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Vezugsprel» vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Amtlicher Anzeiger

sgLhlatt

für den Kreis Hersfeld

Nr. 247* Jetziger Bezugspreis^ vierisljSbrllck

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm f amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachrMggg. !

Freitag, den Z0. Oktober

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Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 13. Oktober 1916.

Gemäß § 7 der Bekanntmachung des stellv. Kommandierenden Generals des 11. A. K. in Cassel, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Ent­eignung von Bierglasdeckeln und Bierkrngdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinn- gegenständen in Verbindung mit § 2 der dazu er- gangenen Anweisung an die Komunalverbände wer­den für den Kreis Hersfeld folgende

AirLMrungsbesümmunM

erlassen:

Von der Beschlagnahme betroffene Gegenstände (§ 2 der Bekanntmachung sind bis zum 10. November 1916 bei der im § 7 dieser Ausführungsbestimmungen benannten Sammelstelle anzumelden. Die Meldung hat unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke, die bei den Bürgermeisterämtern des Kreise bezw. der Polizeiverwaltung in Hersfeld und bei der vorge­nannten Sammelstelle vorrätig sind, zu erfolgen.

Auf Grund der erstatteten Meldung wird jedem einzelnen Betroffenen seitens des Kreisausschusses eine Anordnung zur Uebertragung des Eigentums an den beschlagnahmten Gegenständen ausdenReichsmilitärfis­kus zugestellt. Das Eigentum an den betroffenen Gegen­ständen geht auf den Reichsmilitärfiskus über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

§ 3.

Die Ablieferung der bereits angemeldeten Gegenstände kann auch vor Zustellung der Ent- eignungsanordnung (§ 2) an die tm § 7 genannte Sammelstelle erfolgen. In diesem Falle erfolgt '^«rsm'WM^ ausgestellt.

§ 4.

Der Ablieferer hat bei Ablieferung die genaue Adreffe des Eigentümers der abgelieferten Gegen­stände anzugeben. Falls der Ablieferer sich nicht mit dem Uebernahmepreis gemäß § 8 der Be­kanntmachung des stellv. Generalkommandos zufrieden geben will, hat er dies bei der Ablieferung ausdrücklich zu erkären. Personen, die mit dem festgesetzen Uebernahmepreis einverstanden sind, ist ein Anerkenntnisschein auszustellen, aus dem das Gewicht der abgeliefertenGegenstände,derUebernahme- preiS, die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Aner­kenntnisscheines wird der darin festgesetzte Betrag alsbald ausgezahlt, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen. Die An­nahme des AnerkenntniSscheineS gilt als Bekundung des Einverständnisses mit den Uebernahmepreisen der Bekanntmachung des Stellvertretenten General­kommandos.

Personen, die sich mit dem Uebernahmepreis nach § 8 der Bekanntmachung des stellv. General­kommandos nicht einverstanden erklären, ist anstelle des Anerkentnisscheines eine Quittung auSzuhändigen, aus der für jede Art von Deckeln, die abgeliefert sind, das Gewicht und die Stückzahl hervorgehen müssen. _

Der Antrag auf endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises ist von dem Betroffenen unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegs­bedarf, Berlin W. 9, Voßstraße 4, zu richten.

Um dem Reichsschiedsgericht die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betroffene einen Deckel von jeder Sorte mit einer haltbaren Fahne zu versehen, auf der von ihm anzugeben ist:

1. Name (Firma)

2. Genaue Adresse,

3. Anzahl der abgelieferten Deckel dieser Art.

Durch die Inanspruchnahme des Retchsschteds- gerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub.

§ 5.

Die Ablieferung muß bis zum 28. Februar be­endigt sein. r , Denjenigen Personen, die nachträglich sich mit dem UebernahmepreiS einverstandenen erklären, ist die Quittung gegen einen Anerkenntnrsschein umzu- tauschen,' der anerkannte Betrag ist auszuzahlen.

§ 6.

Wer bis zum 28. Februar 1917 die übereigneten Gegenstände nicht abgeliefert hat, macht sich strafbar. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der ab= lieferungspflichtigen Gegenstände durch Beauftragte des Kreisausschusses als Vvllstrcckungsmaßregel auf Kosten des BssitzerS. Die Verpflichtung der Besitzer zum Entfernen der Deckel und Scharniere von den Biergläsern und Bierkrügen besteht auch für die zwangsweise abzuholenden Gegenstände.

