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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger .-^M für den Kreis Hersfeld ArrseSSer Mzbllitt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersferd 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden WerVag nachmittag,. ,

Rr. 254W" ...... Sonnabend, den 28. Oktober

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Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 21. Oktober 1916.

Der Herr Regierungs-Präsident hat den Freitag- nachmittag für den Verkauf von Fleisch- und Fleisch­waren in den hiesigen Metzgereien freigegeben.

Der Vorsitzende deS Kreisausschnsses.

I. A. No. 12859. J. V.:

v. He dem an n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 20. Oktober 1916.

A. Hausschlachtungen.

Ich weise zur Beachtung auf folgendes hin:

1. Zu jeder Hausschlachtung ist meine schriftliche Ge­nehmigung erforderlich (§ 11 der Anordnung über die Berbrauchsregelung für Fleisch vom 29. September.)

2. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular und zwar mindestens 8 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung. Die Formulare sind zum Selbstkostenpreis bei der Ortspolizeibehörde erhältlich. Der Antrag ist durch die Hand der Ortspolizeibehörde einzusenden, die die auf dem Anträge vorgeschriebene Bescheinigung abzu- geben hat. Der Antrag ist sorgfältig und genau aus- zufülleu: ist das nicht der Fall, so wird er drm An­tragsteller ohne weiteres zurückgegeben.

3. Nach Eingang des Antrags wird unverzüglich die Genehmigung ausgefertigt und dem Antragsteller übersandt werden. Ohne Genehmigung darf keine Schlachtung vorgenommen werden, andernfalls tritt Bestrafung und Einziehung des Fleisches ein, für das alsdann kein Entgelt gewährt wird.

4. Der Genehmigungsschein ist vor der Schlachtung dem zuständigen Fleischbeschauer einzuhändigen. Dieser hat nach erfolgter Schlachtung das Schlachtgewicht fest­zustellen, einzutragen und alsdann denGenehmiaungs- schein der Ortspolizeibehörde weiterzugeven. Die WWWWWMMWWMtzM

5. Auf Grund der Schlachtgrwichtsangabe und der vom Antragsteller gemachten Angaben wird hier er­mittelt, welchen Anspruch auf frisches Fleisch der An­tragsteller noch hat: Dies wird der Ortspolizeibehörde mitgeteilt. Die Ortspolizeibehörde hat bei der Aus­gabe der Fleischkarten diese Mitteilung genau zu be­achten. Die Zahl der auszugebenden Fleischkarten bemißt sich nach den Bestimmungen in dem § 15 der Kreisanordnung vom 29. September 1916.

B Notschlachtungen.

Das Fleisch aus Notschlachtungen kann auf An­trag für den Verbrauch tm eigenen Haushalte über- wiesen werden. In diesem Falle ist entsprechend den vorstehenden Anordnungen zu verfahren. Der An­trag ist unverzüglich schriftlich zu stellen; dazu ist daS gleiche Formular wie für die Hausschlachtungen zu benutzen. Der Antrag vertritt in diesem Falle die vorgeschriebene Notschlachtungsanzeige. Daß es sich um eine solche handelt, muß aber unter allen Um­ständen aus dem Anträge hervorgehen. Der Fleisch- beschauer hat auf der Rückseite deS Antrags gleich­zeitig daS Schlachtgewicht anzugeben.

Vorstehende Anordnungen zu A. und B. gelten auch für die Stadt HerSfeld.

Der Vorsitzende deS KreisansschnsieS.

I. A. No. 12836. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Ausführungsbestimmungen

zu der Verordnung über den Verkehr mit Zncker im

Betriebsjahr 1916 17.

Vom 14. September 1916.

(Fortsetzung.)

§ 11.

Die Preise für die Lieferung von Rohzucker au» den einzelnen rübenverarbettenden Fabriken werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. Sie gelten für Zucker der im BetriebSjahr 1913 14 von der Fab­rik gelieferten Art und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware.

z 12.

Die zur Lieferung für Oktober, November und Dezember 1916 zugeteilten Rohzuckermengen sind auf Verlangen der Berbrauchszuckerfabrik in Säcken zu liefern, der diese stellt. Ist die Rohzuckerfabrik bis zum ersten Tage des LieferungSmonats nicht im Be­sitze der Säcke, so steht es ihr frei, den Rohzucker bis zum Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Rohzucker über die zur Lieferung im Oktober, No­vember und Dezember zugeteilten Hunderttetle hinaus ist nach Wahl der Verkäufer in Säcken, die dieser oder die Berbrauchszuckerfabrik stellt, zu liefern. Bei Liefe­rung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von 20 Pfennig für den Sack von 100 Kilogramm für die ersten 6 Wochen von dem Tage an zu entrichten, an den bei ordnungsmäßiger Verfrachtung oder Ver­schiffung der Zucker in der Berbrauchszuckerfabrik eingeht, bis zum Tage der Rücksendungder Säcke. Für jeden weiteren Monat ist eine Leihgebühr von 6

Pfennig zu berechnen; angefangene Kalendermonate gelten als voll. Die Säcke sind längstens binnen 6 Monaten zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht innerhalb tiefer Zeit, so können sie unter An­rechnung der Leihgebühr mit 1.50 Mark in Rechnung gesetzt werden.

Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Berbrauchszuckerfabrik eingelagert ist, einer anderen Berbrauchszuckerfabrik zu, so kann die Eigen­tümerin der Säcke von der Verbrauchszuckerfabrik, der der Zucker zugeteilt ist, eine Leihgebühr von monat­lich 6 Pfennig für den Sack bei Rückgabe der Säcke bis längstens 1. September 1917 fordern. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, so kann die be­rechtigte Verbrauchszuckerfabrik die Säcke unter An­rechnung der Leihgebühren mit 1,50 Mark in Rech­nung stellen.

§ 13.

Die Reichszuckerstelle oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Rohzuckerfabriken und den Verbrauchs­zuckerfabriken Weisungen über die Verfrachtung und Lagerung des zugeteilten Rohzuckers erteilen.

§ 14.

Die für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken geltenden Preise von gemahlenen Mehlis werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt.

Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 Mark für 50 Kilogramm unter den für sie geltenden Fabrikpreisen (Abs. 1) bleiben, an die Reichszuckerausgleichsgesell­schaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu zahlen. Diese hat nach Maßgabe der verfügbaren Bestände den Verbrauchszuckerfabriken, soweit deren Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Be­trags von 11 Mark für 50 Kilogramm höher sind, als der für sie geltende Fabrikpreis, den Unterschied zu erstatten.

Der den Fabriken gutzuschreibende Betrag erhöht

TncteTTtnfcbUelui^^ w Mark übersteigert oder unter dem Betrage von 15,00 Mark bleiben.

§ 15.

Der Präsident deS Kriegsernährungsamts kann bestimmen, daß bei Lieferung von Verbrauchszucker durch die Verbrauchszuckerfabriken, andere als die nach § 14 Abs. 1 festgestgesetzten Fabrikpreise zu be­zahlen sind.

Die ReichSzuckerauSgleichSgesellschaft hat von den Verbrauchszuckerfabriken die Beträge einzuziehen oder an sie auszuzahlen, um welche die nach Abs. 1 von den Fabriken zu vereinnahmenden Preise den für sie nach § 14 Abs. 1 geltenden Fabrikpreis übersteigert oder unter diesem bleiben. Die Verbrauchszuckerfabrtken sind verpflichtet, die hiernach geschuldeten Beträge an die ReichszuckerauSgleichgesellschaft nach deren Wei­sungen zu zahlen.

§ 16.

Für die Lieferung von Zucker gelten im übrigen die von der Reichszuckerstelle aufgestellten Be­dingungen.

§ 17.

Bei Lieferung von BerbrauchSzucker in Säcken wird berechnet:

2,15 Mark für den Sack von 75100 Kilogramm,

X 50 50

1,00 -5

Bei Zucker in Broten oder in Platten wird Papier und Faden als Zucker gewogen und berechnet. Würfelzucker in Kisten wird mit 2 vom Hundert Ber- packungSverlust geliefert. Bei anderem Zucker in Kisten und bei Zucker in Fässern werden Reifen, Nägel und Papier als Zucker gewogen und berechnet.

§ 18.

Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Ber- braucher in der in offenen Läden üblichen 5lrt.

(Fortsetzung folgt.)

Hersfeld, den 24. Oktober 1916.

Die Landesfuttermittel-Gesellschaft hat Körner­futter zur Mästung der für die eigene Schlachtung bestimmten Hausschweine in Aussicht gestellt. Die Menge des Futters da» dem Mäster zugeteilt werden kann, wird in der Regel bis zu 2 Ztr. für jedes Schwein betragen. Der Preis des Futters steht nicht genau fest, wird sich aber wohl nicht über 20 Mark pro Ztr. stellen. Schweinemäster, die anf diese- Futter reflektieren, wollen unter Angabe der Zahl der Hausschweine Bestellungen umgehend an mich einsenden. Nach dem 5. November eingehende Bestellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Master, die neben den Hausschweinen sogenannte BertragSschweine zu liefern haben, wollen sich im Bedarfsfall ebenfalls anmelden unter Angabe diese» Umstände». Sie werden in der Zuteilung von Futter für die HanSschweine besonders berücksichtigt. Die Herren Bürgermeister ersuche ich diese Verfügung auch auf ortsübliche Weise bekannt zu geben.

