Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Melier
für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im / amtlichen Teile. 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wstder- f holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag», s
Nr. 353
Jetziger Bezugspreis Dlerieljäbrlidi
Freitag, den 27» Oktober
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 24. Oktober 1916.
Nachstehend gebe ich einige Bestimmungen des Viehhandelsverbandes für den Regierungs-Bezirk Cassel zur allgemeinen Beachtung bekannt:
1) In letzter Zeit sind vielfach sichtbar trächtige Rinder und Kühe als Schlachtvieh angeliefert worden. Diese Tiere dürfen von den Vertrauensmännern nicht angenommen, müssen vielmehr den Besitzern zurückgegeben werden.
2) Der Zentralviehhandelsverband in Berlin hat angeordnet, daß in Zukunft von den Viehabgebern ehre Versicherungsprämie zur Deckung von Verlusten erhoben wird, die aus Schäden infolge von Gewährmängeln entstehen. Diese Prämien betragen bei Ochsen, Kühen und Rindern 4 Mark, bei Schweinen 1 Mark und bei Kälbern und Schafen 50 Pfg. für das Stück. Die Prämien werden an dem Verkaufspreis gekürzt. In der Abrechnungsliste wird nach wie vor der volle Kaufpreis eingesetzt. Die Verrechnung der Prämien erfolgt allwöchentlich bei der Regulierung durch den Verband. Die Prämien werden vom 23. Oktober er. ab erhoben.
3) Der Verkauf von Schweinen über 130 Pfund Lebendgewicht an Privatpersonen ist unzulässig. Der Verkauf solcher Schweine darf nur an die vom Verband mit Ausweiskarten versehenen Händler erfolgen.
4) Die in unserem Rundschreiben vom 20. April 1916 bekannt gegebenen Schweinepreise, die durch die Bundesratsverordnung vom 14. Februar 1916 festgesetzt sind, dürfen nicht überschritten werden. Ueber- schreitungen sind strafbar und haben die Entziehung der Ausweiskarte zur Folge.
5) Die vor dem 9. Oktober geltenden Richtpreise für Rinder haben nur noch für solche Tiere Gültia- die Ankaufsanzeigen ausgestellt waren.
J. No. 12934. Der Landrat.
I, V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung über die Preise für zuckerhaltige Futtermittel.
Vom 5. Oktober 1916.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114) wird bestimmt:
Der Preis, den die Bezugsvereinigung für die ihr zu überlassenden Futtermittel zahlt, darf folgende Grenzen nicht übersteigen:
Für je 50 Kilogramm für nasse Schnitzel...... . 0,40 Mark für gesäuerte Schnitzel, Januar März Lieferung . . . 0,49 „ spätere Lieferung......0,55 „ für Trockenschnitzel, ohne Sack........8,— „ mit Sack.........10,30 „ für Zuckerschnitzel nach dem Steffens- schen Brühverfahren, ohne Sack.........9,75 „ mit Tack.........12,05 „ für das Kilogrammprozent Zucker: für Melasse..........0,16 Mark für Torfmelasse, ohne Tack. ........0,24 „ mit Sack.........0,29 „ für Häckselmelasse, ohne Sack.........0,31 „ mit Sack.........0,38 „
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkttndung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. v. Batockt. * *
Hersfeld, am 11. Oktober 1916.
Wird veröffentlicht. i. 10582. Der Landrat.
v. He bemann, Reg.-Affessor.
Hersfeld, der: 20. Oktober 1916.
Die Vorteile der Vorzugslieferung von Oel oder Oelkuchen sollen gemäß § 8 der Verordnung vorn 14. September 1916 voll den Sammlern und Anlieferern von Bucheckern zugewendet werden. Tgb. No. i. 10737. Der Landrat.
. J. V.;
V. Hedemann, Reg.-Affessor.
Anweisung
zur Ausführung der Verordnung des Bunderrats über Bucheckern vom 14 September 1916.
