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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugsfkrk vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- m » « zpgen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei j)tI5!tl0tI Hsrsfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

^ WlBtt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 26 Pfg. Bei Wieder- s gelungen wirb Rabatt gewährt. Erscheint jeden Aeettag nachmittag». ;

Nr. 346

Uebiger Bezugspreis Dierfeljührlich

1.80

Donnerstag, den 19. Oktober

1916

Amtlicher Teil

Anordnung

gemäß $ 9 der Verordnung des Reichskanzlers vom 12. August 1916 (Reichsgesetzbl. S. 927.)

§ 1.

Alle Eier von Hühnern, Enten und Gänsen, die im Kreise HerSfeld gewonnen und nicht von Selbst­versorgern für den eigenen Haushalt verbraucht werden, sind an eine Kreissammelstelle in Hersfeld abzuliefern. Die Abgabe an andere Personen oder Anstalten ist verboten. Ausnahmen kann die Kreis­sammelstelle gestatten. Der Transport nach Hersfeld kann durch den Geflügelhalter selbst oder durch zuge- lasseue Personen erfolgen.

§ 2.

Die Kreissammelstelle befindet sich in Herrfeld Markt 21. Sie darf die ihr zugeheu en Eier nur nach Anweisung des Vorsitzenden des D ^sausschusses ab­geben.

§ 3.

Die bereits zum Eterhandel im Kreise zugelassenen Personen werden bis auf weiteres widerruflich zuge­lassen. Neue Erlaubnisscheine erteilt der Vorsitzende des Kreisausschusses nach Anhörung der Kreissammel­stelle. Dir zugelassenen Personen sind verpflichtet, die von ihnen ausäckanfte:- Eier ausschließlich an die Kreissammelstelle in Hersfeld abzv- efern. Sie haben der Kreissammelstelle auf Bert -gen Auskunft zu erteilen. Sie haben deren zur T rrchführung dieser Verordnung ergehenden Anweisungen und Anord­nungen, insbesondere über Preise. Ankaufs- und Ab­satzgebiete, Absatzstellen, Aufkaufs- und Absatzmengen, den Weiterverkauf, die Buchführung und Anzeigen über die abgeschlossenen Geschäfü und haltbar ge­machten Mengen Folge zu leisten.

karten werden von den Ortspolizeibehörden auf An-

trag ausgestellt. Sie berechtigen bis auf Weiteres zum Bezug von 1 Ei alle 10 Tage auf den Kopf der versorgungsberechtigten Personen. Der Bezug von Eiern ohne Eierkarte ist verboten. Die Bezugsbe- richtigung kann nach Vorfchrist der LandesverteilungS- stelle anderweit festgesetzt werden.

§ 5.

Eierkarten erhalten nicht:

a) die Geflügelhalter und die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes,

b) Naturalberechtigte, soweit sie kraft ihrer Be­rechtigung nur als Lohn Eier zu beanspruchen haben,

c) diejenigen Verbraucher, die Eier eingelagert haben, für die Zeit, für die ihnen (vom 1. Oktober

ö. J. ab gerechnet) aus den eingelagerten Be­ständen wöchentlich 1 Ei auf den Kopf fügung steht.

zur 58er

Gastwirtschaften, Konditoreien und ähnliche Be­triebe unterliegen ebenfalls der Berbrauchsregelung. Ihre Bestände an eingelagerten Eiern sind gleichfalls zur Anrechnung zu bringen.

Die Ortspolizeibehörden führen Listen über die Ausgabe der Eierkarten und kontrollieren die Aus­gabe insbesondere in der Richtung, daß Personen mit Vorräten keine Eierkarten erhalten. Die abgetrennten Eiermarken sind von Verkäufern und Händlern den Ortspolizeibehörden monatlich auSzuhändigen.

§ 8-

Die Anordnungen des Kreisausschusses vorn 30. Mai und 1. Juli 1916 treten außer Kraft. Die be­stehenden Höchstpreisfestsetzungen werden aufgehoben.

§ 9.

