gut Kühnbach haben sich freiwillig bereit erklärt, ihre gesamte Milcherzeugung an die Molkerei Hersfeld vom 1. November 1916 ab abzuführen.
§9.
Die Milch ist täglich in den einzelnen Ortschaften zur festgesetzten Zeit an der durch öffentliche Bekannt
machung bestimmten Sammelstelle pünktlich abzu liefern. Die Lieferungsbedingung Vorsitzenden des KreiSausschuffes ti sonders bekannt gegeben.
;en werden vom n jedem Fall be-
§ 10.
Der Viehhalter ist berechtigt, die ihm nach § 2 Ziffer 1 und 2 dieser Anordnung zustehende Menge Vollmilch zurück zu behalten.
§ H.
Tie Lieferungsstelle ist verpflichtet, dem Landwirt auf Antrag bis zu 180 Gramm Butter wöchentlich auf den Kopf der zum Haushalt gehörigen Selbstversorger zurück zu liefern, sofern :: - der gelieferten Vollmilch zur Herstellung der erforderlichen Buttermenge ausreicht andernfalls kann nur entsprechend weniger Butter beansprucht werden.
§ 12.
Außer auf Butter hat der Landwirt Anspruch auf tägliche Rücklieferung von Magermilch bis zu 1 i der täglich gelieferten Vollmilchmenge. Vollmilch von Kühen die Kälber haben, darf vsu der Lieferungsstelle bis zu 6 Wochen nach Geburt des Kalbes (nicht bis zu 8 Wochen nach Geburt) nur bis zur Hälfte beansprucht werden.
§ 13.
Zuwiderhandlung gegen diese Anordnug sowie die aus Grund dieser Anordnung erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft.
14.
2.
8.
BollmilchvorzugSberechngte, MagermilchbezugSberechtigte.
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 PfenM, tm / amtlichen Zeile 29 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei M»«. gelungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Wrritag nachwittag^. '
IM
§ 6.
Wegen der Zuweisung der Milch au» den übrigen Gemeinden bei Kreise» an Sammelstellen ergeht demnächst weitere Verfügung.
Der Vorsitze»-« bei Krei»««»schuffe».
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Anordnung
Aber bit Einführung von ReichSreisebrotmarten.
Au? Grund der §§ 47ff. der Bekanntmachung vom 29. Juni 1916, betreffend die Regelung deS Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 und der Anordnung deS Direktoriums der ReichSgetreide- stelle vom 14. September 1916 wird in Ergänzung der Anordnung bei KrettauSschuffes vom 22. März 1915 (KreiSblatt No. 72) für den KreiS HerSfeld folgendeS angeordnet:
Zur Erletcherung der Brotverforgung im Reisever- kehrgibtdaS Direktorium der ReichSgetreidestelle (schwarz-weiß-rote) Reisebrotheste mit Gültigkeit für da» gesamte Reichsgebietaus. Sie treten,soweitineinzelnen Bundesstaaten besondere Brotmarken für den Reife- verkehr (Landesbrotmarken, Reifebrotmarken, Gastmarken) eingeführt sind, an Stelle dieser AuSweise.
JedeS Reisebrotheft enthält 40 Reifebrotmarken, von denen 20 auf 40 gr. und 20 auf 10 gr. lauten. 250 gr stellen den zulässigen Tagesverbrauch dar. Der Bezieher des Reisebrothefter erhält somit Brotmarken für 4 Tage. Die Einlösung dieser Brotmarken ist nicht an eine bestimmte Zeit gebunden.
§ 2.
Die ReichSbrothrfte werden auf dem LandratSamt Zimme 8 auSgegeben.
HerSfeld, den 27. Oktober 1916.
Der Kreisausschutz des Kreises Hersfeld.
Der Vorsitzende
I. V.: v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Die Mitglieder F. R e ch b e r g, Becker.
Bekanntmachung.
Auf Grund der mir durch § 8 der Anordnnng bei Kreisausschusses vom 27. Oktober 1916 gegebenen Ermächtigung bestimme ich hiermit folgendes:
Die in § 8 festgesetzten Verpflichtung zur Lieferung von Vollmilch erstreckt sich auf folgende Gemeinden, deren Lieferungspflicht mit dem 1. November 1916 beginnt.
1. Die Stadt HerSfeld mit der Sammelstelle Molke-
2. die Gemeinden KathuS, Sorg«, Unterhaun, ASbach SerLyenhaufen, HilperShaufen, Roßbach Kohl-
Haufen.
2.
Die in § 3 festgesetzte Verpflichtung zur Lieferung von Vollmilch erstreckt sich auf folgende Gemeinden, deren Lieferungspflicht mit dem 10. R-oeMder 1916 be-iuut: .
Reilo», Friedlos Conrode, Landershau!-« Mal- komes Scheskolz, BeierSöau'en.
zurückgeben, soweit er che im Besitz hat.
