berste Wer Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfelo 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark, Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
HmWer
für den Kreis Hersfeld
KMW
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im / amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei ELder- i holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ।
Nr. 248. s*-Böugp«^ Sonnabend, den 21. Oktober
1916
Amtlicher Teil
Bekanntmachung, betreffend Ansführnngsbestimmnngen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuh- waren vom 28. September 1916 jReichs-Gesetzbl. D. 1077.)
Vom 28. September 1916.
Auf Grund des § 9 der Verordnung über Preisbeschränkungen bet Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 1077) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Bei jeder amtlichen Handelsvertretung wird für ihren Bezirk ein Schiedsgericht gebildet. In Bezirken, in denen mehrere Vertretungen des Handels vorhanden sind, bestimmt die Landeszentralbehörde, bei welcher von ihnen das Schiedsgericht zu bilden ist. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß für die Bezirke mehrerer Handelsvertretungen nur ein Schiedsgericht zu bilden ist.
Orte, die zu keinem Handelsvertretungsbezirke gehören, werden nach Bestimmung der Landeszentral- behörde dem Schiedsgerichte der nächsten Handelsvertretung zugewiesen.
Soweit Bundesstaaten amtliche Handelsvertretungen nicht haben, bestimmt die Landeszentralbe- Hörde die amtlichen Stellen, bei denen das Schiedsgericht gebildet wird sowie den Bezirk des Schiedsgerichts.
§ 2.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde, die Beisitzer, soweit sie gewerblichen Kreisen angehören, durch die Handelsvertretung, im übrigen durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichs ernannt. Die Handelsvertretung bestellt einen oder
Der Landrat.
Wird veröffentlicht.
I. 10841.
Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder des
Fortsetzung auf -er 4. Seite.
Amtseintrttt durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde, die Verpflichtung der übrigen Mitglieder und der Schriftführer durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
In Fällen deS § 1 Abs. 8 findet diese Bestimmung entsprechende Anwendung. $
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen je einer ein Schuhwarenhersteller und ein Schuhwaren- Händler, die beiden übrigen Verbraucher sein sollen. Wird der von einem Handwerker berechnete Preis gegriffen, so soll der Hersteller den Handwerker- kreisen entnommen sein.
an
Zuständig ist daS Schiedsgericht -es Bezirke», in dem der zur Auszeichnung deS Kleinverkaufspreises Verpflichtete, oder fall» nicht der ausgezeichnete, sondern der berechnete Preis angegriffen wird, der Verkäufer seinen Wohnort beziehungsweise den Ort seiner gewerblichen Niederlassung hat.
§ 5.
Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll des Schriftführers eines Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden beifügen.
§ 6.
Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende kann an= ordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten stattfin-et. „ ,., ..
Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattet, den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anor-nen. m .
Beteiligte im Sinne -ieser Bestimmung find der Käufer, der zur Auszeichnung Verpflichtete sowie die antragstellende Behörde. Der Vorsitzende kann an-ere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, als Beteiligte zulassen.
§ 7.
Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden.
Die Ladung geschieht durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort -er Beteiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihnen während -es Krieges erschwert oder zeitraubend ist, mittels einmaliger Einrückung in den ReichSanzeiger. Der Vorsitzende samt eine andere Art der Ladung anordnen. , v
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Sind sie oder ihre
Stellvertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden.
8 8.
Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel, insbesondere Urkunden vorzulegen oder Zeugen zu stellen.
Bei Bersäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden.
8 9.
Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Gutachten der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise einfordern.
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Vereidigung durch das Schiedsgericht nicht statt- findet. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 T. 689, 1914 S. 214.)
8 10.
Die Befugnisse aus den §§ 8, 9 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vorsitzenden zu.
§ 11.
Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen.
Ueber die Verhandlung wird eine Niederschrift ausgenommen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten, sowie das Ergebnis der Verhandung enthalten. Sie soll den anwesenden Beteiligte« vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden.
§ 13.
Die Beschlüsse (§ 12) sind von dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die Uebereinstimmung
Mit der Urschrift. Die Beschlüsse
des
______,^„.,,'e sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet sind, in der im 8 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen.
8 14.
Für da» Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. Da» Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung der Auslagen sowie der etwa auf Grund ' ' 8 6 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichr-Gesetzbl. S. 1077) einzuziehenden Beträge erfolgt auf Ersuchen der Schiedsgerichts nach den landeSgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
8 15.
Die Gutachterkommission für Schuhwarenpreise wird im Anschluß an die Kontrollstelle für freigegebene» Leder in Berlin errichtet. Sie wird gebildet aus Vertretern der verschiedenen Kreise der Schuhwarenhersteller, aus Schuhwarenhändlern und aus Verbrauchern. Die Mitglieder sowie der Vorsitzende werden vom Reichskanzler ernannt. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Gutachterkommission untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
§ 16.
Die Bestimmungen treten mit dem Tage -er Ver-
kündung in Kraft.
Berlin, den 28. September 1916.
Der Stellvertreter deS Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
*
* *
Hersfeld, Wird veröffentlicht.
I. 10582.
den 11. Oktober 1916.
Der Lanörat.
v. H e - e m a n n, Reg.-Asfessor.