Der Vorsitzende de» KreiSansschnffeS.

I. A. No. 12663. J. V.:

v. Hedemann, Reg-Affeffor.

Arbeitsverhaltnisse der Kriegsgefangenen und Verhalten der Bevölkerung gegenüber den Kriegsgefangenen.

I. Befehl über die dienstlichen Arbeitsverhältnisse der Kriegsgefangenen.

Stelln. Genkdo. XI. A.-K.

Ib. Nr. 19286 16.

Cassel, den 7. 10. 1916.

A.Kriegsgefangene" im Sinne dieses Befehls sind nicht nur die Militärpersonen, sondern auch die in militärischem Gewahrsam befindlichen Zivilgefangenen feindlicher Staaten.

Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Befehl» und nebenstehender Verordnung sind nicht zu be­trachten die vertraglich verpflichteten russisch-polnischen Arbeiter (Saison oder Sommer-Arbeiter) »nd die zur freien Arbeit entlassenen Zivilarbeiter eine» feind­lichen Landes.

B KriegSgefangenen-Arbeit.

Infolge der langen Kriegsdauer müssen Kriegs­gefangene in weitestem Umfange in allen in Frage kommenden Betrieben zur Arbeitsleistung herange­zogen werden.

Die Leistung der erforderlichen Arbeit wird unter allen Umständen dnrchgesetzt, jede Widersetzlich­keit der Kriegsgefangenen mit allen völkerrechtlich zulässigen Mitteln unterdrückt werden.

II. Verordnung über das Verhalten der Bevölkerung gegenüber den Kriegsgefangene«

Stellv. Genkdo. XI. A.-K.

Ib. Nr. 19286 16.

Caffel, den 7. 10. 1916.

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Gesetzes über den Belagerungszustand vom 6. 6. 1851 und des ReichSgesetzes vom 11. 12.1915, verordne ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit unter Aufhebung der Verfügungen

vom 5. 3. 1915, III Nr. 14367 1544,

vom 17. 7. 1915, III Nr. 46635 4417,

vom 15. 3. 1916, Ib Nr. 955 16,

vom 1. 4. 1916, Ib Nr. 5985 16 was folgt:

Die Arbeitszeit der Kriegsgefangenen 'hat sich überall der der deutschen Bevölkerung anzupaffen, muß daher nötigenfalls auch an Sonn- und Feiertagen, sowie in den frühen Morgen-, den späten Abend- und während der Nachtstunden gefordert werden.

C. Bewachung der Kriegsgefangenen.

Es gibt Kriegszefangenen-ArbeitskommanboS mit und solche ohne militärische Bewachung.

Die Bewachung und Beaufstchtigung der außer­halb der Kriegsgefangenenlager auf Arbeit befind­lichen Kriegsgefangenen-Arbeitskommandos erfordert die gemeinsame Tätigkeit der Militär- und Polizei­behörden und der Bevölkerung.

Auffichtspflichtige Personen sind:

1. die zur militärischen Bewachung gehörenden Per­sönlichkeiten,

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat.

):( HerSfeld, 27. Oktober. Der Zauberkünstler B e I l a ch i n i kommt nach HerSfeld und gibt am kommenden Sonntag in »er Turnhalle zwei Bor- ftellungen. Ueber daS Gastspiel in Speyer wird berichtet. Daß BellachiniS Zaubergastspiele ihre Zugkraft auch während der KriegSzeit nicht ver­loren haben, hat die Aufführung im Saale de» (Fast Waibel bewiesen. Der Saal war auSverkauft, viele muhten um kehren, weil kein Platz mehr vorhanden war, und daS Publikum kam auch auf seine Rechnung. Sämtliche Darbietungen aus den Gebieten der Magie, des Spiritimu» und »es Magnetismus riefen lauten Beifall hervor.Bellachirn hat sich wieder als wirklicher Zauberkünstler" bewährt und deshalb kann die Aufführung mit vielen neuen Nummern aufs beste empfohlen werden.

):( HerSfeld, 27. Oktober. Zwei Kasseler HauS- stauen fuhren vor einigen Tagen nach HerSfeld, um hier auf dem Lande mit Hile dortiger Verwandten Lebensrnittel einzutzamstern. Dabei waren sie so un­klug, bereit» in der Eisenbahn zwei freundlichen Mitreisenden hiervon zu erzählen. Diese Reisege­fährten waren nun aber berüchtigte, längst gemchte Taschendiebe die in der Absicht nach HerSfeld fuhren. UM hier gelegentlich deS ^LullusmarkteS" zu räubern. An der Bahnsteigspeere fielen auch die beiden Kasseler Hausfrauen dielen Langfingern zum Opfer: einer wurde die Börse mit 50, der anderen mit 80 Mark gestohlen Die Diebe wurde« leider nicht erwischt.