Uebertretungen vorstehender Anordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld­strafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Insbesondere unterliegt vorstehenden Strafen auch

1. wer ohne Erlaubnis Eier erwirbt, den Erwerb vermittelt, Eier haltbar macht oder Eterkonserven herstellt.

2. wer den Vorschriften im 8 3 zuwider handelt oder wiffentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.

8 io.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung in Kraft.

HerSfeld, den 18. Oktober 1916.

Der KreiSauSschuß.

I. v.:

v. Hedemann, Reg.-Afsessor.

* * *

Gemäß § 1 der vorstehenden Anordnung gestatt» die Kreissammelstelle den Geflügelhaltern die ut mittelbare Abgabe von Eiern an Verbraucher gegen Eierkarten, jedoch nur, wenn die Geflügelhalter und Verbraucher innerhalb derselben Ortschaft wohnen. Die Geflügelhalter sind in diesem Falle verpflichtet, die entsprechende Anzahl Marken von der Eterkarte

et

un-

abzutrennen und den Polizeiorganen aus Verlangen vorzuzeigen. Die Zahl der abzugebenden Eier darf die nach § 4 der Anordnung festgesetzte Menge nicht übersteigen. Falls die Verbraucher in einzelnen Ort­schaften ihren Bedarf an Eiern nicht in der Ortschaft selbst decken können, behält sich die Kreissammelstelle vor, auf Grund besonderen Antrages weitere Ort­schaften zur Deckung des Bedarfs frei zu geben. Die Verbraucher in der Stadt Hersfeld werden auS den Borräten der Kreissammelstelle versorgt, soweit diese reichen. Für gleichmäßige Verteilung sorgt die Ver- forgungSstelle der Stadt HerSfeld.

strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 6.

Diese Bestimmungen treten mit dem 25. Oktober 1916 in Kraft.

Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

*

*

*

Als Aufkäufer für die Kreissammelstelle folgende Händler im Kreise zugelasß 1. Händler Maikranz, Rans 2. Frau Christine Ley, Ober

en:

sind

Wird veröffentlicht. I. 10582.

HerSfeld, den 11. Oktober 1916.

Der Landrat.

I. B.:

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

//

I. A. No.

ansbach Christine Ley, OberlenzSfeld Klee, OberlensSfeld

v. Hedemann, Reg.-Afseffor.

Spenner, Kruspis Sippel, Conrode Herbst, Lander-hausen Licht,

Knoth, Wiistseld Dteinhauer in Motzfeld Götz, Motzfeld

. Elisabeth Eitzert, Widdershausen ändler Ried, Frielingen

//

frau Schneider, Holzheim

fohanneS Licht, Ham ster, Oberlengsfeld.

HerSfeld, den 13. Oktober 1916.

Die Kreissammelstelle.

HerSfeld, den 13. Oktober 1916.

Alle Kranken die nach § 4 letzter Absatz der An­ordnung des KreiSauSschusseS vom 29. September dS. JS. für die VerbrauchSregelung von Fleisch Anspruch auf eine größere Menge von Fletsch machen, haben Ihren Anspruch stets mit einem kretSärztlichen Attest zu begründen. Heitere ärztliche Atteste werden nicht als begründet angesehen.

I. A. No. 12545. Der Landrat.

J. V.:

o. Hedemann, Reg.-Affessor.

12508.

I. B.:

v. He bemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

betreffend AnssührttugSbeftimmungen zn der Ver­ordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmittel« ^-n 5. Oktober 1916 (ReichS-Ge .4bl. 3 1130).

Hus der Heimat

§ Hersfeld, 18. Oktober. Keine nachträgliche Er­höhung der Kartoffelpreise. Durch die vom Reichstag mit allgemeiner Zustimmung aufgenommene Erklärung des Präsidenten des KriegSernährungS- amteS ist festgelegt, daß trotz der stellenweise recht ungünstigen Ernte nachträgliche Erhöhungen der fest­gesetzten Kartoffelpreise unter keinen Umständen statt- finden werden. Damit ist auch die Frage endgiltig er­ledigt, die im verflossenen Wirtschaftsjahre als Folge

H

den Verkehr mit fettlosen Wasch- und ReinigungS Mitteln vom 5. Oktober 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 1130 wird folgendes bestimmt:

§ 1.