Hersfeld, den 17. Oktober 1916.
Die ReichSgetreidestelle zahlt für da» abzuliefernde Brotgetreide an Stelle der bisherigen Druschprämie von 20 Mark bis zum 15. "November -. I». eine solche von 12 Mk. pro Tonne. Ob für Lieferungen nach dem 15. November auch noch eine Druschprämie gezahlt werden wird, steht noch nicht fest. In .keinem Falle wird sie aber in Höhe von 12. Mk. für die Tonne festgesetzt werden. SS liegt daher im Jntresi« -er Landwirte, die Ablieferung deS Brotgetreide» zu beschleunigen und möglichst viel biS zum 15. November abzuliefern.
Tbg. No. K. G. 2519. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedeman n, Reg.-Assessor.
SetanntmaAuns
über die Derfütterung von Kartoffeln.
Vom 23. September 1916.
Auf Grund des § 5 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 590) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Kartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen nur an Schweine und Federvieh verfüttert werden.
Kartoffelerzeuger dürfen Kartoffeln, die als Speisekartoffeln oder als Fabrikkartoffeln nicht verwendbar sind, mit Genehmigung ihre» Kommunalverbandes auch an andere Tiere ihrer Wirtschaft alt an Schweine und an Federvieh verfüttern, soweit die Berfütterung an Schweine und Federvieh nicht möglich ist.
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.
8 2
Als Kommunalverband im Sinne der § 1 gilt die von der Landeszentralbehörde gemäß 8 11 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 jReiHS-Gesetzbl. S. 590) bestimmte Behörde.
5 3
Wer den Verboten deS § 1 zuwiederhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit -em Tage -er Ber. kündung in Kraft.
Berlin, den 23. September 1916.
Der Präsident deS KriegsernährungSamts. von Batocki.
* * *
Hersfeld, den 20. Oktober 1916.
Bus der Heimat«
):( HerSfeld, 20. Oktober. Zu -er am 16. d». Mt». im neu hergestellten, mit elektrischer Beleuchtung versehenen RathauSsaale abgehaltenen Sitzung 6er Stadtverordnetenversammlung waren 13 Stadtverordnete und 2 Herren des Magistrat» er« schienen. Zur Erledigung des 1. Punkte» der TageS- ordnung wurden als Beisitzer für die im kommenden Monat stattfindende Ersatzwahl zur Sta-tverordneten- versammlung die Herren Georg Braun und Philipp Bolkmer und zu deren Stellvertretern die Herren Heinrich Lauser und Franz Sauer gewählt. Als Sachverständige für die Abschätzung des Wertes -er bei Straßenneubauten heranzuziehenden städtischen Grundflächen wurden für eine dreijährige AmtSdauer die Herren Paul Schilde, Alex Rehn und Ludwig Engelhardt und als deren Stellvertreter die Herren Jean Steinweg, Wilhelm Gutheil und Daniel Löwer gewählt. Der in der vorigen Sitzung anstelle -e» Herrn BauratS Inländer zum Magistratsmitglied gewählte Rentner Herr Heinrich Gesing bat die An- nähme der Wahl aus verschiedenen berechtigten Gründen dankend abgelehnt. Deshalb hatte eine Neuwahl stattzufinden. Gewählt wurde Herr Regierungsrat Dr. Bonatz. — Für die Beschaffung und den Einbau einer neuen Stadtwage hat der Magistrat die vom Stadtbauamt veranschlagten Kosten mit 3200 Mk. nachbewilligt, welchem Beschlusse die Stadtverordnetenversammlung zustimmte. AuS Anlaß des Vertragsabschlusses mit dem KreiSauSschuß wegen Uebernahme -es Lan-wegS Hersfeld—Metsebach in stä-tische Verwaltung und Unterhaltung gegen Zahlung einer feststehenden jährlichen Rente aus der KreiSkommnnalkafie hat der KreiSausschuß -a» Ersuchen an den Magistrat gerichtet, auch hinsichtlich -er Landwege Hersfeld—Wehneberg und HerSfeld— Wippershain gleiche Verträge zu vereinbaren. Der Magistrat hat beschlossen, diesen Ersuchen zu entsprechen und die Versammlung stimmte dem zu. Herr Lorenz Mohr berichtete alsdann über die heutigen Kosten der Gaserzeugung und führte so zu Tage, daß die hier bestehenden Gaspreise zu jenen Kosten kaum noch in einem richtigen Verhältnis stehen. Die Versammlung erkannte, Saß eine Erhöhung des Preises für Ju-ustriegaS wohl kaum noch zu umgehen sei und wird der Frage in Kürze näher treten. Auf Anregung -es Herrn Stadtverordneten Löwer fand hiernach eine eingehende Besprechung der Nahrungsmittelversorgung statt, die schließlich das Ergebnis hatte, den Magistrat zu ersuchen, schleunigst zu veranlassen, daß mehrere MUchverkaufSstellen hier eingerichtet werden und daß diesen auch der Butter- »erkanf übertragen wird. — Schluß -er Sitzung gegen
Uhr. Die vertrauliche Sitzung war diesmal 6er öffentlichen vorausgegangen.