Einzelbild herunterladen
 

ersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Herssew 1.50 Mark, durch die Post be- » «t zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei IBIOkI

Hersfeld. Für die Redaktion verantworüich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

ß^AewtlAM Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfe

MTehOian aEchen Teile 20 Pfennig, Rellawen die Zelle 25 Psg Bei

holunzen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Ätrfceg naAmtHa^

Nr. 349.* ^Ä1"1* Sonntag, den 33. Oktober

1916

Amtlicher Teil.

Verordnung über Futtermittel.

Vom 5. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S.327) folgende Verordnung erlassen:

§1.

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Futtermitteltierischenoderpflanzlichen Ursprunges.

1. für Futtermittel, soweit der Verkehr mit ihnen durch andere Verordnungen geregelt ist;

2. für Grünfutter, Futterrüben aller Art, Pferde- möhren, Heu, Häcksel und Stroh, mit Ausnahme von Futtermehlen und anderen Erzeugnissen, die aus diesen Stoffen gewonnen werden.

Den Futtermitteln im Sinne der Verordnung stehen gleich:

1. als Hilfsstoffe: Torfstreu, Torfmull, aus Moor­torf hergestellte Torfsoden und zu Futterzwecken fertig hergerichteter kohlensaurer Kalk:

2. alle Mischfuttermittel, in denen dieser Verordnung unterliegende Futtermittel oder Hilfsstoffe ent­halten sind. .

.* Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Hilfsstoffe ausdeHnen.

§2.

Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsver­einigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.

Dies gilt nicht:

1. für Futtermittel, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab in der Hand desselben Eigen­tümers einen Doppelzentner von jeder Art nicht übersteigen,-

Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen (§ 12) von der Be- zugsvereinigung zum Zwecke des Absatzes erhalten haben, soweit der Absatz unter Einhaltung der nach |§ 12, 14 erlassenen Anordnungen erfolgt.

3. für anerkanntes Saatgut von Ackerbohnen, Soja­bohnen, Wicken, Lupinen, Peluschken und Gemenge von Hülsenfrüchten sowie für Saatgut dieser Futtermittel, das durch eine von der Landeszen­tralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom Reichs­kanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freige­geben worden ist. " /

Das von dieser Stelle freigegebene Saatgut darf nur durch die von -er LandeSzentralbehörde be­zeichnete Saatstelle abgcsetzt werden. Die vorn Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle vor jeder Freigabe unverzüglich zu be­nachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen. Futtermittel der im Abs. 1 ge­nannten Art, die als Saatgut in Anspruch genom­men, aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle anzumelden und von dieser nach 8 6 ff. zu übernehmen. Die» gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. Die Vorschriften in diesem Absatz gelten nicht für anerkanntes Saatgut.

Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung.

Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsver- träge begründen eine Ausnahme von dieser Vorschrift nicht.

8 3.

Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahres Futtermittel in Gewahrsam hat, hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren -er Bezugsvereinigung anzüzeigen. Wer Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat anzuzeigen, welche Mengen er in dem laufenden Vierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die Anzeigen sind je­weils bis zum fünften Tage jedes Kalendervierteljahrs zu erstatten. .. .

Die Anzeigenpflicht gilt nicht für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie für Mengen, deren der Anzeigepflichtige zur Aussaat oder zum sonstigen Verbrauch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem dazugehörigen gewerblichen Nebenbetriebe bedarf.

Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vorhandenen Rohmate­rialien verlangen.

§4.

Die Eigentümer von Futtermitteln haben sie der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu über­lassen und auf deren Abruf zu verladen. Auf Ver­langen der Bezugssereinigung haben sie ihr Proben

gegen Erstattung der Uebersen-ungSkosten einzu- senden.

Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für Mengen, die zum Verbrauch im eigenen landwirtschastlichen Betrieb oder in dem da­zugehörigen gewerblichen Nebenbetrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben gilt Abs. 1 nicht für die Mengen, welche zur Verfütterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere er­forderlich sind: die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Reichsfuttermittelstelle.

8 3.

Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe, nasser Bier­hefe sowie von nasser Schlempe und nassen Trebern haben die Futtermittel auf Verlangen der BezugS- vereinigung zu trocknen, soweit sie Anlangen dazu besitzen und die Bezugsvereinigung die Abnahme zu- sichert.

§6.

Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigen­tümers binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will.

Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbe­schränkung nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Be- zugSvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Beim Absatz von Futtermitteln im freien Verkehr dürfen die vom Reichskanzler nach § 7 be­stimmten Preisgrenzen nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne deS Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt­machung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RetchS-Gesetzbl. S 25) und vom 23. März 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 183).

Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Be- rn^Urr???TnrLT;r?i^ ^nrirs^i^rN rinn meistens ^gifnnn-H nicht binnen 4 Wochen nach diesem "Zeitpunkts so ist I der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Ver­zinsung beginnt, geht die Gefahr deS zufälligen Ver­derben» oder der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die Mengen bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu ver­sichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die vom Reichskanzler festgesetzt wird. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegen­stände im Zeitpunkt deS GefahrübergangeS befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.

Die Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflich­tet, sobald der Eigentümer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere Lagerung ihm nicht möglich ist.

8 7.

Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abgenommenen Mengen einen angemesse­nen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übesteigen.

Ist der Verkäufer mit dem von der Bezug»ver- einigung angebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechts­weg» den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten Preisgrenzen gebunden. Er bestimmt darüber, wer die baren Auslagen der Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit deS Gefahr- Überganges (§ 6 Abs. 8) angemessen war. Der Ver­pflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest­setzung des Uebernahmepreises zu liefern, die Be- zugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.

DaS Schiedsgericht wird von der Landeszentral­behörde bestellt. Zuständig ist da» Schiedsgericht deS Bezirkes, auS dem die Lieferung erfolgen soll.

(Schluß folgt.)

Bekanntmachung über Kartoffeln.

Vom 14. Oktober 1916.

Auf Grund der Bekantmachung über KriegSmaß- nahmen zur Sicherstellung der Volk-ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1-

Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln (§ 2 der Bekanntmachung über die Kartvsselversorgung vom 26. Juni 1916, ReichS- Gesetzbl. S. 590) hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß bis zum 15. August 1917 nicht mehr alS 1 - Pfund Kartoffeln für den Tag und Kopf der Bevölkerung durchschnittlich verwendet werden dürfen. Dabei ist vorzuschretbcn, daß der Kartoffelerzeuger auf den Tag und Kopf biS ll 2 Pfund Kartoffeln seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden darf, während im übrigen der TägeSkopf-

satz auf höchstens 1 Pfund Kartoffel« mit der Maßgabe festzusetzen ist, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage biS 1 Pfund Kartoffeln erhält.

§2.

Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl so­wie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen, vorbe­haltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert werden.

Kartoffeln, die als Speisekartoffeln oder al» Fab­rikkartoffeln nicht verwendbar sind, dürfen an Schweine und an Federvieh und, soweit die Verfütterung an Schweine und an Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere verfüttert werden.

§3.

ES ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Trockenkartoffel-BerwertungS-Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen oder mit anderen Gegenständen zu vermengen.

§4.

Der Handel und der Verkehr von Saatkartoffeln ist bis auf weiteres verboten.

Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln gelten, soweit die Lieferung nicht bis zum 20. Oktobor 1916 erfolgt ist, als aufgehoben.

§5.

Als Kommunalverband im Sinne dieser Anord­nung gilt die von der Landeszentralbehörde gemäß § 11 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 590) bestimmte Behörde.

8 6.

Wer den Borschriften im § 2 Abs. 1, | 3, $ 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis biS zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.

§7.

S. 10751 wird aufgehoben" ß 8.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- künduug in Kraft.

Berlin, den 14. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helf.ferich.

Hersfeld, den 21. Oktober 1916.

Wird veröffentlicht.

Die Herren Bürgermeister und Gut-vorsteher der Kreises ersuche ich, die Ortseingesessenen sofort auf ortsübliche Weise auf die vorstehende Bekanntmachung, insbesondere auf die Bestimmungen im f 2, hinzu, weisen und die Durchführung der Bestimmungen strengstens zu überwachen.

Die Veröffentlichung -er außer Kraft gesetzten Bekanntmachung vom 23. September -. I. im KreiS- blatt Nr. 248 vom 20. -. M. ist irrtümlich erfolgt.

Der Landrat.

J. V.: Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 20. Oktober 1916.

Futtermittelauzeige.

Mischfutter für Schweine ist abzugeben nur an Selbstverdraucher. Bestellungen sind an die Firma A. Löweüberg hier zu richten. Der Preis beträgt 14 Mark pro Ztr. frei Lager Hersfeld. Kuttermittelge­halt: cd 19 Eiweiß, 3 Fett ca. 50 Kohlehydrate.

J. A. No. 12837. Der Landrat.

I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat

§ Herssew, 21. Oklvver. Aus die heurige Anzeige von C. H- Heesch, Hamburg 4 betreff. Geldlotterie, sei hiermit hingewiesen. Für einen Einsatz von Mk. 3.30 sind ansehnliche Gewinne zu erzielen, die sofort nach -er Ziehung in bar ohn« Abzug auSbezahlt werden.

§ Her»feld, 21. Oktober. Einige Blätter habe« die Nachricht verbreitet, der stellvertretende Komman­dierende General deS 11. Armeekorps habe, um die Einbringung der Kartoffel- und Rübenernte zu be­schleunigen bestimmt, daß Kriegerfrauen, die KriegS- unierstützung beziehen, wo es notwendig ist, täglich mindestens einen halben Tag beim Ausnehmen der Kartoffeln und Rüben zu helfen Haben. Die Nachricht ist, wie da» stellvertr. Gcneralksmmando 11. Armee­korps mitteilt, völlig unzutreffend.

):( HerSfeld, 21. Oktober. DaS ,Eiserne Kreuz 1. K l a s s e erhielt Leutnant Funk, Adilldast im Res.-Jnf.-Rgt. Nr. 71.

ü, HerSfeld, 21. Oktober. Wir machen »«rauf aus. merksam, daß die im Tageblatt Nr. 248 abgedruckte Bekanntmachung über die Verfütterung von Kartoffeln auf einem Irrtum beruht. Die Be­kanntmachung wird durch dr« im heutigen Blatt abgedruckte hinfällig.