Selbstversorgern wird für jeder Neisebrotheft 1000 gr Brotgetreide auf der Mahlkarte über die ihnen für die nächste VersorgungSperiode zustehende Getreidemenge gekürzt.
I 8.
Auf einen längeren Zeitabschnitt als S Wochen werden Reisebrothefte nicht verabfolgt. Reisende, die über 3 Wochen hinaus von ihrem Heimatort abwesend sein wollen, müssen sich, wie bisher, einen Brotkarten-Abmeldeschein beschatten. Andernfalls bedarf eS für solche Reisen, für die sich der Reisende mit Reisebrotmarken versorgt hat, nicht mehr der Ausstellung eines Brotkarten-AbmeldescheineS.
§ 4.
Gast- und Schankwirte, Bäcker und Konditoren dürfen Brot und Backwaren an Fremde (nicht KreiSeingeseffene) nur gegen Reifebrotmarken ab- geben.
Gastwirte dürfen an KreiSeingefellene Brot t* beschränktem Umfange in der bisherigen Weise ohne Abnahme von Brotkarte» abgeben.
Die Mehlhändler, Bäcker, Konditoren und Gast- wirte haben die Reisedrotmarken spätestens am Echlulle eines jeden MonatS dem eawbrstMaM ein-
5 5. gen werd vom Ä
tx-D. 29.
5.
6.
Die Milch ist in alles r eld zu lie^r«.
Der Iraelrsn erfolgt: Bit dem Sagen der MZ
Lues an
seiet von Kerspenhe: i, Krhlhan'es LS
mu dem Sagen m Ldrm Hochhau» für Karhs» KEb Herm«nnshosi
mit dem Sagen von Kaufmann Schor: für Sorg- und Soljerbd'e,
mit dem Wagen von Satlbefiger Kieme per in Tann für NeiloS,
Dir dem Sagen von Gutsbesitzer Reinhard Lan- der«hassen für LanderShaufex und Bonrobe, mit der Kreisbahn für Schenkiolz und MalkomeS, mit der Slaarsbahn für BeierShausen und Fried-
mit Le-Lagals bis zu 6 Mouarr» oder > bis ia 1500 Mark be^rafo
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'. 8ags8 1S16 Krerdbl
D^r K*rmtz««de des KreisavSsch«??«».
X« eise-
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vsw ^ nar 6. I., «mtiblcü No. 4, wird hierdurch erneut
§7.
Die Magermilchkarten berechtigen nur insofern zum Bezug von Magermilch, als Borrat vorhanden ist. Die Ausgabestellen find verpflichtet den Borrat möglichst gleichmäßig an alle Kunden zu verteilen. Den Verkaufspreis für Magermilch fetzt die «er- forgungSstelle der Stadt Hersfeld fest.
$8.
Sämtliche Viehhalter deS Kreises HerSfeld stnd verpflichtet, die gesamte in ihrem Betrieb von Kühen gewonnene Vollmich an eine vom KreiSausschuß in _____ ' jli4 abzuliefern. Der Zeitpunkt von dem ab die Lieferpflicht für jede Gemeinde beginnt, sowie die AblieferungSstelle wirb vom Vorsitzenden deS KretSauSschusseS besonders fest-
4.
Als Preis erhält der Viehhalter von der Molkerei- genoffenschaft für den Liter gute Vollmilch 24 Pfg. frei HerSfeld. Die Transportkosten nach HerSfeld trägt der Landwirt. Tiefe werden in denjenigen Fällen wo die Milch durch den Wagen der Molkerei befördert wird, mit 1 Pfg. pro Liter von dem Milch- preiS in Abzug gebracht. Der Preis für die gelieferte Milch wird von der Molkerei monatlich nachträglich
bekannt gegeben, daß der n&bEfe Termin der durch Geletz vom 19. Juni 1884 vorgeschriebenen Prüfung von Schmieden über ihr« Befähigung zum Betriebe bei Hufbeschlasaewerbe» am Sonnabend, den 2. Dezember
I vormittags 9 Ub«, in der Lehr chmrede, Wörthstr. zu Bastei, abgehalten werben wird.
BasseI am 4 Oktober 1916.
d
gewonnene Voumich an eine vom « HerSfeld zu bestimmende Ltcüe tag Der Zeitpunkt von dem ab die Liefe
bezahlt.
5.
D«r «vrfitzende der PrüfnngSkommiffio».
J. V.
»chlitzberger, Beterinärrat, Moritzstr. 15 i.
HerSfeld, den 20. Oktober 1916.
gesetzt.
Die GutSbezirke »ilhelmShof, Vingarte», Ober
Die Milch kann in eigenen Kannen geliefert »erben. Fall» die Molkerei die Kannen stellt, wozu sie auf Antrag verpflichtet ist, ist die Molkerei berechtigt, für jede Kanne a 20 Liter eine Miete von 50 Pfennig monatlich zu fordern.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. i. 10525
Der Landrat.
I B.:
Funke. KreiSfekretär.
Fortsetzung auf der 4. Seite.