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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- Men 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei He.rsfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hsrsfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pj,. Bei M^«, gelungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Aerlt«, nach Es go^'

Ms. 350. Dienstag, »en 34. Oktober

1816

Amtlicher Teil

Verordnung über Futtermittel.

Vom 5. Oktober 1916.

AL^ . (Schluß.) M- . . j

§8.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Bezugsvereinigung oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anord­nung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigen­tum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, auS dem die Lieferung erfolgen soll.

§ 9.

Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab­nahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Schieds­gerichts der BezugSvereinigung zugeht.

§ 10.

Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, frei jeder deutschen Eisenbahnstation zu den Einheitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt.

Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheits­preisen einen Zuschlag von 3 vom Hundert erheben.

Die Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden durch die Landeszentralbehörden fest­gesetzt.

§ 11.

Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Vermittlungsvergütung zurückbe­halten.

Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem -lm 5 nach den M^w M*mmi^^ I ......., kanzler.

Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel an die Landesfuttermittelstellen, an die von bieten be­stimmten Stellen, an die Kommunalverbande oder an die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefern. Die Lieferung erfolgt nach den Weisungen der ReichSfuttermittelstelle^

Der Reichskanzler kann allgemein oder im Einzel­falle bestimmen, inwieweit die der Verordnung unter­liegenden Gegenstände zur menschlichen Ernährung zu verwenden sind.

§ 14.

Die im § 12 genannten Stellen haben ihren Ab­nehmern fürWeiterverkäufer bestimmten Bedingungen und Preise (vorzuschreiben und ihre Einhaltung zu überwachen. Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß die Futtermittel nur zur Viehfütterung inner­halb ihre» Bezirkes verwendet werden dürfen.

§ 15.

Mischfutter darf, außer zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft, nur mit Genehmigung der Reichs-

5. wer den ihm auf Grund des § 14 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt j

6. wer den nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 17 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,'

7. wer dem § 15 zuwider Mischfutter ohne Genehmi- .gung herstellt.

In den Fällen der Nrn. 1, 2, 3, 7 können neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unter­schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 19.

Soweit in dieser Verordnung die Bezugsver­einigung genannt ist, treten bei Ausputz- und Schwimm- gerste an die Stelle der Bezugsvereinigung die von der ReichSfuttermittelstelle bestimmten Stellen.

Die Vorschriften der §§ 10, 11 finden auf Ausputz- und Gchwimmgerste keine Anwendung.

Gerste, die im Gemenge mit Hülsenfrüchten ge­wesen und nach der Aberntung bei GemenzeS aus diesem auSgesondert ist, unterliegt den Vorschriften der Bekanntmachung über Gerste auS der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800).

§ 20.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 21.

Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraft­futtermitteln vom 28. Juni 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 399) nebst den Bekanntmachungen vom 5. August, 19. August, 13. September, 8. November, 19. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 489, 503, 584, 747, 831) und vom 16. März, 24. März, 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 168, 193, 349) sowie die Bestimmung in Nr. 1 der Bekanntmachung vom 6. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) treten außer Kraft.

Soweit in Verordnungen auf Vorschriften ver­wiesen ist, die durch diese Verordnung außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Borschristen dieser Berord ~

machungen vom 19. August 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 504 , 6. Januar, 26. März, 6. Juni und 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 2, 197,443, 923) festgesetzten Grenzen biS zu anderweiter Festsetzung durch den Reichskanzler nicht überschreiten. Die Preise gelten als Höchstpreise im Sinne bei § 6 Abs. 2.

§ 23

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt der Außerkrafttretens.

Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H e l f f e r i ch.

HerSfeld,*den 11. Oktober 1916.

Wird veröffentlicht.

i 10582. Der Landrat.

v. H e d e m a u n, Reg.-Assessor.

Lieferung und die Ablieferung der sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung liegt dem nach § 17 des GesetzeS über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten LieferungsvPchäuden ob. Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen geforderten Leistnngen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die Vorschriften in den §§ 6 und 7 bei genannten Gesetzes finden dabei in folgender Maßgabe ent­sprechende Anwendung:

1. Bei freihändigem Ankauf durch den LieferungS- verband oder die Gemeinde darf die Vergütung für die Tonne innländisches Heu oder Grummet (Oehmd) nicht übersteigen:

a) bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbklee, Weiß- klee usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte ........ 90 Mark,

b) bei Wiesen- und Feldheu (Gemisch

von Süßgräsern, Kleearten und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und Güte . ... 80 .

Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7 Mark für die Tonne.

Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen.

Die Preise erhöhen sich für Heu, da» von dem LieferungSverband oder der Gemeinde in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1917 zu liefern tst, um 7,50 Mk. für die Tonne, für Heu, das in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1917 zu liefern ist um je 15 Mark für die Tonne.

2. Im, Falle der zwangSweisen Herbeiführung der Leistung sind die nach Nr. 1 zu berechneten Ver­gütungen um je 10 Mark für die Tonne herab- zusetzen.

hergestellt werden.

§ 16.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.

Sie beziehen sich nicht auf die vom Kriegsaus­schusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. oder >in seinem Auftrag hergestellten Ersatzfuttermittel. Diese sind jedoch durch die Bezugsvereinigung oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verteilen. .

Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Futtermittel, die der Verordnung, betreffend die Einfuhr von FuttermiteIn, Ulfsstoffen und Kunst­dünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 6. 6/) unterstehen und nach dem 28. Januar 1916 aus dem AuSland eingeführt sind^

Die LandeSzentralbchör-en erlassen die stimmungen zur Ausführung dtesei-Sierordnung. bestimmen, wer als zuständige Behörde und Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung

Bekanntmachung

nßer Lieferung von Heu für da» Heer.

Vom 7. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf »rund des § 3 deS »e= setz,- über die Ermächtigung der Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

Für das Heer find insgesamt 1000 000 Tonnen Wiesen- und Kleehen aus der Ernte 1916 sicher­zustellen und zu den im § 2 genannten Zeitpunkten abzuliefern. $

Es müssen abgeliefert sein 31. Oktober 1916. .

bis

zum

Be- Sie alb an-

duschen ist. ^

Mit Gefängnis bis zu sechS Monaten oder Geldstrafe bi« zu fünfzehntausend Mk wird bestraft: t. wer dem $ 2 zuwider Futtermittel in andere

Weise alS durch die Bezn-Svereinigung absetzt oder den Vorschriften -es § 2 Abs. 2 Nr. 3 über den Verkehr mit Saatgut zuwiderhandelt j

2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,'

3. wer der ihm nach $ 5 obliegenden Verpflichtung zum Trocknen nicht nachkommt;

4. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleg­lichen Behandlung und zur Versicherung (§ 6

Abs. 3) zuwiderhandelt;

mit

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n

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7/

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30. November 1616 .

81. Dezember 1916.

31. Januar 1917. .

28. Februar 1917 .

31. März 1917 . .

30. April 1917 . .

31. Mai 1917 . . .

30. Juni 1917. . .

31. Juli 1917 . . .

zusammen

. . 100000

. . 100000

. . 100000

. . 100000

. . 100000

. . 100000

. . 100000 . . 100000 . . 100000 . . 100000

Tonnen

1000 000 Tonnen.

zu liefernden Mengen werden vom Reichs­kanzler auf die einzelnen BundeSstaaten unter Zugrundelegung deS Ergebnisse» der im Juni 1015 vorgenommenen Anbauerhebung und eines durch­schnittlichen HektarertrageS sowie unter Berück­sichtigung -er bei der Viehzählung am 1. Dezember 1915 festgestellten Kopfzahl von Pferden und Rind-

Die

Die Unter-verteilung auf die LiefernngSverbänbr innerhalb der Bunde-staaten und Elfaß-LothringenS erfolgt durch die Landeszentralbehörden.

§ 4.

Die Verpflichtung ' zur »tcherstelung der

3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung biS zur nächsten Verladestelle oder der von der Heeresverwaltung ^biia^mejtege sowie die Kosten erhält für" Vernckttelung und sonftige Nnkosten eine Vergütung, die 6 Mark für die Tonne nicht über­steigen darf. ,

Bei Weigerung oder Säumnis des LieserungS- verbandes oder der Gemeinde ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung zwangsweise herbeizuführen.

Der Reichskanzler erläßt die näheren Be­stimmungen zur Ausführung der Verordnung.

Die Landeszentralbehörden treffen die erforder­lichen Anordnungen über die Unterverteilung und Aufbewahrung der zu liefernden Heumengen innerhalb der einzelnen BundeSstaaten und Elsatz- LothringenS.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 7. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

* * *

HerSfeld, am 14. Oktober 1916.

Wird veröffentlicht.

I 10717. Der Landrat.

J. B.:

Funke, KreiSseretär

Die anSländische» und die im AnSland befind­lichen inländischen und anSländische» «ertpaprere sind gemäß der Bundesratsverordnung vom 20. August b. I. bei der ReichSbank anzumelden, und zwar nach dem Besitzstände bei 30. September 1916. ES ,er noch­mals darauf hingewiesen, daß die gute Durchführung diese Bestand-aufnahme im Interesse einer wrrkmmen Valuta- und Handelspolitik für die Reichkregrerung überaus wichtig ist, daß aber eine Benutzung der Anmeldungen für Steuer-zwecke nicht in yrage kommt.

Sämtliche Zweigniederlassungen der ReichSbank, in Berlin da» Kontor der Reichshauptbank für Wert­papiere (am HauSvogteiplatz No. 14) geben die zur Anmeldung nötigen Formulare, von denen te ein be­sonderer Bogen für die Wertpapiere jeder» Landes ver­wendet werden muß, ab und sind gern bereu, in Zweifel-fällen die Anmelder durch perwnliche Be- ratuna zu unterstützen. ES darf noch darank verwiesen » M, i° IM Mark «5er

Mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraf: wirb, wer vorsätzlich seinen Verpflichtungen zur Anmeldung der fraglichen Wertpapiere mcht ober nicht innerhalb der vorgeschrievenen Frist nachkommt, und ferner wer bet der Anmeldung ober bei einer von der Anmeldeftelle geforderten Auskunft wisfentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.

Die Frist für die Anmeld««» der auslandrfche« »nd der im Ansland befindliche» Wertpaplere läuft am 81. Oktober b. J. ab. Bei der Wichtigkeit dieser Bestand-aufnahme, welche schon burd) die «M bie Unterlassung der Anmeldung aeugten strengen Strafen Mark Geldstrafe oder drei Monate Ee-

Fortsetzung auf der 4. Seite.