Zur Bezeichnung von fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln jeder Art darf das WortSeife" oder eine das WortSeife" enthaltende Wortver­bindung nicht verwendet werden.

§ 2.

Wasch- und Reinigungsmittel aus Ton, Kaolin, Lehm, Speckstein, Talkum, Seifenerde, Mergel, Kieselgur, Walkerde, Bolus oder ähnlichen anor­ganischen Stoffen und Mineralien ohne andere Beimischung dürfen nur frei von grobkörnigen Bestandteilen, gepreßt in länglichen, ovalen oder kugelförmigen Stücken bis zum Höchstgewichte von 250 g oder in Pulverform in Packungen thtt 500 oder

1000 gInhalt, gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

Jedes Stück oder, wenn die Ware in einer Packung abgegeben wird, die Packung muß in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben enthalten:

' den Namen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen der Herstellers;

2. a) bei Waren in Stückform das WortTonwasch-

1.

Mittel",

b) bei Waren in Pulverform das WortTon- pulver":

den KleinverkaufspreiS.

AndereAufschriften auf dem Stücke oder der Packnng sowie die Beipackung von Anpreisungen sind verboten.

3.

Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis 1. bei Waschmitteln in Stückform

1 Pfennig für je 25 Gramm, 2. bei Waschmittel» in Pulverform

25 Pfennig für 1 Kilogramm, 13 Pfennig für 1 - Kilogramm nicht überschreiten.

Vorstehend festgesetzte Preise sind Höchstpreise im Sinne der Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (ReichS- Gesetzbl. 6. 25) und vom 28. März 1916 (ReichS- Gesetzbl. 6. 188) sowie der Bekanntmach»«-, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Bertrü-e, vom 11. November 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 758).

$ 4.

Wasch- und Reinigungsmittel dürfen aus den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Stoffen in Verbindung mit anderen Zusätzen nur mit Zustimmung de« KriegSauSschusseS für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin hergestellt werden.

§ 5.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend wird bestraft, wer den Bestimmungen der §$ 1, 4, §2 Nbs.1,Abs. 2oderAbs.3 zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Ein- ziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die

Landwirten, die frühzeitig zu vluigeren Preisen ge­liefert hatten, nachträglich die Preise erhöht werden sollten. Dieser an sich begreiflige Wunsch hat damals nicht erfüllt werden können, waS die Mißstimmung gegen die nachträgliche Preiserhöhung noch wesent­lich verschärft hat.

§ HerSfeld, 17. Oktober. Dem Vernehmen noch wird im hiesigen Kreise erzählt, daß in nächster Zeit die Hühner beschlagnahmt würden. Diese Gerüchte haben bereits dazu geführt, das stellenweise Hühner in größerem Umfange geschlachtet worden sind. Wie unS von zuständiger Stelle mitgeteilt wird, ist «n diesen Gerüchten kein wahres Wort, von einer Hühnerbeschlagnahme ist amtlich noch nie die Rede gewesen.

):( HerSfeld, 18. Oktober. Die von den Jung- mannen der KriegSjugendwehr Hersfeld vorgenom- mene Sammlung am Opfertag der deutschen Flotte hatte ein sehr günstiges Ergebnis: sie er­gab den Betrag von 2700 Mk.

| HerSfeld, 17. Oktober. Von dem ArbeitSkom- mando in H e r i n g e n ist der französischen Kriegs­gefangene Martin Leborgne 6. Komp. 5618 entwichen. Blauer ArbeitSanzug mit Mantel.

Wer über das gesetzlich zulässige Mah hinaus Hafer, Mengkorn, Mifchfrucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Vaterlande

die

amtlichen Belanntmachnnge«.

Mcht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern

Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Inhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen muh. Einmal im Interesse des allgemeinen Wahres und dann auch um sich vor Strafe zu schützen.