Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Wläer
für den Kreis Hersfeld
WM
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Warltag nachmittag», j
Nr. 251. lediger Bezugspreis vierteljährlich
Mittwoch, den 25. Oktober
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 24. Oktober 1916.
Der Kopfanteil an Fleisch- und Fleischwaren, der auf eine Fleischkarte entfällt, wird bis auf weiteres auf 150 gr. wöchentlich festgesetzt. Hierbei darf die Knochenbetlage höchstens ' s betragen, sodaß mindestens 120 gr. Fleisch ohne Knochen verlangt werden können. Für Kinder unter 6 Jahren beträgt der Sopran teil 75 gr. Bei Wildbret, Frischwurst, Eingeweide und Fletschkonserven einschließlich Dose beträgt der Kopfanteil für Erwachsene 300, bei Frei- Vankfleisch 200 gr. Für Kranke, die einen diesbezüglichen Ausweis besitzen, bleibt der bisherige Kopfanteil von 250 gr. bestehen.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 12988. J. V.:
v. He bemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 20, Oktober 1916.
A. Hausschlachtungen.
Ich rveise zur Beachtung auf folgendes hin:
1. Zu jeder Hausschlachtung ist meine schriftliche Genehmigung erforderlich (§ 11 der Anordnung über die Verbrauchsregelung für Fleisch vom 29. September.)
2. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular und zwar mindestens 8 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung. Die Formulare sind zum Selbstkostenpreis bet der Ortspolizeibehörde erhältlich. Der Antrag ist durch die Hand der Ortspolizeibehörde einzusenden, die die auf dem Anträge vorgefchriebene Bescheinigung abzu- geben hat. Der Antrag ist sorgfältig und genau aus- zufüllen; ist das nicht der Fall, so wird er dem Antragsteller ohne weiteres zurückgegeben.
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übersandt werden. Ohne Genehmigung darf keine Schlachtung vorgenommen werben, andernfalls tritt Bestrafung und Einziehung des Fleisches ein, für das alsdann kein Entgelt gewährt wird.
4. Der Genehmigungsschein ist vor der Schlachtung dem zuständigen Fleischbeschauer einzuhändigen. Dieser hat nach erfolgter Schlachtung das Schlachtgewicht festzustellen, einzutragen und alsdann den Genehmigungs- scheitff der Ortspolizeibehörde weiterzugeben. Die Ortspolizeibehörde reicht dann den Schein an mich zurück.
5. Auf Grund der Schlachtgewichtsangabe und der vom Antragsteller gemachten Angaben wird hier ermittelt, welchen Anspruch auf frisches Fleisch der Antragsteller noch hat. Dies wird der Ortspolizeibehörde mitgeteilt. Die Ortspolizeibehörde hat bei der Ausgabe der Fleischkarten diese Mitteilung genau zu beachten. Die Zahl der auszugebenden Fleischkarten bemißt sich nach den Bestimmungen in dem § 15 der Kreisanordnung vom 29. September 1916.
B. Notschlachtungen.
Das Fleisch aus Notschlachtungen kann auf Antrag für den Verbräuch im eigenen Haushalte über- wiesen werden. In diesem Falle ist entsprechend den vorstehenden Anordnungen zu verfahren. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich zu stellen,- dazu ist das gleiche Formular wie für die Hausschlachtungen zu benutzen. Der Antrag vertritt in diesem Falle die vorgefchriebene Notschlachtungsanzeige. Daß es sich um eine solche handelt, muß aber unter allen Umständen aus dem Anträge hervorgehen. Der Fleisch- beschauer hat auf der Rückseite des Aütrags gleichzeitig das Schlachtgewicht anzugeben.
Vorstehende Anordnungen zu A. und B. gelten auch für die Stadt Hersfeld.
Der Vorsitzende deS KreiSausschuffes.
I. A. Wo. 12836. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über die Abänderung der Preise für Knochenmehl.
Vom 12. Oktober 1916.
Auf Grund des § 12 Satz 2 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 18) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines KriegSernährnngsamts vom 22. Mai 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt :
Artikel 1.
Abschnitt E der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 18) beigefügten Liste wird folgendermaßen abgeändert:
E. Knochenmehl
(aus entfetteten Knochen hergestellt, s. § 8)
1. Uuentleimtes, gedämpftes sowie entlehnte#, ferner Stampsmehl, Trommelmehl, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadaverdünge- mehl und ähnliches, in handelsüblicher feiner Mahlung:
Preise für 1 ks ”o
Gesamtstickstoff...... 210 Pf., Gesamtphosphorfäure ... 40 „ sofern Kali zugemischt wird Kali (SO) 35 „
2. Die unter 1 aufgeführten Stoffe mit Schwefelsäure ganz oder teilweise aufgeschlossen:
Preise für 1 kg %
Gesamtstickstoff...... 210 Ps., wasserlösliche Phosphorsäure 75 „ nicht wasserlösliche Phosphor- säure . ........ 40 „
sofern Kali zugemischt wird Kali (SO)........40 „
Besondere Lieferungsbedingungen Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes.
Zahlung: Barzahlung ohne Abzug.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Berkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. vonBatocki.
Hersfeld, am 20. Oktober 1916. Wird veröffentlicht.
I. 10886.. Der Landrat.
B.:
Funke, Kreissekcetär.
Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel.
