Herssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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zSSkn 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Srnlnit! HWrfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
für den Kreis Hersfeld
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Nr. »53. Seiger Bezugspreis Dierfeijäbrlidi
Donnerstag, den 26 Oktober
Amllicher Teil
so kann die Uebereignung der in § jektive für Photographie und Proj^
2 erwähnten Db
Hersfeld, den 25. Oktober 1916.
Alle noch nicht zum Heeresdienst eingezogenen aber noch Heeresdienstpflichtigen KreiSeingesessenen werden wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß alle Einträge auf Zurückstellung nach erhaltenem Gestellungsbefehl nach den bestehenden Bestimmungen unberücksichtigt bleiben müssen.
Ich rate daher Jedem, der sich aus irgend einem Grunde für unabkömmlich hält, rechtzeitig Antrag auf Zurückstellung bei mir einzureichen.
Das gleiche gilt auch für die Leiter von landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben bezüglich ihrer Angestellten und Arbeiter.
In den Anträgen ist stets der Geburtsdatum der Reklamierten und ihr Militärverhältnis anzugeben.
Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission,.
J. B.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Asiessor.
„ , , jettion ausnahms
weise gestattet werden. Bezügliche Anträge sind von dem Erwerber an die „BeschaffungSstelle für Lichtbild-
gerät beim Allgemeinen Kriegsdepartement", Abt. H., Berlin W 57, Bülowstraße 20, portofrei zu richten, und zwar in doppelter Ausfertigung unter Beifügung eines nicht portofrei gemachten Briefumschlüges mit der Adresse des Antragstellers. Einem solchen Anträge kann nur dann stattgegeben werden, ‘faUl eine amtliche Bescheinigung der für den ständigen Wohnort des Antragstellers zuständigen Polizeibehörde oder des Landrats beigebracht wird, daß bei diesen Behörden Bedenken gegen den Verkauf mit Rücksicht auf die Person deS Antragstellers nicht vorliegen. Die Bescheinigungen sind auf ein Stück für dieselbe Person
zu beschränken. Handelt es sich um ein Zielfernrohr, so muß der Käufer im Besitz eines Jagdscheines sein, dessen Nummer auf dem Anträge besonders anzu-
geben ist.
Bei den Anträgen ist folgender Wortlaut einzu- halten:
„Ich bitte um Genehmigung zum Erwerbe eines (genaue Bezeichnung deS Gegenstandes).....jBer-
größerung, Brennweite, Lichtstärke)
derWerkstätte
Nummer
aus Beständen der Firma
Alle
Hersfeld, den 23. Oktober 1916.
[gesessenen in Stadt und Land
weise ich darauf hin, daß wegen der sehr geringen Kartoffelernte größte Sparsamkeit beim Verbrauch unbedingt von jedermann erwartet werden muß. Diejenigen Haushaltungen, die bisher auf Bezugsschein IV2 Pfund Kartoffeln auf den Kopf ohne Unterschied erhalten haben, werden hierdurch in Kenntnis gesetzt, daß sie ^ der ihnen auf Bezugsschein zustehenden Menge, soweit sie diese in vollem Umfang bezogen haben, zur Verfügung bei Kreises zu halten haben, und zwar unabhängig davon, ob der^Rest ’Sleincr^no^lalige?^Belieferung ^m" Frühjahr' 1917 kann keinesfalls gerechnet werden. IM' Pfund täglich kann in Zukunft nur noch denjenigen Personen gewährt werden, die körperlich schwer arbeiten. Hierzu gehören auch die in der Landwirtschaft und Judustrie beschäftigten Gefangenen. Auch diese erhalten in keinem Falle mehr all 1M Pfund. Gefangenenlager mit mehr als 100 Insassen werden aus dem Kreise nicht beliefert, sondern haben sich an die zuständigen militärischen Stellen zu wenden.
Bei dem großen Ernst der durch die Kartoffelknappheit geschaffenen Lage darf ich von allen im vaterländischen Interesse erwarten, daß sie sich der gebotenen Einschränkung unterziehen, da die siegreiche Durchführung bei Krieges auf dem Spiele steht. Tgb. No. 1. 10968. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
...... Ich versichere, daß ich diesen Gegenstand ohne Einwilligung der BeschaffungSstelle für Lichtbildergerät beim Allgemeinen Kriegsdepartement während des KriegeS weder verkaufen, noch verschenken, noch auf irgend eine andere Art an einen Dritten
weitergeben werde. Ort u. Tag
Name.....
Stand.....
Wohnung. . . Jagdschein-Nr.
pflichtet, sobald der Eigentümer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere Lagerung ihm nicht möglich ist.
Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des GefahrübergangS (Abs. 2 Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen aufbewahrt werden, wenn die getrennte Aufbewahrung nur mit unverhältniS- mäßigen Aufwendungen möglich ist.
§ 6.
Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser PreiS darf die vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen.
Ist der Verkäufer mit dem von der BezugSver- einigung gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtsweg» den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten PreiSgrenzen gebunden. ES bestimmt darüber, wer die baren AuSlagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der PreiS zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahr- übergangeS (§ 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung bei UebernahmepreiseS zu liefern, die Be- zugsvcreinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
DaS Schiedsgericht wird von der LandeSzentral- behörde bestellt. Zuständig ist daS Schiedsgericht deS Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
§ 7.
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag der BezugSvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Persvn übertragen werden. Die Anordnung ist an den Sizeu- tümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht. Zuständig ist die Behörde bei Bezirk», aus dem die Lieferung
19 . .
(Raum für den amtlichen Bescheid).
Berlin, den........