(Reichsgesetzblatt S. 1027.)
Auf Grund des § 12 der Verordnung über Bucheckern vom 14. September 1916 bestimmen wir:
Zu §§ 5, 6, 7, 10 und 11 der Verordnung:
„Zuständige Behörde" ist, soweit es sich um Landkreise handelt, der Landrat (im Regierungsbezirk Sigmaringen der Oberamtmann), in Stadtkreisen der Magistrat.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident.
Zu § 9 der Verordnung:
Für die Zulassung einzelner und allgemeiner Ausnahmen von dem Verbote des Verfütterns der Bucheckern, insbesondere die Bestimmung, ob und inwieweit das Eintreiben von Schweinen zugelassen werden kann, sind in den Landkreisen die Landräte (Oberamtmänner), in den Stadtkreisen die Magistrate zuständig.
Berlin, den 23, September 1916.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
I. V.:
F re i h e r r von F a l k e n h a u se n.'
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung
Dr. Goeppert.
Der Minister des Innern.
Schlo Her.
* . * * Hersfeld, den 10. Oktober 1916.
Wird veröffentlicht.
Das Verbot des Verfütterns von Bucheckern ist für den Kreis Hersfeld aufgehoben.
Tgb. No. l. 10197. Der Landrat.
J. V.:
Bekanntmachung
der Reichsfuttermittelstelle zur Ausführung der §§ 4 Abs. 2, 19 Abs. 1 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108ff.).
Artikel i.
§ 1.
Die nach 8 3 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (RÄBl. S. 1108) anzeigepflichtigen gewerblichen Betriebe haben bei der zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres der Bezugsver- einigigung der deutschen Landwirte zu erstatteten Anzeige zugleich anzugeben:
1. die Zahl der im eigenen Betriebe tatsächlich gebrauchten Spanntiere (getrennt nach Pferden und sonstigen Spanntieren):
2. die zur Verfütterung an diese Spanntiere im laufenden Kalendervierteljahre unbedingt erforderlichen (und daher von der Ablieferungspflicht befreiten Mengen an Kraftfuttermitteln) und bei Kraftfuttermitteln, die nur zeitweise anfallen, die bis zum voraussichtlich nächsten Anfall unbedingt erforderlichen (also über das Ende des Kalendervierteljahres zurückzubc- haltenden) Mengen an Kraftfuttermitteln.
§ 2,
Der Anzeige ist eine amtliche Bescheinigung des Kommunalverbandes (Landrat, Magistrat kreisfreier Städte, Bezirksamtmann, Amtshauptmann ufw.) beizufügen:
1. darüber, daß die angegebenen Spanntiere tatsächlich verhanden sind und in dem Betriebe zu Spannzwecken gebraucht werden:
2. darüber, daß die beanspruchten Futtermengen unter Berücksichtigung der etwa sonst noch zur Verfügung stehenden Futtermittel zur Ber- fütterung an jene Spanntiere für den in der Anzeige genannten Zeitraum unbedingt erforderlich sind.
Hat die Bezugsvereinigung Bedenken gegen die Höhe der hiernach als erforderlich bescheinigten Kuttermengen, so entscheidet auf ihren Antrag die Reichsfuttermittelstelle.
§ 8.
Es bleibt vorbehalten, Höchstgrenzen festzusetzen, über die hinaus eine Befreiung von der Ueber- laffungspflicht von Kraftfuttermitteln zur Ber- fütterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere nicht gewährt wird.
§ 4.
Gewerblichen Betrieben, welche verschiedene Arten von Kraftfutttermitteln in Gewahrsam haben oder in ihrem Betriebe herstellen, bleibt die Wahl der zur Verfütterung an ihre Spanntiere erforderlichen Art von Kraftfuttermitteln überlassen.