Vom 5. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. AuanÜ 1914 (Reichs-Gesetzbl. 327)
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen nachstehend aufgeführte Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel):
Melasse,
Melassefutter,
Schnitzel, naß oder getrocknet (Rübenschnitzel, Melasseschnitzel Zuckerschnitzel).
Etwa bestehende, noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen keine Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung.
§ 2.
Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
1. Die Landerfuttermittelstellen, die von diesen bestimmten Stellen, die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen (§ 11) dürfen zuckerhaltige Futtermittel, die'sie von der Bezugsvereinigung zum Zwecke des Absatzes erhalten haben, absetzen, soweit der Absatz unter Einhaltung der nach § 11, 12 ge- getroffenen Anordnungen erfolgt.
2. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen höchstens 75 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln,
40 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Steffensche Brühschnitzel) an die rüvenliefernden Landwirte zurückliefern. Ein Teil Trockenschnitzel oder Melasseschnitzel ist mindestens 10 Teilen nasser Schnitzel gleichzu- . setzen. ~
Zuckerfabriken dürfen ihren Schnitzeln Melasse eigener Erzeugung antrocknen, doch darf im gangen nicht mehr Melasse angetrocknet werden, als einem halben vom Hundert des Gesamtgewichts der auf Zucker zu verarbeitenden Rüben entspricht.
§ 8.
Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahrs zuckerhaltige Futtermittel in Gewahrsam hat, hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der letzteren, der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Die Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage des Kalendervierteljahrs zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für die ge- mäß 3 2 Abs. 2 Nr. 1\ abgegebenen Mengen und nicht für Landwirte hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ihnen gelieferten Schnitzel.
Zuckerfabriken haben bis zum 5. Tage jedes Ka- lendervierteljahrs anzuzeigen, welche Mengen Melasse und Schnitzel sie in dem laufenden Katenderviertel- jahre voraussichtlich Herstellen werden.' Hierbei ist anzugeben, wieviel Schnitzel sie auf Grund des § 2 Abs. 2 Nr. 2 an die rübenliefernden Landwirte zurück- Hefern.
Die Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sie die Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Betrieb- nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen aufbewahren können.
§ 4.
Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben diese der Bezugsvereinigung auf Verlangen
käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Sie haben die Vorräte bis zur Abnahme auf- zubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen hierüber erlassen.
Rübenverarb'sttende Zuckerfabriken haben die Schnitzel, deren käufliche Ueberlassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen, zu trocknen.
Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nicht für
1. die im § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mengen;
2. Schnitzel, die von Zuckerfabriken auf Grund des
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 an die rübenbauenden Landwirte zurückgeliefert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden.
§ 5.
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Be- zugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis binnen weiteren 14 Tagen zu entrichten und vom Ablauf der Abnahmefrist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reich-bankdiSkont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr deS zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertsermindernng auf die Be-
vet« u v$ über. ^Für die Anlbewahrnn», der Eigentümer r>onr§iTtm^t 5er'^ ab eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des GefahrübergangeS befinden,' im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.
(Schluß folgt.)
Bus der Heimat.
* (Portoersparnis bei Geschäftsbriefen.) Als Ge- schäftSpapiere werden Postsendungen in Deutschland immer noch verhältnismäßig wenig verschickt. Die Einrichtung hat jetzt an Bedeutung gewonnen, seitdem die Reichsabgabe auf Briefe eingeführt ist. Bisher kostete ein Brief bis 20 Gramm ebensoviel wie ein Geschäftspapier. Erst beim Gewicht über 20 Gramm war die Verschickung als Geschäftspapier vorteilhafter, da sie bis zu 250 Gramm nur 10 Pfennig kosten. Seitdem nun Briefe 15 Pfennig kosten, sind GeschäftS- papiere auf alle Fälle billiger. Als Geschäftspapiere zugelassen werden alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet die nicht die Eigenschaft einer eigentlichen oder persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden, Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, ^ Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, auch auf Stempelpapier, die abgesondert versandten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, Militärpässe, Lohn,- Dienst- oder Arbeitsbücher usw. Geschäftspapiere unterliegen den Vorschriften für Drucksachen über Form und äußere Beschaffenheit. Die Aufschrift muß aber die Bezeichnung „GeschästS- papiere^ enthalten.
):( Hersfeld, 24. Oktober. Durch Allerhöchsten Erlaß vom 13. d. Mts. ist dem A m t s g c r i ch t r s e k r e t är F e r n a u zu Hersfeld der Charakter als Rechnungsrat verliehen worden.
):( Hersfeld, 24. Oktober. (O b st- u n d G e m ü s e- v e r w c r t u n g s st e l l e.i Der Vorstand bittet herzlichst. hauptsächlich auch die Landbewohner, um weitere gütige Spenden von entbehrlichem Obst- u. Gemüse, damit die jeden Donnerstag Nachmittag im VeremS- hauS stattfindende Bearbeitung desselben auch w-lter. hin stattfinden kann. Zur Vervollständig»«- der Kost in den Lazaretten ist dieser sehr erwünscht, und die Zeit der jetzigen Ernte sehr geeignet dazu. Ueber Empfang wird gern berichtet.
AuS der Rhö«, 28. Oktober. Der »endarmerie- wachtmeifter zu Kaltennordheim nahm einen aur- würtigen Butterhamster fest, der einen Wagen voll eingehamsterter Lachen, Butter, Eier, Aepfel mw. über die Grenze zu bringen versuchte. Die be schlagnahmte Butter wurde alS Liebesgabe an die Truppen abgesandt.