Unordnung
betreffend das Verbot des Verkaufes von Ferngläsern und Objektiven für Photographie und Projektion.
Bom S Oktober 1916.
Nr. III E 11298.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 betreffend Erklärung des KriegszustandeS, deS Artikels 68 der Reichsverfassung der §§ 4 und 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit:
§ 1.
Ich verbiete den An- und Verkauf, Tausch, sowie jede andere entgeltliche oder unentgeltliche Uebereig- nung von Prismenfernrohren aller Art. Ziel- und terrestrischen Ferngläsern allerNrt,Galtleischen Gläsern mit einer Vergrößerung von 4 mal und darüber, sowie der optischen Teile aller vorgenannten Gläser, auch wenn sie im Privatbesitz sind.
§2.
Ich verbiete den Verkauf von Objektiven für Photographie und Projektion, deren Lichtstärke bei,'einer Brennweite von mehr als 18 cm größer oder gleich 1 : 6,0 ist, auch wenn sie im Privatbesitz sind.
Die in § 1 erwähnten Ferngläser dürfen an HeereSangehörige veräußert oder sonstwie entgeltlich oder unentgeltlich übereignet werden gegen Vorlage einer, mit Stempel und Unterschrift versehenen Bescheinigung ihre» Truppenteils, daß die Ferngläser für den Dienst bei der Truppe bestimmt seien.
§4.
Die Uebereignung der in § 1 erwähnten Fern gläser kann ausnahmsweise gestattet werden, falls ihre Vergrößerung die vmalige nicht übersteigt. Eben-
T^TÄT^................... _ ,.e unter
Angabe der Fabrik und Nummer, die beide auf der Ware vermerkt sein müssen, in ein Buch einzutragen, das mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung der zuständigen ortSpolizeilichen Behörde zur Beglaubigung vorzulegen ist. Jede Veränderung des Lagers ist in den Büchern sofort zu vermerken.
§6.
Der Bezug durch militärische Dienststellen und der gewerbsmäßige Bezug der in §§ 1 und 2 bezeichneten Waren seitens der Händler von den Fabriken werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
§7.
Eine Erlaubnis zur Uebereignung der in §§ 1 und 2 bezeichneten Waren ist nicht einzuholen, wenn die Waren in daS Ausland verkauft werden sollen. In diesem Falle gelten die wegen Einholung von Ausfuhrbewilligungen erlassenen^. Sonder-Bestim- mungen.
§8.
Wer den Vorschriften der §§ 1 und 2 zuwiderhandelt, oder zu einer Uebertretung der §§ 1 und 2 auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Meine in gleicher Sache erlassene Verordnung vom 6. Mai 1916 wird hiermit aufgehoben.
Cassel, den 9. Oktober 1916.
Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps: gez. v. Haugwitz, General der Infanterie.
* * *
HerSfeld, den 20. Oktober 1916.
Wird veröffentlicht. No. !. 10783.
Der Landrat. J. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Asseffor.
Gesucht wird zum sofortigen Eintritt eine männliche oder weibliche Hilfskraft, auch auf halbe Tage oder Stunden. Kaufmännisch vor- gebildete Personen werden bevorzugt.
Angebote sind unter Angabe der GehaltSansprüche bei dem Unterzeichneten sofort einzureichen.
Tgb. No. I. 10984. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel.
Vom 5. Oktober 1916.
tSchluß.)
Die Bezugsvereinigung ist zur Abnahme ver-
nähme, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 früher zu erfolgen hat. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der Schiedsgericht» der Bezugsvereinigung zugeht.
§ 9.
Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, zu den Einheitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt. Bet Beförderung mit der Eisenbahn ist die Lieferung frei der Bestimmungsstation zu bewirken.
Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zuschlag von 8 vom Hundert erheben.
Die Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden durch die Landeszentralbehörde« festgesetzt.
§ 10.
Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend all VermittlungSvergütung zurückbc- halten.
Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln auS dem AuSland nach den Weisungen bei Reichskanzlers zu verwenden. Ueber den etwa verbleibenden 9feft verfügt der Reichskanzler.
8 11.
Die Bezugsvereinigung hat die zuckerhaltigen Futtermittel an die Laudesfuttermiitelstessen, an die von diesen bestimmten Stellen, an die Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefern. Die Lieferung erfolgt nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle.
§ 12.
Die im § 11 genannten Stellen haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschreiben und ihre- Einhaltung zu überwachen. Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß die zuckerhaltigen Futtermittel nur zur Mehver- fütterung innerhalb ihre» Bezirke» verwendet werden dürfen.
§ 13.
Wer Melasfebassin» oder Melabekesielwagen be- sitzt, hat dies -er Bezugsvereinigung unter Mitteilung des Fassungsvermögens und der Anzahl bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahres anzuzeigen.
Auf Verlangen der Bezugsvereinigung haben die Besitzer von MeltzffebaffinS Melasse auf Lager zu nehmen, zu versichern und pfleglich zu behandeln, Besitzer von Melaffekesielwagen und Melassesässern diese der Bezugsvereinigung mietweise zu überlagert. Der Reichskanzler setzt die zu zahlende Vergütung fest.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen erlassen; er kann die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verpflichtungen auf die Besitzer astderer zur Lagerung von Melasse geeigneter Einrichtungen auSdehnen.
14.
Melasse darf, abgesehen von dem Falle deS § 2 Abs. 2 Nr. 2, nur mit Zustimmung der Bezugsvereinigung verarbeitet werden.
Zuckerfabriken und MelaffeMischanstalten haben auf Verlangen der BezugSEeinigung aus eigener
Fortsetzung auf -er 4. Seite.