Den von der zwangsweise« Einziehung Be­troffenen sind ebenfalls Anerkenntnisscheine bei An­nahme des Uebernahmepretses oder Quitungen bet Jnansprnchnahme des ReichSschted-gerichtS nach den Bestimmungen des § 4 dieser Anweisung auszuhän-

digen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind von der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug zu bringen.

§ 7.

Die Sammelstelle für die Ablieferung der durch die Bekanntmachung betroffenen Gegenstände befindet sich in Hersfeld, Markt No. 31 bei dem Kupferschmiede­meister Schüßler. Dieselbe ist geöffnet Dienstag nud FreitaL jeder Woche vormittags von 1012 und nach­mittags von 24 Uhr.

Die Sammelstelle ist auch zur Entgegennahme der im § 10 der Bekanntmachung des stellv. General­kommandos genannten- und Trinkgeräte aus Zinn, die der Beschlagnahme nicht unterworfen sind, verpflichtet.

Die Einlösung der Anerkenntnisscheine erfolgt durch das Bankhaus L. Pfeiffer in Hersfeld.

§ 8.

Zuwiederhandlungen gegen diese Ausführungs­bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft, so­fern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

§ 9.

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld* den 13. Oktober 1916.

Wird veröffentlicht. .

Tgb. No. i. 10209. Der Lanörat.

B.:

v. H e d e m a n, Reg.-Asfessor.

Hersfeld, den 14. Oktober 1916.

zur Ergänzung der Anordnung des Krels- ausschusses vom 29. September 1916 für die Berbauchsregelung von Fleisch- und Fleischwaren gemäß § 3 der Verordnung vom 21. August 1916.

§ 1.

Der Kreis Hersfeld wird in Schlachtbezirke eingeteilt, deren Umfang der Vorsitzende des Kreis- ausschusses bekannt gibt. Jeder Fleischkarteninhaber darf nur in dem Schlachtbezirk Fleisch- und Fleisch- waren kaufen in dem er wohnt. Ausnahmen kann der Vorsitzende des Kreisausschusses in Einzelfällen zulassen. ,

E 8 2.

In denjenigen Schlachtbezirken, in denen mehr als ein Metzger gleichzeitig Fleisch verkauft, hat jede Haushaltung, die Anspruch auf Versorgung mit frischem Fleisch und Fleischwaren macht, sich unter Angabe der Personenzahl des Haushalts zur Kunden­liste eines Metzgers anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in Hersfeld bet der Polizei-Verwaltung, im übrigen bet dem für die Metzgerei zuständigen Bürgermeisteramt. Die Zahl der Kinder unter 6 Jahren ist getrennt anzugeben. Doppelte Eintrag­ungen sind verboten. Die Anmeldung kann für jeden Metzger erfolgen, der zur Zeit in dem be­treffenden Bezirk Schlachtungen vornimmt. Ein Wechsel des einmal gewählten Metzgers ist nur mit Genehmigung der Polizeibehörde zulässig. Die Poli­zeibehörde ist befugt, Kunden eines Metzgers einem anderen Metzger zuzuweisen, sofern dies zur gleich­mäßigen Versorgung nötig ist.

§ 3.

Die Metzger erhalten Abschrift der Kundenliste. Der Verkauf von Fleisch und Fleischwaren darf nur an die in der Kundenliste eingetragenen Haushalt- ungen im Geschäftsraum des Metzgers erfolgen.

§ 4.

Beim Verkauf von Fleisch- und Fleischwaren hat der Kunde in jedem Fall dem Metzger die Fleisch­karte zu übergeben, auf der der Name des Kunden eingetragen sein muß. Der Metzger darf nur nach Vorzeigung der Fleischkarte, Prüfung der Richtigkeit und Abtrennung der entsprechenden Abschnitte Fleisch- mt& Fleischwaren abgeben.

Falls nicht alle Kunden befriedigt werden können, haben diejenigen Kunden den Vorrang, die bei der letzten Abgabe von Fletch leer auSgegangen sind. Den Nachweis hierüber haben diese Kunden durch Vorzeigung der nichtverwendeten Fleischmarken zu führen. Ein Recht, auf die nichtverwendeten Fletschkarten nachträglich Fleisch zu erhalten, kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.

§ 6.

Jeder Metzger hat über die ihm rugeteilten Kunden ein Kundenbuch zu führen, in dieses jeden Verkauf sofort hinter den Namen des Kunden nach

Gattung und Gewicht einzutragen und] dieseszBuch am Schlüsse jeder Woche abzuschließen.

Ebenso haben die Metzger ein Ankaufsbuch zu führen, in welches sie die von ihnen aufgekauften oder durch Schlachtung erworbenen Mengen Fleisch oder Fleischwaren nach Gattung und Gewicht ein­zutragen haben. Das Buch ist am Schlüsse jeder Woche abzuschließen.