Für Malzkeime, Ausputzgerste und Schwimm- gerste findet jedoch eine Befreiung von der Ueber- lassunaSpflicht nur insoweit statt, als eine amtliche Bescheinigung des Kommunalverbandss darüber beigebracht wird, daß andere Futtermittel in dem gewerblichen Betriebe für den Bedarf seiner Spann
tiere nicht oder nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen.
Artikel H.
Soweit in der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (RAM. S. 1108) die Bezugs- vereinigung genannt ist, treten bet Ausputz- und Schwimmgerste an die Stelle der Bezugsvereinigung die Landesfuttermittelstellen, in deren Bezirke die Ausputz- und Schwimmgerste anfällt, in Bundesstaaten: wo solche nicht bestehen, die von der LandeS- zentralbehörde bestimmte Stelle.
Berlin, den 14. Oktober 1916.
Reichs futtermittelstelle. Dr. Mehnert.
* * * Hersfeld, am 20. Oktober 1916. Wird veröffentlicht.
I. 10931. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Attsführnngsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im
Betriebsjahr 191617.
Vom 14. Dezember 1916.
Auf Grund der VeroWnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 191617 vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1032) wird bestimmt:
1. Reichszuckerstelle.
§1-
Der Reichszuckerstelle gehört zur Verteilung des Rohzuckers eine Verteilungsstelle für Rohzucker als Abteilung an. Sie besteht aus je drei Vertretern der Rohzucker- und der Verbrauchszuckerindustrie und zwei Geschäftsführern: für den Fall ihrer Berhinde- runa werden Stellvertreter ernannt. Die laufenden geführt Auf Antrag von Beteiligten oder auf An- ordnung des Vorsitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet die VerteilungSstelle.
Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Präsidenten deS KriegSernährungS- amts zu: sie ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Reichszuckerstelle einzulegen.
§2.
Anträge, Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker oder zur Verbrennung verwenden zu dürfen, sind an die Reichszuckerstelle zu richten, die nach den allgemeinen Bestimmungen des Präsidenten des KriegsernährungSamts entscheidet.
§3.
Die Genehmigung, Zuckerrüben zur Branntwein- bereitung zu verwenden, darf von den zuständigen Hauptämtern (Bekanntmachung über Erleichterungen für Brennereien im Betriebsjahr 191617 bei der Verarbeitung von Rüben und Rübensäften vom 23. März 1916 — Reichs-Gesetzbl. 6. 191 —) nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden.
§ 4.
Rohzucker ist einschließlich des Nacherzeugnisses aus Berbrauchszucker zu verarbeiten. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulaffen und anordnen, von welchen Fabriken und unter welchen Bedingungen Rohzucker sonst zu liefern und zu verwenden ist.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Bus der Heimat
8 Hersfeld, 23. Oktober. Bon dem Arbeitskommaudo No. 972 bei dem Bauunternehmer Bätza hier, sind nachstehend bezeichnete englische Unteroffiziere heute morgen um 6 Uhr entwichen: 1. Filt, Harro, 2. Mathers, Herbert, 3. Caffen, William, 4. Woolfort, Friedrich, 5. Robertson, Vorname?
Obevsnhl, 25. Oktober. In Untersuhl erkletterte ein elfjähriger Junge trotz Warnung seines älteren Bruders den Mast der elektrischen Starkstromleitung Berka-Aerstungen und erfaßte den Draht. Sofort fiel er mit bis auf die Knochen durchbrannter Hand herab und war tot.
Verzeichn»
der bet L. Pfeiffer Depositenkafse Hersfeld zu Hersfeld ferner eingegangenen Spenden, worüber wie nachstehend dankend quittert wird:
Für das Rote Kreuz.
4. August-Rate der Hersfelder Volksspende Mk. 165.62 Zahlung von Fräulein Hille, Hier,
(Erlös von Vorspielen) „ 5.65
„ von Frau Reinecke, Heißenstein „ 50.—
bisheriger Bestand „ 444.18 heutiger Bestand Mk. 663.45