Die Abschlüsse des Kundenbuches und des An­kaufsbuches sind dem Kreis am Montag jeder Woche nebst den abgetrennten Fleischmarken einzureichen.

§ 7.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses setzt die Tage und Stunden fest, an denen die Metzger im Kreise den Verkauf von Fleisch und Fleischwaren vorzunehmen haben.

§ 8.

Vorausbestellungen sind unzulässig.

8 9.

Die Abgabe von Freibankfleisch erfolgt ebenfalls nur gegen Fleischmarken. Dabei wird Freibankfleisch dem Schlachtviehfleisch gleichgestellt.

§ 10.

Von der auf den Wochenabschnitt der Fleischkarte entfallenden Menge Fleisch und Fleischwaren darf höchstens die Hälfte in Gestalt von Frischwurst und höchstens die Hälfte in Gestalt von Spckck bezogen werden.

§ 11.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld­strafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 12.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung in Kraft.

Der Kreisausschuh des Kreises Hersfeld

J. V.:

Wird veröffentlicht.

Zu vorstehender Anordnung wird weiter folgendes bekannt gegeben:

1. Der Kreis wird in 8 Schlachtbezirke eingeteilt, die folgende Gemeinden umfassen:

Bezirk HerSfeld: Allmershausen, Asbach, Ana, BeierShausen, Biedebach, BingarteS, Eichhof, Eitra, Friedlos, GittterSdorf, Heenes, Hilperhausen, Holzheim, KalkobeS, KathuS, KerSpentzausen, Kohl­hausen, KrupiS, Meckbach, Mecklar, Metsebach, Obergeis, Oberhaun, Oberode, Petersberg, Recke- rode, Reilos, Rohrbach, Roßbach, Rotenfee, Rotter- terode, SiegloS, Sorga, Stärklos, Tann, Unter- geiS, Unterbaun, Wilhelm-Hof, Wipper-Hain.

Bezirk Heringen: Bengendorf, Harnrode, Herfa, Leimbach, LengerS, WölferShausen.

Bezirk Kirchheim: AllendorßFrtclingen, Ger-dorf, Ger-Haufen, HedderSdorf, Kemmerode, ReimdoldS- Hausen, Willingshain und GoßMannSrode.

Bezirk Niederaula: Engeldach, Hattenbach, Kleba, Mengshausen, Niederjoffa und SolmS.

BezirkPhilippSthal:Gethsemane,Heimboldshausen, Röhrigshof und Unterneurode.

Bezirk RanSdach: Ausbach.

Bezirk Gchenkleng-feld: Dinkelrode, Friedewald, Conrode, HiLartshausen, Hilmes, Lampertsfeld, Lanöershausen, Lautenhausen, MalkomcS, Motzseld, Oberlengsfeld, Schenksolz, Unterweisenborn, WehrShausen und Wüstfeld.

Bezirk Widder-Hansen: Kleinensee.

2. Die Ort-polizeibehörden in Hersfeld, Heringen und Niederaula ersuche ich, wegen Aufstellung der Kundenlisten sofort das erforderliche zu veran­lassen, so daß die Metzger diese Listen spätestens am Mittwoch, den 25. d. Mts. in Händen haben. Die durch die Kundenlisten eingeführte Regelung tritt dann mit dem 28. d. M. in Kraft.

3. Die Metzger haben die Abschlüsse des Kunden­buches und des Ankauf-buches erstmalig am 30. d. M. vorzulegen.

4. AlS Berkaufstage gemäß § 7 der Anordnung werden vorläufig der Mittwoch, Freitag und Sonnabend jeder Woche bestimmt.

Der Besitzende des Krei-anSschnffes.

Tgb. Nr. A. 12729. J. B.: .....

v. Hedemann, Reg.-Anepor.

Verordnung

über die Regelung deS Berdranchs an Seife, Seifen» pnlver «nd ««deren fetthaltigen Waschmittel«.

Auf Grund der Bundesrat-verordnung vom 18. April 1916 (Reich-gesetzblatt L. 308) und »er AuS, fuhrungSbestimmungen vom 21. Juli 1916 iReichSge- fetzblatt 6. 766) wird für den Umfang deS Kreises Hersfeld folgendes ungeordnet:

Die Abgabe von Waschmitteln, die aui pflanzlichen oder tierischen Oelen und Fetten oder daraus ge­wonnenen Oel- und Fettsäuren berge Reih sind, darf Fortsetzung auf der 4. Leite.